{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-11-17_5_StR_510_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-11-17","aktenzeichen":"5 StR 510/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 510/53 ,\n\n2274 079\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden technischen Kaufmann Rudolf W ED zu: VENEN,\ngeboren am EEE 914 in HE,\n\nwegen einfachen Bankrotts u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 22.Juni 1953,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Spar- und Darlehnskasse in TEEEED\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhendlung und Entscheidung - auch über die Kosten der\nRevision - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen einfachen Bankrotts in zwei\nFällen und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt, im übrigen\nfreigesprochen worden.\n\nSeine Revision, die das Verfahren beanstandet und\nVerletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1.) Der Verteidiger hat nach den Schlußvorträgen beantragt, \"die vom Staatsanwalt aus dem Privatkonto angegebenen größeren Beträge in ihren Einzelheiten durchzusprechen\". Es handelte sich dabei um den Verbrauch übermäßiger Summen durch Aufwand, auf Grund dessen der Angeklagte wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO verurteilt\nworden ist. Das Gericht hat dem Antrage nicht entsprochen\nund dazu in den Urteilsgründen (UA S 36) ausgeführt, er\nsei kein Beweisamtrag. Es habe dem Verteidiger und dem Angeklagten freigestanden, zu den einzelnen Posten des Privatkontos, das Gegenstand einer eingehenden Beweisaufnahme\ngewesen sei, in den Schlußvorträgen nähere Darlegungen zu\nmachen. Sie hätten jedoch keine Anträge auf weitere Feststellungen zu bestimmten einzelnen Punkten gestellt.\n\nDie Revision sieht hierin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO und\nführt aus, es genüge nicht, daß anläßlich der Vernehmung\neines Sachverständigen eine längere Beweisaufnahme über\ndas Privatkonto stattgefunden habe; denn diese habe keine\nausreichende Aufklärung gebracht. Es sei auch nicht auf\nEinzelzahlen aus dem Privatkonto, sondern darauf angekonmen, dem Angeklagten nachzuweisen, ob und welche Entnahmen,\ndie den Tatbestand eines unzulässigen Aufwands erfüllten,\nin den Salden enthalten seien.\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nDie Rüge ist unzulässig, weil sie nicht \"die den\nMangel enthaltenden Tatsachen\" angibt (vgl § 344 Abe 2\nSatz 2 StPO); denn dazu gehört bei der Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht die Bezeichnung der Beweismittel, die das Gericht nach der Auffassung des Beschwerdeführers zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2,168). Sie sind in der Revisionsbegründung ebensowenig genannt, wie dies in dem Antrage\nam Schluß der Hauptverhandlung geschehen war.\n\n2.) Aus dem gleichen Grunde sind auch die weiteren\nVerfahrensbeschwerden unzulässig, die in der Revisionsbegründung jeweils bei den sachlichrechtlichen Ausführungen in der Weise erhoben werden, daß die Aufklärung des\nSachverhalts durch das Gericht als ungenügend und § 244\nAbs 2 StPO als verlatzt bezeichnet wird.