{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-12-15_5_StR_556_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-15","aktenzeichen":"5 StR 556/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2274 032 7\n\n5 StR 556/53\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Kurt C END su: 7 EEE:\ngeboren am EEE 1904 in Ts (Ostpr. ),\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr der Verhandlung,\n\nOberstaatsarwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 18.Mai 1953 wird\nverworfen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 18.Mai 1953\nerlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;z\n\nDer Angeklagte hat am 30.Juni 1934, dem Tage der\nsogenannten \"Röhm-Revolte\" auf Befehl des damaligen Chefs\nder Geheimen Staatspolizei, EB, den Ministerial-Airektor Dr .KEEEEEB erschossen. Der Angeklagte ist deshalb durch Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 24.Mai\n1951 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer\nZuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig wurde auf Ehrenrechtsverlust für 15 Jahre erkannt.\nDer Senat hat dieses Urteil am 5.Februar 1953 aufgehoben,\nweil inzwischen die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind, das Kontrollratsgesetz Nr 10 anzuwenden. Nunmehr hat das Schwurgericht üen Angeklagten wegen Mordes\nzu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Sie ist\nunbegründet.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen.\n\n1.) Als richterlicher Beisitzer des Schwurgerichts\nhat ein beauftragter Richter mitgewirkt. Zu Unrecht meint\ndie Revision, das Schwurgericht sei aus diesem Grunde nicht\nordnungsmäßig besetzt gewesen. Beauftragte Richter können\nnach § 10 Abs 2 GVG als Hilfsrichter bei den Antsgerichten\nund Landgericliten verwendet werden. Art 97 des Grundgesetzes\nsteht dem. nicht entgegen (vgl BGHSt 1,274). Auch im Schwurgericht kann ein nichtständiger Richter Beisitzer sein,\nwenn er Hilfsrichter nicht beim Amtsgericht, sondern beim\nLandgericht ist (so Urteil des Senats vom 24.11.1953\n- 5 StR 394/53 - im Anschluß an RGSt 60,259,410). Die\nRevisi:n behauptet nicht, daß der beauftragte Richter,\nder als Beisitzer mitgewirkt hat, seinen Beschäftigungsauftrag nicht beim Landgericht gehabt hat.\n\n2.) In der Hauptvcerhandlung sind neben dem ersten\nin diescr Sache ergangenen Revisinsurteil und dem erkennenden Teil des aufgehobenen Schwurgerichtsurteils\nauch teilweise dessen Gründe \"zu Berichtszwecken\" verlesen worden. Dies wird von der Revisi2n - jedoch ohne\nErfolg - beanstandet. Auch die Gründe des aufgehobenen\nUrteiles konnten verlesen werden, um das Gericht über den\nbisherigen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten (so\nschon BGH, Urteil vom 7.Mai 1953 - 3 StR 470/52 -). Unzulässig wäre es allerdings gewesen, wenn die Gründe des\naufgehobenen Urteils deshalb verlesen worden wären,um die in\nihm enthaltenen Feststellungen auf diese Weise in die\nHauptverhandlung einzuführen. Weder aus den Urteilsgründen, noch aus der Sitzungsniederschrift oder den Akten\nergeben sich Anhaltspunkte für einen derartigen Verdacht.\n\n3.) Dasselbe gilt für die weitere Rüge, dem Angeklagten seien in der Niederschrift genau bezeichnete Feststellungen der früheren Urteilsgründe vorgehalten worden,\nDas ist nicht zu beanstanden. Die Erklärungen des Angeklagten auf den Vorhalt hin konnten verwendet werden.\n\n4.) In der Hauptverhandlung ist auf Antrag der Verteidiguig und mit Zustimmung der Staateanwaltschaft und\ndes Angeklagten folgender Beschluß verkündet worden;\n\n\"Die Aussage des richterlich (durch den\nUntersuckungsrichter) vernommenen Zeugen\n“ED 5s0'1 gemäß § 251 Ziff 4 StPO verlesen werden.