{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-11-24_5_StR_626_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-11-24","aktenzeichen":"5 StR 626/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"27?\n\n1\n-\n\n5 StR_626/52 7274 077\n\nIn Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Mordko 5 EEE zu: EEE.\ngeboren am EEE 1599 in wemmmmmmm\n\n2.) den Autovermieter Arno W ED zu: DEE\ndort geboren am EEE 1914,\n\n3,) den Fuhrunternehmer Walter I GEENEEEEEEED zu: DEE,\ndort geboren am EEE 1917,\n\nwegen Steuervergehen u.a,\n\nhat der 5.Strafsena* des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.November 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwslt Dr .EEEERn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten SENEEN\nED und IE wird das Urteil des Landgerichts\nin Berlin vom 24.Januar 1952 wie folgt abgeändert;\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten SED\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei entfällt;\n\n2.) die Angeklagten WEB una IB sind wegen\nVorteilsbeihilfe zur gemeinschaftlichen Steuer-\n\nhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger\n\n- 2 -\n\nVorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung\nund mit Beihilfe zur unbefugten Ver-\n\nbringung von Gegenständen aus dem Ostsektor in die Westsektoren verurteilt.\n\nIm übrigen werden die Revisionen aller Beschwerdeführer verworfen.\n\nJedoch wird die Sache, soweit das Urteil die Angeklagten WE und IMEEE betrifft, zur Verhandlung\nund Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nne\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte SED ist \"wegen gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit unbefugter Verbringung von Gegenständen aus dem\nOstsektor in die Westsektoren und wegen unerlaubter Geschäfte mit Devisenwerten\" zu einem Jahr Gefängnis und zu\nGeld- und Wertersatzstrafen verurteilt worden. Die Angeklegten WED und TIERE sind \"wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit unbefugter\nVerbringung von Gegenständen aus dem Ostsektor in die Westsektoren\" zu je vier Monaten Gefängnis und zu je 300.- IM-West üeldstrafe sowie zu Wertersatzstrafen verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben alle drei Angeklagten\nRevisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung ver-Zahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften\n\nrügen.\nI.\n\nRevisicn des eklagten\n\n1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung der Revision\ngreift nicht durch.\n\nDer Beschwerdeführer behauptet, daß die Strafkammer\nihre Feststellung über die Höhe des Umsatzes auf das Anschreibebuch, auf Zettel und auf Bons gründe. Die Bons\nseien aber nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Hierin liege eine Verletzung der Vorschrift\ndes § 249 StPO.\n\nDie Behauptung der Revision steht in Widerspruch mit\nden Urteilsgründen, wonach \"die Schätzung des Umsatzes auf\nisn Angaben der Angeklagten, insbesondere der Angeklagten\n\n- 4, -\n\n.4-\n\nMED una TB, sowic auf der Auswertung der Notizen\nin dem bei dem Angeklagten Sp vorsefundenen Anschreibebuch beruht\" (UA S 10). Das Anschreibebuch aber\nist ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der\nHauptverhandlung gewesen.\n\nSelbst wenn jedoch die Zettel und Bons bei der Feststellung des Umsatzes im Urtsile mitverwertet worden wären,\nkönnte nicht ausgeschlossen werden, daß ihr Inhalt im Wege\nder Vernehmung der Angeklagten in die Hauptverhandlung\neingeführt worden ist.\n\n2.) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben deutlich, daß der Angeklagte gewerbsmäßig und in\nwirtschaftsfeindlicher Absicht gehandelt hat. Die Voraussetzungen einer Wirtschaftsstraftat gemäß § 6 Abs II Nr 2\nWwStG sind mithin - entgegen der Auffassung der Revision -\nerfüllt.\n\n3.) Einer ausdrücklichen Erörterung darüber, ob der\nBeschwerdeführer sich in einem Irrtum befunden haben könnte,\nbedurfte es hier nicht, weil das gesamte Verhalten des Angeklagten erkennen läßt, daß weder ein Tatbestands- noch\nein Verbotsirrtum in Betracht kommt.