{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-11-03_5_StR_161_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-11-03","aktenzeichen":"5 StR 161/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 161/53\n\nImnmNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Regierungsoberbaurat Hans Jürgen K zum\n\naus RR\ngeboren am EMMEN 1907 in Tiauiiiiiiine\n\n2.) den Regierungsoberbauinspektor Walter L 003\naus R\ngeboren am MEEn 1909 in Nemmmmuiikkuum.\n\nwegen Untreue\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.November 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär zz\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nT. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird\nverworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die\nLandeskasse.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten K mn\nwird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom\n23.September 1952\n\n1.) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nin den Fällen\na) Hua und C oe\n») Stamm & Wegiiii\nverurteilt worden ist,\n\n2.) im übrigen im Straf- und Gesamtstrafausspruch aufgehoben, und zwar\nza 1 a und 2 mit den Feststellungen,\n\nDas Verfahren wegen des Falles Stun & er\nwird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom\n31.12.1949 eingestellt,\n\nIm übrigen wird Cie Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nIII.Auf die Revision des Angeklagten L um\nwird das, genannte Urteil mit den Feststellungen\n‚sufgehoben, sowcit dieser Angeklagte verurteilt\nworden ist,\n\nIV. Soweit das Urteil mit den Peststellungen aufgehoben worden ist, wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\nder Revisionen - an das Lanögericht zurückverwiesen;\n\na Yon Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Kg ist \"wegen teils fortgesetzter\nUntreue in drei Fällen zu einer nach § 4 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes herabgesetzten Gesamtgefängnisstrafe\nvon 3 Monaten\", auf die die Untersuchungshaft angerechnet\nworden ist, und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden.\nsiegen den Angeklagten Lee sind wegen Untreue in einem\nFalle anstelle einer Gefängnisstrafe von 20 Tagen eine\nGeldstrafe von 120 DM und eine weitere Geldstrafe verhängt worden, die durch die Untersuchungshaft verbüßt\nsind. Das Verfahren ist gegen beide Angeklagte in einigen\nPunkten nach § 31 Abs 2 c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31.12.1949 eingestellt worden. Im übrigen sind die\nIngeklagten freigesprochen worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift nur die\nFreisprechung des Angeklagten Kb von der Anklage der\nUntreue in einem Falle an.\n\nDie Angeklagten haben ihre Rechtsmittel auf die\nFälle beschränkt, in denen sie verurteilt worden sind.\nDies ist in der Revision des Angeklagten Im ausdrück-\n‚lich erklärt; bei dem Angeklagten K@k ergibt die Be-\n:schränkung sich aus dem Inhalt der Revisionsbegründung.\n\nI.\n\nSoweit das Urteil angefochten ist, liegt ihm in\nwesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde.\nDer Angeklagte KM war seit dem 1.Januar 1947 Leiter,\n\nder Angeklagte LOBmA seit dem 13.März 1946 geschäftsleitender Beamter des Straßenbauants in Rein».\n\n1.) Der Angeklagte KB beschäftigte und besoläete\nentgegen den Bestimmungen zwei Beamte der Straßenbauverwaltung, die noch nicht entnazifiziert waren und daher\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nim Lendesdienst nicht verwendet werden durften,\n\na) Der Regierungsbauinspektor Hueesem war Ende 1947\nvor der Baufirma Ro@e als Arbeiter angenommen und zu=-\nnächst in zulässiger Weise dem Straßenbauamt als \"ausgeliehener Postengeselle\" für Vermessungsarbeiten zur\nVerfügung gestellt worden. Ab Sommer 1948 ließ ihn der\nAngeklagte KB in der technischen Abteilung des Straßenbauamts die Aufgaben eines Inspektors wahrnehmen, dessen\nPlanstelle vorhanden und nicht besetzt war. Da Hu dumm\naus den Haushaltsmitteln dieser Stelle keine Bezüge erhalten konnte, ließ der Angeklagte sie ihm in ungefähr\nder gleichen Höhe von der Baufirma Role auszahlen.