{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-12-08_5_StR_550_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-08","aktenzeichen":"5 StR 550/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"29\n5 StR 550/53 2274 007\n\nImNamen des Vc1lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Robert K gi»\naus BB, dort geboren am CE 905,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Dezember 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WED in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n28.Juli 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nwegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB, begangen an Gisela SB, eines weiteren\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, begangen an\nGisela St , sowie wegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB gegenüber\n\nGisela StB und Sabine cCWzu einer Gesamt-\n\nstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt\n\nworden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da den Mangel\nenthaltende Tatsachen entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nin der Revisionsbegründung nicht angegeben sind.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Die Anwendung der\n§ 8 176 Abs 1 Nr 3, 43, 74 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtun.\n\nZu Bedenken rechtlicher Art gibt allerdings folgendes Anlaß:\n\nNach den Feststellungen des Urteils rief der Angeklagte in einem Fall Gisela SM und Gisela SEEN\nin seine Wohnung. Nachdem die Mädchen zunächst in der\nKüche gespielt hatten, nahm er Gisela St nit\nin das Wohnzimmer und versuchte, sie zu überreden, mit\nihm \"Arzt zu spielen\". Damit waren, was dem Mädchen\nbekannt war, im Urteil näher bezeichnete unzüchtige Handlungen gemeint, wie sie der „ngeklagte in einem früheren\nFalle mit Gisela SC vorgenommen hatte und auch in\nspäteren Fällen mit ihr vorgenommen hat. Gisela\nSt weigerte sich. Der „ngeklagte holte nunmehr\nGisela SW ins Hohnzimmer und nahm dort unzüchtige\nHandlungen mit ihr vor. Gisela StEmy beobachtete\n\n- 3-\n\n- 3.\n\ndie Vorgänge vom Korridor aus durch einen Türspalt.\nAnschließend forderte der angeklagte im Badezimmer\nbeide Mädchen auf, seinen Geschlechtsteil anzufassen.\nNachdem sie nacheinander sein Glied flüchtig berührt\nhatten, onanierte er in ihrer Gegenwart bis zum Samenerguß.\n\nDas Landgericht hat den Vorfall, soweit cr\nGisela SW betriftt, als Teilakt des an diesem Mädchen verübten fortgesetzten Verbrechens nach § 175 äbs 1\nNr 3 StGB gewürdigt. Soweit er Gisela S tuiiiED\nbetrifft, hat es ein demgegenüber selbständiges Verbrcchen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB darin gefunden, daß\nGisela StB auf die sufforderung des Angeklagten dessen Geschlechtsteil mit der Hand berührte, Das\nist nicht frei von Rechtsirrtum. Die im Badezimmer gegenüber Gisela SW und Gisele St EB verübten\nHandlungen stellen sich bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Handlung dar. Daß die Mädchen das Glied des Angeklagten nacheinander berührt\nhaben, ändert hieran nichts. Entscheidend ist, daß der\nAngeklagte beide Lädchen durch ein- und dieselbe Handlung hierzu aufforderte, daß jedes der Mädchen seinen\nGeschlechtsteil in Gegenwart des anderen berührte und\ndaß er anschließend gleichzeitig vor beiden onanierte,\nDiese einheitliche Handlung kann auch nicht dcshalb in\nzwei selbständige \"Ianälungen aufgelöst werden, wcil der\nAngeklagte durch sie dic sittliche Reinheit zweırer Kinder verletzt hat. Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem\nMangel. Das würde nur der Fall sein, wenn, wic dic Revision meint, diese einheitliche Handlung Teilakt des an\nGisela SB verübten fortgesetzten Verbrechens wäre.\nSo liegt es hier aber nicht. Nach den Feststellungen des\nUrteils hatte der Angeklagte bei Vornahme der ersten\nunzüchtigen Handiungen mit Gisela sn den umfassenden\nGesamtvorsatz gefaßt, bei jeder sich bietenden Gelegenheit\nmit ihr erneut die gleichen Handlungen vorzunchmen. Dieser\n\n-4-\n\n-6&-\n\nGesamtvorsatz umfaßte nur unzüchtige Handlungen mit\n\neinem einzigen Mädchen, dagegen nicht gleichzeitige unzüchtige Handlungen mit zwei Mädchen. Die durch ein- und\ndieselbe Handlung an Gisela SB und Gisela Stinuuuuumm\nverübte Tat beruht also auf cinem neuen, anders gearteten\nEntschluß. Sie stellt sich hiernach in ihrer Gesamtheit\nals ein jenem fortgesetzten Verbrechen gegenüber selbständiges Verbrechen dar. Daß das Landgericht den Angeklagten\nwegen eines fortgesetzten Verbrechens und eines weiteren\nVerbrechens nach §§ 176 Abs 1 Nr 3, 74 StGB verurteilt\nhat, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daß der\nMangel den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt haben könnte, muß als ausgeschlossen gelten.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die\nVerurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach\n88 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB. Nach den Feststellungen des\nUrteils forderte in einem weiteren Falle der angeklagte\nGisela St und Sabine GW, die auf sein\nGeheiß in seine Wohnung gekommen waren, auf, sich mit\ndem Rücken an die Zimmerwand zu stellen und die Beine zu\nspreizen. Als sie das getan hatten, versuchte er, mit\nder Hand an die Geschlechtsteile der Mädchen zu kommen,\nindem er seine Hand den Geschlechtsteilen näher brachte.\nDa die Mädchen die Beine wieder zusammenzogen und auswichen, gab er sein Unterfangen auf.\n\nDie in diesem Falle von dem Angeklagten vorgenommenen\nHandlungen sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision\nkeine Vorbereitungshandlungen. Der Angeklagte hat dadurch,\ndaß er die Mädchen zu dem oben wiedergegebenen Verhalten\naufforderte und alsdann seine Hand ihren Geschlechtsteilen nähcrte, bereits mit der „usführung des beabsichtigten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB begonnen.\nNach den Feststellungen des Urteils, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, beruht die versuchte Tat\nauf cinem nach dem oben erwähnten an Gisela Silpund\n\n-5.-\n\n-5-\n\nGisele StB verübten Verbrechen neu gefaßten\nEntschluß. Das Landgericht hat daher zu Recht angonon-\n\nmen, daß es sich um eine weitere selbständige Tat handelt.\n\nAuch sonst 1äßt das Urteil eine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des „ngeklagten nicht erkennen,\n\nDr.Geier Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/5-str-550-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/5-str-550-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.947457+00:00"}}