{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-12-15_5_StR_546_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-15","aktenzeichen":"5 StR 546/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 Sin 546/53 2275 035\n\nIn Namen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Meister der Schutzpolizei Mex R EEED aus SU,\ngeboren am EEE 1895 in CD (Westpreußen),\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung\nOberstaatsanwalt GEEEEEB dei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 1.Juli 1953 wird\nverworfen; jedoch wird die Sache zur Entscheidung\nüber die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 176 Abs.1ı Ziff.3 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer brauchte\nden 56jährigen Angeklagten, der als Meister der Schutzpolizei Dienst tat, nicht ohne Antrag auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Ob sie einen Augenschein\nfür erforderlich hielt, stand in ihrem pflichtmäßigen\nErmessen. Daß sie von diesem Ermessen einen fehlerhaften\nGebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Durch die\nAnnahme des Fortsetzungszusammenhanges im Falle Gudrun\nSt@WWist der Angeklagte nicht beschwert. Im übrigen\nenthält die Revisionsbegründung nichts als unbeachtliche\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung.\n\nDer am 1.Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB\neröffnet die Möglichkeit, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Änderung des Gesetzes ist auch\nin der Revisionsinstanz zu beachten (BGH 5 StR 249/53\nvom 8.0ktober 1953). Die Strafkammer wird also in der\nneuen Verhandlung nur zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs.2 StGB vorliegen, und ob keine\nHindernisse im Sinne des § 23 Abs.3 StGB bestehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/5-str-546-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/5-str-546-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.509281+00:00"}}