{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-05","aktenzeichen":"5 StR 441/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 441 2293 014 Ir\n\nInunNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsteller Jochen K ED aus De,\ngeboren am @&D. EEE AD ir Drei,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Februar 1954, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.,Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nNebenkläger Dr.St@P und Dr. UgiB wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1955 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIr\n- 2.\n\nGründez3z\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung\nin zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Monaten\nGefängnis verurteilt. Zugleich hat es den Nebenklägern,\nPolizeipräsident Dr. St@ und Polizeivizepräsident\nDr.UVEB, die Befugnis zuerkannt, den erkennenden Teil\ndes Urteils binnen 6 Wochen nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einmal auf Kosten des Angeklagten\nin einer Berliner Tageszeitung zu veröffentlichen.\n\nDer Angeklagte ist Geschäftsführer des Bürgerschutzbundes e.V. in Berlin, Der Verein bezweckt nach seinen\nSatzungen u.a. den Kampf für Sauberkeit und Ordnung im\nöffentlichen Leben und den Kampf gegen Willkür und\nUnvermögen der Behörden, Mißbrauch staatlicher Machtposition sowie Mißwirtschaft und Korruption in der\nVerwaltung,\n\nAm 9. Januar 1952 verfaßte der Angeklagte ein an\nden Polizeipräsidenten Dr.St@e und den Polizeivizepräsidenten Dr.U@B in Berlin gerichtetes Schreiben. Das\nSchreiben enthält nach einleitenden Ausführungen\n24 Fragen mit der Bitte, diese der Presse gegenüber zu\nbeantworten. Der Angeklagte ‚unterzeichnete es mit\n\"Bürgerschutzbund e.V.\" und seinem Namen und übersandte\nje ein Stück Dr. St@P und Dr.UEB. An demselben Tage\nrief er eine Pressekonferenz ein. In ihr verlas er das\nSchreiben, verteilte Abschriften an die Anwesenden und\nergänzte das Schreiben durch mündliche Erklärungen.\n\nDabei äußerte er u.a., er habe gegen Dr. VD den\ndringenden Verdacht, uuß er einer der Hauptinformatoren\ndes Ostens sei. Außerdem erklärte er unter Bezug auf\neine Dienstreise Dr.St@B nach Paris, er verstehe nicht,\nweshalb der Polizeipräsident nach Paris fahre, in Berlin\ngebe es ja auch wein, Weiber und Puffs.\n\nDas Urteil ist der Auffassung, der Angeklagte habe\nmit dem Brief vom 9.1.1952 behauptet, a) Dr. UP habe\n\n- 53.\n\n- 5;\n\nwegen Fragebogenfälschung 4 Monate bei den Amerikanern\nin Faft gesessen (Frage 2), b) Dr.UD hate sich durch\nUnterdrückung einer gegen Dr.SW@B gerichteten Anzeige\nder Begünstigung im Amt schuldig gemacht (Prage 3),\n\nc) Dr.St@i begehe ständig alkoholische Exzesse in der\nÖffentlichkeit (Frage 5). Außerdem habe er d) in der\nPressekonferenz behauptet, Dr.U@B sei einer der Haupt-\n\"informatoren des Ostens, Der Angeklagte habe insoweit\nTatsachen behauptet und verbreitet, die geeignet seien,\nDr. Ste und Dr. U@EB verächtlich zu machen oder in der\nöffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dag Urteil stellt\nfest, daß die unter a), b) und d) aufgeführten Tatsachen\nunwahr seien, der Angeklagte dies jedoch möglicherweise\nnicht gewußt habe und daß die unter c) erwähnte Tatsache\nnicht: erweislich wahr sei. Es ist der Auffassung, daß\nder Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB hinsichtlich der\nBehauptungen zu b), c) und d) nicht durchgreife, weil der\nAngeklagte diese Behauptungen leichtfertig aufgestellt\nhabe. Hinsichtlich der Behauptung zu a) sieht es dagegen\ndie Voräussetzungen des § 193 StGB als gegeben an. Es\ngelangt demgemäß zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte\ndurch die Äußerungen zu b), c) und d) den Tatbestand des\n§ 1§ 6 StGB verwirklicht habe. Das Urteil ist weiterhin\nder Auffassung, daß der Angeklagte durch seine in der\nPressekonferenz abgegebenen Erklärungen über die Reise\nDr SW nach Paris diesem seine Mißachtung dahingehend\nzum Ausdruck gebracht habe und habe bringen wollen, daß\ner ihn als einen Mann charakterisierte, der Wein, Weiber\nund Puffs schätze und eigens nach Päris fahre, um dort\nseinen Vergnügungen nachgehen zu können (Vergehen gegen\n§ 1§ 5 StGB). Es meint, der Angeklagte habe sich durch die\nVerlesung des Schreibens und die ergänzenden Erklärungen\nin der Pressekonferenz je einer fortgesetzten Beleidigung\ndes Dr.St>und des Dr VD schuldig gemacht (§§ 186,\n\n185, 74 StGB).