\n\nDiese führte damals bis Ende 1949 für das Straßenbauanmt\nArbeiten an einer Bundesstraße aus. Sie erhöhte im Finvernehmen mit dem Angeklagten KM die Rechnungen über\ndie dabei verwendeten Sandmengen um die an Br 1 Be\nzehlten Beträge mit Zuschlägen für Umsatzsteuer, Sozialbeiträge, Arbeitgeberanteile und allgemeine Geschäftsunkosten (VA 5 22,23). Der Angeklagte Ka wies die Landes-\n»ezirkskasse zur Zahlung an. Später ermäßigte die Firma\nRoh ihre Gesamtforderung für das Bauvorhaben mindestens\num die Beträge, die sie an aD 1 vom 1.4. bis 31. 12.1949\ngezahlt. hatte, möglicherweise auch um die gleichen kufwendungen im ersten Vierteljahr 1949, Vom 1 ‚Januar ‚1950 en\nerhielt sie ihre Zahlungen an Hu un dadurch ersetzt,\ndaß sie vierteljährlich Einzelrechnungen über Baumaterialien\nvorlegte. Der Angeklagte KR wußte, daß \"diese nicht geliefert worden waren, Er veranlaßte trotzdem die Bezahlung.\n\nIn dieser Weise wurde mit Wissen des Landesbaudirektors Dr. Era verfahren, bis Hua, eine.\ntüchtige Fachkraft,‘ nach vergeblichen Gesuchen. am 19.4.1951\nvon der-Allgemeinen Abteilung des ! Tirtschaftsministeriuns\nwieder in-seiiie alte’ Planstelle als Regierungsbauinspektor\nin He eingesetzt wurde. Erst dznach wurde ein anderer\nRegierungsbauinspektor nach Rn, versetzt. Vorher hatte\n\n5.\n\n- 5.\n\ndie Straßenbauverwaltung in Kia die Stelle unbesetzt gelassen, weil Hua die Arbeit leistäts..\n\nIm ganzen erhielt Hude von der Firma Ro@iier von\n20.6.1948 bis 19.4.1951 einschließlich Trennungssentschädigung 14 848,15 DM, außerdem Reisekosten in nicht festgestellter Höhe (UA S 31). Der Firma RoWe wurden von\nMitte 1948 bis 1951 für ihre Zahlungen an Hu ee\n13 856,99 DM aus Haushaltsmitteln, die für Baumaterialien\nvorgesehen waren, erstattet. Hierin sind die Beträge\nnicht eingerechnet, die die Firma Ro für die Zeit vom\n1.4. - 31.12.1949 ausgelegt hatte, die sie sich aber später\nanderweit anf ihre Gesamtforderung für die Arbeiten an der\nBundesstraße anrechnen ließ. Die 13 856,°5% DM sind noch\ntmöglicherweise um die geschätzte Summe von 1000 DM zu\nvermindern, wenn man davon ausgeht, daß der Verzicht\nRo sich auf das ganze Jahr 1949 erstreckte\" (UA 3 32).\n\nb) Dem Regierungsoberbaurat CoM® erteilte der Angeklagte in der Mitte des Jahres 1948 einen bis Februar 1950\nberisteten Auftrag, in freier Arbeit Entwürfe für ein bestimmtes Straßenbauvorhaben anzufertigen. Der Angeklagte\nwar berechtigt, solche Arbeiten mit Zustimmung des Landesbaudirektors Dr Er an außenstehende Fachleute zu\nvergeben und aus dem Hauhaltstitel \"Verschiedenes\" zu vergüten (UA S 17). Der Landesbaudirektor na erklärte sich auch einverstanden, Beide mußten es jedoch\nvermeiden, den noch nicht entnazifizierten Regierungsoberbaurat Co gegenüber der Vorprüfstelle bei dem Wirtschaftsministerium und der Allgemeinen Abteilung dieses\nNinisteriuns in Erscheinung treten zu lassen. Seine Vergütung von insgesamt 5 288,09 DM wurde ihm daher ebenfalls von der Baufirma. Ro in mehreren einzelnen Beträgen gezahlt. Diese erhielt einen Teil ihrer Auslagen\nauf dem gleichen Wege mit Zuschlägen zurück wie im Falle\nHusemann, also nicht aus dem Titel \"Yerschiedenes\", sondern aus Haushaltsmitteln für Baumaterialien. Sie ließ\nsich jedoch auch hier später einen Teil anderweit auf ihre\n\n_ =\n\n-6 -\n\nGesamtforderung für die Arbeiten an der Bundesstraße an-.\nruchnen. Im Ergebnis wurden ihr daher nur ctwa 2700 DM\nerstattet. \"Dieser Betrag ist unter Umständen noch um ctwa 850 DM zu mindern, wenn der Verzicht Ro® auch das\n1.Vierteljahr 1949 umfaßt\" (UA S 32).\n\nDer Angeklagte ist in dissem Falle wegen einer fortgesetzten Untreue verurteilt worden.