{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-12-03_5_StR_597_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-03","aktenzeichen":"5 StR 597/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n2274 0967\nı\n\nGesetz: StGB § 292\n\nRechtssatzs Wird ein Jagdvergehen durch Schlingenstellen\nverübt, so liegt immer ein besonders schwerer\nFall im Sinne des § 292 Abs 2 StGB vor.\n\nAktenzeichen: 5 StR 597/53\nBeschluß des BGH vom 3.12.1953 LG Braunschweig\n\n5 StR_597/53\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wladislaw IL EEE zus re,\ngeboren am ED 1925 in LEE (Polen),\n\nwegen Jagdvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 3.Dezember 1953\nbeschlossen;\n\nWird ein Jagdvergehen durch Schlingenstellen\nverübt, so liegt immer ein besonders schwerer\n\nFall im Sinne des § 292 Abs 2 StGB vor.\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fertigte sich Drahtschlingen und stellte sie am 19.November 1952 wei Braunschweig im Rautheimer\nForst, wo er nicht jagdberechtigt war, in der Nähe eines\nHasenwechsels fängisch auf. Das Schöffengericht in Braunschweig hat ihn wegen Jagevergehens nach § 292 Abs 2 StGB\nzu drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt und\n15 Drahtschlingen eingezogen. Seine Berufung blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht in Braunschweig will seine Revision verwerfen, sieht sich daran jedoch durch das Urteil\ndes Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Januar 1953 (NJW\n1953, 797 = JZ 1953, 278 mit zustimmender Anmerkung von\nMaurach) gehindert. Im Gegensatz zu diesem Urteil ist das\nOberlandesgericht Braunschweig der Auffassung, daß ein durch\nSchlingenstellen begangenes Jagdvergehen immer ein besonders\nschwerer Fall im Sinne des § 292 Abs 2 StGB, also stets mit\nmindestens drei Monaten Gefängnis bedroht ist.\n\nDas Oberlandesgericht in Braunschweig hat die Sache\ndaher dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs 2 GVG vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt.\n\nDer Senat tritt in der zu entscheidenden Rechtsfrage\ndem Oberlandesgericht in Braunschweig bei.\n\n1.) Das Oberlandesgericht Koblenz hält die in § 292\nAbs 2 StGB genannten Begehungsformen entgegen dem Gesetzeswortlaut nur für typische Beispiele, die den vorangestellten\nBegriff der besonders schweren Fälle erläutern, \"das Wertprinzip illustrieren\", den Richter jedoch nicht immer dann,\nwenn sie vorliegen, nötigen, einen besonders schweren Fall\nanzunehmen; denn es liege im Wesen dieses \"Strafbestimmungsgrundes\", dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum\nzu lassen urd ihm die Würdigung der Gesamtumstände des Falles\nund der Täterpersönlichkeit nicht zu verwehren. Die Rechtsprechung (RGSt 69, 240/242/; 73, 172/176/) habe dies bei\n8 266 Abs 2 Satz 2 StGB anerkannt und dem Richter gestattet,\neinen besonders schweren Fall auch dann aus besonderen Grün-\n\n-3-\n\n3 -\n\nden zu verneinen, wenn die Tat das Wohl des Volkes geschädigt oder einen anderen besonders großen Schaden herbei.\ngeführt oder der Täter besorders arglistig gehandelt habe,\n\n2.) Das Oberlandesgericht Braunschweig verweist gegenüber dieser Ansicht unter anderem auf den Wortlaut des\n§ 292 Abs 2 StGB und führt ferner aus:\n\n\"pür die hier vertretene Ansicht spricht, daß der\nGesetzgeber im Dritten Strafrechtsänderungsgesetz\nvom 4.8.1953 (BGBl I 735) die Beispiele für die\nbesonders schweren Fälle in §§ 263 Abs 4 Satz 2\nund 266 Abs 2 Satz 2 StGB gestrichen (Art 2\nziff 41 des Gesetzes), sie in § 292 Abs 2 StGB\naber bestehen gelassen hat (vgl dazu die Begründung zum Regierungsentwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes, Bundestagsdrucksache\nNr 