{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-01-22_5_StR_247_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-01-22","aktenzeichen":"5 StR 247/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baumeister Wilhelm BD EEE zu: au.\ndort geboren an BD END ED,\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 5.0ktober in der Sitzung vom 8.0ktober 1954,\n\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,.\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ir\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 22.Januar 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDurch Urteil des Landgerichts in Stade vom 1.September\n1952 ist der Angeklagte Bahlburg wegen fortgesetzter Untreue\nzu einer Gefängrisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 10 000 DM unter gleichzeitiger Aberkennung der\nFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer\nvon drei Jahren verurteilt worden.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der erkennende\nSenat das Urteil am 9. Juli 1953 im Schuldspruch bestätigt,\nim Strafausspruch dagegen aufgehoben und die Sache insoweit\nan das Landgericht in Stade zurückverwiesen.\n\nNunmehr hat das Landgericht den Angeklagten am\n22.Januar 1954 zu derselben Strafe wie früher, nur unter\nFortfall der Aberkennung der Amtsfähigkeit, verurteilt.\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, die\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nTI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Belehrungspflicht gemäß § 55 StPO verletzt, scheitert schon daran,\ndaß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verletzung des § 55 StPO kein Revisionsgrund\nist (vgl BGHSt 1,39; ferner 5 StR 814/52 vom 26.2.1953).\n\n2.) Auch die auf § 244 Abs 2 StPO gestützten Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe\nbei der Strafzumessung Tatsachen verwendet, die nicht ordnungsmäßig festgestellt worden seien, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Die Feststellung, daß neben Ki»\neuch PB durch das öffentliche Ansehen und den guten\nLeumund des Angeklagten bewogen worden sei, ihm zu vertrauen, konnte die Strafkammer auch auf Grund der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Kil> treffen.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nEs spricht also nichts dafür, daß die Strafkammer diese\nFeststellung unzulässigerweise den aufgehobenen Feststellungen ihres früheren Urteils entnommen hat.\n\nAuch die Aufklärungspflicht brauchte das Gericht\nnicht ohne besonderen Beweisamtrag dazu zu veranlassen,\nTEE zu diesem Punkt zu vernehmen. Denn ausweislich\nder Urteilsgründe hat die Strafkammer das entscheidende\nGewicht auf das Verhalten des KW gelegt, der Geschäftsstellenleiter von Vi var.\n\nb) Die Rüge, die Strafkammer hätte die \"Strafakten\nder anderen abgeurteilten Fälle\" herbeiziehen und verwenden müssen, ist mangels Bestimmtheit der Beweismittel\nnicht in der Form des § 344 StPO erhoben und deshalb\nunzulässig.\n\nc) Die weiteren Aufklärungsrügen der Revision richten\nsich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der\nStrafkammer. Es konnte für die. Strafkammer nicht darauf\nankommen, ob die Überziehungen, die der Angeklagte vorgenommen hat, für sich allein für die Sparkasse tragbar\nwaren. Die Strafkammer hat darin einen besonders großen\nSchuldvorwurf gegen den Angeklagten erblickt, daß die\nÜberziehungen im Verhältnis zu dem auf jeden einzelnen\n\"Kreditnehmer der Sparkasse entfallenden Kredit außerordentlich groß waren, daß also ernste Schwierigkeiten\nfür die Sparkasse eingetreten wären, wenn alle Kreditnehmer so gehandelt hätten wie der Angeklagte. Das sind\nzulässige Erwägungen, die durch die getroffenen Feststellungen gedeckt werden und zu denen es keiner weiteren\nFeststellungen bedurfte.\n\n3.) Die Revision rügt weiter Verletzung des § 261 StPO,\nindem sie meint, die Strafkammer habe ihr Ermessen nmißbraucht. Von einem Ermessensmißbrauch kann aber keine\nRede sein. Es kommt nur darauf an, ob das Gericht von\nden Tatsachen, die es feststellt, hinreichend überzeugt\nist. Das Gegenteil ist aus dem angefochtenen Urteil nicht\n\n- 4 -\n\nLey\n- 4 -\n\nzu entnehmen. Die Revision greift, indem sie der Strafkammer einen Ermessensmißbrauch vorwirft, im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an.