{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-02-02_5_StR_670_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-02","aktenzeichen":"5 StR 670/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2293 017 2\n\n5 StR_670/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Clemens 5 ED zu: DEE.\ngeboren am @.HNEEED ED :r cum\n\nwegen Vergehens gegen § 175 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 31. August\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten der Revision - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nLeRe\n\n- 2-\n\nEründe;z\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Manne zu\neiner Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt mit Erfolg eine Verletzung der\n88 59, 61 Nr 3 StPO.\n\nDie Strafkammer hat in der Hauptverhandlung durch Beschluß von der Vereidigung des Zeugen DEEEEED abgesehen,\nnweil das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung\nbeimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine\nwesentliche Aussage zu erwarten ist\". Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber, daß die Aussage ihrem Inhalt\nnach bedeutungevoll war.\n\nDem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Nacht zum\n3.Februar 1952 in seiner Wohnung mit dem jugendlichen\nFlüchtling Günther Bi Unzucht getrieben zu haben.\nDas Landgericht stellt auf Grund der Bekundungen Bi\nfest, dieser sei am 2.Februar 1952 gegen 18 Uhr beim Angeklagten erschienen und: habe dort einen anderen Flüchtling\nmit Namen Helmut WB angetroffen. Nachdem dieser etwa\nzwischen 20 und 21 Uhr weggegangen sei, sei es zu bestimmten unzüchtigen Handlungen zwischen dem Angeklagten und\nBi@EEMMD gekommen. Dieser habe die Wohnung des Angeklagten\nerst am 3.Februar 1952 gegen 8 Uhr morgens wieder verlassen.\nDer Zeuge DEEEEED hat jedoch ausgesagt, er habe den Angeklagten am 2.Februar 1952 gegen 22 Uhr in dessen Wohnung\naufgesucht und sich erst um 1 Uhr entfernt; in dieser Zeit\nhabe Die sich nicht bei dem Angeklagten aufgehalten.\nDas Landgericht hat diese Aussage aus mehreren Gründen für\noffensichtlich unrichtig und deshalb nicht für wesentlich\ngehalten.\n\nDas ist rechtsirrig. Ob die Bekundung eines Zeugen\nim Sinne des § 61 Nr 3 StPO keine wesentliche Bedeutung\nhat, hängt allein von ihrem Inhalt und nicht davon ab,\nob sie dem Gericht unglaubwürdig erscheint. Dies hat der\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nBundesgerichtshof schon mit ausführlicher Begründung entschieden (vgl NJW 1952, 74 u 151). Der Senat hält daran\nfest.\n\nDas Urteil kann auf dem Verstoß beruhen. Dies wird\nnicht ‚durch ‚gie Bemerkung der Urteilsgründe ausgeschlossen,\n\"daß bei der offensichtlich unrichtigen Aussage auch im\nFalle der Beeidigung die Kammer nicht davon überzeugt\nworden wäre, daß es sich anders zugetragen hat, als BI@®&-\nEB es schildert\". Das Gericht kann zwar unter bestimnten Voraussetzungen die Aussage eines unzulässig vereidigten Zeugen als nichteidliche würdigen (vgl BGHSt 4,130);\ndenn die nicht mehr zu beseitigende Tatsache der gesetzwidrigen Vereidigung würde sonst dazu führen, daß die Aussage überhaupt unberücksichtigt bleiben müßte. Eine entgegen dem Gesetz unterbliebene Vereidigung kann aber nachgeholt werden. Es kann dem Gericht daher nicht gestattet\nwerden, von ihr abzusehen und zu erklären, sie hätte an\nder Unglaubwürdigkeit der Aussage nichts geändert.\n\nIm übrigen kommt es nicht darauf an, daß das Landgericht durch die Bekundung des Zeugen DEE, hätte\ndieser sie beschworen, \"nicht davon überzeugt worden wäre,\ndaß es sich anders zugetragen hat, als Biermann es\nschildert\", Der Angeklagte hat keinen Gegenbeweis zu\nführen. Es mußte daher schon zu seinen Gunsten wirken,\nwenn eine Vereidigung des Zeugen DD nur zu wesentlichen Zweifeln daran führte, ob der Angeklagte die Tat\nbegangen hat.\n\nDie Urteilsgründe lassen allerdings die Möglichkeit\noffen, daß das Landgericht unter dem Gesichtspunkt des\n§ 60 Nr 3 StPO von der Vereidigung hätte absehen müssen.\nDies wäre der Fall, wenn das Landgericht den Verdacht gehabt hätte, Dei habe schon vor der Hauptverhandlung\ndem Angeklagten zugesagt, als Zeuge zu seinen Gunsten der\nWahrheit zuwider auszusagen und ihn dadurch zu begünstigen.\nEin solcher Verdacht der Begünstigung kann sich für die\n\n-4-\n\nen UF\n\n-4-\n\nneue Hauptverhandlung auch aus den bisherigen Bekundungen\nergeben. Der Umstand, daß das Landgericht in diesem Falle\nnach § 60 Nr 3 StPO von der Vereidigung des Zeugen sogar\nabsehen müßte, und daß das Landgericht, wenn es sich die\nFrage nach der Anwendbarkeit des § 60 Nr 3 gestellt hätte,\nschon in der ersten Hauptverhandlung zu diesem Ergebnis\ngekommen sein könnte, vermag nicht zu hindern, daß die\nRüge durchgreift. Denn nur eine Entscheidung über die Vereidigung mit zutreffender Begründung setzt den Angeklagten in den Stand, seine Rechte ordnungsgemäß wahrzunehmen.\n\nDa das Urteil also wegen Verletzung der §§ 59, 61\nNr 3 StPO aufgehoben werden muß, brauchen die weiteren\nVerfahrensbeschwerden und die \"nur vorsorglich\" erhobene\nallgemeine Sachrüge nicht erörtert zu werden. Das Landgericht hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, als\nZeugin auch die in der Revisionsbegründungsschrift erwähnte Frau Rosalie Be zu hören, die sich in der Nacht\nzum 3.Februar 1952 ebenfalls beim Angeklagten aufgehalten\nhaben soll.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Dr.Koffka Siemer\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/5-str-670-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/5-str-670-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:14.198477+00:00"}}