\n\n3.) Dies gilt auch für die im gleichen Zusammenhange\ngeltend gemachten Rügen einer Verletzung des § 261 StPO,\ndie sich auf die Behauptung stützen, das Gericht habe\n\"nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft\". Die\nRevision will ersichtlich nicht behaupten, das Landgericht\nhabe zu Ungunsten des Angeklagten Tatsachen verwertet,\nüber die nicht verhandelt worden sei. Jedenfalls nennt sie\nsolche Tatsachen nicht, wie es nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nnötig wäre. Sie will vielmehr dartun, das Landgericht habe\nbestimmten Umständen, die im Urteil auf Grund der Hauptverhandlung festgestellt worden seien, bei der Beweiswürdigung nicht das Gewicht beigelegt, das ihnen nach der\nAuffassung des Beschwerdeführers zukomme. So läßt sich\neine Verletzung des § 261 StPO nicht begründen. Nach dieser\nBestimmung hat das Gericht seine Überzeugung auf Grund der\nHauptverhandlung frei zu bilden. Gerade diese Freiheit der\nBeweiswürdigung will die Revision nicht gelten lassen.\n\nSie und nicht das Landgericht verkennt daher den Grundsatz\ndes § 261 StPO. Ihre Ausführungen enthalten in Wahrheit\nnur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen.\n\n-.\n4.) Schließlich bemerkt die Revisionsbegründung nach\n\nAusführungen über die Bedeutung und die Richtigkeit der\nVermögensaufstellungen des Angeklagten vom 31.3. und\n31.5.1950, \"wenn dies irgend in Zweifel gezogen werden\nsollte, hätte dem Beweisamtrag vom 19.6.1953 (Blatt 165,\nProtokoll Blatt 156 R) auf Vernehmung eines Gießereisachverständigen stattgegeben werden müssen, § 244 StPO\".\n\nVerfahrensbeschwerden müssen nach § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO in der Weise erhoben werden, daß ein verfahrensrechtlicher Verstoß in bestimmter Form behauptet wird.\nDaran fehlt es hier infolge der bedingten Ausdrucksweise.\nDie Revisionsbegründung läßt nicht erkennen, daß das Landgericht die Erwägungen, von denen die Revision an dieser\nStelle ausgeht, im Urteil \"in Zweifel gezogen\" habe. Tatsächlich ist dies nioht der Fall; denn das Landgericht\nsieht als unwiderlegt an, daß der Aufstellung vom 31.3.1950\nund dem auf ihr beruhenden \"Status\" vom 31.5.1950 eine\nwirkliche Inventur vom 31.3.1950 zugrunde lag (UA S 24).\nEs erwähnt zwar auch das von der Revision als \"Schrottwertaufstellung\" bekämpfte Inventarverzeichnis des Versteigerers Saß vom 18.7.1950 (UA S 25), zieht aus ihm\naber keine Folgerungen zu Ungunsten des Angeklagten.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht nur wegen ihrer bedingten Form, sondern auch deshalb unzulässig, weil sie\ndie in dem Antrage unter Beweis gestellten tatsächlichen\nBehauptungen und den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt (BGHSt 3,213).\n\nII.\n\nDer Angeklagte war der einzige persönlich haftende\nGesellxhafter der Gustav WWWPKommanditgesellschaft in\nuna nach dem Gesellschaftsvertrage allein für\ndie Geschäftsführung verantwortlich. Kommanditist war\nsein Vater Gustav Wöhrn. Die Gesellschaft war in das Handelsregister eingetragen. Über ihr Vermögen ist am 3.Juli\n1950 das Konkursverfahren eröffnet worden.\n\n-5-\n\n-5-\n\n1.) Wie das Landgericht 17 einzelnen feststellt,\nwaren die Handelsbücher der Gesellschaft so unordentlich\ngeftihrt, daß sie keine Übersicht des Vermögensstandes\ngewährten. Dies hatte der Angeklagte durch sein Verhalten vorsätzlich herbeigeführt. Das Landgericht verurteilt\nihn daher wegen Konkursvergehens nach 3 240 Abs 1 Nr 3 KO.\n\nDie Ausführungen der Revision gegen die Annahıe des\nVorsatzes liegen unzulässig auf tatsächlichem Gebiet. Ein\nRechtsirrtum des Landgerichts ist weder dargetan noch\nsonst erkennbar. Die Revision ist in diesem Punkte offensichtlich unbegründet,\n\n2.) Der Angeklagte ist ferner nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO\nwegen übermäßigen Aufwands verurteilt worden.