\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und beide\nNevenkläger Revision eingelegt. Die Revisionen häben Erfolg-\n\n-4-\n\nIm\n-4-\n\nI;\n\nRevision des Angeklagten.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts.\n\nA) Verfahrensrügen,\n\n1.) Die Revision erblickt eine Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen darin, daB bei der Entscheidung\nüber das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den beauftragten Richter Dr CME wiederum ein beauftragter\nRichter mitgewirkt habe. Die Rüge ist unbegründet. Wie\nbereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist,\nbedeutet die Mitwirkung eines beauftragten Richters\nkeinen Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz der Unabhängigkeit\nder Gerichte, Auch ein beauftragter Richter ist unabhängig\nim Sinne von Art 97 GG, § 1 GVG, Art 6 der Berliner\nVerfassung (vgl BGHSt 1, 274, ebenso BGH 5 StR 585/53\nvom 26.1.1954; vgl ferner BVerfG in NJW 1954, 30). Von\ndieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen\nAnlaß. Der Einwand nichtvorschriftsmäßiger Besetzung des\nGerichts, das über das Ablehnungsgesuch entschieden hat,\ngeht daher fehl.\n\n2,) Die Revision rügt ferner, daß über das Ablehnungsgesuch falsch entschieden worden sei. Die Rlige greift\ndurch.\n\nDas Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit der\nBegründung zurückgewiesen, es sei’ offensichtlich unbegründet, zumal der abgelehnte Richter selbst sich für\nnicht befangen erklärt habe; die im Ablehnungsgesuch\nvorgetragenen Gründe ließen keine Besorgnis der Befangenheit erkennen. Dies äst nicht frei von Rechtsirrtum. Daß\nder abgelehnte Richter sich nicht für befangen hält, ist\nrechtlich nicht entscheidend, Die Ablehnung ist begründet,\nwenn Umstände vorliegen, die bei einem vernünftigen\nAngeklagten die Besorgnıs erwecken können, der abgelehnte\nRichter sei befangen. Daß es sich bei dem hier abgelehnten\n\n5.\n\n-5.\n\nRichter um einen Berliner beauftragten Richter handelt\nund daß der Auftrag eines solchen Richters jederzeit\nwiderrufen werden kann, genügt hierfür allerdings nicht.\nAuf Tatsachen, die sich allein aus der dienstlichen\nStellung des Richters ergeben und die allgemein für jeden\nBerliner beauftragten Richter gelten würden, kann ein\nAblehnungsgesuch nicht gestützt werden. Anders liegt es\naber, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten.\nSolche Umstände hatte der Angeklagte zur Begründung seines\nAblehnungsgesuchs geltend gemacht. In seinem zur Begründung des Ablehnungsgeauchs überreichten Schriftsatz vom\n7. Januar 1953 heißt es nach Ausführungen darüber, daß\nein Berliner beauftragter Richter in einem Prozesse der\nhier in Rede stehenden Art nicht unbeeinflußt entscheiden\nkönne:\n\"ich habe mit einer großen anzahl festangestellter\nunä beauftragter Richter über dieses Probiem gesprochen. Beide Teile haben mir hinsichtlich meiner\nBesorgnis völlig Recht gegeben. Ein beauftragter\nRichter ging sogar so weit in seiner Äußerung, daß\ner mir erklärte: \"Sie dürfen von uns beauftragten\nRichtern nichts erwarten, wenn wir eine Entscheidung\nfällen, die für Sie positiv ist, laufen wir Gefahr,\nam nüchsten Tag herausgeworfen zu werden, wobei man\nselbstverständlich den wahren Grund nicht angeben\nwird.\" Ein Beispiel für diese Gefahr ist der inzwischen ausgeschiedene Richter WED. Er wurde vom\nRichterwahlausschuß nicht gewählt, weil er es gewagt\nhatte, in dem Beleidigungsprozeßs Urban gegen den\nPhotographen UP eine für diesen günstige Entscheidung zu fällen. Daß die Entlassung dcs Herrn W\nwiderrechtlich war, hat ihm inzwischen die I,Kammer\ndes Verwaltungsgerichtes bestätigt. Aber trotz dieses\ngewonnenen Prozesses zeigt gerade dieses Beispiel,\ndaß jeder beauftragte Richter in einem politischen\n\nProzeß ständig in der Gefahr schwebt, seine Existenz\nzu verlieren.\"\n\nSollten diese Behauptungen zutreffen, sc würden allerdings\nUmstände vorgelegen haben, die bei jeacm vernünftigen\nAngeklagten die Besorgnis erwecken können, daß ein beauftragter Richter in einem Strafverfahren der hier in Rede\nstehenden Art nicht unbefangen sei. Das Landgericht durfte\ndas Ablehnungsgesuch daher nicht mit der oben erwähnten\n\n-6-\n\n-6 .