{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-10-27_5_StR_723_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-10-27","aktenzeichen":"5 StR 723/52","doktyp":null,"leitsatz":"MilRegG Nr 53 Artt VIII Nr 1, X(a)\n\nAHKG 33 Art 5 Abs 2(a)\n\nAHKG 14 Art 5 Nr 4, 7\n\nBeriDevVO v.15.7.1950 Art 8 Nr 1,4,5 u Art 10(a)\n\nJuristische Personen können wegen Devisenvergehens bestraft werden.","text_plain":"2\n\n2275 096\n\nIN\nun\nR-\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! (Nur zu IV)\n\num\n\nRechtssatz:\n\nMilRegG Nr 53 Artt VIII Nr 1, X(a)\n\nAHKG 33 Art 5 Abs 2(a)\n\nAHKG 14 Art 5 Nr 4, 7\n\nBeriDevVO v.15.7.1950 Art 8 Nr 1,4,5 u Art 10(a)\n\nJuristische Personen können wegen Devisenvergehens bestraft werden.\n\nAktenzeichen: 5 StR 723/52\nUrt des BGH vom 45.0ktober 1953 LG Berlin\n\n27.\n\n5 str 723/52\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n10.)\n\nwegen Wirtschaftsstraftat\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nSitzung vom 15.0ktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nam 27.Oktober 1953 für Recht erkannt:\n\n-2-\n\nI. Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n3.November 1951 wird,\n\nsoweit die Angeklagten BEE Stahl- und Eisen-ıc\nund Gewerkschaft E@B freigesprochen worden sind,\nauf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers,\n\nsoweit der Angeklagte Dr. von BEP OB freigesprochen worden ist, auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\nDieses hat insoweit auch über die Kosten der Revisionen\nzu entscheiden.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers auf Kosten der Landeskasse\nverworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Lg wirä verworfen. | en\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten LU und rue\nwird das Urteil im Strafausspruch gegen diese Angeklagten geändert. Die Anordnung der Veröffentlichung ihrer\nVerurteilung fällt weg, Die Gefängzisstrafe des Angeklagten ll wiri auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Lig und KW verworfen.\n\nJeder dieser drei Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Urteil des Landgerichts betrifft ungenehmigte\nInterzonenhandelsgeschäfte. Ihm liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Kaufmann He in Wien kaufte im Auftrage\nder russischen Besatzungsmacht und der von ihr gelenkten\nHandelsgesellschaften Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Westdeutschland auf und schaffte sie in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands und nach Österreich. Zur Durchführung dieser Geschäfte gründete er die ICEEB- und\nDEE GubH in DEEP, die im Februar 1950 nach\nWestberlin und später in den Sowjetsektor von Berlin verlegt wurde, und die RW AG in Westberlin. Mit Hilfe\ndieser Gesellschaften bezog er die Waren über andere Westberliner Firmen aus Westdeutschland.\n\n1.) Geschäftsführer der IEEEB- und DEE GmbH\nin DEE war v.AM Um Erzeugnisse der FÜ.\nRwerke AG in zu erhalten, hielt er im\nOktober 1949 mehrere Besprechungen mit den Angeklagten\nDr. DD, IB und Li ab. Der Angeklagte Dr. Pe\nleitete als Prokurist eine Verkaufsabteilung der REED\nRB werke AG. Diese pflegten keine sogenannten Direktgeschäfte abzuschließen, sondern sich dazu u.a. der BER\nWEB Eisen- und Stahl-AG in Westberlin zu bedienen. Deren\nVorstandsmitglied war der Angeklagte Lg. Der Angeklagte\nLüggp war Einkaufschef der Gewerkschaft EEE ir DEE\nEB, gründete für die Durchführung von Ostgeschäften eine\nFiliale in Berlin und übertrug ihre Leitung dem Angeklagten\n\nZur Abwicklung des besprochenen ‚Geschäfts wurde\n\nzwischen v.A9 und den Angeklagten