\n\n2.) Mitte 1942 hatte das Straßenbauant in Reime\nvon der Straßenbauvsrwaltung in Ki@® STEG-Waren zur entgeltlichen Abgabe an die Beschäftigten erhalten. Da die\neinzelnen Käufer die Kaufpreise nicht sofort ia voller\nHöhe aufbringen konnten, nahn der Angeklagte Ks» um die\nWaren alsbald bezahien zu können, für die Angehörigen des\nStraßenbauamts ein Darlehn bei der Baufirma Roe auf,\ndas er mit den Kaufgeldern der einzelnen Abnehncr allmählich tilgen wollte, Einige Sachen, darunter mehrere alte\nMilitärmäntel, konnten jedoch wegen schlechter Beschaffenheit nicht abgesetzt werden. Es blieb daher gcegenüber der\nFirma RoW@la eine Darlehnsrestschulä von 264,40 DM bestehen, Der Angeklagte ließ die alten Mäntel durch den Betriebsratsvorsitzenden als dienstliche Winterschutzbekleidung an Beamte des Außendienstes ausgeben und die Übrigen\nunverkäuflichen Sachen unentgeltlich verteilen. Die Firma\nRo befricdiete er, indem er sie am 7.10.1949 eine Rechnung über in Wahrheit nicht gelieferten Kies einreichen\nließ, deren Bezahlung er veranlaßte.\n\nEr ist auch in diesem Falle wegen Untreue verurteilt\nworden,\n\n3.) Der Straßenmeister Sch bat im Frühjahr 1950\nden Angeklagten L@@@® um dienstliche Unterstützung beim Bau\nseines Hauses, weil ihm die Geldmittel ausgegangen waren.\nTrasse. ließ ihn mit Zustimmung des Angeklagten K@e einen\ndienstlichen Restbestand an Holz im Werte von etwa 150 DM\naushändigen, unternahm jedoch nichts, um eine Bezahlung\ndurch Schi sicherzustellen. Diese unterblieb bis zur\nEinleitung des Strafverfahrens im Juni 1951.\n\n- 17T -\n\nDer Angeklagte Lim ist wegen Untreue verurteilt\nworden. Den Angeklagten K@ hat das Lanägericht mit der\nBegründung freigesprochen, es sei nicht widerlegt, daß er\nsich auf seinen geschäftsleitenden Beamten Li verlassen\nund angenommen habe, dieser werde ordnungsgemäß die Bezahlung durch Sch» herbeiführen.\n\nII.\n\nDie vom Obcrbundesanwalt nicht vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft ist unbegründe‘.\n\nSie macht geltend, der Angeklagte K@B habe in dem\nzulctzt wiedergegebenen Falle schon dadurch pflichtwidrig\ndas Vermögen des Landes gefähräct, daß er der Hergabe\nlandesceigenen Holzes für private Zwecke zugestimmt habe.\nkus diesem Verhalten sei ihm die besondere Verpflichtung\nerwachsen, selbst dafür Sorge zu tragen, daß kein Schaden\nfür das Land entstche. Er habe daher die Ansprüche des\nDandes mindestens ausdrücklich sichern müssen und sich nicht\nauf untergebene Beante verlassen dürfen.\n\nDer Ausgangspunkt dieser Ausführungen,. der Angeklagte\nKB habe einem ihm unterstellten Beamten das Holz überhaupt nicht für private Zwecke überlassen dürfen, hat in\nden Feststellungen des Urteils keine Stütze. Aus den Ausührungen des Landgerichts zu einem anderen Fallc, den\nauch die Revision der Staatsanwaltschaft erwähnt, ergibt\nsich vielmehr das Gegenteil. Dort hatte der Angeklagte\nTea dem Angestellten Bee des Straßenbauamtes auf\ndessen Bitte 7 + Kleinpflaster zur Verfügung gestellt,\nohns diese Angelegenheit über den zuständigen Siraßenmeister \"auf dienstlichem Wege in die vorgeschriebenen\nBahnen zu lenken\" (UA S 58). Auch bei der Abgabe von Kleinpflastursteinen an den Vater des Inspektors Lu hatte er\ndiosem alles Weitere überlassen, \"ohne irgendwelche im\nordnungsmäßig dienstlichen Gang erforderlichen sonstigen\nMaßnahnen zu treffen, durch welche die büromäßise Erfassung\nund Inreehnungstellung gesichert werden konnte\" (UA 5 58,\n50) Wie sich hieraus ergibt, war os unter gewissen Voraus-\n\n8 -\n\n-8B- |\n\nsötzungen nicht unzulässig, landeseigene Baustoffe den\nBoamten ontgeltlich zu Üborlassen, Daran scheitert der\nVersuch der Revision, eine Pflichtverletzung und weitere\naus ihr entspringende besonderen Rechtspflichten des Angeklagten Kb Garaus herzuleiten, daß.cr der Abgabe des\nHolzes an Sch zustimmse. Für die oränungsmäßige Bozahlung durch Sche zu sorzscn, war die dienstliche Aufgabe des Angeklagten Li. Dics stellt das Landgcricht\nmit den Worten fest, daß der Angeklagte KM sich insoweit\nauf seinen geschäftsleitenden Beamten verlassen durfte\n(UA S 53). Es liegt kein Anzeichen dafür vor, daß diese\nFeststellung über dio innerdienstliche Zuständigkeit von\ncinem Rechtsirrtum beeinflußt wäre.\n\nDie Pflicht des Angeklagten K@a, die Vermögensinteressen des Landos wahrzunchmen, beschränkte sich also in.