\n\nDie Gesellschaft hatte im Jahre 1948 von der Währungsreform bis zum Jahresende einen Umsatz von rund 126 000 DM.\nwährend der Reingewinn durchschnittlich 8% des Umsatzes,\nin der angegebenen Zeit also etwa 10 080 DM betrug, entnahm der Angeklagte dem Geschäft bis zum Jahresende rund\n17 000 DM für eigene Zwecke, In diesem -Betrage sind\n4 700 - 4 800 DM enthalten, die er vorzeitig und ergebnislos aufwendete, um mit anderen ein Werk zur Herstellung\nvon Betonschwellen zu errichten. Die private Entnahme des\nKommanditisten betrug in der zweiten Hälfte des Jahres 1948\nrund 3 700 DM. Für die Kommanditgesellschaft plante der\nAngeklagte den Bau einer Gießereihalle und eines Bürogebäudes mit Ausstellungsraum. Obwohl das Vorhaben wegen\nder wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nicht durchführbar war und auch keine fremden Gelder dafür zur Verfügung\noder in Aussicht standen, gab der Angeklagte für vorbereitende Arbeiten, insbesondere Zeichnungen, rund 3 000 DM\naus dem Gesellschaftsvermögen aus.\n\nAus dem Jahre 1949 berücksichtigt das Landgericht nur\ndie ersten 10 Monate, weil die Buchführung nur für diese\nZeit vorhanden ist. Der Umsatz betrug in dieser Zeit rund\n200 000 DM, der Reingewinn etwa 16 000 DM. Für persönliche\n\n-6-\n\n; fe\n!\n\n6 -\n\nZwecke entnahmen der Angeklagte von Januar bis Oktober 1949\nrund 13 400 DM, sein Vater rund 5 800 DM.\n\nDie geldliche Lage der Gesellschaft war seit der\nWährungsreform trotz guter Aufträge sehr angespannt. Im\nDezember 1948 konnte sie die Weihnachtszuwendungen an ihre\nAngestellten und Arbeiter nicht auf einmal zahlen. Sie trug\nsie vielmehr bis zum Mai 1949 in kleineren Raten ab. Zwangsvollstreckungen begannen seit Februar 1949 und setzten sich\ndas Jahr hindurch fort. Auch das Finanzamt mußte Steuerforderungen beitreiben. Bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse entstanden Rückstände an Sozialbeiträgen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVergehens nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nAufwand sind \\usgaben, die das notwendige und übliche\nMaß übersteigen. Dazu können außer persönlichen auch Aufwendungen innerhalb des Geschäftsbetriebes gehören, wenn\nsie die Grenzen überschreiten, die durch die wirtschaftliche\nLeistungsfähigku.it des Unternehmens gezogen sind, und zu dem\nGeschäftsvermögen in keinem angemessenen Verhältnis stehen.\n\nDiese Beurteilung ist im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters. Das Urteil schildert sehr eingehend die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, vergleicht mit ihr die Höhe\nder privaten Entnahme des Angeklagten und prüft ausführlich\ndie wirtschaftliche Vertretbarkeit seiner Aufwendungen für\nein zu gründendes Betonschwellenwerk und für Vorarbeiten für\nden Bau einer Gießereihalle und eines Bürohauses. Rechtliche Fehler sind dabei nicht erkennbar.\n\nDie Angriffe der Revision sind, soweit sie nicht\nüberhaupt unzulässig auf tatsächlichem Gebiet liegen, unbegründet.\n\na) Das Landgericht verkennt nicht, daß die räumlichen\nVerhältnisse des Betriebes einen Neubau erforderten. Es\nrechnet dem Angeklagten daher nicht die 11 100 DM an, die\ner zunächst zu einer Zeit aufwendete, als er noch hoffen\n\n- 7 -\n\n-1.