{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-01-26","aktenzeichen":"5 StR 585/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2293 029 26\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naie Fachärztin für Frauenleiden\nDr.med. Therese B o UEEEEEEEED zer. ven\neus DEEEEED, geboren an U. EED ED in Em,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Januar 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 11.April 1953,\nsoweit die Angeklagte verurteilt worden ist, nebst\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an die 3.Strafkammer des Landgerichts in\nBerlin zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIc\n\n- 2.\n\nGründe ;z3\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger\nTötung in zwei Fällen, Abtreibung und Vergehens gegen das\nOpiumgesetz zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrochts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nSchon die Verfahrensrügen nötigen zur Aufhebung des\nganzen Urteils.\n\n1. Das Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.\nDer Vorsitzende der Strafkammer war nicht, wie es § 62\nAbs.2 Satz 2 GVG vorschretbt, durch Entscheidung des Präsidenten und der Direktoren, sondern durch Beschluß des Präsidiums bestellt worden.\n\n2. Daß als Beisitzer zwei beauftragte Richter mitgewirkt haben, ist für sich allein kein Verfahrensverstoß\n(BGHSt 1,274; vel. auch BVerfG NJW 1954,30). An dieser vom\nBundesgerichtshof ständig vertretenen Auffassung hält der\nSenat grundsätzlich fest. Da die Revision lediglich die\nMitwirkung beauftragter Richter rügt,. braucht nicht auf\ndie Frage eingegangen zu werden, ob etwa ein Verstoß gegen\ndas Grundgesetz und gegen das Gerichtsverfassungsrecht\ndarin liegen kann, daß in einem Lande eine gegenüber den\nfestangestellten Richtern unverhältnismäßig große Zahl von\nnicht festangestellten Richtern beschäftigt wird, oder daß\ndies gerade in Schwurgerichten und Großen Strafkammern geschieht,\n\n3. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß die Gerichtsakten dem Verteidiger während der Revisionsbegründungsfrist eine Zeitlang nicht zur Verfügung gestanden\nhaben. Ein Urteil kann niemals auf einem Vorgang beruhen,\nder erst nach seiner Verkündung geschehen ist; schon deshalb 1ä8t sich die Revision nicht damit begründen. Führt\n\n- 3.\n\n.. tn B\noe men, ..\n\n- 3.\n\ndie Unmöglichkeit ausreichender Akteneinsicht dazu, daß\ndie Revisionsbegründungsfrist versäumt wird, so kann das\nein Grund sein, den Angeklagten gegen diese Fristversäumung in den vorigen Stand wiedereinzusetzen. Hier ist jedoch die Frist nicht versäumt und eine Wiedereinsetzung\nnicht beantragt worden.\n\n4. Mit Recht beanstandet die Revision das Verfahren\nauf die Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen\nGesenius.\n\na) Über die erste Ablehnung enthält die Sitzungeniederschrift folgendes:\n\n\"Der Sachverständige erstattete sein Gutachten. Beide Verteidiger unterbrachen und\nbeantragten Ablehnung dieses Sachverständigen\nwegen Besorgnis der Befangenhsit. Das Gericht\nzog sich über diesen Antrag zur Beratung zurück. Nach Wiedsreintritt in die Verhandlung\nwurde der Vertreter der Staatsanwaltschaft\nzur Stellungnahme aufgefordert. Der Vertreter\nder Staatsanwaltschaft stellte keine Anträge.\nNunmehr beschlossen und verkündets Der Antrag _\nder Verteidigung auf Ablehnung des Sachverständigen wird abgelehnt, da die von den\nVerteidigern beanstandeten Ausführungen des\nSachverständigen über die Forderungen der\nGynäkologie und die Pflichten eines Gynäkologen nicht unsachlich sind und insbesondere\nMißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht rechtfertigen. Nunmehr beantragte Rechtsanwalt Dr.,R@p, den schriftlich niedergelegten Text des Manuskripts des\nbisher verlesenen Gutachtens zum Protokoll\nals Anlage zu nehmen. Der Vorsitzende lehnte\ndies ab mit der Erklärung, daß ein Anlaß, und\ninsbesondere ein gesetzlicher Grund dafür nicht\ngegeben sei. Nunmehr beantragte Rechtsanwalt\n\n-4-\n\n-Ah-\n\nDr.R@p, den bereits verlesenen Teil des\nManuskripts des Gutachtens des Sachverständigen Professor Gesenius erneut verlesen zu\nlassen und dieses wörtlich ins Protokoll aufzunehmen. Der Vorsitzende lehnte diesen Antrag\nebenfalls aus den bereits angegebenen Gründen\nund weiter mit der Begründung ab, daß er\nallein über die Protokollierung des Gutachtens\nzu befinden habe, und daß für eine Protokollierung des Gutachtens kein Anlaß bestehe und ordnete an, daß der Wortlaut des Gutachtens des\nSachverständigen nicht zu protokollieren sei.\"\n\nDieses Verfahren war fehlerhaft. Die Entscheidung auf\nein Ablehnungsgesuch muß so begründet werden, daß der Ablehnende und die anderen Prozeßbeteiligten eine hinreichende Grundlage für ihr weiteres Verhalten haben, daß sie\ngegebenenfalls auch das Ablehnungsgesuch mit besserer oder\nausführlicherer Begründung wiederholen können. Die Entscheidung nebst ihrer Begründung gehört zu den Förmlichkeiten des Verfahrens, die gemäß § 274 StPO nur durch das\nProtokoll bewiesen werden können. Demnach steht fest, daß\ndie Entscheidung nur mit völlig inhaltsleeren, formelhaften Wendungen begründet worden ist. Eine solche Begründung konnte die Verteidigung nicht zur Richtschnur für ihr\nweiteres Prozeßverhalten nehmen. Sie macht auch dem Revisionsgericht jede Nachprüfung unmöglich, ob die Strafkammer nicht den Begriff der Befangenheit verkannt hat.\nAuf diesem fehlerhaften Verfahren kann die Verurteilung in\nallen vier Fällen beruhen,\n\nZutreffend war allerdings die Auffassung des Vorsitzenden, daß er allein die letzte Entscheidung über die Frage\nder Protokollierung gemäß § 273 Abs.3 StPO hatte. Um einen\nFall des § 238 Abs.2 StPO handelt es sich nicht, weil die\nEntscheidung, was in das Protokoll aufgenommen werden\nsoll, sich nicht auf die Sachleitung bezieht. Jedoch macht\ndie Entscheidung, so wie er sie getroffen hat, schon für\n\n-5-\n\n-5.\n\nsich jede sachliche Nachprüfung des Beschlusses unmöglich.\nFür die neue Verhandlung wird deshalb darauf hingewiesen,\ndaß es sich äringend empfiehlt, Äußerungen, an die sich\nein Ablehnungsgesuch knüpft, vollständig und wörtlich in\ndas Protokoll aufzunehmen, soweit sie nicht in der (ebenfalls zu protokollierenden) Beschlußbegründung erscheinen.