-\n\nBegründung zurückweisen. Es mußte dem Angeklagten Gelegenheit geben, jene Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen\n\nund, falls dies in hinreichender Weise geschah, dem\nAblehnungsgesuch stattgeben. Die Möglichkeit, daß das\nUrteil hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\nworden ist, läßt sich nicht ausschließen.\n\nB) Sachrügen,.\n\n1.) Die Annahme des landgerichts, daß der Angeklagte\ndurch die Fragen 2, 3 und 5 des Schreibens ehrenrührige\nTatsachen im Sinne des § 1§ 6 StGB behauptet oder verbreitet\nhat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision frei von\nRechtsirrtum. Die Auslegung von Erklärungen ist Sache des\nTatrichters. Seine Auslegung kann vom Revisionsgericht\nnur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie Rechtsfehler\nerkennen läßt. Das ist hier nicht der Fall. Zu Unrecht\nmacht die Revisior. in diesem Zusammenhang geltend, daß\ndic „uslegung, die das Landgericht den Fragen 2,3 und 5\neinerseits und den übrigen Fragen andererseits gegeben\nhat, in sich widerspruchsvoll sei. Die unterschiedliche\nAuslegung beruht ausweislich der Urteilsgründe im wesentlichen auf Erwägungen über Inhalt und Form der Fragen.\nDiese sind bei den einzelnen Fragen verschieden. Daß das\nLandgericht die Fragen 2,3 und 5 im Gegensatz zu den\nübrigen Fragen als Tatsachenbehauptungen ehrenrühriger\nArt ausgelegt hat, bedeutet daher keinen Widerspruch. Zu\nUnrecht meint die Revision auch, daß die Äußerung des\nAngeklagten in der Pressekonferenz, er habe gegen Dr. VD\nden dringenden Verdacht, daß er einer der Hauptinformatoren\ndes Ostens sei, keine Tatsachenbehauptung enthalte. Eine\nBehauptung kann auch durch Aussprechen eines Verdachts\naufgestellt werden (RGSt 60, 373). Daß dies hier geschehen\nist, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen.\n\n2.) Daß das Landgericht dem Angeklagten für die oben\nunter b), c) und d) aufgeführten Tatsachenbehauptungen den\nRechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht zuerkannt hat,\nist ebenfalls ohne Rechtsirrtum. Die allerdings nicht ganz\n\n- 17-\n\n-7-\n\nunmißverständlichen „usführungen der Urteilsgründe ergeben,\ndaß das Landgericht die Anwendung des § 193 StGB nicht\ndeshalb abgelehnt hat, weil der Angeklagte überhaupt\nnicht befugt sei, das allgemeine Interesse an der 4ufklärung vermeintlicher Mißstände in der Westberliner\nPolizeiverwaltung und vermeintlicher Verfehlungen des\nPolizeipräsidenten und des Polizceivizepräsidenten wahrzunehmen. Es hat den Rechtfertigungsgrund als nicht\ngegeben erachtet, weil der Angeklagte ljeichtfertig gehandelt hat, indem er äle Taisacnen behauptete oder verbreitete, ohne sich vorher eingehend zu informieren und von\nihrer Wahrheit zu überzeugen. Das ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Es hanäult sich um schwerwiegende\nVorwürfe, die der angeklagte gegen Personen des Ööffentlichen Lebens u.a. in seiner Pressekonferenz erhoben hat,\nDem vom Angeklagten verfolgten allgemeinen staatsbürgerlichen Interesse an der „ufklärung vermeinlicher Mißstände\nund Verfehlungen im Bercich der Westberliner Polizeiverwaltung steht nicht nur das Interesse der angegriffenen\nPersonen, sondern auch das allgemeine staatsbürgerliche\nInteresse an Jem Schutz der Ehre von Personen des öffentlichen Lebens gegenüber, In einem solchen Falle sind an\ndie Prüfungspflicht besonders strenge Anforderungen zu\nstellen (vgl BGH in NJW 1952, 194, RGSt 62, 83/92-947;\n\n63, 92). Nach den Feststellungen des Urteils ist der\nAngeklagte dieser Prüfungspflicht nicht nachgekommen.\n\nZu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, daß.\ner Keine Prüfungsmöglichkeit gehabt habe. Wenn der\nAngeklagte die ihm nach seiner in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung von verschiedenen nicht genannten\nPersonen gemachten Andeutungen und Hinweise nicht nachprüfen konnte, durfte er die ehrverletzenden Tatsachen\nnicht in der Weise behaupten oder verbreiten, wie er 08\ngetan hat..