{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-11-10_5_StR_768_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-11-10","aktenzeichen":"5 StR 768/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 768/52 Ä “m\nee 2275 062\n\nImNamen des Volkes3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Diplom-Ingenieur Rostislav S uEEEEEED\naus DER\ngeboren am ED 1920 in Te Estland,\n\n2.) den Verkäufer Nikolai > EEE zu: SED,\ndort geboren an iD :325,\n\n3.) den Kaufmann Gleb R EEED zu: > EEE ‚\ngeboren am EEE 1925 ir voii GE\n\nwegen Monopol-Steuei vergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.November 1953, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\nJustizobersekretär ED\nals Urkuniubeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten RW wird\n- soweit es diesen Beschwerdeführer anlangt - das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Dazenber 1951\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die xevisionen der Angeklagten Sp und\nTOD \"ird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagten zu\n\n- 2 -\n\nWertersatzstrafen verurteilt worden sind.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Anwendbarkeit des § 23 StGB und über die\nKosten der Rechtsmittel - an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der An-\n\ngeklagten Sep una SEE verworfen.\n\n- Von itechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten Sge.nd Rapp sind wegen\ntgemeinschaftlicher Hinterziehung des Eingangszolls, der\n\nUmsatzausgleichssteuer urd der Monopolausgleichsabgabe\n\n- die Zol!hinterzichun; gewerbsmäßig begangen - in Tateinheit mit unerlaubte: Einfuhr\" zu Gefängnisstrafen von\nsechs Monaten bezw. von fünf Monaten und zu Geld- und\n#ertersatzstrafen verurtei,t worden. Gegen den Angeklagten\nN) wurde wegen \"gewerbsmäßig begangener Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmä3igen Zollhinterziehung, Hinterziehung der Umsa‘zaurgleichssteuer und zur Monopolausgleichsabgabe in Tateinheit begangen mit unerlaubter Einfuhr\" sowie wegen \"gewerbsmäßiger Zollhehlerei in Tateinheit begangen mit Abgabenhehlerei\" und wegen \"gewerbsmäßiger Zoll- und Abgabenhinterziehung in Tateinheit begangen mit unerlaubter Einfuhr\" auf eine Gesamtstrafe von\nvier Monaten Gefängnis und auf Geld- sowie Wertersatzstrafen erkannt.\n\nGegen dieses Urteil haben die genannten Angeklagten\nRevisionen @eingelegt, mit denen sie die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften rügen.\n\n+\n> 0\n\nVerfahrensrüge:\n\nAlle drei Beschwerdeführer beanetanden, daß die Vorschrift des § 251 Abs IV Satz 1 und Satz 2 StPO in Verbindung mit § 251 Abs I Nr 1 StPO verletzt worden sei. Der\nVorsitzende habe die Nieccrschrift über die Vernehmung\nder Frau N durch Leamte des Zollfahndungsdienstes\nzu Beweiszwecken in der Hauptverhandlung verlesen lassen,\nohne vorher einen Gerichtesbeschluß herbeizuführen; demzufolge seien auch die Gründe dieser Maßnahme den Angeklagten unbekannt geblieben.\n\n-4-\n\nDie Sitzungsniederschrift enthält insoweit folgenden\n\nVermerk;\n\"Zur Aufklärung von Widersprüchen wurden\nder Angeklagten Poe@B ihre Aussagen\nvom 16.11.1951, B1.35-36, 41 vorgehalten.\nSie erklärte, die Aussagen nur zur Deckung\nder Frau NG und unter einem gewissen\nDruck abgegeben zu haben.\n\nDie Staatsanwaltschaft beantragt, die\nVernehmungsprotokolle der verstorbenen Frau\nNEE im Wege des Urkundenbeweises zu\nverlesen.