{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-12-08_5_StR_518_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-08","aktenzeichen":"5 StR 518/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2275 07287\n\n5 StR 518/53\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postverwalter August H aus s ED »\ngeboren am ED 1906 in mW weser,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Dezember 1953, an der teilgenomuen haben:\n\nSenatspräsident Dr.,Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 14.Juli 1953 wird\nverworfen, jedoch wird die Sache zur Verhandlung\nund Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StEB\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 =\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und wegen\nBetruges zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten\nund einer Woche und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt, im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\n§ 244 Abs 2 StPO und des sachlichen Strafrechts.\n\n1.) Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs 2\nStPO ist unbeachtlich. Soweit sie sich mit der Vernehmung\nder Zeugen Bw und SCHE beschäftigt, ist zu bemerken, daß diese Zeugen vernommen worden sind. Darauf, daß\nirgendwelche Fragen an die Zeugen nicht gestellt worden\nsind, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Im\nübrigen fehlt die Angabe, welche anderen Beweismittel das\nLandgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte\nbenutzen müssen (vgl BGHSt 2,168).\n\n2.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil, s0-\nweit es den Angeklagten verurteilt hat, überprüft worden.\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich hierbei nicht ergeben. Die Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Landgerichts\noder greift die Beweiswürdigung des Tafrichters als solohe\nan«\n\n3.) Wenn die Revision auch sonach offensichtlich unbegründet ist, so mußte die Sache dennoch in folgendem\nUmfange an das Landgericht zurlickverwiesen werden:\n\nDer am 1.Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB\nhat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur\nBewährung auszusetzen, Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist diese Gesetzesänderung gemäß §§ 2 Abs 2\nStGB, 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu be-\n\n- 3.\n\nachten. Die Strafkammer wird also in der neuen Hauptverhandlung nur zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen\ndes § 23 Abs 2 StGB vorliegen und ob dem keine Hindernisse aus § 23 Abs.3 StGB entgegenstehen.\n\nDr.Geier Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/5-str-518-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/5-str-518-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.881780+00:00"}}