\n\n4.) Soweit die Strafkammer angenommen hat, daß die\nvon den Ostbehörden gewährte Steuerbefreiung hinsichtlich\nder für den Schmuggel in die Westsektoren Berlins bestimmten Zigaretten unbeachtlich sei, befindet sie sich in Widerspruch mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl\n5 StR 855/52 vom 19.3.1953). In allen hier in Betracht\nkommenden Fällen liegt daher nur eine Abgabenhinterziehung\nvor, so daß die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei wegfällt.\n\n5.) Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß es\nkeinen Unterschied macht, ob der Vertrieb der steuerpflichtigen Waren im Ostsektor oder in den Westsektoren\nBerlins vorgenommen wurde. Denn auch diese Verkäufe verwirklichten den Tatbestand der Abgabenhinterziehung, weil\n\n-5.\n\n-5-\n\nsie im Inland und in Verstoß gegen das in der Ostzone\ngültige Tabaksteuergesetz und gegen die Strafbestimmungen\nder Reichsabgabenordnung geschahen. Die Verurteilung insoweit durfte auch von einem Westberliner Gericht vorgenommen werden, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt\nentschieden hat (vgl u.a. BGH in 2 StR 11/52 vom 29.5.1953\nu. 5 StR 339/52 vom 5.6.1952).\n\n6.) Bei der Berechnung des Wertersatzes läßt das angefochtene Urteil eine genaue Aufrechnung vermissen. Unter\nZugrundelegung der gerichtsbekannten Preise für Zigaretten\nund Kaffee in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen\nüber den Umsatz ergibt sich jedoch (auch bei Berücksichtigung eines Tatzeitraumes von nur 180 Tagen) eine erheblich\nhöhere Summe, als die verhängte Wertersatzstrafe ausmacht.\nDer Angeklagte ist mithin durch diesen Mangel nicht beschwert.\n\n7.) Der Wegfall der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei berührt den Strafausspruch nicht. Denn die\n(in Tateinheit ausgesprochene) Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung bleibt - neben den Verurteilungen nach § 396 RAbgO und wegen Verstoßes gegen die Devisenbewirtschaftungsverordnung - bestehen, so daß auch jetzt\ndie Mindeststrafe des § 401b RAbgO zu beachten ist. Unter\ndiesen Umständen kann -— bei weiterer Berücksichtigung der\nStrafzumessungsgründe des Urteils - kein Zweifel darüber\nbestehen, daß der Rechtsirrtum ohne Einfluß auf die Straf-\n'höhe war. Die Revision des Angeklagten Sp war daher\nim übrigen zu verwerfen.\n\nII.\n\nRevisionen cer Angeklagten\nund ı\n\n1.) Soweit die Revisionsangriffe sich mit den BeansStandungen des Beschwerdeführers Sp decken, kann\nauf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.\n\n-6 -\n\n2.) Das angefochtene Urteil stellt fest, daß \"die\nTätigkeit dieser Angeklagten gewinnbringend und auf die\nVerschaffung einer Einnahmequelle von gewisser Dauer gerichtet war\" (UA S 13). Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit\nbegegnet daher keinen Bedenken.\n\n3.) Aus den gleichen Gründen wie in Falle Su»\nmußten die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen\n\"gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Stceusrhehlerei\" wegfallen und der Urteilsspruch entsprechend geändert werden. Auch hier sind die Strafaussprüch. durch\nden Rechtsfehler des Landgerichts nicht beeinflußt worden,\nwofür in diesem Falle allein schon die Strafhöhe - die nur\nunwesentlich über die gesetzliche Mindeststrafe hinausgeht -\nspricht.\n\n4.) Nach dem sm 1.0ktober 1953 in Kraft getretenen\nDritten Strafrechtsänderungsgesetz war jedoch zu beachten,\ndaß den Gerichten nunmehr gemäß § 23 StGB die Möglichkeit\ngegeben ist, im Urteil die Vollstreckung erkannter Gefängnisstrafen auszusetzen, damit der Verurteilte durch gute\nFührung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen\nkann (Strafaussetzung zur Bewährung). Diese Bestimmung hat\nsachlichrechtlichen Inhalt und ist euch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl 5 StR 248/53 vom 8.10.1953).\n\nHinsichtlich der Angeklagten WED und IE war die\nSache daher - unter Verwerfung der Revisionen nach Abänderung des Urteils - zur Verhandlung und Entscheidung über\ndie Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalte.\n\nDr.Geier Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/5-str-626-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/5-str-626-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:06.833222+00:00"}}