\n\nb) Über die zweite Ablehnung enthält die Sitzungsniederschrift folgendes;\n\n\"Die Angeklagte beantragte nunmehr Ablehnung\ndes Sachverständigen Dr.Gesenius wegen Besorgnis der Befangenheit aus persönlichen Gründen.\nRechtsanwalt Dr. Bi schloß sich diesem Antrage an. Der Vorsitzende erklärte, daß es\neiner erneuten Beschlußfassung nicht bedürfe,\nund zwar mit Rücksicht auf den vorangegangenen\nBeschluß des Gerichts, da das Vorbringen der\nAngeklagten keine neuen Tatsachen zur Begründung des Ablehnungsamtrages enthalte. Der Vorsitzende erteilte hierauf dem Sachverständigen\nProf.Dr.Gesenius erneut das Wort. Prof.Dr.\nGesenius erstattete weiterhin sein Gutachten.\"\n\nDer Verteidiger beantragte in der Revisionsbegründung\nProtokollergänzung. Dazu äußerte sich der Vorsitzende\n\nfolgt:\n\n\"Eine Protokollergänzung in der Richtung, daß\ndie Gründe für die von der Angeklagten persönlich beantragten Ablehnung des Sachverständigen Prof.Gesenius in das Protokoll nachträglich aufgenommen werden, erübrigt sich, da\nbereits im Protokoll darauf hingewiesen ist,\ndaß es sich um Gründe persönlicher Natur handelt, abweichend von den von den Verteidigern\nin deren Ablehnungsgesuch vorgebrachten Tatsachen. ® j\n\neine\nwie\n\nAuch dieses Verfahren ist zu beanstanden. Der Vorsitzende hat die Protokollberichtigung mit der Begründung\nabgelehnt, daß das Protokoll in der Tat, wie es selbst erkennen lasse, lückenhaft, d.h. falsch sei. Mit dieser Begründung hätte die Berichtigung nicht abgelehnt werden\ndürfen; es handelt sich hier um einen der Ausnahmefälle,\nin denen eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung hätte Erfolg haben müssen. Eine solche Beschwerde hat der Verteidiger nicht erhoben. Für den Erfolg\nder Revision kommt es darauf jedoch nicht an. Denn die Erklärung des Vorsitzenden ergibt, daß er die Vollständigkeit des Protokolls (für die grundsätzlich die Vermutung\ndes § 274 StPO spricht) nicht mehr mit seiner Unterschrift\ndeckt. Im übrigen läßt das Protokoll bei aller Lückenhaftigkeit, wenn nichts anderes, so in der Tat doch das\neine erkennen, daß das zweite Ablehnungsgesuch anders begründet worden war als das erste. Deshalb hätte durch Gerichtsbeschluß darüber 'entschieäien werden müssen. Daß das\nnicht geschehen ist, bedeutet einen Verfahrensverstoß, auf\ndem das Urteil ehenfails beruhen kann.\n\n5. Auf die übrigen Verfahrensrügen, soweit sie für das\nweitere Verfahren voraussichtlich noch von Bedeutung sein\nwerden, wird bei der Erörterung der Sachbeschwerde (unten\nII) eingegangen werden.\n\nII.\n\n1. Die bisherigen Feststellungen zum Falle Fa\ngeben Anlaß zu folgenden Hinweisen.\n\nDie Strafkamner bezeichnet die Erkrankung der Frau\nTED als \"extrauterinc Gravidität (geplatzte Bauchhöhlenschwangerschaft)\". Diese Bezeichnung 1äßt nicht mit voller\nSicherheit erkennen, ob die Strafkammer sich über das Wesen\nder Erkrankung völlig im klaren gewesen ist. Nicht jede\nextrauterine Schwangerschaf‘; ist eine Bauchhöhlenschwangerschaft; extrauterin ist auch eine Eileiter- und eine Eierstockschwangerschaft. Ferner ist nicht jede Bauchhöhlen-\n\n-7-\n\nu\n\n- T-\n\nschwangerschaft eine geplatzte Bauchhöhlenschwangerschaft,\nDie Besorgnis, daß die Strafkammer eine nicht gang klare\nVorstellung von der Erkrankung gehabt habe, wird dadurch\nverstärkt, daß nicht zu erkennen ist, worauf ihre Überzeugung von der Art der Erkrankung beruht. Der erste Arzt,\nder Frau FED untersucht und behandelt hat, war Dr.Erdmann; ihn hat die Strafkammer nicht vernommen. Das Urteil\nnimmt auf Grund eines von der Verteidigung gestellten\nHilfsbeweisamtrages (daß der Vorsitzende in einer späteren\ndienstlichen Äußerung die Stellung dieses Antrages bestritten hat, ist hier bedeutungslos) als wahr an, Dr.Erdmann habe die Angeklagte vor Überweisung der Kranken an\nsie fernmündlich dahin unterrichtet, es handle sich \"um\neinen minderschweren Fall eines offenbar kriminellen\nAbortes\". In der neuen Verhandlung wird zu erwägen sein,\nob nicht die Aufklärungspflicht eine Vernehmung des\nDr.Erämann erforderlich macht. Möglicherweise lassen sich\ndabei über die Art der Erkrankung Aufschlüsse gewinnen,\ndie mit der bloßen Wahrunterstellung nicht erreicht werden. -\nDer nächste Arzt, der Frau FEB untersuchte, war\nDr.Re@B. Dieser gewann nach den Urteilsfeststellungen _\n\"auf Grund des ersten Augenscheins und der von der Patientin selbst mitgeteilten Vorgeschichte die Erkenntnis, daß\nes sich um einen sehr schweren Fall handle, und beurteilte die Erkrankung als eine extrauterine Gravidität (geplatzte Bauchhöhlenschwangerschaft)*.\n\n:Es hat den Anschein, als erhebe die Strafkammer diese\n\"auf Grund des ersten Augenscheins\" und der Anamnese gestellte Diagnose zu einer Feststellung. Freilich wäre das\nnicht schlechthin unzulässig. Indessen bedürfte es darüber\nsehr eingehender Ausführungen, damit das Revisionsgericht\nnachprüfen kann, ob hier nicht das Wesen der richterlichen\nÜberzeugung verkannt ist. Die Überzeugung, die der Richter\neiner Verurteilung zugrunde legen darf, unterscheidet sich\nganz wesentlich von einer noch so sorgfältigen ärztlichen\nDiagnose. Die ärztliche Pflicht kann es unter Umständen\n\n-8-\n\n- 3.\n\nerfordern, schon auf Grund einer Wahrscheinlichkeit, ja\nselbst einer bloßen Möglichkeit einzugreifen. Gewisse\nlebensbedrohende Zustände, zu denen gerade auch Vorgänge\ninnerhalb der Bauchhöhle gehören können, lassen unter Umständen einen ärztlichen Eingriff schon dann als angezeigt\n“erscheinen, wenn der Arzt sie nur als eine naheliegende\nMöglichkeit ansehen muß. Er kann nicht immer warten, bis\ner eine Überzeugung von solcher Stärke gewinnt, wie sie\nder Strafrichter zur Verurteilung braucht. Der Arzt muß\n\nim Falle der Ungewißheit die Gefahr des Eingriffs gegen\ndie mögliche Gefahr weiteren Abwartens abwägen. So kann\ndas, was ein gewissenhafter Arzt als eine \"gesicherte\",\nd.h. zu seinem Eingriff zwingende Diagnose bezeichnen würde,\nals Grundlage einer Verurteilung durchaus ungenügend sein.