{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-11-17_5_StR_266_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-11-17","aktenzeichen":"5 StR 266/53","doktyp":null,"leitsatz":"Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von\nseinem Zeugnisverweıgerungsrecht Gebrauch, s0\ndarf der Verhörsbeamte über den Inhalt einer\nfrüheren nichtrichterlichen Vernehmung auch\ndann nicht vernommen werden, wenn dem Zeugen\nsein Zeugnisverweigerungsrecht schon bei der\nfrüheren Vernehmung bekannt war (im Anschluß\nan 3GHSt 2,99).","text_plain":"2275 088 / u,\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: stPpo § 252\n\nRechtssatz: Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von\nseinem Zeugnisverweıgerungsrecht Gebrauch, s0\ndarf der Verhörsbeamte über den Inhalt einer\nfrüheren nichtrichterlichen Vernehmung auch\ndann nicht vernommen werden, wenn dem Zeugen\nsein Zeugnisverweigerungsrecht schon bei der\nfrüheren Vernehmung bekannt war (im Anschluß\nan 3GHSt 2,99).\n\nAktenzeichen: 5 StR 266/53\nUrt des BGH vom 17.November 1953 LG Itzehoe\n\n5 StR_266/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Heinz P ED zu: se,\ngeboren am MED 1911 in wo (Krei: SHE) ,\n\nwegen Unzucht mit Kindern und Ahhängigen\nsowie schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.November 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Itzehoe, ergangen am 13.Märg\n1953 in Meldorf, nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisicen, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe,\n\nDem Angeklagten sind unzüchtige Handlungen mit seinen\nKindern Otto, Lisa und Käthe vorgeworfen worden. In der\nHauptverhandlung haben diese drei Kinder sowie die Stieftochter Anni und die Ehefrau des Angeklagten ihr Zeugnis\nverweigert; der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die\nStrafkammer hat ihn freigesprochen. Das Urteil führt aus,\ner könne nicht überführt werden, da weitere Zeugen nicht\nzur Verfügung ständen. Er bleibe jedoch stark verdächtig,\nzumal derartige Taten ihm nicht persönlichkeitsfremd seien;\ner ist am 10.März 1952 wegen ähnlicher Taten an seinen\nKindern zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht,\ndaß die Strafkammer ihre Pflicht verletzt habe, den Sachv.rhalt vollständig zu ermitteln (§ 244 Abs.2 StPO).\n\nUnbegründet ist allerdings die Rüge, «es hätten die\nPolizeibeamten vernommen werden müssen, vor denen die Kinder über die Taten des Angeklagten ausgesagt hätten. Der\nBundusgerichtshof hat für den Fall, daß ein Zeuge von\nseinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, die Vernehmung polizeilicher Verhörspersonen für schlechthin unzulässig erklärt (BGHSt 2,99). Daran wird festgehalten.\nDie Revision macht freilich geltend, im vorliegenden Fall\nhätten die Zeugen noch aus dem früheren Verfahren gewußt,\ndaß sie ihr Zeugnis verweigern konnten; da ihnen das bei\nder jetzigen polizeilichen Vernehmung bekannt gewesen sei,\nmüßten die Polizeibeamten als Verhörspersonen ebensowohl\nvernommen werden können wie ein Richter, der den Zeugen\nüber sein Weigerungsrecht belehrt habe. Derartige Ausnahmen können jedoch nicht anerkannt werden. Sie würden\nfolgerichtig dazu führen, daß der vernehmende Polizeibeamte stets dann als Zeuge gehört werden könnte, wenn\nnur er selbst eine nachweislich zutreffende Belehrung über\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ndas Zeugnisverweigerurgstrer\\4t ges-\\en rätte. Alles das\ngeht nicht an, weil das Geset: selbst einen entscheidenden Unterschied zwischen polizeilichen und richterliohen\nVernehmungen macht. -\n\nDagegen legt die Revisirn mit Recht dar, daß nach\n\n. dem Inhalt der Ermittlungsakten Otto PB außerhalb von\n\nVernehmungen Mitteilungen über die vom Angeklagten an ihm\n\n‘.. und: an seinen: Schwestern begangeren Handlungen gemacht hat,\n\nini\n\n'mämlioh an seine Tante Crete MD sowie an die Fürsorge.\n\n: sahwestern Wy5’: on: Wurid Anna DEE. 'Dicas äret\n\n:» Personen hätten daher vernommen werden düffen und müssen,\n\nDazu ‚drängte vor allem der Umstand, d;8 die Strafkamer\nden Angeklagten nach wie vor, als stark verdäehtig ansah.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt DLr.Koffka\nSchmitt Dr.Rörker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-17/5-str-266-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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