\n\nIn übrigen rechtfertigt sich die Nichtanwendung des\n“= 193 StGR auch noch aus einem anderen, im Urteil nicht\n\n8 -\n\n-8-\n\nerörterten Grunde. Die Anerkennung der Wahrnehmung\nberechtigter Interessen durch § 193 StGB ist lediglich\neine Anwendung des für die Fälle des Notstandes allgemein\ngeltenden Grundsatzes der Interessen- und Güterkollision\n(vgl RGSt 62, 83/92-937). Die Wahrnehmung berechtigter\nInteressen genügt daher für sich allein noch nicht, um\neinen Angriff auf die Ehre eines anderen zu rechtfertigen.\nDer Angriff muß das angemessene und notwendige Mittel\n\nzur Erreichung des verfolgten Zwecks sein. Das trifft\nhier nicht zu. Zu der vom Angeklagten bezweckten „ufklärung vermeintlicher Mißstände und Verfehlungen in der\nWestberliner Polizeiverwaltung war nicht notwendig, daß\nder Angeklagte die ehrenrührigen Tatsachen in einer Pressekonferenz behauptete oder verbreitete. Das angemessene -\nMittel wäre gewesen, daß er Dr.St@® und Dr. U um\nStellungnahme bat und, falls er von ihnen keine oder keine\nbefriedigende Antwort erhielt, die vermeintlichen Mißstände und Verfehlungen ihrer vorgesetzten Dienststelle\noder, soweit es sich um strafbare Handlungen handelt, der\nStaatsanwaltschaft unterbreitete (vgl RGSt 59, 172/1737).\nDas von dem Angeklagten angewandte Mittel war weder angemessen noch notwendig. Schon aus diesem Grunde ist auch\n\nder von der Revision angezogene Rechtfertigungsgrund des\nsogenannten übergesetzlichen Notstandes nicht gegeben.\n\nZu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhange weiterhin geltend, daß der Angeklagte sich insoweit\nin einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden habe.\n\nDaß der von ihm eingeschlagene -Weg nicht das angemessene\nund notwendige Mittel war, konnte und mußte der Angeklagte\nbei gehöriger Anspannung seines Gewissens erkennen. Der\nverschuldete Verbotsirrtum schließt aber die Schuld nicht\naus. Er kann auch bei dem Sachverhalt, wie er sich aus\nden Feststellungen des Urteils ergibt, die Schuld des\nangeklagten nicht mindern.\n\n3.) Zu Unrecht greift die Revision ferner die »uslcgung an, die das Landgericht den Erklärungen des\n\n-9-\n\n-9-\n\nAngeklagten über die Reise Dr.St@B nach Paris gegeben\nhat. Wie bereits Oben ausgeführt worden ist, ist die Auslegung von Erklärungen Sache des Tatrichters. Die vom\nLandgericht hier vorgenommene Auslegung 18ßt keinen\nRechtsirrtum erkennen. Daß der „ngeklagte sich des beleidigenden Charakters der Äußerung bewußt war, hat das\nLandgericht festgestellt. § 193 StGB kann im Gegensatz\n\nzur Auffassung der Revision hier schon deshalb nicht zur\nAnwendung kommen, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils insoweit in Beleidigungsabsicht gehandelt\n\nhat,\n\n4.) Daß das Landgericht die in der Pressekonferenz\ndurch Verlesung des Schreibens vom 9.1.1952 und die\n‚zusätzlichen Erklärungen des Angeklagten verübten straf-\n' baren Angriffe auf die Ehre Dr. Ste und Dr. Ui als\n\"awei' in sich fortgesetzte Straftaten beurteilt hat, ist\nim Ergebnis ohne Rechtsirrtun. Daraus allein, daß er die\nEhre ;weier Personen verletzt hat, folgt allerdings noch\nnicht, daß zwei in sich fortgesetzte Taten vorliegen,\n\nDas ist vielmehr in Fällen der.hier in Rede stehenden Art\nnur der Fall, wenn der Täter seinen auf die Verletzung\nder Ehre zweier Personen gerichteten Gesamtvorsatz in\n\nder Weise verwirklicht, daß er durch einzelne Teilakte\nJeweils immer nur eine der beiden Personen angreift. Da\ncs sich bei der Ehre eines Menschen um ein höchst persönliches Rechtsgut handelt, können in einem solchen Fall\njeweils nur diejenigen Teilakte zu einer fortgesetzten\nStraftat onesammengefaßt werden, die dieselbe Person be=-\ntreffen. In einem solchen Falle folgt allerdings daraus,\ndaß zwei Personen in ihrer Ehre verletzt worden sind,\n\n‘ das Vorliegen zweier in sich fortgesetzter Straftaten.\nAnders liegt es dagegen, wenn bei den einzeinen Teilakten\noder mindestens bei einem von ihnen durch ein und dieselbe\nHandlung die Ehre zweier Personen verletzt wird. Wer\ndurch ein und dieselbe Handlung die Ehre zweier Personen\nverletzt, begeht nur eine Straftat (gleichartige Ideal-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nkonkurrenz). Trifft dies für die Teilakte oder auch nur\nfür einen Teilakt zu, durch den der Täter seinen auf die\nVerletzung der Ehre zweier Personen gerichteten Gesamtvorsatz verwirklicht, so liegt nur eine fortgesetzte\nStraftat vor. Ob im Einzelfall dies oder jenes zutrifft,\nist im wesentlichen Tatfrage, Im vorliegenden Fall hat\ndas Landgericht den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß der\n„ngeklagte in der Pressekonferenz durch vier Teilakte,\nnämlich durch die Verlesung der Fragen 2 und 3 des\nSchreibens vom 9,1.1952 sowie durch seine Erklärung, er\nhabe gegen Dr. U den dringenden Verdacht, daß er einer\nder Häuptinformatoren des Ostens sei, und durch seine\nÄußerung über die Reise Dr.St@@> nach Paris die Ehre\nDr.Stumms und Dr.Urbans in strafbarer Weise verletzt habe.