\nDeshalb liegt hier für den Richter bei der Vernehmung ärztlicher Zeugen, Sachverständiger und Angeklagter die Gefahr\nvon Mißverständnissen nahe. Ein Urteil, das sich auf ärztliche Diagnosen gründet, muß deshalb - zum mindesten in\nso schwierigen Fällen wie hier - erkennen lassen, daß\ndiese Gefahr gesehen und wie sie vermieden worden ist.\n\nDie vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf die\nFeststellung des äußeren Sachverhalts, vor allem der Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten der angeklagten Ärztin\nund dem tödlichen Ausgang. Hier ist zu der erwähnten Gefahr\ndes Mißverständnisses besonders folgendes zu bemerken. Für\nden Arzt als Zeugen oder Sachverständigen, der das Verhalten eines anderen, angeklagten’ Arztes beurteilt, liegt\neine Butrachtungsweise nahe, die dem Richter nicht gestattet ist. Es kann so liegen - und das ist gerade im\nvorliegenden Fall durchaus möglich -, daß bei einer bestimmten Anamnese’und einem bestimmten Befund die Regeln\nder ärztlichen Kunst ein ganz eindeutig bestimmtes Vorgehen verlangen. 'Hält der behandelnde Arzt sich nicht daran,\nund kommt der Kranke zu Schaden, so wird der später beurteilonde Arzt geneigt sein, den behandelnden Arzt für strafbar zu halten. Der Richter hat jedoch, auch wenn der be-\n\n-9 -\n\n-\nPOSREFGERE 02\n\n-9I-\n\nhandelnde Arzt den Regeln der ärztlichen Kunst gröblich\nzuwidergehandelt hat, sich zunächst eine eigene, richterliche Überzsugung darüber zu bilden, ob die Anamnese und\nder Befund (und die etwaigen späteren Ermittlungen, z.B.\ndie Leichenöffnung) wirklich auch jetzt noch die Schlüsse\nrechtfertigen, auf welche sie damals hinzudeuten schienen.\nDenn der Kunstfshler ist nicht als solcher. strafbar, auch\nnicht bei ungünstigem Ausgang; er ist nur dann strafbar,\nwenn er für den schädlichen Erfolg ursächlich war.\n\nDas angefochtene Urteil 1äßt nicht hinreichend deutlich erkennen, daß die Strafkanmer von diesen Grundsätzen\nausgegangen ist. Es stellt fest, daß die Angeklagte bei\njenem ersten Anruf des Dr.Re@B eine \"nochmalige\" gynäkologische Untersuchung angeoränet habe. Diese Feststellung\nist nicht ganz klar; denn das Urteil sagt weder, daß\nDr.Re@D schon cine gynäkologische Untersuchung vorgenommen hatta, noch etwa, daß er das bei seinem ersten. Anruf\nder Wahrheit zuwider behauptet hätte. Gleichzeitig mit\ndieser Anweisung verordnete die Angeklagte die Anwendung\nvon Kreislaufmitteln. Das Urteil fährt fort:\n\n\"Dr.Renner, der die lebensgefährlichen Folgen\neiner solchen Behandlung bei dem von ihm festgestellten Befund erkannte, sich andererseits\naber nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, eigenmächtig und ungerechtfertigt den Weisungen seiner Chefärztin zuwidergehandelt zu haben, zog\ndarauf .. Frau Dr.K@EB hinzu. Gleichzeitig\ntraf er Anordnungen für die Vorbereitung zu\nciner Operation. Die Patientin .. wurde nunmehr auch von .. Dr-KEEB untersucht; diese ..\ngelangte völlig unabhängig von Dr.Re@iib auf\nGrund der äußeren Anzeichen und der mitgeteilten Vorgeschichte zu der gleichen Diagnose wie\ner.\"\n\n. Soweit hier von dem von Dr.Re@@iB \"festgestellten Befund\"\ndie Rede ist, scheint es sich immer noch um jenen \"ersten\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nAugenschein\" zu handeln, den das Urteil an einer früheren\nStelle erwähnt. Im übrigen lassen die angeführten Urteilsausführungen dem Anschein nach die Möglichkeit offen, als\nsei Dr.Re@@> der von der Angeklagten gegebenen Anordnung,\ndie Kranke gynäkologisch zu untersuchen, nicht nachgekomnen.\nEbensowenig ist mit Sicherheit zu erkennen, ob die Untersuchung durch Frau Dr. Ki> eine gynäkologische Untersuchung war; die Strafkammer sagt nicht, welche \"äußeren\nAnzeichen\" gemeint sind.\n\nNach zwei weiteren Anrufen teilte Dr.Re@B der Angeklagten gegen 24 Uhr mit, eine inzwischen vorgenommene\nDouglaspunktion habe ungeronnenes altes Blut mit kleinen\nGerinnseln in der freien Bauchhöhle ergeben. Die Strafkammer fährt fort, hieraus ergebe sich die Richtigkeit der\nvon den beiden Ärzten erhobenen Anamnese mit einer an\nSicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Über die Anamnese\nwird nur mitgeteilt, daß die Kranke plötzlich starke Unterleibsschnerzen bekommen habe. Wieso diese Anamnese\ndurch das Ergebnis der Douglaspunktion bestätigt worden\nsein soll. ist einstweilen nicht ersichtlich: unklar ist\nauch, warum es auf eine Bestätigung der Anamnese ankommen\nsollte. | Bu\n\n‚Die Ausführungen über die Beweistauglichkeit der\nDouglaspunktion sind nicht gemeinverständlich genug, als\ndaß der Senat sie auch nur auf ihre Denkrichtigkeit nachprüfen könnte. Es erscheint auch so gut wie unmöglich, 'daß\ndie eigene Sachkunde der Strafkammer auggereicht haben\nsollte, um diese Frage zu beurteilen. Die Strafkammer hat\nzwar Sachverständige gehört; das Urteil hebt aber ausdrücklich hervor, daß \"das Gericht diese Fegtstellungen unabhängig von dem Gutachten der Sachverständigen getroffen\"\nhabe, und daß sie nur \"im wesentlichen\" durch die Gutachten der Sachverständigen \"bestätigt\" werden.\n\nDie hervorgehobenen Bedenken bleiben auch dann bestehen, wenn angenommen wird, das Urteil habe sich hier\n\n- 11 »-\n\n- 11 -\n\nmit dem Wort \"Anamnese\" nur im Ausdruck vergriffen und\n\nin Wahrheit gemeint, die Diagnose der Ärzte sei durch\n\ndie Douglaspunktinn bestätigt worden. Auch dann müßte zum\nwmindesten gesagt werden, ob es ein gesicherter Satz der\nfachärztlichen Erfahrung ist, daß \"unger»annenes altes Blut\nmit kleinen Gerinnseln\" im Douglas'schen Raum nur von\neiner geplatzten Bauchhöhlenschwangerschaft herrühren\nkann,\n\nDa eine Leichenöffnung nicht stattgefunden hat, mögen\nsich die Art der Erkrankung und die wirkliche Todesursache\nnicht mit Sicherheit feststellen lassen. Für die neue\nEntscheidung wird deshalb darauf hingewiesen, daß eine\nsolche Feststellung nicht unter allen Umständen zur Verurteilung erforderlich zu sein braucht. Daß das Verhalten\nder Angeklagten den Tod der Frau Fe verursacht hat,\n1§ 8t sich unter Umständen auch in der Weise feststellen,\ndaß jede Möglichkeit einer Erkrankung, die trotz alsbaldiger Operation zum Tode geführt hätte, ausgeschlossen\nwird.