\"\n\nDies ist geschehen und sodann festgestellt worden, daß\nWEB nicht vereidigt worden ist. Das Schwurgericht hat\nsodenn beschlossen:\n\n\"Von der Beaidigung der Aussage des Zeugen\nYOEED vwirä gemäß 5 61 Ziff 3 StPO abgesehen,\nda das Gerisht der Aussage keine wesentliche\nSecceutung beimißt und nach seiner Überzeugung\nauch unter Eid keine wesentliche Aussage zu\nerwarten ist.\"\n\n-4A-\n\na) Die Revision meint, die Zeugenaussage WPD habe\nnur verlesen werden dürfen, wenn sie für erheblich gehalten\nworden sei. Deshalb habe die Beeidigung nicht als unerheblich unterbleiben können. Die Auffassung der Revision ist\nunzutreffend. Dem auf die Verlesung der Aussage gerichteten\nBeweisamtrage der Verteidigung mußte das Gericht entsprechen, weil die in den Gerichtsakten befindliche Niederschrift ein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des\n§ 245 StPO war und keiner der dort genannten Ablehnungsgründe vorlag. Daß das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beilegte, bildete - abgesehen davon, daß\nsich das erst nach der Verlesung entscheiden ließ - keinen\nzulässigen Ablehnungsgrund. Der Beschluß des Gerichts, daß\ndie Aussage verlesen werden sollte, nahm also die Bewertung\nder Aussage nicht vorweg, sondern ließ dem Gericht die Frei-\n\nheit der Beurteilung.\n\nb) Zu Unrecht behauptet die Revisicn, daß im Anordnungsbeschluß entgegen § 251 Abs 4 Satz 2 StPO der Grund nicht\nangegeben sei. Mit den Worten \"gemäß § 251 Ziff 4\" brachte\nder Beschluß hinreichend klar zum Ausdruck, daß die Niederschrift über die frühere Aussage verlesen werden sollte,\nweil alle Beteiligten damit einverstanden waren. Daß dem\nin der Tat so war, ergibt die Niederschrift, wird auch von\nder Verteidigung nicht in Zweifel gezogen.\n\n5.) Die übrigen Verfahrensrügen sind nicht in der Form\ndes § 344 Abs 2 StPO erhoben worden.\n\na) Einmal wird beanstandet, die Aussage eines Zeugen\nCEEEEEEED hate nicht verlesen werden dürfen. Die Revision\nsagt nicht, warum dieses unzulässig war. Außerdem ist nach\nder Sitzungsniederschrift keine Aussage Ci, sondern\ndessen eidesstattliche Versicherung verlesen worden. Dies\ngeschah, weil der Zeuge nicht vernommen werden konnte(§ 251\nAbs 2 StPO). In einem solchen Falle entfällt natürlich die\nFeststellung über die Vereidigung und ein Beschluß über die\netwaige Nachholung der Vereidigung, den die Revision vermißt.\n\n-5-\n\nb) Die Rüge, ein Beweisamtrag \"über die Verlesung\nder Rede\" sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist nicht genügend bestimmt, um erkennen zu lassen, welcher Verfahrensverstoß vorliegen soll.\n\nII.\nDie Sachrüge;\n\nDas Schwurgericht hat den Sachverhalt - entsprechend\ndem Hinweis in dem ersten Urteil des Senats - nach dem\n§ 211 StGB alter und neuer Fassung geprüft und ihn ohne\nRechtsirrtum als Tötung mit Überlegung und als keimtückische\nTötung beurteilt.\n\n1.) Die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte mit Überlegung im Sinne des § 211 StGB aF gehandelt\nhabe, begegnet, entgegen der Meinung der Revision, keinerleı Bedenken. Die Ausführungen des Schwurgerichts stehen\nim Einklang mit der richtig wiedergegebenen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts. Die Revision meint, das Schwurgericht\nhabe nicht hinreichend festgestellt, daß sich der Angeklagte\nvor der Tat neben dem \"Wie\" der Ausführung auch Gedanken\nnach dem \"Ob\" der Tat gemacht habe. Die Revision will darauf\nhinaus, der Angeklagte sei als der Idee dcs Nationalroziallsmus\nvöllig verfallener Anhänger Hitlers gar nicht in einen Gewissenskonflikt gekommen, ob er die Tat ausführen solle\noder nicht. Das mag sein, steht aber der Feststellung nicht\nentgegen, er habe im Sinne des § 211 StGB aF mit Überlegung\ngehandelt. Nicht erforderlich ist dabei, daß der Täter sich\nzu seiner Willensbildung wirklich erst durch einen Kanpf\nzwischen den für und wider die Begehung der Tat streitenden Beweggründen hat durchringen müssen. Entscheidend ist\nvielmehr, wie das Schwurgericht zutreffend erkannt hat,\ndaß der Angeklagte nicht nur oder nicht überwiegend - auch\nnoch im Augenbiick der Tat - dus einer Erregung heraüs gefühlsmäßig handelte, sondern verstandesmäßigen Vorstellungen und Erwägungen folgen k«.inte (vgl RGSt 62,196 /T977).