\nJeder dieser Teilakt> betrifft jeweils nur einen der\nVerletzten. Die Annahme des Landgerichts, daß der angeklagte zwei in sich fortgesetzte Straftaten, nänlich eine\ngegen Dr.St@P>>und eine gegen Dr.U@EMB gerichtete Straftat, begargen habe, ist bei dieser Sachlage aus Rechtsgrlnden nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der. gegen\n\n\"Dr.Stee verübten Tat hat das Landgericht anscheinend\n\nangenommen, daß der angeklagte durch die fortgesetzte\nHandlung tateinheitlich § 186 und § 1§ 5 StGB verletzt habe.\nkuch dies ist frei von Rechtsirrtum. Das Urteil ergibt,\n\ndaß der ungeklagte insoweit durch einen Teilakt nur gegen\n§ 1§ 6 StGB und durch den zweiten Teilakt nur gegen § 1§ 5 StGB verstoßen hat. In cinem solchen Fall besteht zwischen\n§ 186 und § 1§ 5 StGB keine Gesetzes-, sondern Idealkonkurrenz.\n\n5) Die Bemessung der Strafe 1äßt keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Das Urteil sagt ausdrücklich, daß das Landgericht die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten hierbei zu seinen Gunsten verwertet hat. Damit steht fest, daß\ndie an anderer Stelle des Urteils erwähnten Urteile des\nLandgerichts Berlin vom 16.11.1944 und des Reichsgerichts\n\">m 8.2.1945 nicht zum Nachteil des angeklagten verwertet\n\n. 11 -\n\nworden sind. Daß das Landgericht den Gedanken der General.\nprävention strafschärfend berücksichtigt hat, bedeutet\nbei der hier gegebenen Sachlage keinen Rechtsfehler.,\n\n6.) Die anwendung des § 200 StGB findet in den\nbisher getroffenen Feststellungen keine hinreichende\nStütze. § 200 StGB setzt eine öffentliche oder durch\nVerbreitung von Schriften usf. begangene Beleidigung voraus,\nOffentlich ist die Beleidigung, wenn sie für einen\ngrößeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammengehaltenen Personenkreis wahrnehmbar ist. Durch Verbreitung von Schriften wirä die Beleidigung begangen, wenn\nder Täter die Schrift einem größeren Personenkreis zugänglich macht oder.wenn er sie einer oder einzelnen Personen\nzugänglich macht und dabei. weiß und damit rechnet, daß\ndiese sie beliebigen andesen Personen zugänglich machen\nwerden. Die bloße Feststellung, daß der angeklagte die\nBeleidigungen in einer Pressekonferenz, an der acht im\nUrtei. genannte Personen teilnahmen, begangen hat, und\ndaß er dort Abschriften des Schreibens vom 9.1.1952 an\ndie änwesenden verteilt hat, ergibt nicht ohne weiteres,\ndaß jene Voraussetzungen erfüllt sind, Es.bedarf insoweit\nnoch der Feststellung weiterer Umstände, aus denen hervorgeht, daß es sich bei den Konferenzteilnehmern um einen\ndurch persönliche Beziehungen nicht zusammengehaltenen\nPersonenkreis gehandelt hat, oder der Feststellung des\nVerbreitungsvorsatzes im dargelegten Sinne.\n\nII. \\\nRevisionen der Nebenkläger Dr.Stege und Dr. Ugip.\n\nDie Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts.\n\nA) Verfahrensrügen.\n\nDıe Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben,\nweil die Revisionsbegründungen entgegen § 344 Abs 2 Satz 2-\nStPO keine hinreichenden Angaben der Mängel enthalten, in\n\n- 12 -\n\ndenen Jic Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren\ngefunden wird.\n\nB) Sachrügen.\n\n1.) Zu Bedenken in sachlichrechtlicher Hinsicht geben\ndie Erwägungen Anlaß, von denen sich das Landgericht bei\nder Beurteilung der Fragen 1, 4 und 6-24 des Schreibens\nhat leiten lassen. Die Auslegung von Erklärungen ist\nzwar Sache des Tatrichters. Seine Auslegung kann jedoch\nvom Revisionsgericht daraufhin nachgeprüft werden, ob sie\nauf rechtsirrigen Erwägungen beruht. Das trifft hier zu.