\n\naQurfte, die für den Bau erforderlichen 300 000 DM gelishen\neu erhalten. Nachdem dies aber gescheitert war und such\nkeine greifbare Aussicht bestand, den nunmehr erwogenen\n:kleinseren Neubau und gar den Bau eines Bürohauses zu finanzieren, ließ es sich bei den knappen Geldmitteln der Gesellschaft wirtschaftlich nicht verantworten, für diese '\nPläne noch rund 3000 DM auszugeben, obwohl der Angeklagte\nihre Undurchführbarkeit erkannt hatte (UA S 35). Ohne\nRechtsirrtum konnte das Landgericht hierin den Verbrauch\neiner übermäßig hohen Summe durch Aufwand sehen.\n\nb) Dies gilt bei der angespannten geldlichen Lage\nder Gesellschaft auch für die privaten Entnahnen des Angeklagten. Sie betrugen, abgesehen zunächst von den Äufwendungen für ein zu errichtendes Betonschwellenwerk, in\nder zweiten Jahreshälfte 1948 rund 12 000 DM, also durohschnittlich etwa 2 000 DM im Monat, obwohl der verheiratete\nAngeklagte nur zwei kleine Kinder hatte. Sie überstiegen\ndamit allein schon - ohne Berücksichtigung der Entnahmen\ndes Kommanditisten - den in dieser Zeit erzielten Reingewinn von etwa 10 080 DM. Gegenüber der Höhe seiner Privatentnahmen hatte der Angeklagte geitend gemacht, er habe sie\nnicht ganz verbraucht, sondern zum Teil als Rücklagen angesammelt und der Gasellschaft bei Bedarf wieder zufließen\nlassen. Das Landgericht hat diese auf dem Privatkonto gebuchten Einzahlungen jedoch berücksichtigt und dem Angeklagten nur den Saldo, d.h. den rechnerischen Unterschied\nzwischen den gebuchten Aus- und Einzahlungen als Entnahmen angerechnet (UA S 36). Daher muß der von der Revision\nwicderholte Einwand erfolglas bleiben, \"daß über das Privatkonto auch die Entnahmen gelaufen sind, mit denen der ingeklagte stille Reserven für Notfälle geschaffen hat, die\nnachher durch Einlagen zurückgegeben sind, daß das Konto\nalso Posten enthält, die auf keinen Fall Aufwand sein\nkönnen.\"\n\n-8 - '\n\nc} Der Angeklagte wollte zusammen mit anderen eine\nGmbH gründen, um eine .rfindung des Ingenieurs Dr .Ke\nauszuwerten. Es handelte sich um die Herstellung von Betonschwellen für den Eisenbahnunterbau, Am 11.8.1948 wurde\nzwischen Dr .KB und dem 'ngeklagten und seinen Mitinteressenten ein Lizenzvertrag abgeschlossen. Der Angeklagte pachtete Gelände für die Errichtung des Werkes,\nzahlte den Pachtzins und machte weitere Aufwendungen. br\ngab insgesamt - mit einer Vorauszahlung von 1 000 DM an\nDr.KgB - 4 700 - 4 800 DM aus, obwohl ihm keine Geldmittel für die Errichtung des Werkes, die einige hunderttausend D-Mark erforderte, zur Verfügung standen und er\nvon keiner Seite eine Kreditzusage erhalten hatte. Wie\nseine im Urteil wiedergegebene Einlassung ergibt, hat er\nauch selbst nicht behauptet, mit einem bestimmten Geldgeber in erfolgversprechenden Verhandlungen gestanden zu\nhaben, sondern nur geltend gemacht, \"das Werk hätte nit\nKrediten, die damals allgemein für dere: se Industrieplanungen von öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt\nworden seien, errichtet werden können\". Es kam nicht zur\nbeabsichtigten Gründung der GmbH, weil Dr.Ki später mit\neiner Konkurrenzfirma abschloß.\n\nOhns Rechtsirrtum sieht das Landgericht die Ausgabe\nder 4 700 - 4 800 DM für ein keineswegs einigermaßen gesichertes Vorhaben bei der stark angespannten geldlichen\nLage der Kommanditgesellschaft als übermäßigen Aufwand en.