\nDie Urteilsgründe lassen auch eindeutig erkennen, daß\ndie Strafkammer aus dem Urteil vom 1.September 1952\nnur die nichtaufgehobenen Feststellungen zum Schuldspruch verwendet, im übrigen aber zur Straffrage selbständig neue Feststellungen getroffen hat.\n\nII. Sachrügen.\n\nDie Revision sieht in dem Urteil mehrere Widersprüche. Sie rügt diese Widersprüche zwar auch unter\ndem Gesichtspunkt des § 261 StPO; in Wahrheit handelt\nes sich aber dabei um Sachrügen.\n\n1.) Kein Widerspruch liegt entgegen der Annahme\nder Revision darin, daß die Strafkammer einerseits\nfeststellt, der Angeklagte habe in den Jahren von\n1949 bis 1951 einen (gleichbleibenden) Umsatz von\njeweils etwa 400.000 DM gehabt, andererseits aber\ndavon spricht, daß sich aus der Höhe der Kredite eine\n\n\"investitionspolitik\" des Angeklagten ergebe. Die\nStrafkammer meint mit dem Wort \"Investitionspolitik\"\nhier erkennbar nur, daß der Angeklagte nicht davon\nausgegangen ist, er werde die Kredite nur ganz vorübergehend benötigen, sondern damit ‚gerechnet hat, daß sie\nlängere Zeit in seinem Geschäft bleiben müßten, in\ndieses Geschäft also investiert würden. Eine solche\nInvestition liegt auch dann vor, wenn von den Geldern\nkeine neuen Anlagewerte angeschafft, sondern sie\nz.B. dazu benutzt werden, den Betrieb im bisherigen\nUmfange fortzuführen, weil dies ohne solche Gelder\nnicht möglich wäre.\n\n2.) Auch in den Feststellungen, die über das Verhältnis des Angeklagten zu KB getroffen sind,\n\n-5-\n\nliegt, entgegen der Auffassung der Revision, kein\nWiderspruch. Es heißt einerseits - bei Begründung des\nFortsetzungszusammenhanges -,\n\nder Angexlagte habe bei Beginn der Scheckreiterei im April 1949 den Entschluß gefaßt, \"auf längere Zeit mit Kg und\ndaneben PB zusammenzuwirken, um sich\nfür unbestimmte Zeit Kredite in unbestimnter wechselnder Höhe zu sichern, zwischen\nihm und Ks sei auch die Art ihres Vorgehens für die gesamte Zeit festgelegt\nworden\",\n\nandererseits - bei der Strafzun-ssung -;\n\ndas besondere Vertrauen Ki zu den\nAngeklagten habe dazu geführt, daß Kan\n\"sich im November 1949 von dem Angeklagten\nhabe bereden lassen, die Scheckreiterei\nwieder wie im Sommer 1949 zu betreiben\".\n\nDas ist miteinander vereinbar. Die \"gesamte Zeit\",\nfür die nach den Feststellungen das Vorgehen zwischen\ndem Angeklagten und KB vereinbart war, war in den\nAugen des K@le im September 1949 beendet, als der\nüberzogene Kredit abgedeckt war. Der Angeklagte hingegen hatte nach den Feststellungen seinen Gesamtvorsatz\nin diesem Zeitpunkt nicht aufgegeben, sondern wollte\ndie Überziehungen fortsetzen.\n\n3.) Entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts\nliegt auch kein Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer\nden Umstand strafschärfend würdigt, daß der Angeklagte\nnach Aufdeckung seiner Taten zwei Jahre gebraucht hat,\num das widerrechtlich entliehene Geld zurückzuerstatten.\nDie Strafkammer macht dem Angeklagten nicht, wie der\nOberbundesanwalt meint, aus der Tatsache dieser langsamen Rückzahlung einen selbständigen Vorwurf, sondern\n\n-6-\n\n-6-\n\nsie berücksichtigt die Dauer der Rückzahlung, also die\nTatsache, daß die Sparkasse noch längere Zeit nicht\nüber die vom Angeklagten entnommenen Gelder verfügen\nkonnte, mit Recht bei der Bewertung des Schadens. Daß\nsie diesen Umstand außerdem an einer anderen Stelle zur\nBegründung ihrer Auffassung heranzieht, der Angeklagte\nhabe nicht einen Überbrückungskredit erstrebt, sondern\neine Investitionspolitik betrieben, ist nicht zu beanstanden.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt\n\nFrl au er","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-22/5-str-247-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-22/5-str-247-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.060613+00:00"}}