\n4usweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht die\nerwähnten Fragen daraufhin untersucht, ob sie Tatsachenbehauptungen enthalten. Es hat dies für die Fragen 1,4,\n13,14,16 und 24 mit der bloßen Begründung, daß sie bereits\nbei der „nklageerhebung außer Betracht gelassen worden\nseien, und für die übrigen Fragen mit der summarischen\nBegründung verneint, daß die Fragen teilweise nur rhetorische Pragen seien, teilweise nur den Wunsch nach Aufklärung über das Verhalten der Polizeistellen und die\nVerwendung öffentlicher Gelder und allenfalls eine Kritik\nan getroffenen polizeilichen Maßnahmen enthielten. Das ist\nnicht frei von Rechtsirrtum. Daß die „nklagebehörde in\nden ersterwähnten Fragen keine strafbare Handlung gefunden hat, ist keine Begründung dafür, daß sie keine strafbaren Tatsachenbehauptungen enthalten. Sie schließt nicht\naus, daß das Landgericht sich insoweit von rechtsirrigen\nErwägungen hat leiten lassen, Die summarische Begründung\ndafür, daß auch die übrigen Fragen keine Tatsachenbehauptungen enthalten, gibt zunächst insofern zu Bedenken\nAnlaß, als sie nicht erkennen läßt, bei welchen einzelnen\nFragen das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus dem\neinen oder dem anderen der beiden angeführten Gründe\nverneint worden ist. Abgesehen hiervon rechtfertigt keiner\nder beiden Gründe ohne weiteres, das Vorliegen einer\nTatsachenbehauptung zu verneinen. Daß eine Äußerung sich\nals rhetorische Frage darstellt, genügt hierfür nicht. Eine\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nTatsache kann auch durch aufwerfen einer Frage behauptet\nwerden (RGSt 60, 373). Dies gilt für die rhetorische\nFrage ebenso wie für Jede andere Frage. Die rhetorische\nFrage unterscheidet sich von anderen Fragen nur dadurch,\ndaß der Fragende keine Antwort erwartet. Der Wunsch nach\n\"„aufklärung über das Verhalten von Polizeistellen in\nVerbindung mit der kritik polizeilicher Maßnahmen setzt\ndie Behauptung von Tatsachen, nämlich des \"Verhaltens\"\nund der \"Maßnahmen\" voraus. Das Landgericht wird die\neinzelnen Fragen daher erneut daraufhin prüfen mlissen, ob\n. „und. gegebenenfalls welche Tatsachenbehauptungen ihnen zu\nentnehmen sind. Dabei kommt es für die Beantwortung dieser\nFrage sowle der weiteren Frage, Ob behauptete Tatsachen\nehrenrührig sind, nicht nur euf Form und Inhalt der\neinzelnen Fragen, sondern auch auf den Zusammenhang an, in\ndem sie stehen. Das Landgericht wird daher bei der Beantwortung dieser Fragen jeweils: den gesamten Inhalt und\nSinn des Schreibens vom 9.1.1952 und der in der Pressekonferenz abgegebenen ergänzenden Erklärungen des Angeklagten berücksichtigen müssen. Ob ehrenrührige Tatsachen\nim Sinne des § 1§ 6 StGB behauptet sind, wird das Landgericht im übrigen nicht nur für die oben erwähnten Fragen,\nsondern auch für den den 24 Fragen vorausgehenden Teil\ndes Schreibens zu prüfen haben. Soweit die im Schreiben\nenthältenen oder in der Presseknnferenz abgegebenen\n‚Erklärungen keine Tatsachenbehauptungen enthalten, wird\nzu prüfen sein, ob der „ngeklagte mit ihnen Dr.St@B oder\nDr.UgB seine Nichtachtung oder Mißachtung kundgeten\n\nund sich insoweit der Beleidigung im Sinne des § 185 St@B\nschuldig gemacht hat.\n\n2.) Die Revision des Nebenklägers Dr. Ui rügt ferner\nzu Recht die Anwendung des § 193 StGB hinsichtlich der\nFrage 2 des Schreibens. Das’ Landgericht hat insoweit dem\n\" Ingeklagten den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB\n: zuerkannt, weil die in dieser Frage enthaltene Behauptung\nauf Informationen gestützt gewesen sei, denen er Glauben\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nhabe schenken können. Jabei ist nicht beachtet, daß, wie\noben zur Revision des angeklag*ten unter I B 2) bereits\nausgeführt ist, Ger Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung\nberechtigter Interessen auch dann entfällt, wenn die\nBehauptung oder Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsache,\nso wie sie erfolgt ist, nicht ds angemessene und notwendige Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks war.\n\nDas trifft hier aus den bereits oben zur Revision des\nAngeklagten dargelegten Gründen zu.