\n\nDer Verteidiger der Angeklagten Pe\nwiderspricht diesem Antrage.\n\nDer Vorsitzende ordnet an, daß die Vernehmungsprotokolle der verstorbenen Frau\nNEED in (iege des Urkundenbeweises verlesen werden sollen. Es wurden nunmehr die\nProtokolle B1.37, 38, 41 und 42 verlesen.\"\n\nHiernach steht allerdings fest, daß die Verlesung\nder in Rede stehenden Protokolle unter Verletzung der Bestimmung des § 251 Abs IV StPO erfolgte. Das angefochtene\nUrteil -beruit jedoch auf diesem Verfahrensverstoß nicht.\n\na) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Beruhen schon\ndeswegen auszuschließen ist, weil hier die sachlichen Voraussetzungen für eine Verlesung an sich gegeben waren.und\nweil den Angeklagten diese Gründe sowohl aus dem Antrage\ndes Staatsanwalts als auch aus der Anordnung des Vorsitzenden bekannt gewesen sein mußten (\"verstcrben\").\n\nGegen diese in Rechtsprechung und Rechtslehre zum Teil\nvertretene Auffassurg (vgl u.a. OIG Bamberg in JR 1951,\n\nS 692 und Löwe-Rosenberg Strafprozeßsrdnung zu § 251 Anm 10)\nkönnten gewichtige Bedenken geltend gemacht werden.\n\nb) Das angefochtene Urteil beruht schon aus folgenden\nGründen nicht auf dem erwähnten Verfahrensmangel: Die Tat-\n\nvorwürfe gegen die Angeklagten RD und BED werden\n\n-5-\n\n-5-\n\ndurch die ohne vorherigen Gerichtsbeschluß verlesene Aussage der verstorbenen Zeugin in keiner Weise berührt. Die\nZeugin wußte über die Taten dieser Angeklagten - die sie\nnicht kannte - nichts zu bekunden. Anders verhält es sich\nzwar, soweit der Angeklagte SEE in Betracht kommt.\nEr wird von der Zeugin belastet. Nun ist jedoch die Verlesung - wie die Sitzungsniederschrift klar ausweist -\nnicht zum Zwecke der Überführung dieses Angeklagten erfolgt, sondern aus Beweisgründen, die nur die Mitangeklagte\nPe - gegen die das Urteil rechtskräftig geworden ist -\nbetrafen.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung\nauch den Inhalt der in Rede stehenden Niederschriften weder\nza Ungunsten des Angeklagten SB noch zu Ungunsten\n\nder Angeklagten BEE und reg verwendet. Dies ergib: sich klar aus den Urteilsgründen, wonach der Sach-\n\nverhalt nur auf Grund \"der glaubhaften Einlassungen der\nAngeklagten Egg, SEHEN und zum sowie \"der\nunbeeideten glaubhaften Aussage der Zeugin EB\" Lestgestellt wurde (UA S 6).\n\nNach alldem greift die Verfahrensrüge der drei Beschwerdeführer nicht durch, weil die Möglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden kanh, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verstoß gegen § 251 StPO beruht.\n\nII.\n\nac der eklagten\nDAEEEEEEEED ur SCHNEE:\nDie sachlichrechtlichen Angriffe dieser Beschwerde-\n\nführer wenden sich vor allem gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit und gegen die Höhe der Wertersatzstrafen.\n\n1.) In Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen\nsteken die Bekauptungen der Revisionen, es habe sich um\nein. einmaliges Gelegenheitsgeschäft gehandelt, das nur\n\"in kleinen Etappen\" durchgeführt. worden sei. Zwar wird\nim Urteile bei der allgemeinen Sachdarstellung zunächst\n\n-6 -\n\n-6-\n\nerwähnt, BEE habe einen Spritschieber kennengelernt,\n\"der ihm einlöhnendes Geschäft mit Primasprit aus dem Ostsektor anbot\" (UA S 4). Diese Feststellung bezieht sich\njedoch nur auf die Anknüpfung der Geschäftsbeziehungen und\nbesagt nichts gegen die Wiederholungsabsicht des Angeklagten bei der Durchführung der