{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-01-08","aktenzeichen":"5 StR 415/53","doktyp":null,"leitsatz":"Die Vorschrift des § 357 StPO findet auch\ndann Anwendung, wenn ein Mitangeklagter,\nder zunächst in vollem Umfange Revision\neingelegt hatte und diese erst nachträglich\nbeschränkt hat, mit dem eigenen Rechtsmittel\nnicht durchdringt.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2293 037\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StEC § 357\n\nRechtssatz: Die Vorschrift des § 357 StPO findet auch\ndann Anwendung, wenn ein Mitangeklagter,\nder zunächst in vollem Umfange Revision\neingelegt hatte und diese erst nachträglich\nbeschränkt hat, mit dem eigenen Rechtsmittel\nnicht durchdringt.\n\nAktenzeichen: 5 StR 415/53\nUrt des BGH vom 8.Januar 1954 LG Kiel\n\n5 StR 41555\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Schrotthändlerin Hildegard K 1 mumm sc> Mo\n\naus CD,\ndort geboren an Dim ED,\n\n2.) den Polizeioberwachtmeister Otto “ GE» aus KB,\ngeboren an ER. EEE in - GEHE\nA m\n\n3.) den Kraftfahrer Hans F SEHE aus KB,\ndort geboren am Dip EB,\n\n4.) den Monteur Otto K r EEE zus Fi.\ngeboren am Mi -Eum> EBD ir NazEEREmE,\n\nwegen Beihilfe zur Hehlerei usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 8.Januar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\n»uf die Revision des Angeklagten Til\nwird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 2.März 1955\nsamt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:\n\n- 2,\n\n1.) soweit die Beschwerdeführer EEEENED\nund MEIEEB verurteilt worden sind, in\nvollem Umfange;\n\n2.) hinsichtlich der Angeklagten KIb nur,\nsoweit diese wegen fortgesetzter Hehlerei\nnach § 259 StGB verurteilt worden ist,\nsowie im Gesamtstrafausspruch,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kr wird\ndas angefochtene Urteil hinsichtlich dieses Beschwerdeführers im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers KrD verworfen,\n\nDie Revision des Angeklagten MED wirä\nverworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer TOEEENENED\nund Zr» - an das Landgericht zurlickverwiosen,\n\n- Von Rechts wegen »-\n\n- 3.\n\ngründe:\n\nDie Angeklagten KIee, ED, TEE und\nKr sirä wie folgt vervurseilt werden:\n\nEli \"wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UMG\nund wegen fortgesetz\"er Eehlerei nach\n§ 259 StGB zu einer Gesamtstrafe von\nsieben Monaten Gefängnis\";\n\nMED \"wegen Beihilfe zur Hehlerei nach § 259 StGB\nzu acht Monaten Gefängnis\";\n\nTOD “wesen Beihilfe zur Hehlerei nach\n§ 259 StGB zu drei Monaten Gefängnis\",\n\nKr \"wegen fortgesetzten Diebstahls\nzu sechs Monaten Getängnis\".\n\nGegen dieses Urteil haben nur die Angeklagten\nFORD, NEED und Kr Revisionen eingelegt.\n\nI.\nRevisi n des 'ngeklagten FEED:\n\nDie Revisi n dieses Beschwerdeführers führt aus\nsachlichrechtlichen Erwägungen zur voll.n Aufhebung des\nangelochtenen Urtciıs, soweit es ihn betrifft.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nTORE 215 Kraftfahrer der Mitangeklagten Kiew nit\nderen Ikw dreimal in den späten Abendstunden zusammen mit\nKr und SED vom Gelände am Sigralturn Akkubleiköpfe abgeholt, die KrD vorher entwendet und dort im\nGebüsch versteckt hatte.\n\nDie Strafkamner würdigt das Verhalten des Beschwerde»\nführers als Beihi?fe zur Hehlerei und 1äßt die Frage unerörtert, ob er sich der \"sinilfe zum Diebstahl schuldig\ngemacht hat. Insoweit bedurftz es aber näherer Ausführun-\n\n-4-\n\n-4,. -\n\ngen, weil der Diebstehl - wenn auch rechtlich bereits\nvollendet - tatsächlich noch nicht beendet war, so daß\neine Beihilfehandlung zum Diebstahl noch geleistet werden\nkonnte.\n\nDurch diesen Mangel ist der Angeklagte auch beschwert,\nBei einer etwaigen Bestrafung wegen Beihilfe zum Diebstahl müßte nämlich die Verurteilung wegen Beihilfe zur\nHehlerei entfallen, wie der Bundesgerichtshof wiederholt\nentschieden hat (vzl u.a. BGH in 4 StR 695/52 vom 19.3.1953;\n2 StR 48/53 vom 5.5.1953).\n\nII.\nRevision des Angeklagten Mi:\n\nDer Angeklagte WED hat seine, ursprünglich in\nvollem Umfange eingelegte, Revision in der Hauptverhandlung auf die Straffrage beschränkt.