\n\n‚Die bisherigen Feststellungen zum Verschulden der\nAngeklagten sind widerspruchsvoll. Die Strafkammer sieht,\nwie erwähnt, als wahr (nicht nur als unwiderlegt) an, daß\nDr.Er@b die Angeklagte dahin unterrichtet hat, es hand-\n‚le sich\"um einen minderschweren Fall eines offenbar kriminellen Abortes\". Unter diesen Umständen ist nicht zu\nverstehen, wie die Strafkammer sagen kann, die Angeklagte\nsei \"spätestens\" durch den ersten Anruf Dr.Re@iiib darüber\naufgeklärt worden, es handle sich um einen lebensbedrohlichen Fall. Ohne sich mit der Wahrunterstellung in Widerspruch zu setzen, hätte die Strafkammer nur feststellen\nkönnen, daß die Angeklagte das \"frühestens\" zu diesem Zeitpunkt erfahren haben kann.\n\nOb sie es aber wirklich schon durch diesen Anruf erfahren hat, ist bisher ebenfalls nicht einwandfrei festgestellt. An einer Stelle sagt das Urteil (UA S.9),\n\n- 12 -\n\nDr.Renner habe bei seinem ersten Anruf von dem \"Verdacht\"\neiner Bauchhöhlenschwangerschaft gesprochen. Wie bereits\nerörtert, lassen die bisherigen Feststellungen die Möglichkeit offen, daß er diesen Verdacht ohne genauere\nUntersuchung der Kranken ausgesprochen hat; zum mindesten\nscheint die Angeklagte ihn so verstanden zu haben, da sie\n“eine gynäkologische Untersuchung anordnete. Das Urteil\nsagt nicht, daß Dr.Re@i> etwa erwidert hätte, er habe\neine solche Untersuchung schon vorgenommen; das hätte aber,\nwenn es der Fall gewesen wäre, sehr nahe gelegen. Die Angeklagte sah sich also einerseits der - nach der Wahrunterstellung sehr bestimmt lautenden - Diagnose des\nDr.Er@iD, andererseits dem von Dr.Re@ib geäußerten\n\"Verdacht\" gegenüber. Es hätte erörtert werden müssen, ob\nsie nicht - wenigstens noch zu diesen Zeitpunkt - ohne\nVerschulden der Diagnose des Dr.Eriiiib größeres Gewicht\n:beimessen konnte als dem \"Verdacht\" des anscheinend noch\nunerfahrenen Dr. .Rei j\n\nAuch bei seinem zweiten Anruf hat Dr.Re@» noch von\ndem \"Verdacht\" einer \"extrauterinen Gravidität\" (UA S,11)\ngesprochen. Es wird festzustellen sein, ob er inzwischen,\noder etwa noch später, die von der Angeklagten angeordnete\ngyhäkol:gische Untersuchung vorgenommen hatte. Wenn nicht,\nso wird es besonders eingehender Erörterung bedürfen, war-\n\"um die Angeklagte diesem zweiten Anruf größeres Gewicht\nbeimessen mußte als schen dem ersten...\n\nDie Strafkammer führt aus, die Angeklagte hätte schon\naus der Tatsache, daß Frau FEB noch zu später Stunde\n(22.15 Uhr) in das Krankenhaus -eingeliefert\n\nwurde, erkannt, daß ihr Zustand ernst war. Das steht im\nWiderspruch zu der Feststellung, daß die von Dr. Erde\n\nam späten Nachmittag angeordnete Einweisung nur \"infolge\n\n. der ungünstigen Nransportverhältnisse\" 1-10) ‚spät ausgeführt\nwurde, weil der Ehemann Fiieden Krankenwagen nicht früher\nbekommen konnte. Pie späte Einlieferung ermöglichte also\nkeine Schlüsse auf den Zustand der Kranken.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\n. Eine Fahrlässigkeit der Angeklagten könnte allerdings\ndarin liegen, dad sie sich nicht sofort zum. Krankenhaus\nbegab, als sie erkennen mußte, daß Dr. Ren trotz ihrer\nfernnündlichen Anweisungen nicht zu einer Diagnose gelangte, die sie überzeugt hätte. Ferner kann eine Fahrlässigkeit darin liegen, daß sie trotz ihrer Zusage, nunmehr kommen zu wollen, erst nach etwa einer Stunde erschien. Schließlich wird zu erörtern sein, ob nicht auch\ndie von Dr.Erdmam gestellte Diagnose einen sofortigen\nEingriff nötig machte.\n\nDie Urteilsfeststellungen über die Anzahl und über\ndie Zeiten der Anrufe sowie über die Zeit, die zwischen\ndem letzten Anruf und dem Erscheinen der Angeklagten vergangen ist, beruhen - entgegen der abweichenden Darstellung\nder Angeklagten - in erster Linie auf der Aussage des\nDr.Re@iB, den die Strafkammer vereidigt hat. In der neuen\nVerhandlung wird zu erwägen sein, ob Dr.Re@i nicht im\nSinne des § 60 Nr.3 StPO der Beteiligung an der fahrlässigen Tötung der Freu FB verdächtig ist. Es wird\ndarauf hingewiesen, daß der Begriff der Beteiligung nicht\ngleichbedeutend mit dem der Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff\nStGB ist, daß also jede eigene Fahrlässigkeit des Dr.Regip\n(die etwa in unzulänglicher Untersuchung bestehen könnte)\nseine Vereidigung unzulässig machen würde, und daß dazu\nschon ein entfernter Verdacht genügen würde. Nach den bisherigen Feststellungen bleibt offen, ob Dr.Re@ib bei seinem zweiten Anruf oder auch später der Angeklagten etwas\ndavon gesagt hat, daß er ihrer Anordnung, Kreislaufmittel\nanzuwenden, nicht nachgekommen war. Hat er das nicht gesagt, so kann das in der Angeklagten die unrichtige Vorstellung erweckt haben, Dr.iteiiB habe die Kreislaufmittel\nwie angeordnet gegeben. Denkbar ist, daß eine solche irrige\nAnnahme. dazu beigetragen hat, die Angeklagte in der falschen Beurteilung des Krankheitsbildes zu bestärken. Hätte\nDr.Re@9 auf diese Weise - dem äußeren Hergang nach - |\nzu dem unglücklichen Ausgang beigetragen, so liegt in\n\n-14-\n\nm nn\n\n- 14 -\n\ndieser Richtung auch die Annahme eines Verschuldens bei\nihm immerhin nahe. ls durfte von ihm erwartet werden,\n\ndaß er in einem Fall, den er selbst als ernst beurteilte,\ndie Angeklagte als seine Vorgesetzte und als die. Verantwortliche klar unterrichtete, auch auf die Gefahr hin,\nsich einer Zurechtweisung auszusetzen. Das wird bei der\nEntscheidung über die Anwendbarkeit des § 60 Nr.3 StPO\nzu berücksichtigen sein.\n\nNicht frei von innerem Widerspruch ist es schließlich, wenn das Urteil ausführt, das Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach dem Tode der Frau FEED könne\nnur als Schuldgefühl gedeutet werden; die Angeklagte habe\ngegen ihre Entlassung nichts weiter erinnert, als daß die\nfristlose. Entlassung in eine frisigemäße Kündigung \"auf\neigenen. Wunsch\" umgewandelt werde. \"Da im übrigen diese\nVerhandlung für die Feststellungen und die Entscheidung\ndes Gerichts nicht herangezogen und somit ohne Bedeutung\"\nsei, habe es einer Vernehmung der von der Verteidigung\nhilfsweise benannten Zeugen über den Hergang bei der Entlassung nicht bedurft.