{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-12-15_5_StR_591_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-15","aktenzeichen":"5 StR 591/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 591/53 2274 033\n\nIm Namen des Vc1lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Harry K > aus KB,\ngeboren am EB ' 935 in ee\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 15.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr,Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisiin des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 24.August 1953 samt den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - euch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Jusendschöffengericht in Kiel zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 315a, 316 Abs 2\nStGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nI.\n\nAm 2.Februar 1953 fuhr der damals n:ch nicht 20 Jahre\nalte Angeklagte mittags mit einem Dreiradlieferwagen auf\nder Kaistraße in Kiel in Richtung Bahnhsf. Als er sich auf\nder Mitte der 10,20 m breiten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st der Einmündung des Bahnhofsvorplatzes näherte, sah er an dieser Stelle hart an der rechten Fahrbahnseite einen Lastkraftwagen der ZEichebrauerei\nin Kiel stehen. Dieser hatte die Vorderräder nach links\neingeschlagen und wollte über die Fahrbahn hinweg zum Bahnh:fsvorplatz einschwenken. Der Angeklagte erkannte dieses,\nnahm aber ohne Verschulden an, der Fahrer des Lastkraftwagens molle ihn vorbeifahren lassen. Er fuhr deshalb\nweiter nach links und steigerte seine Geschwindigkeit. Als\ner auf 6 m an den Lastkraftwagen herangekommen war, fuhr\ndieser quer zur Fahrtrichtung des Angeklagten wieder an,\nDer Fahrer hatte nicht auf den nicht bemerkten Angeklagten, sondern auf einen entgegenkommenden Lastkraftwagen\ngewartet. Er sah den Angeklagten erst, als er sich auf der\nMitte der Fahrbahn befand und brachte - nun schräg zur\nFahrbahn stehend - etwa 2,50 m vor der Einmündung sein Fahrzeug zum Stehen. Der Angeklagte konnte einen Zusammenstoß\nnur dadurch vermeiden, daß er unter nochmaliger Erhöhung\nseiner Geschwindigkeit weiter nach links auswich. Hierbei\nfuhr er über die Borästeinkante an der Ecke der Einmündung.\nHier kam ihm ein Radfahrer entgegen, der - wie vorgeschrieben -— die äußerste rechte Fahrbahnseite einhielt. Um diesem\nauszuweichen, riß der Angeklagte das Steuer scharf nach\n\n- 5) -\n\nzechts. Dadurch kam sein Dreiradwagen ins Kippen, schlug\nhinter der Einmündung nach links um und rutschte noch\netwa 10 m weiter. Dabei wurde der Radfahrer vom Aufbau\ndes Lieferwagens erfaßt, zu Boden geworfen und 8o schwer\nverletzt, daß er noch am Abend starb.\n\nDie Strafkammer ist der Meinung, daß d’.e G.schwindigkeit des Angeklagten und die Ausweichmanöver an „ich nicht\nzu beanstanden sind. Das Landgericht sieht jedoch ein strafrechtliches Verschulden darin, daß der Angeklagte trotz\ndes damals noch bestehenden unbedingten Verbotes (§ 10 Abs 1\nSatz 3 StVO) den Lastkraftwagen überhaupt an einer Straßeneinmündung überholte, zumal es sich hier um ein.n als lebhaft und unübersichtlich auch dem Angeklagten bekannten\nVerkehrsknotenpunkt handelt. Der Angeklagte habe hierdurch\n- so wird im Urteil weiter ausgeführt - den Tod des Radfahrers verursacht. Dies sei für den Angeklagten bei Beobachtung der nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar, also fahrlässig gewesen. Der Tatbestand des § 222 StGB sei daher\ner?üllt. Gleichzeitig (§ 73 StGB) habe sich der ıngeklagte\nder fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315a\nAbs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StGB schuldig gemacht. Daß er das\nunbelingie Überholverbot An diesem lebhaften und unübersichtlichen Verkehrsknotenpunkt mißachtet habe, sei grob\nverkehrswidrig und rücksichtslos und bedeute eine Gefahr\nfür Leib und Leben anderer, sei es auch nur eines einzelnen Menschen. Der Angeklagte habe damit eine Gemeingefahr\nherbeigeführt. Eine gesonderte Bestrafung wegen der en\nsich ebenfalls vorliegenden Verletzung des § 1) Abs 1\nSatz 3 StVO entfalle, weil.dieser Tatbestand bereits von\ndem Vergehen nach §§ 315a, 316 StGB. erfaßt sei.