{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-12-18_5_StR_431_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-18","aktenzeichen":"5 StR 431/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"27\n5 StR 431/53 2275 021\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm G OEEEED au: EEE\ngeboren am EEE 1557 in CHE\n\nwegen Konkursverbrechens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Dezember 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NEED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 19.Mai 1953 samt den\nFeststellungen im Strafausspruch insoweit aufgehoben,\nals der Angeklagte wegen Vergehens gegen §§ 64, 84\nGmbHG verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie Sache wird insoweit, auch zur Entscheidung\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkamnmer\nzurückverwiesen. Diese hat gemäß § 23 StGB in der\nFassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes\nauch darüber zu entscheiden, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens\nnach § 240 Ziff 3 KO, § 240 Ziff 4 KO, § 84 in Verbindung\nmit § 64 GmbHG, wegen Vorenthaltung von Versichertenanteilen\nzur Sozialversicherung und wegen Verbrechens nach § 239\nziff 1 KO zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\nSie war zunächst unbeschränkt eingelegt, ist aber später\nin zulässiger Weige auf den Strafausspruch wegen Vergehens\nnach §§ 84, 64 GmbHG und auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt worden,\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat für den Verstoß gegen § 84 GmbHG\neine Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis eingesetzt.\n§ 84 GmbHG kennt aber als Strafen nur entweder Gefängnis\nund Geldstrafe oder bei mildernden Umständen Geldstrafe\nallein. Allerdings wäre der Angeklagte nicht beschwert,\nwenn die Strafkammer nur die zusätzliche Gelästrafe vergessen hätte. Die Strafkammer brauchte sich nach § 267 StPO\nmangels eines Antrages des Angeklagten nicht ausdrücklich\ndarüber auszusprechen, aus welchem Grunde sie ihm mildernde Umstände versagt habe. Daß ein solcher Antrag gestellt\nsei, behauptet die Revision nicht.\n\nDer Fehler der Strafkammer legt aber die Möglichkeit\nnahe, daß diese sich überhaupt nicht über den Strafrahmen\ndes § 84 GmbHG klar’gewesen ist, also nur auf eine Geldstrafe erkannt hätte, wenn sie die Möglichkeit hierfür erkannt hätte, zumal die Strafzumessungsgründe die Annahme\nnahelegen, daß die Strafkammer dieses Vergehen verhältnismäßig milde ansieht.\n\nAus diesem Grunde mußte der Strafausspruch wegen des\ngenannten Vergehens aufgehoben werden, damit auch der Gesamtstrafausspruch.\n\n- 3.\n\nDie Strafkammer wird nunmehr auch zu prüfen haben,\nob dem Angeklagten, soweit er zu einer Gefängnisstrafe\nverurteilt wird, Strafaussetzung zur Bewährung gemäß\n§ 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungs-\n\ngesetzes zu bewilligen ist.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-18/5-str-431-53","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-18/5-str-431-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.062227+00:00"}}