\ndiesem Falle auf seine Dionstaufsicht über Lim. Der Annahme, der Angeklagte habe sie vorsätzlich verletzt und\nauch nur bedingt den Vorsatz gehabt, dem Lande einen Ver-\n.mögensschaden zuzufügen, stchen dic rechtlich nicht an-\n\n&) reifbaren Feststellungen des \".andgs ‚richts über die innere\nTatseite entgegen. Im übrigen würde selbst bei einer bewußten Vernachlässigung der Aufsichtspflicht als Schädigungsvorsatz nicht die Erkenntnis des Angek tlagten genügen,\ndaß scine Unterlassung das Vermögen des Landes gefährdete;\nvielmehr müßte er vorausgeschen und mindestens bedingt in\nscinen Willen aufgenommen haben, daß sein Verhalten unnittelbar bestimmte nachteilige Folgen hatte (vgl RG JW 1935,\n2563 Nr 26, Rast 75,115).\n\nIll.\n\nDie Revision des Angeklagten Klik hat Erfolg, soweit\nsie sich gegen seine Verurteilung wegen Untreue im Falle\n\nTa und co richtet.\n\n1.) Das Landgericht nimmt beide Begehungsfornen dcs\n§ 266 StGB an (VA S 34), bögründet aber nur den Mißbrauchstatbestand..Es führt aus, der Angeklagte habe \"unter Mißbrauch seiner Befugnisse sich verpflichtet, Zahlungen an\nRole zu leisten, zu denen cr das Land nicht verpflichten\n\n-— g.\n\nllansene se\n\n& Deal\n,\n\nkonnte, 'und diese Zahlungen aus Landesmitteln geleistet\"\n(UA 5 35). Wie die Revision zutreffend hervorhebt, setzt\nder Mißbrauchstatbestand eine im Innenverhältnis pflichtwidrige, nach außen jedoch wirksame Ausübung der Vertretungsmacht voraus. Der Angeklagte konnte, wic das Landgoricht selbst sagt, das Land durch seine Vereinbarungen mit\nRole nicht rechtsgültig versflichten. Aber abgeschen\ndavon, daß diese unter den Treubruchstatbestand des § 266\nStGB fallen können, mißbrauchte der Angeklagte seine Verfügungsbefugnis dadurch, daß er im Widerspruch zu den Vorschriften die Zahlungsanweisungen an die Landesbezirkskasse\nfür angebliche Sachlieferungen erteilte, um der Firma Ro Gi\nAufwendungen ganz anderer Art zu erstatten. Das erste äußeru Merkmal des Mißbrauchstatbestands hat das Landgericht\nJaher im Ergebnis einwandfrei dargetan.\n\n2.) Den Vermögensnachteil des Zandes bejaht das Landscricht aus verschiodenen Gründen.\n\na) Es sieht ihn zunächst, soweit es sich un Hu men\nhandelt, in der Erfüllung nicht rechtsbeständiger Ansprüche\nmit Maushaltsmitteln (UA S 36). Es stellt andererseits fest,\nfür die Planstelle des Inspektors, dessen Aufgaben Hu am\nwahrgenommen habe, seicn im Haushaltsplan jährlich 5000 DM,\nfür die 2 3/4 Jahre von Mitte 1948 bis zum 19.4,1950 also\nrund 13 750 DM bereitgestellt gewesen. Fast genau den gleichen Betrag, nämlich 13 856 DM, habe der Angeklagte an die\nFirma Roi erstattet. Hiorbei übersicht das Landgericht\nzu Ungunsten des Angeklagten, daß dieser Betrag sich möglicherweise noch um rund 1000 DM infolge Verzichts Rod\nverringert. Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht be-Schwert. Dunn das Landgoricht mißt dem geringen Unterschied\nzwischen 13 750 DM und 13 865 DM ohnchin keine Bedeutung bei,\nweil der Betrag von 5000 DM jährlich für ein Inspektorengchalt in den !!aushaltsplan nur auf Grund einer Schätzung\naufgenommen worden sei und im Einzclfall überschritten werdun könne (UA S 39). Zu Gunsten des Angeklagten geht die\nStrafkammer davon aus, daß das Land die für dic Plarstelle\nvorgesehenen Gelder erspart habe, seinen Vermögensschaden\n\n-1-\n\n20\nDe Eu --\npen\n\nalso cin Vorteil in gleicher Höhe guegenüberstehe (UA S 38,\n39). Die Baushaltsgelder für freie Plenstellen seien zwar\nteilweise zur vorübergehenden Beschäftigung von Angestellten bei irgendwelchen Dienststellen verwendet worden. Es\nlasse sich aber nicht mehr klären, in welchem Umfange die\nMittel für die hier in Betracht kommende Planstelle für\nandere Angestellte verbrauch* oder eingespart worden seien\n(UA S 28, 38).