{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-11-17_5_StR_544_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-11-17","aktenzeichen":"5 StR 544/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"fm\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Walter L MED au: DER,\ndort geboren am (EEE 1559,\n\n2.) den Lehrer Dr. Richard P ED su: zB,\ngeboren an EEE 1595 in VE Kr=. TED,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt NE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär END\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Die Revision des Angeklagten LCEEMB gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Juli 1953\nwird verworfen, der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Sache, soweit der\nAngeklagte IE verurteilt ist, an die Strafkamnmer\nzur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen\nist.\n\n- 2-\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Dr. >\nwird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben. Insoweit\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan die Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die\nKosten dieses kechtsmittels zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nLI\n- 3 -\n\nGründe;?\n\nDie Strafkammer hat beide Angeklagte wegen Meineides\nzu je acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihnen die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und\ndie Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\nrügt \"Verletzung formellen und materiellen Rechts\".\n\nSie ist nicht näher ausgeführt, so daß die Verfahrensrüge keiner Nachprüfung bedarf (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nDie sachlichrechtliche Rüge ist offensichtlich unbegründet,\n\nDie Sache mußte nur an die Strafkammer zurückverwiesen\nwerden, damit diese nachträglich prüft, ob dem Angeklagten\ngemäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt\nwerden kann. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen\nhat, handelt es sich bei § 23 StGB, der durch das Dritte\nStrafrechtsänderungsgesetz eingefügt ist, um eine sachlichrechtliche Vorschrift, die noch in der Revisionsinstanz zu\nberücksichtigen ist.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Dr. Pi»\n\nrügt Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Strafrechte.\n\nVerfahrensrechtlich dringt die Rüge durch, daß die\nStrafkammer einen Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt habe.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des\nAngeklagten den. Antrag gestellt,\n\nden Angeklagten durch einen Sachverständigen\nuntersuchen zu lassen, ob der Angeklagte infolge\nseiner Kriegsverletzungen (Gehirnerschütterung,\nMalaria, Herzmuskelschädigung) voll verantwortlich ist.\"\n\n-4-\n\nDie Strefkammer hat darauf folgenden Beschluß verkündet:\n\n\"Der Beweisamtrag wird abgelehnt, weil der Antrag\nzum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden ist,\n\nDer Antrag geht dahin festzustellen, daß der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig ist, und\nzwar\n\na) auf Grund einer im Jahre 1918 erlittenen\nNervenerschütterung,\n\nb) einer in russischer Gefangenschaft erlittenen Malaria-Erkrankung,\n\nc) einer Erkrankung an Diphtherie verbunden\nmit einer Herzmuskelschädigung.\nDer Antrag ist dadurch widerlegt\n\nzu a) weil nach eigener Darstellung des Angeklagten im Jahre 1926 eine amtsärztliche Untersuchung erfolgte, auf Grund\nderen seine endgültige Anstellung als\nLehrer ausgesprochen wurde,\n\nzu b) weil nach den eigenen Angaben des Angeklagten nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft durch mehrwöchige stationäre Behandlung im Gertraudenkrankenhaus\ndiese Krankheit ausgeheilt ist.\n\nHieraus ergibt sich unzweideutig, daß der Angeklagte mit seinem Antrag erstrebt, die Urteilsfällung anzuhalten.\n\nzu c) wird der Antrag abgelehnt,\n\nweil die Kammer aus eigener Sachkunde\nder Auffassung ist, daß eine Diphtherie-Erkrankung, verbunden mit einem Herzmuskelschaden nicht zu einer verminderten Zurechnungsfähigkeit führt.\n\nAuch insoweit liegt eine Verschleppungsabsicht,\n\nwie zu a) und b) ausgeführt ist, vor.\"\n\nDie Ablehnung des Antrages mit dieser Begründung war\nunzulässig. Ob der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Verteidigers, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, ein Beweisamtrag und kein bloßer\n\n- 5.\n\n-ıW\n\n-5.\n\nBeweisermittlungsamtrag ist, hängt davon ab, ob ihm nach\ndem Inbegriff der Erklärungen des Verteidigers in der\nHauptverhandlung eine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde liegt (vgl 2 StR 84/51 vom 6.4.1951). Im vorliegenden Fall ergibt der Ablehnungsbeschluß, daß ein solcher\nBeweisamtrag vorgelegen hat.\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil\ner zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden sei,\nDas ist an sich ein zulässiger Ablehnungsgrund. Hat aber\nder Verteidiger einen Beweisamtrag gestellt, so darf dieser\nwegen Prozeßverschleppung nur dann abgelehnt werden, wenn\nder Verteidiger selbst (nicht nur der Angeklagte) diesen\nZweck verfolg* hat (vgl RG JW 31,2818; BGH 1 StR 145/53\nvom 10.4.1953).\n\nIm vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich, daß die Strafkammer eine Prozeßverschleppungsabsicht des Angeklagten angenommen hat. Daß\nein Ausnahmefall, in dem auch bei einem Beweisamtrag des\nVerteidigers die Verschleppungsabsicht des Angeklagten ausschlaggebend ist (vgl BGH 1 StR 145/53 vom 10.4.1953), hier\nvorliegen könne, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Ausnahmefall käme nur dann in Frage, wenn der Angeklagte durch\nein für den Verteidiger nicht nachprüfbares Vorbringen\neinen bestimmenden Einfluß auf dessen Antragstellung genonmen hat. So liegt es hier aber offensichtlich nicht. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der Verteidiger aus\nbestimmten vom Angeklagten vorgetragenen Tatsachen, die das\nGericht selbst keineswegs mit Sicherheit für unrichtig hält,\nvon sich aus einen Schluß gezogen hat, dem das Gericht nicht\nfolgen zu können glaubt. Bei einer solchen Sachlage hätte\nes einer besonderen Begründung dafür bedurft, daß der Verteidiger in Verschleppungsabsicht gehandelt hat.\n\nAus diesem Grunde mußte das Urteil aufgehoben werden,\nohne daß es auf die sonstigen Rügen der Verteidigung ankommen könnte. Die Strafkammer wird in der neuen Verhand-\n\n-65-\n\nlung das Vorbringen der Verteidigung insbesondere auch\nunter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob der Angeklagte infolge einer Gedächtnisschwäche trotz voller Zurechnungsfähigkeit im Augenblick seiner Vernehmung an die\nbeiden Gläser Bier nicht mehr gedacht hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-17/5-str-544-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-17/5-str-544-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:06.333389+00:00"}}