\n\nDiese Ausführungen lassen sich nicht miteinander vereinen. Wenn die Strafkammer gewisse Vorgänge \"nur als\nSchuldgefühl\" glaubt deuten zu können, dann ist das eine\nFeststellung, für die jene Vorgänge \"herangezogen\" und\nnicht ohne Bedeutung sind. Die Strafkammer hätte also entweder von dieser Feststellung absehen oder den angebotenen\nBeweis erheben müssen.\n\nDie neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit\nzu der Erwägung geben, ob ein solches Verhalten wirklich\n\"nur als Schuldgefühl\" gedeutet werden kann. Es wird zu\nerwägen sein, ob nicht auch ungerechtfertigte Vorwürfe,\ndie einer Ärztin nach dem Tod eines Patienten von ihrem\nDienstherrn ‚gemacht werden, ihr eime Aufhebung des Dienstverhältnisses wünschenswert erscheinen lassen können.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\n2. Die Angeklagte nahm bei einer Frau AED an\n30.September 1950 einen Kaiserschnitt vor. Nachdem sie\ndie Bauchdecke und die Gebärmutter durch Längsschnitt geöffnet und das Kind der Hebamme übergeben hatte, machte\n\"eine auftretende Blutung\" (UA S.18) die Verwendung einer\ngrößeren Anzahl von Bauchtüchern erforderlich. Das angefochtene Urteil fährt fort:\n\n\"Die Angeklagte, die vor der Operaticn eine\nKontrolle der Zahl der bereitgelegten Bauchtücher nicht vorgenommen hatte und auch durch -\ndie dafür zuständige Instrumentenschwester\nnicht hatte vornehmen lassen, verabsäumte es\nbei dem schnellen Eindrücken der Kompressen\n\nin die geöffnete Bauchhöhle, die: Tuchbändchen\ndurchweg mit Operationsklemmen an dem Rand der\nOperationswunde zu befestigen und die eingelegten Tücher zu zählen.\"\n\nEin Tuch, das sich völlig mit Blut vollgesogen hatte,\nblieb unentdeckt in der Bauchhöhle zurück und wurde eingenäht. Am Schluß der Operation fragte die Angeklagte\nnach der Vollzähligkeit der Bauchtücher. Daraufhin wurden\ndie gebrauchten Tücher gezählt; trotzdem wurde nicht bemerkt, daß ein Tuch fehlte.\n\nDie Schmerzen der Kranken ließen nicht nach;\neinige Tage später trat Fieber’ein. Die Angeklagte stellte\nDiagnose auf Gallenblasenreizung und verordnete Diät. Als\ndas Fieber auf 39° stieg, spritzte sie Penicillin; daraufhin sank das Fieber. Die Kranke stanä auf und hatte ärei\nTage lang nur 37,1° bis 37,2%. Am 21.Oktober wurde ‚sie aus\ndem Sanatorium entlassen. Zu Hause verstärkten sich ihre\nBeschwerden wieder; das Fieber stieg auf 40°. Die Hausärztin Dr.Dgp stellte eine schwere Sepsis fest und verständigte die Angeklagte, Diese nahm am 28.0ktober in\nGegenwart von Dr.D@ED im Krankenhaus eine Auskratzung' der\nGebärmutter mit der Curette vor. Dabei wurde reichlich Blut\n\n-16 -\n\nund Blutgerinnsel zutage gefördert, ein Entzündungsherd\njedoch nicht erkennbar. Während des Curettierens wurde\n\"plötzlich ein scharfes Zischgeräusch hörbar, über das\nbeide Akrztinnen erschraken, Die Ursache dieses Geräuschs\nhat, wenigstens soweit die Urteilsgründe erkennen lassen,\nnicht festgestellt werden können. Insbesondere ist nicht\nerwiesen, daß die Angeklagte die Gebärmutterwand durchstoßen hätte. Die Angeklagte beendete kurz darauf die\nGurettage, und die Kranke wurde in unverändert schlechtem\nZustand auf Station gebracht.\n\nKurze Zeit nach diesem Eingriff reiste die Angeklagte\n- wie sie der Zeugin Dr. Dip schon vorher angekündigt\nhatte - nach Westdeutschland, um ihren erkrankten Vater\naufzusuchen. Die Weiterbehandlung lag in der Hand ihres\nVertreters; einen anderen Facharzt beauftragte sie nicht.\nSie erteilte keine Anweisungen, fertigte auch keinen\nKranken- oder Operationsbericht .an. .Die weitere Behandlung richtete sich \"im wesentlichen\" gegen Kreislaufstörungen und Schwächezustände. Durch Biutübertragungen,\nKreislaufmittel und Penicillin \"gelang ..es, .den bedrohlichen Zustand der Kranken so weit zu bessern\", daß der\nzur Nachuntersuchung zugezogene Gynäkologe Dr. HE»\nam 18,.Dezember sie auf ihren Wunsch nach Hause entließ.\nAm 26.Dezember wurde sie erneut in ein Krankenhaus eingeliefert, weil ihre Bauchbeschwerden sich erheblich verschlechtert hatten. Sie wurde von dem Stationsarzt\nDr.He@iilB behandelt. Dieser schloß aus starken Schmerzen\nentlang des aufsteigenden Dickdarms auf einen Tumor im\nrechten Bauchteil. Eine Röntgenaufnahme ließ einen Schatten\nin der Bauchhöhle erkennen und schien den Verdacht zu bestätigen. Daraufhin öffnete Dr. Hoiiiiiib die Bauchhöhle. Er\nfand an einer stark vereiterten Stelle in der Nähe des\nBlinddarms das von der Angeklagten zurückgelassene Bauchtuch und entfernte es. Dr.He@iD legte bei diesem Eingriff einen künstlichen After an. Die Kranke starb am\n\n@®. m 1951.\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nDas Landgericht hält die Angeklagte auch in diesem\n\nFalle der fahrlässigen Tötung für 'schuldig. Es erblickt die\nFahrlässigkeit. einmal (insoweit im Gegensatz zu den Sachverständigen) im Zurücklassen des Bauchtuches, zum anderen\n‚(hier in Übereinstimmung mit den Sachverständigen) darin,\ndaß die Angeklagte sich nach ihrem zweiten Eingriff nicht\nmehr um die Kranke gekümmert hat. Im einzelnen sind die\nRechtsausführungen zu diesen beiden Punkten (UA S.23-31)\n\nso unübersichtlich, daß sie die Nachprüfung auf das äußerste\nerschweren. Die Besorgnis, daß die Strafkammer dabei den\nBegriff der Fahrlässigkeit verkannt hat, läßt sich nicht\nausschließen.\n\na) Was das Zurücklassen des Bauchtuches betrifft, so\nmacht das Landgericht der Angeklagten zum Vorwurf: (1) Sie\nhätte die bereitgelegten Tücher vor der Operation entweder\nselbst zählen oder durch die Instrumentenschwester zählen\nlassen sollen (UA 5.18). (2) Sie hätte es verabsäumt, die\nTuchbändchen am Rand der Operationswunde zu befestigen\n(UA S.18). (3) Sie hätte die Tücher beim Einlegen zählen\nsollen (UA S.18). (4) Sie hätte sich nicht auf die Schwestern verlassen ‘dürfen (UA 8.25). (5) Sie hätte die Operationswunde vor dem Vernähen nach Fremdkörpern durchsuchen\nmüssen (UA S.26). (6) Sie hätte mit Zählfehlern rechnen\nsollen (UA S.26) und \"eine solche Kontrolle herbeiführen\nmüssen, durch die nach Möglichkeit nicht nur Zählfehler ausgeschlossen wurden, sondern die ihr erlaubte, auch eine persönliche Kontrolle über die Vollzähligkeit der Tüicher nach\nSchluß der Operation durchzuführen\" (UA 8.27). (7) Sie hätte\nsich sagen müssen, \"daß einzig und allein eine sorgfältige\nNachprüfung durch sie persönlich dafür Gewähr bot, daß die\nOperationstücher vollzählig aus der Bauchhöhle entfernt\nwaren\" (UA S.27). (8) Sie hätte die ihr ohne Klemmen zugereichten Bauchtücher sofort zurlickweisen und diese nachlässige Handhabung rügen müssen (UA S.27).