\nDie Revision beschränkt sich im wesentlichen auf die Behauptung, es sei \"irrig, wenn das Urteil meint, das Projekt\nhabe noch nicht die Form angenommen, die die Ausgaben gerechtfertigt hätte\", der Angeklagte habe vielmehr versucht,\n\"rechtzeitig sich in das Werden eines ernsten, aussichtsreichen Unternehmens einzuschalten\". Diese Ausführungen\nliegen auf tatsächlichem Gebiet und können daher in der\nRevisionsinstanz nicht beachtet werden. Gewiß hat die ievision darin recht, daß ein Kaufmann ohne ein gewisses\nWagnis nicht zum Erfolge kommt. Diesen Erfahrungssatz hat\n\n-9-\n\n-9-\n\ndas Landgericht aber nicht verk.nnt. Im einzelnen ist es\nim wesentlichen eine Sache der tatrichterlichen YWürdigung, festzustellen, ob eine große Ausgabe wegen ihrer\ngeringen Erfolgsaussichten die Leistungsfähigkeit eines\nUnternehmens so übersteigt, daß von dem Verbrauch einer\nübermäßig hohen Summe durch Aufwand gesprochen werden\nmuß. Allerdings fallen unwirtschaftliche Handelsspekulationen, deren Erfolg vom Zufall abhängt, nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht unter den Begriff\ndes Aufwands (vgl RGSt 15,309 /3127, 16,238). Aber nicht\ndas Wagnis allein macht ein solches Spekulationsgeschäft\naus. Dieses liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Wagnis\nim ausnutzen von Marktschwankungen besteht (RGSt 73,229).\nAuch dies hat das Landgericht richtig erkannt (UA S 32).\n\nd) Die Kevision wendet sich ferner gegen die Berücksichtigung der Privatentnahmen des Kommanditisten\nGustav WEB. Das Landgericht führt aus, es sei unerheblich, ob der Angeklagte als persönlich haftender Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer durch eigene Tätigkeit oder durch Unterlassen der Kontrolle über seinen Mitgesellschafter den Verbrauch verursacht habe (UA S 37).\nVon diesem Standpunkte aus, dessen Richtigkeit dahingestellt bleiben kann, hätte das Landgericht zwar Feststellungen darüber treffen müssen, daß der Angeklagte\ndie \"Kontrolle über seinen Mitgesellschafter\" unterlassen\nhabe. Im Ergebnis beruht das Urteil jedoch nicht auf jener\nErwägung des Landgerichts; denn es bezeichnet allein die\nPlanungskosten für den Neubau und die Privatentnahmen des\nAngeklagten für sich persönlich, ungerechnet die Privatentnahmen des Kommanditisten (UA S 38), als übermäßig hoch.\n\ne) Die Bestellung eines Anzuges und eines Damenkostüms zu hohen Preisen im Sonmer 1949 konnte das Landgericht als kennzeichnend für die Großzügigkeit des Angeklagten bei seinen Privatausgaben heranziehen. Die Revision sieht hierin einen Widerspruch zu der Feststellung\n\n- 10 -\n\n- WW - '\n\nin den Strafzumessungsgründen, dem Angeklagten habe kein\nluxuriöser Lebenswandel nachgewiesen werden können. Beide\nBegriffe decken sich jedoch nicht. Großzügigkeit in den\nPrivatausgaben ist noch kein luxuriöser Lebenswandel. Es\nliegt daher kein Widerspruch vor. Soweit die Revision die\nAngemessenheit der Anzugbestellung verteidigt, liegen\nihre Ausführungen unzulässig auf tatsächlichem Gebiet.\n\nIII.\n\nDer Angeklagte ist schließlich wegen Betruges in\narei Fällen verurteilt worden.\n\n1.) Anfang September 1949 hatte er von der Sparund Darlehnskasse in Tornesch, bei der er ein persönliches\nKonto unterhielt, 2 100 IM gegen Hingabe mehrerer Schecks\nerhalten, die er auf das Konto der Gustav WB KG bei der\nSpar- und Leihkasse in IMlWegezogen hatte. Später ließ\ner sich von der Spar- und Darlehnskasse in TEE nach\nund ncech weitere insgesamt 4 700 DM auf 5 Schecks nuszahlen, die vom 10. bis 15.September 1949 datiert und\nebenfalls auf die Spar- und Leihkasse in Elli gezogen\nwaren. Diese unterrichtete ihn in einer Unterredung vom\n14.9.1949 davon, daß die ihr inzwischen vorgelegten ersten\nSohecks von Anfang September über insgesamt 2 100 DM nicht\ngedeckt waren. Hieraus folgert das Landgericht (VA 5 43),\ndaß dem Angeklagten bei der Ausstellung der zweiten Serievon 5 Schecks das Fehlen der Deokung bekannt war.