\n\nb) Den wesentlichen Vermösensschaden findet das Landgericht darin, daß Ger Angcklagte K@@ personelle Ausgaben\nfür Hua und Co@B aus reinen Sachtiteln des Haushalts\nbestritten,als) zweckgebundene öffentliche Geller fehlgeleitet habe. Diescs Verfahren des Angeklagten habe dazu\ngeTührt, daß bei den Titel fürStraßenbaumittel erhebliche\nSummen fehlten, die dort hätten verwendet werden müssen\nund deren Ausfall die Durchführung notwendiger Ausgaben\nin Frage gestellt habe. Der Angeklagte habe es ferner durch\nseine Maßnahmen den zuständigen Stellen, der Vorprüfstcelle\nbcim Wirtschaftsministerium und der Landesrechnungskamner\n(UA S 11), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht,\nnachzuprüfen, ob die Gelder im Rahmen des Haushaltsplans\nvorschriftsmäßig verwendet wurden (UA S 40, 41). Durch die\nVerschleierung der wirklichen Vorgänge sei das Vermögen\ndes Landes in der gleichen Weise wie durch die Bildung\neiner \"schwarzen Kasse!\" gefährdet worden. Die Methode berühre \"in ihrer Vervielfachung die Grundlage einer geord-\n' neten Haushaltswirtschaft des Staates empfindlich\",\n\n3.) Diese Begründung vechtfertigt nicht ausreichend\ndie Annahme eines Vermögensschadens.\n\na) Durch die Ausgabe der Gelder ist das Land in seinen\nVermögen nicht benachteiligt worden. Das Landgericht nimmt\nhier zunächst einen V.ormögensschaden an, hält ihn aber im\nErgtcbnis für ausgeglichen durch Ersparnisse in gleicher\nHöhe (UA S 38, 39, 42). Dies bedeutst, wie die Revision\n1% Recht hervorhebt, daß für das Land nach den bisherigen\nFeststellungen Äurch die Auszahlungen selbst von vomher-Wjn kein Vermögensschaden eingetreten ist, weil ihm als\n\n- 11 -\n\nGegenwert von Anfang an ie Arbeitsleistungen Hude\n\nzuflosscn.\n\nEs kommt daher nicht auf die weiteren Darlegungen\nder Revision an, Hu habc nach arbeitsrechtlichen\nGrundsätzen trotz Ungültigkeit des Dienstvertrages cinen\nvertraglichen Lohn- oder Gehaltsanspruch gegen das Land\nauf Grund seiner tatsächlichen Arbeitsleistung gehabt.\n\nb) Die Verschleierung vermögensrechtlicher Vorgänge\n\nund die damit zusammenhängende Undurchsichtigkeit der Geschäftsführung allein ist für den Auftraggeber, hier für\nden Staat, noch nicht ohne weiteres cin Vermögsnsnachteil.\nSie ist es dann, wenn ihr die Gefahr innewohnt, sich zu\n\neiner Minderung seines Vermögens zu cntwickeln.\n\nAus diesem Grunde sieht die Rechtsprechung unter den\nGesichtspunkt der Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil z.B. in einer lückenhaften oder falschen Buchführung\noicr Abrechnung, die es wahrscheinlich macht, daß die Geltendmachung begründe.ter Ansprüche unterbleibt (RG JW 1935,\n296% Nr 25; RGSt 39,335; 77,228). Besonders die Bildung\nsogenannter schwarzer Kassen (vgl RGSt 71,155; RG HRR 1936\nNr 1601; 1938 Nr 1515; 1940 Nr 1215; RG DR 1943,1036) gcfährdet das Vermögen des Auftraggebers. Diesor Satz gilt\nzwar nicht ohne Ausnahme (vgl RGSt 75,227), aber jedenfalls\ndann, wenn die Möglichkeit nahelicegt, daß die verheimlichten Vermögensbestandteile gegen den Willen und das Interesse des Auftraggebers verwendet weräcen.\n\nHiermit läßt sich die Verschleicrung, die der Angeklagte betrieb, nicht vergleichen. Sie verhinderte zwar\nlängere Zeit hindurch die Entdeckung der vorschriTltswidrigen Verfügung über Haushaltsmittel. Bedeutet diese selbst\näber für sich allein noch keinen Vermögensschaden für das\nTand, so kann dieser auch nicht darin liegen, daß die Vorgänge infolge der Verheimlichung durch den Angeklagten zu-\n\nnächst verborgen blicben.\n\nc) Die \"Fehlleitung\" öffentlicher Gelder ist für die\nKörperschaft, die sie verwaltet, dann cin Vurmögensnach-\n\n= 12 -\n\nteil, wenn sie dazu führt, daß dic Aufwendungen für die\nKörperschaft nutzlos sind, d.h. nicht deren Aufgaben dienen (vgl RGSt 70,33; RG HRR 1938 Nr 864,921). Werden die\nGelder aber entgegen ihrer eigentlichen Bestimmung für\nZwecke verwendet, die die Körperschaft ebenfalls zu erfüllen hat, und werden dadurch dic für dicse Aufgaben in Haus-\n-haltsplan vorgesehenen Mittel gespart, so bedeutet die\n\"Fehlleiwung\" allein nichy ohne weiteres einen Vermögensnachtcil. Das Vermögen des Staates und der öffentlichrechtlichen Verbände wird durch don liaushaltsplan nicht in nchrerc rechtlich selbständige Zueekveruögen © aufgespaltct,\n\ndie jedes für sich allein geschädigs; werden könnten und\ndurch § 266 StGB geschützt wären. Das ganze Vermögen bleibt\nvielmehr auch rechtlich cine Einheit.