\n\n2.) Ohne Ürfolg bekämpfi die Revision auch die Ansicht\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch (§ 211\n\n- 6 -\n\n6 -\n\nAbs 2 StGB rF) gehandelt. Diese Begehungsweise besteht in\nder Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Ob\nder Täter meint, sein Ziel an sich auch anders erreichen\nzu können, ist unerheblich. Der Angeklagte hat, wie das\nSchwurgericht ausdrücklich festgesteilt hat, den Ministerialdirektor Dr .KÜEEEW auch nicht deshalb hinterrücks erschossen, um ihm seelische Qualen zu ersparen, sondern um\nsich die Ausführung der Tat zu erleichtern. Er wollte dadurch, daß er seinem Opfer vorspiegelte, er wolle ihn nur\nverhaften, jeglichen Widerstand - sei es auch nur durch\nlautes Hilferufen und Abwehrbewegungen - ausschalten. An\ndiese ohne Verfahrensverstoß zustandegekommenen Feststellungen ist das '.»visionsgericht gebunden. Sie erfüllen,\nwie das Schwurgericht unter Hinweis auf den ähnlichen Fall\nBGHSt 2,251 (254) treffend ausgeführt hat, den Tatbestand\nder Heimtücke.\n\nDie ausführlichen Darlegungen des Schwurgerichts zu\ndiesem Punkte sind auch nicht - wie die Revision meint -\nwiderspruchsvol.l. Was in d? ser Beziehung vorgetragen worden ist, ist offensichtlich unbegründet, insbesondere ist\nes gleichgültig, daß die Feststellungen des Schwurgerichts\nnicht mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmen,\n\n3,) Vergeblich wiederholt der Angeklagte auch seine\nEinlassung in der Hauptverhandlung, er sei nicht Täter,\nsondern nur Gehilfe von Göring und Heydrich gewesen. Diese\nseien die Mörder KEEW:. Es dürfte richtig sein, daß\nGöring und Heydrich ebenfalls Mörder waren und der Angeklagte nicht der Urheber der Tat war, das ändert aber nichts\nan der Täterechaft des Angeklagten. Er handelte keineswegs\nals blindes Werkzeug, sondern mit eigenem Täterwillen. Insoweit ist den Ausführungen des Schwurgerichts nichts hinzuzusetzen.\n\n4.) Das gilt auch insoweit, als das Urteil Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe verneint hat. Über\ndas eingehend gewürdigte Vorbringen in der Hauptverhandlung\nhinaus bat dis Verteidigung jetzt noch vorgebracht, der\n\n-1=-\n\n- T-\n\nAngeklagte habe sich möglicherweise als Gegenstand eines\npersönlichen Angriffes fühlen können, der v.n dem Verschwörerkreis gegen den Kreis um Hitler gerichtet gewesen\nsei. Abgesehen davon, daß im Urteil das Gegenteil festgestellt worden ist, scheitert die Annahme einer wirklichen der angenommenen Notwehr an der vom Schwurgericht\nbei der Ablehnung des Staatsnotstandes getroffenen Feststellung, daß die getroffene Maßnahme sich nicht im Rahmen\ndes Erforderlichen hielt. Mit Recht ist auch abgelehnt\nworden, daß sich der Angeklagte im Nöststand befunden habe.\n§ 52 StGB konnte sch.n deshalb nicht angewendet werden,\nweil die Tat dem Angeklagten nicht durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben abgenötigt worden ist\n(vgl S 22 UA). Auch insoweit befindet sich die Auffassung\ndes Schwurgerichts im Einklang mit der xkechtsprechung des\nBundesgerichtshofes (BGH NJW 1953,112), Inwiefern schließlich \"eine Prüfung nach § 59 StGB\" erforderlich gewesen\nsei, ist - auch aus den Ausführungen der Revision - nicht\nersichtlich.\n\nDa das Urteil somit auch in sachlichrechtlicher Beziehung keine Rechtsirrtümer zum Nachteil des Angeklagten\n\nerkennen läßt, mußte die Revision verworfen werden.\n|\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/5-str-556-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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