\n\nInsoweit enthält das angefochtene Urteil jedoch keine\nRechtsfehler. Die kevision des Beschwerdeführers I ]\nwar daher als unbegründet zu verwerfen. Es bedurfte auch\nkeiner besonderen Zurückverweisung zur Prüfung der Frage\neiner Strafaussetzung gemäß § 23 StGB, weil das Urteil\ngegen ED aus den nachstehend erörterten Gründen aufzuheben ist und der Tatrichter daher in der neuen Hauptverhandlung ohnehin die Anwendbarkeit des § 23 StGB prüfen\nmuß.\n\nIII.\n\nDie Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten\nTOD erstreckt sich nämlich gemäß § 357 StPO auch\nauf die Angeklagten NEW und Kin.\n\n1.) Müller;\n\na) Gegen die Anwendbarkeit des § 357 StPO können\n- soweit es diesen Angeklagten anlangt - keine Bedenken\ndaraus hergeleitet werden, daß er das Urteil zum Teil\nselbst mit der Revision angreift und daß er ursprünglich\nsogar in vollem Umfange Revision eingelegt hatte.\n\n-5.\n\n5.\n\nAllerdings spricht der § 357 StPO von \"anderen Angeklagten, die nicht Revision eingelegt haben\". Diesem\nWortlaut k\"mmt jedoch im Hinblick auf den Zweck der in\nRede stehenden Bestimmung für den v:rliegenden Fall\nkeine entscheidende Bedeutung zu. § 357 StPO will der\nGerechtigkeit dadurch dienen, daß er einem sachlichrechtlichen Irrtum des Urteils, durch den mehrere Angeklagte beschwert sind, im Revisionsverfahren gleichmäßig\nzugunsten aller Angeklagten abhilft, auch wenn nur einer\nder Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt hat (so schon:\nRG in DJ 1939,1616). Zu Recht hat das Reichsgericht daher\nbei Anwendung des § 357 StPO stets den Gedanken der\n\"wirklichen Gerechtigkeit!! in den Vordergrund gestellt\nund verlangt, daß förmliche Grundsätze demgegenüber zurückzutreten hätten (vgl u.a. RGSt 68,19). Nur aus diesem\nGesichtspunkt sind bisher in der herrschenden Rechtsprechung\nduch die Angeklagten, die Revisionen zwar eingelegt, jedoch nicht rechtzeitig oder in unzutreffender Weise begründet haben, so behandelt worden, als hätten sie keine\nRechtsmittel eingelegt. In gleichem Sinne hat der erkennende Senat bereits für die Fälle der von Anfang an beschränkten Revision entschieden (vgl 5 StR 436/53 vom 27.10.1953).\nEs ist kein durchschlagender Grund dafür ersichtlich, daß\nim Falle teilweiser Rücknahme einer Revision anders zu\nverfahren und dem mit der eigenen, nachträglich beschränkten Revision erfolglosen Angeklagten die Rechtswohltat\neiner gleichen, gerechten Behandlung zu versagen ist.\n\nb) Auch die sachlichen Vorsussetzungen des § 357 StPO\n- gleichartige, sich auf dieselbe Tat erstreckende Rechtsverletzungen - liegen in Bezug auf den Angeklagten MP\nvor.\n\naa) Soweit es die Wegnahm:s von 637 kg Akkublei anlangt, enthält das angefochtene Urteil unter anderem folgende Darlegungen:\n\n-6 -\n\naysrabredungssemäß trafen sich Kr und\nMED - in einem Falle auch Frau Kin -\nabends nach 21 Uhr in der Dunkelheit auf dem\nKasernengelände, Dort wurde das Akkublei, das\nKr vorher bereitgelegt hatte, auf den\nvon MED gefahrenen Lkw der Frau Klin\nverladen und abgefahren. Diese Bleimengen\nwurden nicht auf den Ankaufsplatz der Angeklagten Kl an Königsweg gebracht,\nsondern unmittelbar zu dem Großhändler Pe»\nund dort verkauft.!\n\nDiese Feststellungen deuten darauf hin, daß der Angeklagte MED sogar vor Vollendung des Diebstahls noch\neinen Tatbeitrag hierzu geleistet hat. Der Zusammenhang\nder Entscheidungsgründe ergibt ferner, daß er den Diebstahl schon mit dem Willen förderte, sich(oder der Mitangeklagten KiWw) dadurch die Möglichkeit eines Ankaufes der Beute zu verschaffen oder beim Absat2 des\nAkkubleies witzuwirken, um auf diese Weise einen Verdienst zu erzielen. Dann aber kommt nur eine Verurteilung\nwegen Teilnahme an dem Diebstahl in Betracht und eine\nBestrafung wegen Teilnahme an der Hehlerei hat - wie erwähnt - auszuscheiden.\n\nbb) Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der\nBeihilfe zur Hehlerei bestehen auch in Bezug auf den\nzweiten Tatteil. Insoweit stellt das Urteil folgendeg\nfest:\n\n\"Der Angeklagte (MW) vercinbarte mit dem\nAngeklagten Kr die späte Abendzeit,\n\num den Schutz der Dunkelheit zu genießen.\n\nAm Signalturm stand er in einiger Entfernung\nSchmiere, während die anderen Beteiligten\n\ndas Metall aus dem Versteck im Gebüsch holten!