\n\nDas Landgericht führt nicht einmal andeutungsweise\naus, mit welcher Begründung dıe Sachverständigen hier die\nFahrlässigkeit verneint haben. Treilich ist die Frage,\nwelche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden müssen, letztlich eine Rechtsfrage, die das Gericht\n\n- 18 -\n\nin eigener und alleiniger Verantwortung zu entscheiden hat.\nEs darf sich die Beantwortung dieser Frage nicht von den\nSachverständigen abnehmen lassen, Das wird in den Gründen\ndes angefochtenen Urteils auch ersichtlich nicht verkannt.\n.Indessen bedurfte es, um die Rechtsfrage zu entscheiden,\n\n. einer bedeutend eingehenderen Sachkunde, als sie in den\nUrteilsgründen ihren Niederschlag gefunden hat. Das Landgericht mußte sich hier der Sachverständigen bedienen,\nnicht um ihnen die Frage vorzulegen, ob sie das Verhalten\nder Angeklagten für fahrlässig hielten, sondern um sich\nvon ihnen die zur Entscheidung der Rechtsfrage erforderliche Sachkunde auf ärztlichem Gebiet vermitteln zu lassen.\nDa diese Sachkunde auch zur rechtlichen Nachprüfung erforderlich ist, mußten diese fachlichen Erfahrungen, soweit\nsie der Entscheidung zugrunde zu legen waren, wenigstens\nin Kürze in das Urteil aufgenommen werden.\n\nDer Klärung bedürftigist hier zunächst, ob der in\neinem fremden Krankenhaus operierende Arzt wirklich - wie\ndie Strafkammer es von der Angeklagten annimmt - die Wahl\nhat oder haben könnte, in welcher Weise er die Arbeit der\nSchwestern einteilt und überwacht. Es liegt nahe, daß der\nallgemeine Hergang solcher Operationen und die Verteilung\nder verschiedenen Aufgaben auf die Schwestern in einem\nKrankenhaus durch die Krankenhausleitung ein für allemal\nfestgelegt wird. Die Strafkammer führt selbst aus, hier\nsei die Instrumentenschwester PD \"zweifellos von sich\naus zu Kontrollmaßnahmen verpflichtet\" gewesen. Denkbar\nist, daß die Wahrscheinlichkeit eines ordnungsmäßigen Verlaufs nicht vergrößert, sondern verkleinert werden würde,\nwenn jeder der vielleicht zahlreichen .rzte, die in einen\nund demselben Krankenhaus operieren, durch eigene Anweisungen und Maßnahmen in den üblichen, für die Schwestern gewohnten Ablauf ändernd eingreifen könnte. Es ließe sich\ndenken, daß dadurch die Schwestern verwirrt und unsicher\ngemacht würden. Es wird sich empfehlen, den oder die Sachverständigen über ihre allgemeinen Erfahrungen auf diesen\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nGebiet zu befragen. Ferner wird gegebenenfalls durch\nZeugen festzustellen sein, was in dieser Beziehung gerade\nim Cecilien-Sanatorium angeordnet und üblich war,\n\nFreilich können Anordnungen und Üblichkeit nicht\ndazu führen, daß für einen vermeidbaren Fehler schließlich niemand die strafrechtliche Verantwortung trägt.\nDurchaus denkbar ist aber, daß, wenn die Anordnungen ungenügend oder falsch sind, die Verantwortung dafür nur\nbei der Krankenhausleitung, und wenn sie nicht gewissenhaft befolgt werden, ausschließlich bei demjenigen liegt,\nder sie zu seinem Teile nicht befolgt. Es. versteht sich nicht |\nschlechthin v:n selbst, daß der operierende Arzt für jeden\nFehler, der bei einer von ihm geleiteten Operation von dem\nHilfspersonal begangen wird, verantwortlich ist, oder daß\ner die gesamte Tätigkeit des Hilfspersonals in den Einzelheiten überwachen müßte. Es kann Verhältnisse geben, auf\ndie das zutrifft. Im vorliegenden Fall bedürfte es darüber\njedoch eingehenderer Ausführungen.\n\nDer Auffassung des Landgerichts, die Angeklagte hätte\ndie Tücher persönlich vor oder vei und nach der Operation\nzählen müssen, vermag der Sen«t nicht beizustiimmen. Gewiß\nsind Zählfchler möglich; sie werden aber nicht dadurch\nausgeschlossen, daß der Arzt selbst zählt. Das ist eine\nVerrichtung, die jede einigermaßen zuverlässige Krankenschwester genau so sorgfältig ausüben kann wie ein Arzt.\nBei der. Operati-n und meist wohl auch vorher wird der Arst\nim allgemeinen weit besser tun, sich auf geine eigentliche Arbeit zu konzentrieren, von der ihn das persönliche Nachzählen der Tücher nur ablenken kann. Dabei muß\nauch berücksichtigt werden, daß die Tücher nicht die einzigen Fremäkörper sind, die während der Operaticn in die\nWunde eingeführt werden. Wäre die Auffassung der Strafkumer richtig, so müßte der Arzt ebenso wie die Tücher\nauch sämtliche bereitgestellten Instrumente, Klammern\nund dergleichen vor und nach der Operati n persönlich\nzählen.\n\n- 20 -\n\n- 20 -\n\nGewiß wird der Arzt unter Umständen sein Augenmerk\n‚darauf richten müssen, ob die zum Zählen eingeteilte Hilfskraft ihrer Aufgabe auch wirklich nachkommt. Wenn der Arzt\nnicht gewiß sein kann, daß eine bestimmte Hilfskraft die\nAufgabe des Zählens übernommen hat und auch wirklich ausführt, so muß er sich zweifellos persönlich ‘darum kümmern.