dann folgenden Hinterziehungstaten. Insoweit läßt das Urteil vielmehr erkennen, daß\nDOG jeden Warenbezug besonders abschloß und einzeln\nbezahlte und so bis zu seiner Festnahme \"insgesamt 1'000 1\nPrimasprit\" nach Westberlin schaffte (UA S 4,5). Von einem\nEinzelabschiuß über 1 000 1 ist mithin in dem Urteil keine\nRede. Es unterliegt daher auch keinen rechtlichen Bedenken,\nwenn die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte DAMEN habe \"von vornherein die Absicht gehabt, laufend Sprit von Ost- nach Westberlin zu schmuggeln\nund bei diesem Geschäft eine ordentliche Summe zu verdienen\"\n\n(VA ST).\n\n2.) Soweit es den Beschwerdeführer Sp angeht,\nbleibt auch der Umstand, daß er nur geringe Gewinne erzielt und aus wirtschaftlicher Notlage gehandelt hatte,\nohne Einfluß auf die rechtliche Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit seines Tuns. Die Revision befindet sich mit ihrer\nAuffassung in Widerspruch mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.\n\n3.) Dagegen ist den Beschwerdeführern einzuräumen,\ndaß die Wertersatzstrafen keinen Bestand haben können.\n\nMaßgebend für die Berechnung des Wertersatzes ist der\nErlös, der im Falle der Einziehung zur Zeit des letzten\nUrteils des ersten Rechtszuges hätte erzielt werden können.\nDas Landgericht legt seiner Berechnung einen Verbrauchspreis von 8.- DM für einen Liter Weingeist zugrunde und\nübersieht dabei, daß seit dem 14.12.1951 in Westberlin\ndie Preise herabgesetzt worden sind. (Das angefochtene\nUrteil ist am 18.12.1951 verkündet worden.)\n\n- 7 -\n\nHinsichtlich der Höhe des Wertersatzes wird die Strafkammer daher neu verhandeln und entscheiden müssen. Insoweit sei darauf hingewiesen, daß die Auffassung der Be-\n\n. schwerdeführer, der Wertersatz nüsse um den im Spritpreis\nenthaltenen Steuerteil gemindert werden, unzutreffend ist.\nEs komnt allein auf den im Inland erzielbaren Preis an,\n'okne Rücksicht auf die darin einbegriffenen Steuern\n\n(vgl u.a. BGH in 2 StR 714/51 vom 6.2.1952 und RGSt 75,103).\n\n4.) Die Angeklagten Dip und Sup sind\n\n- wie erwähnt - zu Gefängnisstrafen von sechs Monaten und\nvon vier Monaten verurteilt worden. Auf Grund des am\n1.Oxtober 953 in Kraft getretenen Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes war daher folgendes zu beachten:\n\nDen Gerichten ist nunmehr gemäß § 23 StGB die Möglichkeit\n‚gegeben, im Urteil die Vollstreckung der erkannten Gefängnisstrafe auszusetzen, damit der Verurteilte durch gute\nFührung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen\nkann (Strafaussetzung zur Bewährung). Diese Bestimmung\n\nhit keinen verfahrensrechtlichen, sonäern sachlichrechtlichen Inhalt. § 23 StG3 betrifft nicht nur die Art und\nWeise der Strafvollstreckung; er ist Teil des Strafausspruoches. '\n\nWeiterhin ist er gegenüber dem früheren Rechtszustand die mildere Vorschrift im Sinne des § 2 Abe II StGB.\nDiese ist gemäß § 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Die Sache war mithin auch zur Verhandlung und intscheidung über die Anwendbarkeit des\n§ 23 StGB an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nIII.\n\nSachrüge des Angeklagten Rggb:\n\n1.) Zu Recht hebt dieser Beschwerdeführer hervor,\nCaß die Urteilsfeststellungen (soweit sie ihn betreffen)\nwiderspruchsvoll seien.\n\n-8-\n\nDas Landgericht legt zunächst dar, Doms habe\nsich von dem Angeklagten RB ein Darlehn von 1.000.