{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-02-09_5_StR_2_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-09","aktenzeichen":"5 StR 2/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2293 070 gr\n\ntR 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Wilheln N EmEEEB aus DEE.\ngeboren am, ED A in Sram Kreis CEEEEEED,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 23. Oktober 1953\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 23. Oktober 1953 weiter erlittene\nUntersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat, verurteilt, dem Angeklagten\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\n“ Jahren aberkannt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Rüge einer \"Verletzung formellen Rechts\" ist\nnicht näher begründet worden und daher nach § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO unzulässig.\n\nGegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte mit den vier Kindern, die sämtlich noch nicht\n14 Jahre alt waren, unzüchtige Handlungen vorgenommen hat,\nbestehen keine rechtlichen Bedenken. Da er das Alter der\nKinder kannte und aus Wollust handelte, hat das Landgericht mit Recht den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nals erfüllt angesehen.\n\nDie Strafkammer beurteilt allerdings das Zusammentreffen der Verbrechen rechtlich nicht einwandfrei.\n\nWie sie sich ausdrückt, hat der Angeklagte \"die\neinzelnen Handlungen an den Kindern, die er jeweils über\neinen längeren Zeitraum hin in einer größeren, teilweise\nnicht mehr annähernd feststelltaren Zahl von Einzelfällen\nbegangen hat, im Zuge eines einheitlichen Vorsatzes verwirklicht. Da er sich an vier verschiedenen Kindern vergangen hat, liegen somit vier jeweils in sich fortgesetzte\nHandlungen vor\" (UA S 8).\n\nDas ist zunächst insoweit unrichtig, als der Fortsetzungszusammenhang sich keinesfalls auf alle Taten\nerstrecken kann, die der Angeklagte jeweils aneinenm\nKinde vorgenommen hat. Dem äußeren Hergange nach setzt\nder Fortsetzungszusammenhang eine gleichartige Begehungs-\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nweise voraus. An ihr fehlt es mindestens insoweit, als\nder Angeklagte sich teils an einem Kinde allein, teils\nan diesem’und zugleich an einem anderen Kinde vergangen\nhat.\n\nDie richtige Anwendung des Gedankens des Fortsetzung\nzusammenhanges hätte daher zur Annahme einer größeren\nzahl: selbständiger Handlungen führen müssen. Dadurch,\ndaß dies nicht geschehen ist, ist der Angeklagte jedoch\nnicht beschwert. Er fühlt sich dadurch auch nicht benachteiligt; denn seine Revision macht dazu keine Ausführungen. Ihre Angriffe richten sich nur unzulässig gegen\ndie tatrichterlichen Feststellungen und das Ermessen bei\nder Strafzumessung, das auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Ber\n\nDr.Geier ° Sarstedt Schmidt\n\n' \"Siemer . Dr,Börker:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-09/5-str-2-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-09/5-str-2-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:14.797578+00:00"}}