\nEs bedarf aber nicht in jedem Falle einer ausdrücklichen\nAnweisung des Arztes. Hier stellt die Strafkammer fest,\ndaß die Überwachung der Tücher Aufgabe der Instrumentenschwester PM war. Wenn das Landgericht der Angeklagten zum Vorwurf macht, daß sie diese Schwester vor Beginn\nder Operation night ausdrücklich mit dem Zählen der Tücher\nbeauftragt hat, /hätte zunächst geprüft werden müssen, ob\ndie Schwester PEWWP nicht ohnehin ein für allemal damit\nbeauftragt war. Vor allem stellt das Urteil nicht fest,\ndaß die Schwester PB die Tücher vor oder bei der\nOperation tatsächlich nicht gezählt hat. Hat sie sie gezählt, so ist die unterbliebene Anweisung der Angeklagten\nfür den Ausgang nicht ursächlich,\n\nDie Angeklagte hat, wie die Strafkammer feststellt,\nam Schluß der Operation nach der Vollzähligkeit der Tücher\ngefragt. Daraufhin wurden die gebrauchten Tücher gezählt,\n\"shne daß dies jedoch\", wie das Urteil fortfährt, \"zur\naufdeckung des fehlenden eingenälten Bauchtuches führte\",\nDiese Darstellung läßt gerade den entscheidenden \"Punkt\ndes Herganges nicht erkennen. Waren die Tücher nicht entweder vor oder bei der Operation gezählt worden, so hatte\nes keinerlei Sinn, nunmehr die gebrauchten Tücher zu zählen. Das hätte als gegebenenfalls die -— auch nach Ansicht\nder Strafkammer - verantwortliche Instrumentenschwester\nPD der Angeklagten sagen müssen. Die Strafkammer\nstellt jedoch überhaupt nicht genau fest, welche Antwort\ndie Angeklagte auf ihre Frage bekommen hat. Die Angeklagte\nbrauchte nicht von selbst auf den Gedanken zu kommen, daß\neine Schwester die gebrauchten Tücher zählte, obwohl sie,\ndie Schwester, wußte, daß sie nicht vorher gezählt waren,\n\n- 21 »\n\n- 21 -\n\nund daß die nunnehrige Zählung 'also völlig sinnlos war.\n\n- Zu der Frage, ob die ‚Angeklagte die Tuchbänächen\nhätte an der Operatirnswunde befestigen müssen, wird das\nLandgericht ebenfalls die Mitwirkung des oder dör Sachverständigen in Anspruch nehmen müssen. Es wird zu \"\nprüfen sein, ob. dieses Verfahren nicht auch Unzuträglichkeiten, Nachteile und vielleicht sogar Gefahren mit\nsich. bringt, die einen gewissenhaften Arzt veranlassen\n- können, die Zählmethode vorzuziehen. Auch hier ist freilich nicht entscheidend, was \"üblich\" ist. Die Strafkammer schließt schon daraus, daß Befestigungsbänder an\nden Tüchern angebracht waren, ohne weiteres, diese Maßnahme sei \"durchaus üblich und zumutbar und auch leicht\nzu bewerkstelligen\" gewesen. Zu einem derart allgemeinen\nSchluß bedarf es jedoch einer größeren Sachkunde, als die\nStrafkamer sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung haben\nkann. Ohne. Sachverständige läßt sich nicht beurteilen,\nob die Üblichkeit und Zumutbarkeit dieses Verfahrens 'wirklich für alle Fälle und insbesondere anch für den vorliegenden Fall gilt. .\n\nDas Landgericht meint, die Angeklagte hätte die Operati.newunde, bevor sie sie sch1nB, nit größter Sorgfalt\nund .Gründlichkeit nach Fremäkörpern durchsuchen sollen.\nDas Urteil fährt fort:\n\n\"Ein Bauchtuch von der Größe, wie im vorliegenden\nFall festgestellt:ist (30 x 30 cm), ‚kann.nach Auffassung -des' Gerichts bei einem normalen Verlauf\n‘einer Operati”n bei sorgfältiger Untersuchung der\n Operationswunde nicht übersehen werden.\" j\n\n‚Ea geht keinesfalls an, daß ein Gericht eine solche. Frage\naus einem fremden Wiesensgebiet, ' das‘ eine \"jahrelange Ausbildung erfordert, im Widerspruch zu’ den Sachverständigen\njenes Wissensgebietes’ entscheidet, ohne die gegergründe\nder Sachverständigen in aller 'Ausführlichkeit wiederzugeben und mit eigenen Gründen so zw widerlegen, daß auch dem\n\n- 22 -\n\n- 22.\n\nRevisionsgericht eine wirkliche Nachprüfung ermöglicht\nwird. Die Nachprüfung einer solchen Frage gehört um deswillen zu den Aufgaben des Revisionsgerichts, weil ihre\nEntscheidung in engen, völlig untrennbaren Zusammenhang\n\nmit der Rechtsfrage steht, wie weit die Grenzen der Fahrlässigkeit reichen. Nur so kann auch der Gefahr entgegengewirkt werden, auf die Lobe DRZ 1913,362 (angeführt bei\nMarmann GoltdArch 1953,138) hingewiesen hat. Allerdings\n\nist es Recht und Pflicht des Richters, sich auch in schwierigen Fachfragen die Selbständigkeit des Urteils gegenüber\nden Sachverständigen zu wahren. Das Revisionsgericht ist\naber nicht genötigt, die nicht mit eingehenden Gründen versehene Entscheidung einer derartigen Fachfrage als eine\ntatsächliche Feststellung hinzunehmen, vor allem dann nicht,\nwenn die Sachverständigen diese Frage einmütig im entgegengesetzten Sinne beantwortet haben.\n\nb) Die Vorwürfe, die das Landgericht der Angeklagten\nhinsichtlich ihres späteren Verhaltens macht, sind zum\nTeil mit den soeben unter (a) erörterten Ausführungen kaum\nvereinbar. Das angefochtene Urteil sagt hier, die Angeklagte habe gewußt,\n\n\"daß gerade Bauchtücher durch das Vollsaugen\nmit Blut in der Operationswunde unkenntlich\nwerden und dadurch einer Wahrnehmung durch\nden operierenden Arzt weitgehend entzogen\nsind. Ihr war im konkreten Fall auch bekannt,\ndaß der Umfang des Eingriffs ein schnelles\nArbeiten beim Operieren erforderte und deshalb\nwenig Zeit blieb, den Wundraum in Ruhe nach\netwaigen Fremdkörpern abzusuchen.\"\n\nDiese Feststellung verträgt sich nicht mit der vorher\nerörterten Ansicht des Landgerichts, das Bauchtuch könne\nbei normalem Verlauf der Operation (von dem das Urteil\nausgeht) nicht übersehen werden.\n\n- 23 -\n\n- 23 -\n\n‚ Die Strafkammer erörtert, ob die Angeklagte eine\nweitere ‚selbständige Ursache für den Tod der Frau Albrecht\ndadurch gesetzt hat, daß sie trotz des Zischgeräuschs bei\nder Curettage (das einen Verdacht auf lebensgefährliche\nDurchstoßung der Gebärmutter begründe) nicht sofort die\nBeuchhöhle geöffnet habe. Das Urteil bezeichnet dies jJe-\n\n. doch nur als einen Verdacht; eine derartige Verletzung der\nGebärmutter habe sich in der Hauptverhandlung nicht nit\nSicherheit feststellen lassen. Die weiteren Ausführungen\ndes Landgerichts lassen jedoch besorgen, es habe später\naus den Augen verloren, daß es sich hier nur um einen\nVerdacht handelt; denn dort wird (TA 5.30) gesagt, das\nSoggeräusch habe die Angeklagte zur Feststellung der Ursache und damit zum Öffnen des Bauchraumes verpflichtet,\n\"wobei dann wahrscheinlich das zurückgelassene Bauchtuch\naufgefunden worden wäre\", Da eine Durchstoßung der Gebärmutter nicht erwiesen ist, scheint die Strafkammer nach\nden bisherigen Feststellungen auch nicht für erwiesen gehalten zu haben, daß jenes Geräusch überhaupt etwas mit\nder Bauchhöhle zu tun hatte. Jedenfalls spricht das Urteil\nsich darüber nicht aus. Es mag freilich sein, daß ein derartiges ungeklärtes Geräusch die Angeklagte nach den Regeln\nder ärztlichen Kunst verpflichtet hätte, der Ursache durch\nÖffnen der Bauohhöhle nachzugehen; auch darüber enthält\ndas Urteil nichts Näheres. Es erwähnt das nur als eine Ansicht der Strafkammer, nicht aber als eine ärztliche Kunstregel. War das Geräusch nach den jetzigen Featstellungen\neuch nur möglicherweise harmlos, hing ss nicht nachweisbar\nmit einem lebensbedrohenden Zustand zusammen, so hat die\nAngeklagte dadurch, daß sie dem Geräusch nicht nachging,\nden Tod der Kranken nicht nachweislich schuldhaft verursacht. Das gilt auch dann, wenn sie sich nach den Regeln\nder ärztlichen Kunst nicht auf die Harmlosigkeit des Geräuschs hätte verlassen dürfen. Denn auch wenn bei dem\n(möglicherweise durch die Kunstregeln getotenen), öffnen\nder Bauchhöhle das Tuch gefunden worden wäre, so wäre das ein\nZufall gewesen; das Verschulden der Angeklagten bezog sich\n\n- 24 -\n\n- 24 -\n\nnicht auf die Nichtauffindung des Tuches. Diese Beurteilung träfe selbst dann zu, wenn dus Cffnen der Bauchhöhle\nbestimmt zur Auffindung des Tuches geführt haben würde;\ndas Urteil bezeichnet das jedoch nur als wahrscheinlich.