{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-11-03_5_StR_163_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-11-03","aktenzeichen":"5 StR 163/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n[3\n\n.B\n\n2274 072\n\nImNamen des Volkes\n\nar\n\n5 StR 163/53\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Regierungsoberbauinspektor Waldenar M END\n\naus REED ,\ngeboren am EEE 1906 in KU,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt w\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kiel vom 17.0Oktober 1952,\nsoweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue\nin Tateinheit mit Amtsunterschlagung verurteilt\nworden ist, und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird in diesem Umfange und wegen der\nFrage einer Strafaussetzung zur Bewährung, soweit\nder Angeklagte wegen Amtsunterschlagung verurteilt\nworden ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 _ - .. 2\n\nGründejz3\n\nDer Angeklagte ist wegen Amtsunterschlagung, wegen\nfortgesetzter Untreue - \"einmal!\" in Tateinheit mit Amtsunterschlagung - und wegen Untreue in einem weiteren Falle\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe und zwei Geldstrafen verurteilt worden. Das Verfahren wegen einer weiteren Anmtsunterschlagung ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom\n31.12.1949 eingestellt worden. Im übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.\n\nSeine Revision ist auf die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung und wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung beschränkt. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts, hat jedoch nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte leitete seit dem 1.April 1947 den Zentralbaunof in REED, eine große Kraftfahrzeugwerkstatt\nder Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holstein. Seit\ndem 25.Mai 1951 verwahrte er im Panzerschrank seines Dienstzimmers 800 DM. Dieses Geld hatte ein Ingenieur der Straßenbauverwaltung bei dem dienstlichen Verkauf eines alten\nlandeseigenen Lastkraftwagens von der Käuferin \"als Anzahlung oder Vorausgeld\" erhalten und dem Angeklagten zur\nBinzahlung auf ein Konto der Landesbezirkskasse übergeben.\nHiervon verwendete der Angeklagte am Vormittag des 4.6.1951\n30 DM zur Bezahlung eigener Schulden. Nach der Mittagspause nahm er aus seiner Wohnung eigenes Geld mit, um damit\ndie entnommenen 30 DM zu ersetzen. Dazu kam er jedoch nicht,\nweil er wegen des Verdachts anderer Unregelmäßigkeiten festgenommen wurde.\n\nGegen die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung wendet\ndie Revision sich ohne Erfolg.\n\n1.) Obwohl der Angeklagte zur Annahme und Weiterleitung\nvon Geldern nicht zuständig war und aus diesem Grunde die\nAnnahme der 800 DM zunächst abgelehnt hatte, hat er sie doch\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nin amtlicher Eigenschaft, d.h. im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhange mit seiner Amtstätigkeit empfangen.\nDas Landgericht führt dies zutreffend aus und stellt fest,\ndaß der Angeklagte sich dessen auch bewußt war.\n\nDie Revision geht von einer anderen tatsächlichen\nwürdigung der Vorgänge aus und bezeichnet die Feststellungen des Landgerichts als \"Unterstellungen\". Das ist in der\nRevisionsinstanz, in der nach § 337 StPO nur die Rechtsanwendung nachzuprüfen ist, unzulässig. Die von der Revision hervorgehobene Formlosigkeit der Übergabe und Verwahrung des Geldes ist strafrechtlich ohne Bedeutung.\n\n2.) Die Aneignung der 30 DM war, da es sich um anmtlich empfangenes Geld handelte, rechtswidrig, obwohl der\nAngeklagte den Betrag jederzeit ersetzen konnte und von\nvornherein beabsichtigte, dies nach wenigen Stunden zu tun.\nAuch in diesem Punkte treffen die Ausführungen des Landgerichts zu. Sie stimmen mit der ständigen Rechtsprechung\nüberein. ==\n\n3.) Wie das Landgericht ferner feststellt und näher\nbegründet, wußte der Angeklagte als langjähriger Beamter,\ndaß er das amtlich empfangene Geld nicht einmal vorübergehend und mit dem Willen, alsbald Ersatz zu leisten, für\nseine eigenen Zwecke angreifen durfte. Die Revision wendet\nsich hiergegen nur mit unbeachtlichen tatsächlichen Be-\n'hauptungen und geht im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Urteils unzulässig davon aus, die 800 DM\nseien von der Käuferin nichtamtlich hinterlegt worden und\nder Angeklagte habe deren Einverständnis mit seinem Verhalten voraussetzen dürfen. Da das Bewußtsein des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit der Zueignung rechtlich\nunangreifbar festgestellt ist, kann dahingestellt: bleiben,\nob es sich hier statt um einen Tatumstand im Sinne des\n§ 59 Abs 1 StGB überhaupt nur um das allgemeine Unrecht\nder Tat handelt, so daß es genügte, wenn der Angeklagte\ndieses bei gehöriger Überlegung und Anspannung seines Gewissens erkennen konnte und mußte (vgl BGHSt 2, 194).\n\nn\n\n-4- be\n\nIl.\n\nIm Zentralbauhof wurden seit seinem Bestehen zahlreiche Arbeitsaufträge, Kraftfahrzeusfahrten und Materiallieferungen auf Kosten des Landes für Angehörige der Straßenbauverwaltung in Kiel, des Zentralbauhofes und vereinzelt\nauch für Bekannte des Angeklagten ohne Bezahlung ausgeführt.