\n\nDiese Auffassung macht nicht \"den mit der Betreuung\nzweckgebundoner öffentlicher Witt.l Beauftragten zum Richtur über die ihn bindenden Vorschriften\" (UA S 42).\nbleibt ihnen unterworfen und hat ihre Verletzung dienstlich zu verantworten. Dics hat abur nichts mit der Frage\nzu tun, wann Verstöße gegen den Haushaltsplan .cinen Vermögensnachteil des Landes zur Folge haben und strafrechtlich als Untreue nach § 266 St63 zu ahnden sind.\n\nDarin allein, daß Haushaltsmittel für Baumaterialien\nzu Gunsten personeller Ausgaben verwendet worden sind, kann\nalso kein Vermögensnachteil des. Landcs geschen werden. Er\nliegt unter dem Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung erst\ndann vor, wenn sich aus der \"Pehlleitung ! ganz bestimmte\nSchäden für das Vermögen des Landes entwickeln konnten.\nDiesc Gefahr kann aus mehrfachen Gründen bestanden haben,\ndic das Landgericht nur zum Teil berücksichtigt.\n\nsa) Die Haushaltsmittel für nicht besetzte Planstellen\nwurden teilweise zur vorübergehenden Boschäftigung von Angestellten bei irgendwelchen Dienststellen herangezogen.\nüb zu diesem Zweck auch die Inspektorenplanstelle in Anspruch genommen worden ist, die Hu ee praktisch verwaltote, läßt sich nicht mehr aufklären (UA S 28, 38). Diese\nisglichkeit war jedenfalls vorhänden. Das Verfahren des\n\n-13 - |\n\n+ =\n- 13 -\n\nAngoklagten konnte daher unter Umständen dazu führen,daß\ndie Mittel nicht in der vorgesehenen, sondern in der doppelten Höhe für Personalzwecke ausgegeben wurden. Ob eine\nernsthafte Gefahr dieser Art bestand, hängt von weiteren,\nbisher nicht festgestellten Tatsachen, u.a. davon ab, ob\nder Angeklagte und Landesbaudirektor Dr . Er@@amis verhindern konnten und wollten, daß die für die Inspektorenstelle\nbereitgestellten Haushaltsmittel für die Beschäftigung\neines Angestellten bei irgendciner anderen Dienststelle in\nAnspruch genommen wurden.\n\nbb) Roi erhob zu den Beträgen, die er ausgezahlt\nhatte, prozentuale Zuschläge für Umsatzsteuer, Sozialbeiträge einschließlich Arbeitgeberanteile, Beiträge für Berufsgenossenschaften, Arbeitgeberverband und Urlaubskasse\nund für allgemeine Geschäftsunkosten (UA S 22, 23, 31, 39).\nEs bestand daher von vornherein die Gefahr, daß für die Beschäftigung Hu bei cem gewähliven Umwege wesentlich\n\n‚mehr aufgewendet werden mußte, als der Haushaltsplan an\n\nMitteln für die Inspektorenstelle vorsah. Diese Beträge\nwurden denn auch nur deshalb im wesentlichen vingehalten,\nweil Re nachträglich für einen langen Zeitraum auf\ndie Erstattung seiner Zahlungen verzichtete.\n\nIm übrigen schließen die Feststellungen des Urteils\nnicht aus, daß hier ein Schaden schon eingetreten war und\nnur nachträglich durch den \"Verzicht\" wieder beseitigt\nworden ist. Wann dieser ausgesprochen worden ann\nNach seinem Inhalt besteht die Möglichkeit, daß Rom Aic\nim Jahre 1949 für Co@® und Hude aufgewendcten Beträge\njeweils laufend erstattet erhaltın hatte und sich diese\nRückzahlungen später nur anderweit auf seine Forderungen\naus der Durchführung des Bauvorhabens anrechnen ließ, als\nder Angeklagte in Vorhandlungen mit ihm den Preis zu drükken versuchte.\n\ncc) Wio das Urteil feststellt, kann\"der stets notleidenäc Haushalt des Landes nur Mittel für äringenäste Auf-\n\ngaben bereitstellen und verlangt von der Straßenbauverwaltung in i® sorgfältige Prüfung und gewisscnhafte Über-\n\n- 14 -\n\nFe\n.f.\n\nlogung, wie sie die verfügbaren Mittel auf dia Straßenbauämter verteilt\". Das Landgericht kommt @aher zu dem\nSchluß, daß infolge des vom Angcklagten geübten Verfahrens\nb&si dem Titel für Straßentaumiticl erhebliche Summen fohlten, die dort hätten verwendet werden müssen und \"infolge\nihros Abzuges die Durchführung notwendiger Aufgaben in\nFrage stellien\" (UA S 42).