\n\n3.) Zu Unrecht rügen die Revisionen, daß das landgericht § 1§ 7 StGB nicht angewandt hat. § 1§ 7 StGB setzt\nvoraus, daß der Täter bestimmte Kenntnis von der Unwahrheit der von ihm behaupteten Tatsachen hat. Das Landgericht\nhat die Frage, ob der Angeklagte diese Kenntnis gehabt\nhabe, geprüft und verneint. Die von ihr insoweit getroffene\nEntscheidung betrifft den Bereich des Tatsächlichen. Sie\nhält sich im kahmen der gemä3 § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswirdigung. Was die Revisionen\ndemgegenüber vortragen, sinl bloße Angriffe gegen die\nBeweiswürdizung. Auf Einwendungen dieser Art kann das\nRechtsmittel der Revision nicht gestützt werden,\n\n4.) Daß das Landgericht die Übersendung der Briefe an\nDr.St@ und Dr. EB nicht als strafbare Handlungen\ngewürdigt hat, ist aus Rechtsgzründen nicht zu beanstanden.\nNach den bisher getroffenen Feststellungen enthalten die\nFragen 2,3 und 5 Tatsachenbehauptungen ehrenrühriger Art.\nS weit der Angeklagte diese Tatsachen durch die Übersendung der Briefe Dr.St@P uni Dr. U@MMB mitgeteilt hat,\nist der Rechtfertigungsgrunä des § 193 StGB gegeben. Daß\ner bei der Übersendung der B.iefe in Beleidigungsabsicht\ngehandelt hätte, ist b!sher nicht festgestellt. Eine solche\nAbsicht kann auch nicht ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteılsgründe entnommen werden.\n\nDaß der Angeklagte mit Rücksicht auf die in der\nPressekonferenz unternommenen Angriffe auf die Ehre\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nDr.St@B nur wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt\nworden ist, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen,\nDer Umstand, daß der Angeklagte durch einen der beiden\nTeilakte gegen § 1§ 6 StGB und durch den anderen gegen\n\n§§ 1§ 5 StGB verstoßen hat, steht nicht entgegen. Es handelt\nsich hier trotz der Verschiedenheit der verletzten Vorschriften um Ausfü.rungshandlungen, die im wesentlichen\ngleichartig sind.\n\nIm übrigen wird weger der Konkurrenzfrage auf die\nnben zur Revision des Angeklagten unter I B 4) gemachten\nAusführungen verwiesen.\n\n5.) Zu rechtlichen Brdenken gibt Anlaß, daß das\nLandgericht nicht geprüft hat, ob § 1 der Vercränung zum\nSchutze des inneren Friedens vom 8.12.1931 (RGB1 1,699)\nanzuwenden ist. Der Sachverhalt legt, die Öffentlichkeit\nder Beleidigungen vorausgesetzt (vgl hierzu die oben zur\nRevision des Angeklagten unter I B 6) gemachten „ausführungen), seine Anwendung nahe. Daß die Bestimmung inzwischen\ndurch den in Westberlin am 11.November 1952, also nach\nder Tat in Kraft getretenen § 187 a StGB ersetzt worden\nist, steht ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht\nentgegen. § 187 a StGB ist ihr gegenüber kein nilderes\nGesetz im Sinne des § 2 „bs 2 StGB, sofern der Sachverhalt\ndie Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt.\n\nDer Polizeipräsident von Westberlin ist eine \"im\n&ffentlıchen Leben steherde\" Person im Sinne des § 1 aa0.\nNach der in RGSt 67,101/T077 vertretenen Rechtsansicht\nsind hierunter Personen zu verstehen, die das Leben der\nVolksgemeinschaft durch ihr Wirken auf dem Gebiet der\nPolitik, der Weltanschauung, der Wirtschaft oder der Kunst\nmaßgebend \"beeinflussen und so die allgemeine Aufmerksankeit auf sich lenken, Dabei können die Worte \"durch ihr\nwirken auf dem Gebiet der Politik „..\" nicht dahin verstanden werden, daß es sich nur um s“lohe Personen handelt,\ndie sich politisch betätigen, d.k. unter Beachtung\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\npolitischer Gesichtspunkte auf das Leben des Volkes einwirken. Wie der Senat zu § 187 a StGB bereits entschieden\nhat, fällt hierunter auch eine Tätigkeit, die als solche\n.nicht politisch ist, z.B. die Tätigkeit der Richter des\nBundesverfassungsgerichts, sofern diese Tätigkeit geeignet ist, auf das politische Leben erheblichen Einfluß\nauszuüben (BGH in NIJW 1953, 1722). Das gleiche muß für\n\n§ 1 aa0 gelten. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine\nPerson \"im Öffentlichen Leben steht\", müssen außerdem Sinn\nund Zweck des § 1 aaO beachtet werden. Die Vorschrift\ngewährt den im öffentlichen Leben stehenden Personen\nerhöhten strafrechtlichen Schutz nicht um ihrer selbst\nwillen, sondern, wie sich aus der Überschrift der Verordnung ergibt, \"zum Schutze des inneren Friedens\". Sie\nrechtfertigt sich aus der Erwägung, daß Angriffe gegen\ndie Ehre solcher Personen deren Arbeits-, Einsatz- und\nTerantwortungsfreudigkeit zum Nachteil der Allgemeinheit\nbeeinträchtigen, das Vertrauen der Allgemeinheit zu\n\nihnen erschüttern und damit den inneren Frieden gefährden\noder gar stören können. Für den Begriff der \"im öffentlichen Leben stehenden\" Person ist daher weiterhin von\nBedeutung, daß ein solches sich aus dem Interesse der\nAllgemeinheit ergebendes besonderes Schutzbedürfnis bei\nihr besteht.