{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-02-04_5_StR_162_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-04","aktenzeichen":"5 StR 162/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 162/54 2294 007 Th\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Robert C EEE au: zB,\ndort geboren an BD. ED ED,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l.Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Berlin vom\n4.Februar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründez\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen\nversuchten Totschlags zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist begründet.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht nach der Vorschrift des\n§ 344 StPO begründet worden und daher unbeachtlich.\n\nII.\n\n1.) Sachlichrechtlich hat das Schwurgericht ohne\nRechtsirrtum festgestellt, daß der Angeklagte den objektiven\nTatbestand des versuchten Totschlags an zwei Personen verwirklicht hat, und daß er nicht freiwillig vom Versuch\nzurückgetreten ist.\n\n2.) Bedenken bestehen aber insoweit, als das Schwurgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1\nStGB verneint hat. Das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis,\nder Angeklagte sei dadurch zu der Tat getrieben worden, daß\nseine seit langem aufgespeicherte Angst und der schließlich\ngegen die Verletzten entstandene Haß zu einer Affekthandlung\nungewöhnlicher Form geführt habe. Das Ungewöhnliche dieses\nAffekts liege darin, daß die Ursachen langsam in dem Angeklagten gereift seien. Dies sei auf die Persönlichkeit des\nAngeklagten zurückzuführen. Der Angeklagte sei zwar nicht\ngeisteskrank oder in seinem Intellekt auch nur herabgesetzt,\nJedoch wenig beweglich und wegen seiner inneren \"Eingleisigkeit\" fast als stur zu bezeichnen. Er sei wenig temperamentvoll, komme nur schwer in Gang, so daß Entschlüsse bei ihm\nim allgemeinen langsam reiften; wenn Anforderungen an ihn\nheranträten, die außerhalb seines gewohnten Alltags lägen,\nsei er hilflos. Die Angst und der Haß hätten seine Zurech-\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nnungsfähigkeit erheblich vermindert. Aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ergibt sich, daß offenbar das Schwurgericht nach der Persönlichkeit des Angeklagten davon ausgeht, der Affekt, in den der Angeklagte durch Angst und\nHaß geraten sei, sei bei der Sachlage und seiner Persönlichkeit unverschuldet und deshalb als Bewußtseinsstörung\nim Sinne des § 51 StGB anzusehen (vgl B6HSt 3,194/1987).\n\nDas Schwurgericht führt dann weiter aus, der Angeklagte habe zur Tatzeit nicht unter Alkoholeinwirkung gestanden. Insoweit sind die Ausführungen des Urteils nicht\nfrei von Rechtsirrtun.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte am Vorabend der Tat etwa ein Drittel einer halben\nFlasche \"Halb und Halb\" geleert, dann bis zum Morgen ge-\n\n- schlafen und beim Aufstehen gegen 8.30 Uhr den Rest dieser\nhalben Flasche geleert. Das Schwurgericht meint nun, der\nbis zur Nachtruhe genossene Alkohol sei beim Erwachen des\nAngeklagten bereits verbrannt gewesen. Der Genuß der restlichen Flasche vor der Tat habe auf den Angeklagten ebenfalls nicht eingewirkt, da der Alkohol zur Tatzeit noch\n\n_ nicht in das Körpergewebe eingedrungen gewesen sei und\ndemgemäß noch keine Rauschwirkung habe erzeugen können.\nDenn. zwischen dem Alkoholgenuß und der Tatausführung hätten\nlängstens 15 Minuten gelegen. Dies habe der Sachverständige\nzur Überzeugung des Schwurgerichts dargetan.\n\nAus diesen Ausführungen des Schwurgerichte ergibt\nsich, daß es von einem wissenschaftlichen Erfahrungssatz\ndes Inhalts ausgeht, der Alkoholgehalt einer auf nüchternen Magen getrunkenen Eindrittel-Flasche \"Halb und Halb\"\nkönne in 15 Minuten noch nicht in das Körpergewebe eindringen und deshalb auch keine Rauschwirkung erzeugen.