\n\nDieser Schluß ist jedoch denkgesetzlich nur für die\nSchecks möglich, die der Angeklagte noch nach jener Mitteilung bei der Spar- und Darlehnskasse in TB singereicht hat. Diese Voraussetzung scheint nach dem Urteil\nmindestens für die drei Schecks vom 10., 32.und 13.Septenber 1949 im Gesamtbetrage von 2 400 DM nicht zuzutreffen;\ndenn sie wurden schon om 15.September 1949 von der’ Sparund Darlehnskasse in NED ser bezogenen Xasse vorgelegt, Auch für den Scheck vom 14.September 1949 steht\nbisher nicht fest, daß der üngsklagte sich auf ihn Geld\n\n- 11 -\n\n‘\n\n- 1 -\n\nvon der Spar- und Darlehnskasse in TEE erst nat auszahlen lassen, nachdem er am selben Tage das Fehlen der\nDeckung erfahren hatte.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in\ndiesem Falle kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nSolite das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\nwieder einen fortgesetzten Betrug annehmen, so wird es den\nGesamtvarsatz genauer als bisher in einer Weise begründen\nmüssen, die der rechtlichen Nachprüfung standhält; denn\nseine Bejahung beschwert den Angeklagten, weil die vor\ndem 15.9.1949 begangenen Taten unter das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 fallen, wenn sie selbständige Handlungen sind.\n\n2.) Soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Firma WB verurteilt worden ist, erhebt die\nRevision im einzelnen keine Einwendungen. Die Nachprüfung\nauf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt keinen recht-,\nlichen Fehler. Zu\n\n3.) Der Angeklagte gab am 15.7.1949 bei dem Schneider- -\n\nmeister KuBeinen Anzug und ein Damenkostüm zum Preise\nvon zusammen 1.055 IM in Auftrag und zahlte bis zum\n1.9.1949 insgesamt 435 DM. Ende 1949 waren die Kleidungsstücke fertig, Trotz Benachrichtigung und wiederholter\nAufforderung holte der Angeklagte sie erst am 5.4.1950 ab.\nKu vestand zunächst auf Barzahlung. Als der Angeklagte\ndiese nicht leisten konnte, bat Kuffpihn, zwei Wechsel\nüber je 310 DM zu akzeptieren, die Ku) ais Aussteller\nauf die Firma Gustav WED XG mit Verfalltagen vom 15.5.\nund 5.7.1950 zog und -mit denen er, wie er zum Ausdruck\nbrachte, \"arbeiten wollte\". Der Angeklagte gab die beiden\nAkzepte und erhielt. darauf die beiden Anzüge ausgehändigt...\nDie Wechsel wurden nicht eingelöst. Schon seit März 1950\nwaren, wie das Urteil an anderer Stelle (UA S 23) feststellt, alle Wechsel der Gustav WEB KG zu Protest gegangen.\n\n- 12 -\n\nm\n\n- 12 -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nverurteilt. Es stellt fest, er habe schon bei der veistung\nseiner Unterschriften nicht mit einer vollen Einlösung der Wechsel gerechnet. Kuß®habe die Kleidungsstücke nur im Vertrauen auf die Diskontfähigkeit und die\nkünftige Einlösung der Hechsel herausgegeben. Dies sei dem\nAngeklagten auch \"klar erkennbar\" gewesen, weil Ku\n\"die Kleidungsstücke trotz Tertigstellung monatelang zurückgehalten und vor Aushändigung Barzahlung verlangt\"\nhabe. Der Angeklagte habe nach dem