\n\nDer Polizeipräsident von Westberlin übt als verantwortlicher Leiter des einzigen deutschen Machtiästrumentes\nin Westberlin, dessen wesentliche Aufgabe die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe ist, auf das\npolitische Leben der Stadt erheblichen Einfluß aus.\nAngesichts der insularen lage der Stadt, der Abgeschlossenheit ihrer Bevölkerung und der politischen Bedeutung, die\nWestberlin heute im Rahmen der gesamtdeutschen, europäischen\nund Weltpolitik beigemessen wird, lenkt er die allgemeine\n„ufmerksamkeit nicht nur der Berliner Bevölkerung, sondern\nauch weiter Kreise außerhalb der Stadt auf sich. Angriffe\nauf seine Ehre, durch die seine Arbeits-, Einsatz- und\n\n- 17 -\n\n—.:._ - -_-_\n\n- 17 -\n\nVerantwortungsfreude beeinträchtigt und das Vertrauen\nder Allgemeinheit zu ihm erschüttert werden können,\n\nsind geeignet, den inneren Frieden in Westberlin, dessen\nErhaltung für das Schicksal des’gesamten deutschen Volkes\nvon wesentlicher Bedeutung sein kann, zu gefährden oder\nzu stören. An erhöhtem strafrechtlichen Schutz seiner\nEhre hat die Allgemeinheit erhebliches Interesse. Der\nPolizeipräsident von Westberlin muß hiernach sowohl als\neine \"im öffentlichen Leben stehende\" Person im Sinne\ndes § 1 aa0 als auch eine \"im politischen Leben des\nVolkes stehende\" Person im Sinne des § 187 a StGB angesehen werden. :\n\nDas gleiche gilt für den Polizeivizepräsidenten von\nWestberlin. Dies folgt daraus, daß er bei Verhinderung de\nPolizeipräsidenten als dessen ständiger Vertreter für\nmehr od«r minder lange Zeit dessen Funktionen ausübt.\n\nWie der Bundesgerichtshof: zu § 187.a StGB bereits\nentschieden hat, ist nicht erforderlich, daß der Täter\naus einem politischen Beweggrund.handelt oder mit der\nüblen Nachrede politische Ziele verfolgt (BGH in NJW 1953.\n869). Es genügt insoweit, daß er die Tat aus Beweggründen\nbegangen hat, die mit der Stellung des Beleidigten im\nöffentlichen Leben zusammenhängen. Das gleiche muß hier\nfür die anwendung des § 1 aaO gelten.\n\nDr.Geier Sarstedt Siemer\n\nSchmitt Dr,Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-05/5-str-441-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-05/5-str-441-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:14.618617+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-05/5-str-441-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1954-02-05","dockets":["5 StR 441/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.02.1954 – 5 StR 441/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-05/5-str-441-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revisionen des Angeklagten und der\nNebenkläger Dr.St@P und Dr. UgiB wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1955 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/193","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"193","label":"§ 193 StGB","mentions":9},{"id":"StGB/6","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"6","label":"§ 6 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/5","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"5","label":"§ 5 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/7","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"7","label":"§ 7 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/200","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"200","label":"§ 200 StGB","mentions":2},{"id":"GG/97","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"97","label":"Art 97 GG","mentions":1},{"id":"GVG/1","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"1","label":"§ 1 GVG","mentions":1},{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/185","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"185","label":"§ 185 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/186","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"186","label":"§ 186 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:14.618617+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}