\nEinen derartigen. wissenschaftlichen Erfahrungssatz gibt\nes aber nicht. Die sogenannte Resorptionszeit des Alkohols\nist noch nicht voll erforscht. Die neuesten wissenschaftlichen Arbeiten hierüber (vgl Berthold Mueller, Gerichtliche Medizin, 1953,8 763; Berg, Goltd Arch 1954, 97/1007;\n\n-4-\n\n-4-\n\nRauschke, Dt.Zeitschrift für gerichtliche Medizin 1952\n\nS 474) ergeben, daß genaue Richtlinien für die Schnelligkeit der Alkoholresorption in Zeiteinheiten noch nicht\naufgestellt werden können. Fest steht aber, daß bei wenig\noder gar nicht gefülltem Magen der Alkohol wesentlich\nschneller in das Blut eindringt als bei gefülltem Magen.\nNach den mit nur verhältnismäßig wenigen Versuchspersonen\nausgeführten Versuchen erreicht bei nicht besonders gefülltem Magen der Blutalkoholgehalt seinen Höhepunkt bereits nach 40 - 50 Minuten; nach 10 - 15 Minuten ist\nmindestens die Hälfte, nach 20 - 30 Minuten zwei Drittel\ndes späteren Kurvengipfels erreicht. Es gibt aber auch\nEinzelfälle, in denen der Gipfel der Blutalkoholkurve schon\nnach 10 - 15 Minuten erreicht ist.\n\nBei dieser Sachlage läßt sich keinesfalls ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz dahin aufstellen, daß nach\n15 Minuten, insbesondere bei nichtgefülltem Magen, der\nAlkohol überhaupt noch nicht in das Körpergewebe eingedrungen sein und deshalb auch keinen Rauschzustand erzeugt haben könne.\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Soweit ersichtlich, hatte der Angeklagte am Tattag vor dem\nAlkoholgenuß noch nichts gegessen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Schwurgericht, wenn es nicht von einem unrichtigen wissenschaftlichen Erfahrungssatz ausgegangen wäre,\nzur Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB gekommen wäre.\n\nIII.\n\n1.) Zur Straffrage bemängelt die Revision zu Unrecht,\ndaß das Schwurgericht nicht die Voraussetzungen des § 213\nStGB erster Fall angenommen habe. Diese Voraussetzungen\nlagen nicht vor. Von einer Mißhandlung oder schweren Beleidigung des Angeklagten seitens der Eheleute KiEEED>\nkann keine Rede sein, selbst wenn diese zu Unrecht dem Angeklagten seine persönliche Habe vorenthalten hätten. Es\n\n-5-\n\n-5-\n\nkommt hinzu, daß das maßgebende Gespräch zwischen dem Angeklagten und “em Ehemann KB, bei dem der Angeklagte erfuhr, daß ihm richts verbleiben sollte, nach dem\nUrteil mindestens mehrere Tage vor der Tat stattgefunden\nhat, so daß von einer Erwiderung einer Beleidigung \"auf\nder Stelle\" nicht die Rede sein könnte. Wenn es auch nach\nder Rechtsprechung möglich ist, bei einer fortdauernden\nErregung noch eine Tat, die mehrere Sturden nach der Beleidigung oaer Mißhandlung stattfindet, als Erwiderung\n\"au2 der Stelle\" anzusehen, so kann dies doch nicht bei\neinem Affekt, in den sich der Angeklagte durch Tage allrählich hineingesteigert hatte, angenommen werden.\n\nIm übrigen hat das Schwurgericht dem Angeklagten\nauch mildernde Umständ: im Sinne des § 213 StGB zugebilligt.\n\n2.) Dagegen kann sich der Fehler, der dem Schwurgerickt bei Prüfung der Alkoholeinwirkung auf den Angeklagten unterlaufen ist, im Strafmaß zu seinen Ungunsten\nausgewirkt haben. Das Schwurgericht wird die Bedeutung\ndes Alkoholeinflusses nunmehr auch beim Strafmaß zu prüfen\nhaben, wenn es wiedcr zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte nicht voll unzurechnungsfähig war.\n\n3.) Nicht unbedenklich ist es auch, wenn das Schwurgericht als strafschärfenä anführt, der Angeklagte sei,\nstatt sich mit den Eheleuten KB auseinanderzusetzen, bereit gewesen, einem Kind die Eltern zu nehmen.\nDieser Unstand könnte nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte sich im Augenblick der\nTat dieser Folgen seiner Handlungsweise bewußt gewesen\nwäre, Ob das der Fall war, mußte das Schwurgericht bei\nder Sachlage besonders begründen. Es liegt die Möglichkeit\nnahe, daß der Angeklagte im Augenblick, als er das Beil\nergriff, überhaupi nicht daran gedacht hat, daß es sich\nbei den Ehele.ten KEEEED wu die Eltern eines Kindes\nhanäelte.\n\nSarstedt Dr.Kıcffxa Schmidt\nScwitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/5-str-162-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/5-str-162-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:14.596253+00:00"}}