- DM\nmit der Begründung geben lassen, er habe Gelegenheit, Sprit\nzu kaufen, und könne auf diese Weise zu Geld kommen und\nseine Schulden abzahlen (UA S 4). Hierzu wird weiter im\nUrteil folgendes ausgeführt: \"Etwa zwei Wochen ging dieses\nGeschäft glatt vonstatten. In dieser Zeit zahlte der Angeklagte BED einen Teil seiner Schulden an den Angeklagten Re zurück. Dann trat vorübergehend eine Absatzstockung ein. Als nun der Angeklagte RB beim Angeklagten DD auf weitere Zahlungen ärängte, klärte ihn\ndieser eingehend über die Art seiner Tätigkeit auf, insbesondere teilte er ihm mit, daß der Sprit aus dem Ostsektor bezogen wurde, und bat um Zahlungsaufschub.\"\n\n(UA S 5). Diese Feststellungen deuten klar darauf hin,\ndeß RW erst später (nach zwei Wochen) über die Herkunft des Sprits unterrichtet wurde.\n\nDemgegenüber geht das Landgericht bei der rechtlichen\nWürdigung davon aus, RE habe von Anfang an mit direktem\nVorsatz gehandelt, weil es \"unwahrscheinlich und lebensfremd\" erscheine, \"daß der Angeklagte Re seinem Freund\nBGE, der bei ihm schon erhebliche Schulden hatte,\nnoch weitere 1.000.- DM zur Verfügung stellte, ohne sich\nnach dem Verwendungszweck dieser Kapitalsanlage genauestens\nzu erkundigen\" (UA S 7).\n\nSchon wegen dieses Widerspruches mußte das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden, soweit es\n\nden Angeklagten FÜ retrifft.\n\n2.) Weiterhin lassen die Feststellungen nicht genügend\nklar erkennen, ob der Beschwerdeführer Re als Täter\n- wie das Landgericht angenommen hat - oder als Gehilfe\nhandelte. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Beteiligung des RW nur in der Hingabe des Geldes bestanden\nhabe, während PB der ausführende Teil gewesen sei;\nbeide hätten \"in bewußtem und gewollten Zusammenwirken\"\n\n-9-\n\n-9-\n\ngehandelt und \"Jeder die Tat des anderen als eigene\"\ngebilligt.\n\nDaß es sich hierbei um eine rein formelhafte Wendung\nhandelt, folgt schon daraus, daß der Angsklagte Rei\nnach den Urteilsgründen über die Geldhingabe hinaus nichtg getan\nhat, also weder eine Täterschaft noch ein eigenes Tatinteresse bislang erkennbar ist.\n\nEine solche formelhafte Darlegung kann im vorlieganden Falle zur Begründung der Mittäterschaft um so weniger\ngenügen, als bei der Straffrage erörtert wird, Rempen\nhabe sich in erster Linie an der Tat beteiligt, um seinem\nFreunde DENE zu helfen und gleichzeitig wieder zu\nseinem Gelde zu kommen. Unter diesen Umständen bleibt\nmindestens die Wöglichkeit offen, daß die Tätigkeit des\nZU sich auch als Vorteilsbeihilfe - und nicht als\nTäterschaft - dargestellt haben könnte, zumal Regie über\ndie Einzelheiten des Geschäfts nur mangelhaft unterrichtet\nworden war und auf dessen tatsächlichen Ablauf keinen Einfluß hatte.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten RED konnte daher\nauch wegen des zuletzt dargelegten Mangels keinen Bestand\nhaben.\n\n3.) Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht hinsichtlich einer etwaigen Wertersatzstrafe die\nAusführungen zu den Revisionen der übrigen Beschwerdeführer\nzu beachten haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des VIberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Dr. Koffka Schmidt\n\nSieuer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-10/5-str-768-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-10/5-str-768-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.860315+00:00"}}