\n\nHierin konnte unver Umständen vinc Vermögensgefährdung liegen, dic einen Vermösensnachteil bedeutzte. ob\näles aber wirklich der Fall war, 133% der schr allgemein\ngehaltene Satz des Urteils nicht erkennen. Er enthält insbesondere nichts darüber, welche bostimmten Aufgaben der\nStraßenbauverwaltung gefährdet oder vereitelt wurden und\nwieso dies eincn Vermögensschaden des Landes darstellte.\n\nSchen die äußeren Merkmale der Untrcuc hat das Landssricht also bisher nicht ausreichend dargotan.\n\n4.) Rechtliche Bedenken bestehen auch auf der inneren\nTatseite,\n\na) Das Landgericht stellt allerdings fehlerfrei fost,\ndaß der Angeklagte KB die Bestimmungen bewußt verletzt,\nalso vorsätzlich seine Verfügungsbefugnis mißbraucht und\nscine Pflicht, staatliche Vermögensinteressen wahrzunehnen,\n\n.; verletzt hat (UA S 43).\n\nb) Außerdem ist der Schädigungs- ‚orsatz erforderlich.\nSeine Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDas Landgericht nimnt an, da2 der Angeklagte za\n\"nicht nur allgemein und unbeostirmt mit irgendeinem Nachtei\nir seinen Treugeber gerechnet, sondern durch Abzweigung de\n\n.. Mittel in der tatsächlich gchandhabten Art und Wcise die\n\neiner Vermögensschädigung gleichkommende Vermögensgefährdun\nin dem oben geschilderten Sinne für das Land Schleswig-Holstein erkannt und sic in Kauf genmmen hat\" (UA S 43, 44).\nDie Stralkammer sicllt hier den Vorstellungsinhalt des\nAänscklagten nicht im cinzelnen fest, sondern verweist auf\nhre Ausführungen über den objektiven VYermögensnachteil.\nDer Sinn ist, der Angeklagte habe dic Unstände gekannt, aus\n\n- 15\n\n- 15 -\n\näAcnen das Landgericht die Vermögensgefährdung folgert. Bei\nder Würdigung der äußeren Tatscitc hat os jedoch die rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte teils verfehlt (vgl\n\nNr 3 a, b, ce /aa, bb_/),teils nicht ausreichend begründet\n(vgl Nr 3 c /ce/). Die Urteilsgründe ermöglichen daher auch\nnicht die Nachprüfung, ob dor Angeklagte gerade dic tatsächlichen Umstände, auf dic &s rechtlich ankommt, erkannt und\nob er demnach mit der Möglichkeit konkreter wirtschaftlicher\nNachteile für Cas Land gerechnet und diese mindestens\npilligend in Kauf genommen hat (vgl RGSt 76,115; RG JW\n\n1935, 2963 Nr 26).\n\nDie Verurteilung les Angeklagten K@a wegen Untreue\nin den Fällen Huem und Co muß also auch aus subjcktiven Gründen aufgehoben werden.\n\nEs kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Revision\nmit Recht einen Fehlschluß des Landgerichts geltend macht.\nDisses meint, dic Bemühungen des Angeklagten, den Kreis der\nMitwisser klsin zu halten und Hui Bezahlung in geordnet: Bahnen zu lenken, \"zwängen' zu dem Schluß auf scinen\nSchädigungsvorsatz. Es erwäint und würdigt aber nicht ausdrücklich die nahelisgende Möglichkeit, daß der Angeklagte\nseine Verstöße gegen die Haushaltsvorschriften deshalb möglichst geheimhielt und bald buenden wollte, weil er seine\ndienstliche Verantwortung für sie kannte. Es ist ein rechtlicher Verstoß, wenn der Tatrichter von mehreren gleich nahen\nMöglichkeiten tatsächlicher Schlüssc nur eine erwägt und die\nandoren ungeprüft läßt (vgl BGH MDR 1951,117). Es kann dahingestellt bleiben, ob hier aus dem Schweigen des Urteils\nund aus dem Gebrauch des Wortes \"zwingen\" zu entnehmen ist,\ndas Landgericht habe jene andere Möglichkeit übersehen und\ndas Urteil beruhe hierauf, obwohl bei der Beweiswürdigung\nauch die Stellung des Angeklagten, seine geistigen Fähigkeiten und seine Kenntnis der mit seinem Amt verbundenen\nPfiichten herangezogen werden. Die neue Hauptverhandlung\nwird dem Landgericht Gelegenheit geben, das tatsächliche\nV'rbringen der Revision zu prüfen.\n\nIV.\n\nSoweit der Angeklagte Kb in dem oben unter Nr I >\nmitgeteilten Falle wegen Untreue verurteilt worden ist,\nist seine Revision gegenüber dem Schuldspruch offensichtlic}\nunbegründet. Die von der Revision vermißte Feststellung des\nVırsatzes ist hier ausreichend mit den Worten getroffen,\ndaß der Angeklagte \"in Kenntnis aller Umstände\" handelte\n(VA S 62). |\n\n‚Der Strafausspruch kann jceäuch dadurch berührt werden,\ndaß die Verurteilung wegen Untreue im Falle Hu und\nCoMB aufgehoben wird. Er kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nDer Gesamtstrafausspruch verliert damit seine Grundlage. Er ist auch insofern fehlerhaft, als eine \"nach § 4\nAbs 2 StFG herabgesetzte Gesamtgefängnisstrafe\" verhängt\nworden ist. Der Angeklagte durfte furner nicht wegen Untreue in drei, sondern nur in zwei Fällcn verurteilt werden. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich für den Se-\n\nu nat, weil das Landgericht seinen Fehler nachträglich selbst\nbemerkt hat (VA 5 183). Der Scnat holt jedoch die unterbliecbene Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz in cinem\nFallc nach. 2\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragi, die Revision des\nAngeklagten K@b in beiden Fällen zu verwerfen, den Schuldspruch, wie geschehen, zu berichtigen, das Verfahren wegen\nGes Falles Stw & Web cinzustellen und den Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nV.\nDic Revision des Angeklagten Lg ist begründet.\n\n1.) Unzulässige tatsächliche Angriffe enthalten allerdings die Ausführungen unter Nr I’ der Revisionsrechtfertiaung. Insbesondore läßt sich eine Verlctzung des § 267 StPO\nnicht mit der Behauptung begründen, üas Landgericht habe\n\n' die Aussage eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen\n\nübergangen und sei dadurch zu einer \"tatsachenwidrigen,also\nTuischenFfeststellung\" ;clangt. Die übrigen Einwendungen der\n\nDe BB\n\n- 17\n\nRevision gegen die Annahme dcs äußeren Tatbestands der Untreue treffen rechtlich nicht zu, soweit sie nicht überhaupt unzulässig auf tatsächlichem Gebiet liegen.\n\n2.) Auf der inneren Tatseite \\ält jedoch das Urteil\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Daß der Anzcklaste Lew sich bewußt gewesen sei,\ndurch sein Verhalten scine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögsensinteressen des Lanäes zu verletzen, ist weder ausdrücklich gesagt nsch dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen. Diese Feststellung war hier aber besonders notwendig. Denn das Urteil guht davon aus, der Angeklagte habe\nnicht beabsichtigt, Scheer das Holz endgültig ohne Bezehlung zu überlassen.\n\np) Das Landgericht findet cinc vorsätzliche Vermögensgefährdung nur in der Art, wie der Angeklagte dem Sch Ak\nStundung gewährte. Fr scheb dio Erteilung einer Rechnung\nhinaus und wartcte, wann Scheer ihm mitteilen werde, er\nkönne jetzt zahlen. Inzwischen unternahm er nichts, machte\ninsbesondcre keine dienstlichen Aufzeichnungen. \"Er wußte\ngenau, daß nicht ordnungsgemäß gebuchte Vorgänge dieser Art\nin Vergessenheit geraten müssen, und mußtco sich sagen, daß\n2.B. im Fallo ciner Versetzung - die im übrigen mehrfach\nernsthaft zur Debatte stand - eine Binzichung des von\nSchib scschuldeten Geldes endgültig in Vergesscnheit geraten wäre\" (UA S 53).\n\nDiese Ausführungen sollen den Schädigungsvorsatz bcgründen. Das kann jedoch nich“; mit Erwägungen darüber geschehen, was der Angeklagte sich sagen \"mußte\". Dieser Aus-Gruck gibt Zweifeln darüber Raum, ob das Gericht nicht in\nWahrheit nur cine Unachtsamkeit des Angeklagten angenomnen\nhat. Es bleibt ungewiß, ob der Angeklagte das, was er \"sich\nsager mußte\", wirklich erkannt hat.\n\nSchließlich würde neben einem bewußten Vernachlässigen\nd.r Pflicht nicht dic bloße Voraussicht genügen, daß die Unterlassung cine Gefahr für die Vermögensinteressen dcs Lan-\n\n*\n\nos mit sich brachte. Der Angeklagte müßte vielmehr erkannt\n\n- 18 -\n\nhaben, daß sein Verhalten unmittelbar nachteilige Folgen\nfür das Vermögen des Landes hatte, und dicse mindestens\nbedingt in seinen Willen aufgenommen haben (vgl RGSt 76,\n115; 77,228; RG JW 1935,2965 Nr 26).\n\nDie Entscheidung über die Revision des Angeklagten\nLunau entspricht dem Antrage üaces Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siener\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-03/5-str-161-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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