Verhalten Kulßs damit\ngerechnet, daß die Wechsel ihm bares Gelä ersetzen und zur\nDiskontierung weitergegeben werden sollten. Ku habe\neinen Vermögensschaden dadurch erlitten, daß er \"die Kleidungsstücke herausgab, ohne einen diskontfähigen Wechsel\nzu erhälten\",\n\nNech der Auffassung der Revision widerspricht die\nErwägung des Landgerichts, Ku habe die Anzüge trotz\nFertigstellung monatelang zurückgehalten, der Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte sie trotz Benachrichtigung und wiederholter Aufforderung erst am 5.4.1950\nabholte. Der Widerspruch besteht jedoch höchstens scheinbar. In Wahrheit meint das Landgericht folgendes: Die mehrfachen Aufforderungen Ku, die Sachen abzunehmen, bedeuteten hauptsächlich, daß der Angeklagte zugleich den\nrestlichen Werklohn zahlen sollte. Hätte KuWsich statt\ndessen in erster Linie der fertigen Anzüge entledigen wollen,\n8so hätte er sie dem Angeklagten zuschicken oder bringen\nkönnen. Er wollte sie aber, wie der Angeklagte erkannte,\nnur Zug um Zug gegen Bezahlung herausgeben und machte von.\nseinem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs 1 Satz 1 BGB\nGebrauch. In diesem Sinne trifft es zu, daß er die Anzüge\nmonatelang zurückhielt,\n\nAußerdem hebt des Landgericht hervor, daß Kup an\n5.4.1950 zunächst Barzahlung verlangte und später zum Außdruck brachte, er wolle \"mit den Wechseln arbeiten\", d.h.\nsie diskontieren lassen. Schon diese Feststellungen allein\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nhätten das Landgericht ersichtlich zu der Schlußfolgerung\ngeführt, daß der Angeklagte erkennt hat, Ku rwürde die\n„nzüge nicht herausgeben, wenn er wüßte, daß die Wechsel\nbei Fälligkeit nicht eingelöst werden würden.\n\nwie das Landgericht hervorhebt, erwähnte der Angeklagte gegenüber Ku nicht, daß er die Gläubiger der Gustav\nll TG durch ein Rundschreiben vom selben Tage um ein\nZahlungs-Moratorium bat. Ob er seine Vermögensverhältnisse\nwegen der Aengjährigen Geschäftsverbindung mit Kukuk -\ndiesem offenbaren mußte, wie das Landgericht annimmt\n(UA S 48), kann dahingestellt bleiben, jedenfalls spiegelte\ner durch das Akzeptieren der beiden Wechsel seine Überzeugung vor, sie an den Fälligkeitstagen einlösen zu\nkönnen. Da also eine stillschweigende Täuschungshandlung\nvorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte zur\nOffenbarung seiner Vermögenslage verpflichtet war und\ndurch bewußtes Verschweigen Tatsachen unterdrückt hat;\ndenn dies wäre erst in zweiter Linie zu prüfen.\n\nAuch die sonstige rechtliche Nachprüfung des Urteils\nergibt in diesem Falle keinen Fehler.\n\nDie Revision ist daher nur insoweit begründet, als\nder Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Sparund Darlehnskasse in TEE verurteilt worden ist.\nDurch die Aufhebung des Urteils in diesem Punkte werden\ndie Strafaussprüche in den beiden anderen Betrugsfällen\nersichtlich nicht berührt. Der Gesamtstrafausspruch\nverliert jedoch seine Grundlage.\n\nSollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung eine Gesamtstrafe von nicht mehr als neun\nMonaten Gefängnis verhängen, so wird es die inzwischen\nin Kraft getretene neue Fassung des § 23 StGB zu beachten\nhaben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Dr.Koffka\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-17/5-str-510-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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