\n(VA S 16).\n\n-7-\n\nAuch in diesem Falle hat das Landgericht die Frage\neiner etwaigen Bestrafung wegen Beihilfe zum - tatsächlich\nnoch nicht beendeten - Diebstahl im Urteil nicht erörtert,\nobwohl insbesondere der Umstand, daß MW hei der Tat\nder Mitangeklagten \"Schmiere stand\", dazu drängte.\n\n2.) Kia:\n\nHinsichtlich der Angeklagten KIiB, die in einem\nFalle bei der Abholung des Akkubleies mitgewirkt hat, erstreckt sich die gemäß § 357 StPO erforderliche Urteilsaufhebung nicht auf die Verurteilung wegen fahrlässiger\nHehlerei nach § 18 UMG, sondern erfaßt neben dem fortgesetzten Vergehen gegen § 259 StGB nur den Gesamtstrafausspruch.\n\n3.) Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß die bisherigen Feststellungen in Bezug auf\ndie Angeklagten KI@iB und MED den Verdacht der Anstiftung zum Diebstahl oder der Mittäterschaft am Diebstahl nahelegen. Denn die Strafkammer hebt im Urteile\nhervor, diese beiden Angeklagten hätten vor der Tat den Mitangeklagten KrP aufgefordert, größere Mengen Hetall\nzu liefern; KraiBB habe dies zugesagt und die \"Abholung\ndes Metalls mittels eines Lastkraftwagens mit den beiden\nMitangeklagten'\" besprochen.\n\nIV.\nRevisi'n des Angeklagten Krafige:\n\n1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht die ihm von Amts wegen\nobliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ver- '\nletzt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden und kann\nschon deshalb keinen Erfolg haben. Es fehlt an der genauen\nAngabe der Beweismittel, deren Benutzung sich dem Gericht\nhätte aufdrängen sollen (§ 344 Abs II StPO).\n\n2.) Die Rüge einer Verletzung der Vorschrift des\n§ 267 StPO fällt mit der allgemeinen Sachrüge zusammen\n\n8 -\n\n-8 -\n\nund kann daher unter diesem “erichtspunkt behandelt\nwerden.\n\na) Der Schuldspruch weist keine sachlichrechtlichen\nMängel auf, durch die der angeklagte beschwert wäre, 80\ndaß die Revision insoweit zu verwerfen war.\n\n.——n\n\naa) Hit seinem neuen Tatsachenvortrag kann der Beschwurdeführer in der tevisionsinstanz nicht gehört werden.\n\nbb) Im Falle Fernmeldebauamt hat das Landgericht die\nMenge der entwendeten Metallabfälle nur in einem Einzelfalle festgestellt (UA S 6); die Gesamtmenge wird im Urteil\nnicht angegeben. Die Strafkammer stellt jedoch die genaue\nZahl der Einzelentwendungen fest und den Zeitraum, über\nden diese sich erstreckten. Es kcmmt in den Entscheidungsgründen weiterhin klar zum Ausdruck, daß es sich um Metallabfälle (Blei, Kupferdraht u.a.) handelte, die im Eigentum\nder Bundespost standen. Unter diesen Unständen ist das\nFehlen einer Angabe über die Gesamtmenge des entwendeten\nMetalls bedeutungslos.\n\neco) Durch die - möglicherweise rechtsirrige - Annahme\ndes Portsetzungszusammenhanges ist der Angeklagte nicht\nbeschwert.\n\nd) Hingegen konnte der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben, weil die Urteilsfeststellungen, auf denen er beruht, widerspruchsvoll sind.\n\n3ei der Behandlung der Rechtsfragen führt die Strafkammer aus, der deschwerdeführer habe den \"Zweck verfolgt\",\nseine \"durch Krankheit in seiner Familie ungünstige wirtschaftliche Lage mittels Beschaffung von Bargeld durch\nVeräußerung des gestohlenen Motalls\" aufzubessern (UA S 12).\n\n.- 2... —\n\nIn unlösbarem Widerspruche hierzu berücksichtigt sie gu\nUngunsten des Angeklagten bei der Erörterung der Straffrage\nden Umstand, daß er \"sich in einc: guten Stellung befand,\neine Notlage demnach nicht der Anlaß zur Tat war\" (UA S 17).\n\n-9-\n\n-9 - 4\n\nNach alldem war das angefochtzne Urteil in dem\noben jeweils angegebenen Umfange hinsichtlich der An-\n\ngeklagten FOND, NEED, Kıdllmb und Kreie auf-\n\nzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Dr. Koffka Schmidt\nSchnitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-08/5-str-415-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-08/5-str-415-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.821169+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-08/5-str-415-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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