\nDer Angeklagte stand dabei unter dem Einfluß des für ihn\nzuständigen Abteilungsleiters der Straßenbauverwaltung in\nKiel, des Regierungsoberinspektors Deler&. Dieser hatte ihm\nwiederholt mitgeteilt, daß bestimmte Leistungen für Angehörige der Straßenbauverwaltung nicht berechnet werden\nsollten. Dies führte dazu, daß der Angeklagte auch aus\neigenem Antrieb in der gleichen Weise gegenüber den ihm\nunterstellten Angehörigen des Zentralbauhofs verfuhr.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue - \"einmal\" in Tateinheit mit Amtsunterschlagung -\nverurteilt. Es findet die Amtsunterschlagung darin, daß er\nim März 1951 seine Schlafzimmer- und Küchenmöbel ohne Bezahlung von Arbeitern des Zentralbauhofs mit landeseigener\nÖlfarbe streichen ließ.\n\nAuf die einzelnen Angriffe der Revision, die auch hier\nzum größten Teil unzulässig auf tatsächlichem Gebiet liegen,\nbraucht nicht eingegangen zu werden; denn der allgemeinen\nsachlichrechtlichen Nachprüfung hält das Urteil aus folgenden Gründen nicht stand.\n\n1.) Das Landgericht nimmt eine fortgesetzte Untreue an.\nDie fortgesetzte Handlung erfordert einen Gesamtvorsatz;\nder Täter muß sich den durch mehrere Einzelhandlungen verwirklichten Erfolg von vornherein gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellt haben. Dieser einheitliche Vorsatz muß besonders dann sorgfältig begründet werden,\nwenn zwischen den einzelnen Handlungen größere Zwischenräume liegen oder das Verhalten des Täters sich über eine\nlängere Zeit erstreckt. Hier handelt es sich um vier Jahre.\nDas Landgericht spricht zwar von einem \"einheitlichen Vorsatz\" des Angeklagten, erläutert diesen Begriff aber nicht\n\n-5-\n\nund begründet seine Anwendung nicht mit tatsächlichen Feststellungen. Es kann daher von rechtlich unzureichenden Anforderungen an den Gesamtvorsatz ausgegangen sein. Diese\nBesorgnis wird verstärkt durch seine weiteren Ausführungen,\neine leichtfertige Dienstauffassung des Angeklagten sei\n\ndie gemeinsame Wurzel aller Einzelhandlungen; es sei \"somit\neine wesentliche Gleichartigkeit der gesamten objektiven\nSachlage festzustellen, so daß die Handlungen nach natürlicher Lebensauffassung als fortgesetzte Handlungen gelten\nmüssen\". Dies erweckt den Verdacht, das Landgericht habe\nden Fortsetzungszusammenhang ohne einen von vornherein gefaßten Gesamtvorsatz auch dann bejahen zu können geglaubt,\nwenn wiederholte. gleichartige Handlungen des Täters auf\ndenselben äußeren und inneren Ursachen beruhen und jeder\nspätere Entschluß die Fortsetzung der vorausgegangenen ist.\nEin solcher \"Fortsetzungsvorsatz\" schafft jedoch keine\nfortgesetzte Handlung (vgl BGH NJW 1953, .1112).-\n\nDurch die rechtlich nicht einwandfrei begründete Annahme einer fortgesetzten Untreue ist der Angeklagte beschwert; denn das Landgericht hat das Straffreiheitsgesetz\nvom 31.12.1949 auf die Handlungen, die vor dem 15.Sept.\n1949 begangen worden sind, nicht angewendet, weil die fortgesetzte Tat erst im Jahre 1951 beendet worden sei.\n\n2.) Das Landgericht sieht nicht als erwiesen an, daß\nder Angeklagte von dem außerdienstlichen Zweck der Fahrt\neines Lastkraftwagens nach Würzburg Kenntnis gehabt habe,\nund fährt fort: \"Jedenfalls mußte ihm die Zahl der zurückgelegten Kilometer im Zusammenhang mit einer angeblichen\nFahrt nach Hannover zu denken geben. Unterließ er daraufhin dennoch Schritte, den Sachverhalt zu klären, so verstieß er damit gegen seine Amtspflichten\". Hiermit ist der\nVorsatz der Untreue nicht ausreichend begründet. Es ist\ninsbesondere nicht klar, ob der Angeklagte wirklich einen\nVerdacht schöpfte, oder ob er die Umstände, die auf eine\nUnregelmäßigkeit hindeuteten, nur fahrlässig übersah.\n\n-6-\n\nINA\nw- Le:\n\n3.) Dem Landgericht kann schließlich nicht darin zugestimmt werden, daß Amtsunterschlagung auch bei Bruch\nfremden Mitgewahrsams vorliegen könne. Das Landgericht\nnimmt anscheinend nur einen Mitgewahrsam der Untergebenen\ndes Angeklagten an. Sollte dieser bestanden haben, so wird\nzu prüfen sein, ob die Untergebenen ihren Gewahrsam an der\nÖlfarbe, mit der die Möbel des Angeklagten gestrichen wurden, zu dessen Gunsten aufgaben. In diesem Falle hätte der\nAngeklagte ihren Mitgewahrsam nicht gebrochen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung muß aus diesen\nGründen aufgehoben werden, Dadurch wird die Strafe von drei\nMonaten Gefängnis wegen der Amtsunterschlagung an den 30 DM\n(vgl oben Nr I) nicht berührt; denn sie übersteigt nicht\ndas gesetzliche Mindestmaß. Ob sie nach der inzwischen in\nKraft getretenen neuen Fassung des § 23 StGB zur Bewährung\nauszusetzen ist, wird das Landgericht noch zu entscheiden\nhaben.\n\nDer Gesamtstrafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben, weil die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue\nin Tateinheit mit Amtsunterschlagung aufgehoben wird.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in\nbeiden Fällen und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nSarstedt Dr. Koffka Sienmer\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-03/5-str-163-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-03/5-str-163-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.018002+00:00"}}