\n\nDas Urteil erblickt eine selbständ..g*, schuldhaft gesetzte Todesursache schließlich (hier in Übereinstimmung mit den Sachverständigen) im \"Unterlassen jeder\nWeiterbehandlung\". Anscheinend ist damit nicht gemeint,\ndaß die Angeklagte etwa die Reise zu ihrem lebensgefährlich erkrankten Vater hätte unterlassen und Frau Albrecht\nunter allen Umständen persönlich hätte weiterbehandeln\nsollen; das konnte zweifellos nicht von ihr gefordert\nwerden. Gewiß konnte ein Verschulden darin liegen, daß die\nAngeklagte es unterließ, einen anderen Facharzt mündlich\neinzuweisen sowie eine Krankengeschichte und einen Üperationsbericht zu verfassen. Jedoch läßt sich bisher nicht\nerkennen, ob - wenn die Angeklagte dies alles pfliohtgemäß ausgeführt hätte - dadurch die Gefahr für die Kranke\nvermindert und der tödliche Ausgang verhindert worden wäre.\nIn diesen Zusammenhange wird geprüft werden müssen, welche\nEinsicht die Angeklagte in den Krankheitszustand der Frau\nAlbrecht tatsächlich hatte, und welche Hilfe es nach Lage\nder Sache für den weiterbehandelnden Facharzt gewesen wäre,\nwenn die Angeklagte ihm diese Einsicht durch mündliche Ein»\nweisung oder schriftliche Aufzeichnungen vermittelt hätte.\nBisher ist nicht ersichtlich, in welcher Weise dadurch der\ntödliche Ausgang hätte verhindert werden können. Was die\nStrafkammer über den Krankheitsverlauf feststellt, kann\nauch der Kranken selost im wesentlichen kaum verborgen geblieben sein, so daß ein später behandelnder Arzt es im\ngewöhnlichen Verlauf der Dinge von ihr erfahren mußte. Ferner verstand es sich wohl von selbst, daß @r sich mit der\nÄrztin Dr.DM in Verbindung setzte und von ihr den näheren\nVerlauf des Eingriffs vom 28.0ktober 1950 erfuhr, Das alles\nentband die Angeklagte vielleicht nicht von der ärztlichen\nPflicht zu eingehenderer Unterrichtung; daß sie dieser Pflicht\n\n- 25 -\n\n- 25 -\n\nnicht nachgekommen ist, rechtfertigt jedoch allein noch\nnicht ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, s0-\nlange nicht erwiesen ist, daß und in welcher Weise die\nUnterlassung für den tödlichen Ausgang ursächlich ge-\n\nworden ist. x wi\n\n3. Im Falle Tetzlaff hat das Landgericht die Angeklagte wegen vollendeter Abtreibung verurteilt.\n\nDie Verfahrensrügen der Revision, die sich gesondert\nauf diesen Fall beziehen, sind unbegründet. Zu Unrecht\nerblickt die Revision einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer nicht Sachverständige\ndarüber gehört hat, warum das von der Schwangeren eingenommene Chinin nicht die Ursache des Fruchtabganges gewesen sei. Chinin ist nicht, wie die Revision meint,\n\"bekanntermaßen ein so gut wie sicher wirkendes Abtreibungsmittel\". Wenn also die Zeugin Tetzlaff bekundete,\ndas Chinin habe nicht gewirkt, und gerade deshalb 'ııbe\nsie sich an die Angeklagte gewandt, so bedurfte es hier\nkeiner weiteren Aufklärung von Amts wegen. Dabei war auch\nzu berücksichtigen, daß von dem Zeitpunkt, in dem die\nSchwangere die Chininkur als erfolglos ansah, bis zu dem\nEingriff der Angeklagten ersichtlich zum mindesten einige\nTage vergangen waren,\n\nFerner ist es nicht, wie die Revision meint, ein\nIrrtum der Strafkamer, daß ein Eihautstich geeignet sei,\neine Schwangerschaft zu unterbrechen. Was die Revision\nhierzu aus dem medizinischen Schrifttum anführt, besagt\nnur, daß der Eihautstich nicht erforderlich und bei \"Fruchtabtreibern\" (also vor allem Nichtärzten) \"meist\" nicht üblich sei. Daß aber der Lihautstich die Schwangerschaft mit\nSicherheit unterbricht, konnte die Strafkammer gerade hier\nohne weiteres feststellen, zumal kein Zweifel daran war,\ndaß die Zzugin vor dem Eingriff schwanger und später nicht\nmehr schwenger war. j\n\n- 26 -\n\n--\n\n- 26 -\n\nSchließlich ergeben sich auch keine Bedenken aus der\nFeststellung, daß sofort nach dem Eingriff starke Blutungen auftraten.\n\n4. Schließlich hat das Landgericht die Angeklagte\nwegen Vergehens gegen §§ 3, 10 Abs.1i Nr.1 Opiumg, §§ 6,\n19 VerschrVO verurteilt, weil sie sich mit Hilfe von Verschreibungen, die sie auf den Namen von Patienten ausgestellt hatte, Dolantin und andere Betäubungsmittel verschafft und sich einverleibt hat. Die gegen diese Verurteilung von der Revision erhobene Sachrüge ist unbegründet. Insbesondere ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. \"Mildernde Umstände\" kennt das Opiumgesetz nicht.\nDie Nichtanwendung des § 51 Abs.2 StGB ist rechtlich einwandfrei begründet. Die angewendeten Strafbestimmungen\nsetzen nicht voraus, daß der Täter ein Arzt ist. Deshalb\ndurfte die Strafkamer, im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision, sehr wohl strafschärfend berücksichtigen, daß\ndie Angeklagte äurch den Betäubungsmittelmißbrauch nicht\nnur sich selbst, sondern vor allem auch ihre Patienten\ngefährdete. -\n\nEs erschien angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Schnitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-26/5-str-585-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-26/5-str-585-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.373083+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-26/5-str-585-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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