3713 S 42 unter Ziff 28). Der Regierungsentwurf sah dafür bei § 292 Abs 2 StGB eine\nHerabsetzung der Mindeststrafe von drei Monaten\nauf einen Monat Gefängnis vor (Entwurf Art 2\nziff 29). Aus der Begründung S 42 zu Ziff 29\nist klar ersichtlich, daß der Entwurf davon ausgegangen ist, daß das Schlingenstellen stets\neinen besonders schweren Fall darstellt. Der Vorschlag der Herabsetzung der Mindeststrafe ist jedoch nicht Gesetz geworden. \"\n\n3.) Der Senat tritt dem Oberlandesgericht Braunschweig\njedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall des Wilderns\ndurch Schlingenstellen bei.\n\nNach § 292 Abs 2 StGB ist \"in besonders schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht\nweidmännischer Weise oder von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gencinsam begangen wird, auf Gefängnis\nnicht unter drei Monaten zu erkennen\". Dieser Wortlaut\nkann nur dahin verstanden werden, daß dem schlingenstellen-\n\nden Wilderer immer drei Monate Gefängnis als gesetzliche\nMindeststrafe angedroht sind.\n\nDer Oberbundesanwalt hat noch auf folgende Vorgänge\nbei der Beratung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes\nhingewiesen.\n\nIn der 90. Sitzung des Bundesrats am 31.Juli 1952\n(Sitzungsbericht S 364) empfahl der Berichterstatter des\nAgrarausschusses dem Bundesrat eine Änderung des Regierungsentwurfs zu § 292 Abs 2 StGB und führte dazu ausı\n\n\"Die Bundesregierung begründet die Herabsetzung\nder Mindeststrafe bei schwerem Jagädfrevel von\ndrei Monaten auf einen Monat damit, daß diese\nStrafandrohung überspannt sei und daß es Fälle\ngebe, in denen der Unrechtsgehalt verhältnismäßig gering erscheine. Dieser Begründung kann\nnicht gefolgt werden. Wilderei, die zur Nachtzeit oder unter Anwendung von Schlingen betrieben wird, führt zu einer empfindlichen Schädigung des Wiläbestandes und bedeutet in der\nRegel eine üble Tierquälerei. ... Der Unrechtsgehalt derartiger Handlungen kann nicht als so\ngeringfügig angesehen werden, daß die bisher\ngeltende Mindeststrafe als überspannt anzusehen\nwäre.\"\n\nDer Bundesrat nahm daraufhin die Empfchlung des Agrarausschusses an, dem § 292 Abs 2 StGB folgende Fassung zu\ngeben:\n\n\"In schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat\nzur Nachtzeit oder in der Schonzeit begangen\nwird, ist auf Gefängnis nicht unter einem Monat\nund in besonders schweren Fällen, insbesondere\nwenn die Tat unter Arwendung von Schlingen begangen wird oder wenn der Täter eins Schußwaffe\nbei sich führt, ist auf Gefängnis nicht unter\ndrei Monaten zu erkennen.\n\n-5-\n\nDer Rechts- und Verfassungsausschuß des Bundestages\nschlug diesem im Bericht vom 10.April 1953 (Bundestagsdrucksache Nr 4250 S 28 Nr 29) vor, die im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung des § 292 Abs 2 StGB wegfallen, die bisherige Mindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis also bestehen zu lassen. Dies ist geschehen.\n\nDiese Vorgeschichte des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes läßt die Auffassung auch des heutigen Gesetzgebers erkennen, daß der schlingenstellende Wilddieb wegen\nder Schädlichkeit seines Verhaltens und der damit regelmäßig verbundenen Quälerei des Wildes stets eine Strafe\nvon mindestens 3 Monaten Gefängnis verdient. ‘Um so weniger\nsieht der Senat sich in der Lage, den § 292 Abs 2 StGB\n\ngegen seinen klaren und eindeutigen Wortlaut auszulegen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Siemer\n\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-03/5-str-597-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-03/5-str-597-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.665974+00:00"}}