\n\nII.\n\nMit Recht weist die Revisi:n darauf hin, deß die\nStrafkanmer zu Unrecht davon ausgegangen is‘, der Angeklagte habe den Lastkraftwagen der Eichebrauerei \"überholt\"\n\n-4-\n\n-AU-.\n\nim Sinne des § 10 StVO. Nur derjenige überholt,\n\nder vn hinten an einem auf derselben Strecke in derselben\nRichtung sich bewegenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt.\nNach den Feststellungen der Strafkammer liegen beide Voraussetzungen nicht vor. Zunächst hielt der Lastkraftwagen,\nan dem der Angeklagte vorbeigefahren ist, als der Angeklagte mit dem \"Überholungsmanöver\" begann. Als sich der\nLastkraftwagen dann in Bewegung setzte, hatten beide Fahrzeuge nicht dieselbe Richtung. Schon damit entfällt die\nAnwendbarkeit des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO, gleichgültig\n\nob diese dadurch als verletzt angesehen worden ist, daß\nder Angeklagte an einer *\"Straßeneinmündung\" oder an einer\n\"unübersichtlichen Straßenstelle'\" - auch ins. weit enthält\ndas Urteil zwar sehr knappe, aber noch ausreichende Feststellungen - an dem Lastkraftwagen vorbeigefahren ist.\n\nDa die Strafkammer ersichtlich die Verletzung des\n§ 10 Abs 1 Satz 3 StVO zum Ausgangspunkt für die Verurteilung sowohl nach § 222 StGB als auch nach §§ 315a Abs 1\nNr 4, 316 Abs 2 StGB gemacht hat, muß schon aus diesen\nGrunde das Urteil aufgehoben werden. Dieses gilt ohne\nweiteres für die Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung. Es trifft aber auch für die fahrlässige Tötung\nzu. Denn die Urteilsgründe legen es nahe, daß die Strafkammer aus der angeführten Übertretung des § 10 StVO auf\ndie Schuld des Angeklagten,insbesondere die Voraussehbarkeit des Unfalls und damit des Todes des Radfahrers geschlossen hat.\n\nAllerdings entfällt auch bei einer Verneinung der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO noch nicht die Verurteilung des Angeklagten. Es bleibt zu prüfen, -b nicht\nauch das \"Vorbeifahren'\" bei der Verkehrslage verboten war.\nHierin könnte ein Verstoß gegen § 1 StVO liegen. Hierzu\nist jedoch die allgemeine Unübersichtlichkeit der Kaistraße vor der Bahnh.fsplatzeinmündung nicht ausreichend.\n£s wird darauf ank':nmen, ob es nach den bes.'n?teren Umständen im Augenblick des Vorbeifahrens statthaft war, die\n\n-5 -\n\n-5-\n\nrechte Fahrbahnseite zu verlassen (§ 8 bs 2 StVO). Die\nNotwendigkeit hierzu konnte sich schon daraus ergeben,\ndaß der auf der rechten Seite haltende Lastkraftwagen ein\nHindernis bildete, erst recht nachdem der Fahrer der\nEichebrauerei, dessen Verhalten auch vom Landgericht als\nvorschriftswidrig erkannt worden ist, wieder anfuhr.\nImmerhin muß jedoch untersucht werden, ob die ausnahusweise Benutzung der linken Fahrbahn nicht nach Lage des\nFalles nach § 1 StVO verboten war. Die Feststellungen in\ndieser Beziehung sind bisher nicht ausreichend. Insbesondere wird es darauf ankommen, ob damit zu rechnen war,\ndaß auf der linken Fahrbahn dem Angeklagten andere Fahrzeuge entgegenkamen. Ls fällt auf, daß der Fahrer der\nEichebrauerei mit Rücksicht auf einen entgegenkommenden\nLastkraftwagen vor dem Einbiegen gehalten hatte.\n\nOhne weitere Feststellungen läßt sich nicht entscheiden, ob sich der Angeklagte schuldhaft verhalten\nund dadurch eine eo gefährliche Lage herbeigeführt hat,\ndaß er mit einem bei Hinzutreten unbekannter weiterer\nUrsachen entstehenden Unfall rechnen mußte.\n\nDas Urteil war daher aufzuheben. Da der .ıngeklagte\nHeranwachsender im Sinne der §§ 105 ffJGG ist, war die Sache\nJedoch an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen,\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\n\nSiener Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/5-str-591-53","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/5-str-591-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.553434+00:00"}}