{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-12-15_5_StR_472_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-15","aktenzeichen":"5 StR 472/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"321\n2276 027\n\nIm Nanen des Volkes\n\n5_StR_472/53\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Witwe Anna D EEE z<o. Tem\nsus CE:\ngeboren am EEE 1905 in SCHNEE /Uxraine,\n- Sachbezeichnung: RÜEEB u.a. -\nwegen Beamtennötigung und übler Nachrede\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’ ÜW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision der Angeklagten Dim gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Stade vom 28.April\n\n1953 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Recht»\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nf we\na Se\n\nirn\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen übler Nachrede in Tateinheit\nmit Beamtennötigung zu 50 DM Geldstrafe, ersatzweise\n10 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.\n\nAm 6.August 1952 löste der Polizeikommissar Dem\neine öffentliche Versammlung der KPD in Cuxhaven auf, weil\nder Redner der Bundesregierung vorgeworfen hatte, sie halte\nein verbrecherisches System mit verbrecherischen Haßnahmen\naufrecht. Eine langsam vorrückende Kette von Polizeibeamten\nveranlaßte die Versammlungsteilnehmer, den Saal allmählich\nzu räumen. Als sich nur noch verhältnismäßig wenige Personen\nin der Nähe der Saaltür befanden, rief die Angeklagte den\nPolizeikommissar DEE zu: \"Sie waren bei der Gestapo,\nich weiß das genau. Dieses Gesicht werde ich nie vergessen,\nich erinnere mich ganz genau, daß Sie bei der Gestapo waren!\"\nUnmittelbar an der Saaltür rief sie den Polizeibeamten zus\n\"In Nürnberg wurden viele gehängt. Ihr werdet auch alle gehängt werden, und wenn es noch 30 Jahre dauern sollte!\"\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daB DlWnicht der\nGeheimen Staatspolizei angehört hat, hat in der ersten \\\nÄußerung eine üble Nachrede nach § 1§ 6 StGB, in dem zweiten\nZuruf eine Beamtennötigung nach § 114 StGB gefunden und Tateinheit angenommen.\n\n. Der Polizeikommissar BB hat rechtzeitig Strafantrag\nwegen Beleidigung gestellt (Bl 15 Rücks der Akten).\n\nDie Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Revisionsbegründung hat, soweit sie die Verurteilung der Angeklagten betrifft, folgenden Wortlaut:\n\n\"Hinsichtlich der Angeklagten EEE (una\n\nS ) hat der Sachverständige auf Grund\nder geistigen Verfassung der beiden Angeklagten\nfestgestellt, daß diese nicht voll verantwortlich für ihre Handlungen zu machen sind.\n\nDiese Feststellung des Sachverständigen Prof.\nDr.med. Zedelius ist vom Vorderrichter überhaupt nicht verwertet worden. Insofern fehlt es\n\n- 3 -\n\nan Entscheidungsgründen des Urteils im Sinne\nvon § 338 ziff.7 StPO.\n\nHätte der Vorderrichter dieses beachtet, dann\nwären nach § 51 die Angeklagten freizusprechen\ngewesen bezw. hätte das Verfahren eingestellt\nwerden müssen. Ich bitte evtl. noch eine schriftliche Abfassung des Gutachtens beizuziehen. Danach hatte aber der Sachverständige die Angeklagte DEE als nicht verantwortlich für diese\nÄußerung festgestellt.\"\n\nDie Verfahrensrüge, es fehle an Entscheidungsgründen\nüber die Frage der Zurechnungsfähigkeit, ist schon deshalb\nunbegründet, weil die Strafkammer im Urteil den wesentlichen Inhalt des Sachverständigengutachtens wiedergegeben,\nsich ihm angeschlossen und die Angeklagte wegen starker\nÜbererregbarkeit als vermindert zurechnungsfähig im Sinne\n\ndes § 51 Abs 2 StGB angesehen hat.\n\nDer Senat ist nicht in der Lage, das Urteil daraufhin\nnachzuprüfen, ob die übrigen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung der Angeklagten wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beamtennötigung rechtfertigen. Denn\ndiese Prüfung setzt eine sachlichrechtliche Rüge voraus\n(vgl §§ 352, 344 StPO). An dieser fehlt es. Die oben wieder-:\ngegebene Revisionsbegründung enthält weder die ausdrückliche Bemerkung, es werde Verletzung des sachlichen (oder\n\"materiellen\") Rechts gerügt, noch läßt sich ihrem Inhalt\ndieser Sinn entnehmen. Das Wesen jeder Sachrüge besteht\ndarin, geltend zu machen, das Gericht habe das Recht auf\nden von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet.\nDie Sachbeschwerde muß also die Urteilsfeststellungen als\nzutreffend voraussetzen. Das tut die Revisionsbegründung\nder Beschwerdeführerin gerade nicht. Sie behauptet vielmehr nur, das Urteil entspreche in der Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht dem Ergebnis der Hauptverhandlung;\ndenn der Sachverständige habe in Wahrheit einen Geisteszustand der Angeklagten angenommen, der ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht nur erheblich vermindere,\nsondern ausschließe. Diese Behauptung setzt sich in Wider-\n\n-4-\n\nspruch zum tatsächlichen Inhalt des Urteils und kann daher\nnicht als Sachbeschwerde ausgelegt werden. Solche tatsächlichen Angriffe sind in der Revisionsinstanz unzulässig;\ndenn das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Gesetz,\nd.h. eine Verfahrensvorschrift oder eine andere Rechtsnorm\nverletzt ist (vgl §§ 337, 344 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nist ortsabwesend und da- Sarstedt Schmidt\nher am Unterzeichnen verhindert\nSarstedt\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/5-str-472-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/5-str-472-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.487818+00:00"}}