Dr. EN Leib und\nLügEB folgender Weg vereinbart und ab Oktober 1949 beschrit-\n\nten: Die REED reerke AG lieferten an die Dem\nGEB Eisen- und Stahl-AG, diese an die Gewerkschaft Egg\n\n-4-\n\n-4-\n\nund diese wiederum an die ICEED- un: DO CGmuH in\nIE o3er die REED AG in Westberlin. Die West-\n\nberliner Speditionsfirma Sc & Co GmbH, deren Prokurist der Angeklagte FB war, erhielt von der Gewerkschaft EB eine vom Angeklagten Ki unterzeichnete\nErklärung, durch die der Überbringer bevollmächtigt wurde,\nüber die der Gewerkschaft Ei von der DEE Eisenund Stahl-AG bereitgestellten Waggonladungen selbständig\nund nach eigenem Ermessen zu verfügen. Durch einen Vermerk\nauf dieser Vollmacht wies v.Appel die Firma SciiilB & Co\nan, den Inhalt der Waggons unmittelbar an die DEEEEEB-EEE Transportgesellschaft AG in TW, ein sowjetisches Unternehmen, weiterzuleiten. Dies geschah auch. Allen\nAngeklagten war bekannt, daß die Waren in die sowjetisch\nbesetzte Zone gelangten.\n\nAm 6.1.1950 trat in Berlin die Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50\n(Frankfurter Abkommen) vom 30.Dezember 1949 (VOBl 1950 I 5)\nin Kraft. Sie wird im folgenden als \"Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949\" bezeichnet. Nach ihr durften\nWaren aus den Westsektoren von Berlin nur noch mit Genehmigung des Magistrats in das sowjetisch besetzte Gebiet\noder in den Sowjetsektor von Berlin geliefert werden. Der\nAngeklagte Millbals Prokurist der Speditionsfirma Schiin\n& Co GmbH weigerte sich nunmehr, weiterhin Waren an die\nDOEEEEEE- DEE Transportgesellschaft AG in Tegipweiterzuleiten. Der Angeklagte Igi veranlaßte daraufhin den\nAngeklagten Dr.v. DED-OuiiEB, den Vorsitzenden der Berliner Vereinigung der Im- und Exporteure, sich mit dem ihm\nbekannten Magistratsdirektor Dr. Sch@@in Verbindung zu\nsetzen, um nach Möglichkeit eine Genehmigung für die weitere Durchführung der Geschäfte zu erwirken. In einer Unterredung vom 18.1.1950 stellte Dr.Schin Aussicht, die\nGenehmigung zu erteilen, wenn ihm die Unterlagen eingereicht würden. In einem Schreiben vom selben Tage bestätis-\n\nte er dem Angeklagten Dr.v. DEP Ogi. er teile dessen\nAuffassung, daß der Geschäftsvorgang, wie er ihm vor-\n\n-5-\n\n-5.\n\ngetragen worden sei, \"für Westberlin unter wirtschafts-\n\npolitischen Gesichtspunkten durchaus wünschenswert sei,\n\ninsbesondere deswegen, weil es sich um Material handele,\ndas die MoiilB-Röhren-Werke nicht mehr abzusetzen in\nder Lage seien\". Diese Erwähnung der Molimp Röhren-\n\nWerke an Stelle der WEWEisen- una Stahl-AG beruhte\nauf einem Irrtum.\n\nIn diesem Schreiben sahen, wie das Landgericht feststellt, die Angeklagten Dr.v. DD OD und KB, nicht\naber die Angeklagten IB und Lip eine Genehmigung des\nMagistrats. Es wurde mit Billigung der Angeklagten Ig>\nund Dr.v. EED- OD mit Bleistift dahin geändert, daß\nes auf die DB Eisen- und Stahl-AG lautete. Dann übergab LEW eine Photokopie dem Angeklagten FB und erklärte ihm, das Geschäft sei vom Magistrat genehmigt. Der\nAngeklagte Fü, dem der Angeklagte Dr.v. Ep Ouiiip\nÄhnliches versicherte, trug nun keine Bedenken mehr und\nführte den Transport in die Sowjetzone weiter durch. -Der\nAngeklagte Dr. BB vertraute einer fernschriftlichen Mitteilung des Angeklagten I, es sei eine grunäsätzlich .\npositive Lösung erreicht, so daß die Lieferungen fortgesetzt\nwerden könnten,\n\nAls der Bundeswirtschafteminister die Landesministerien\nim Februar 1950 aufforderte, zunächst keine weiteren Warenbegleitscheine für Stahl- und Eisenerzeugnisse mehr auszustellen, und als die Lage sich durch dieses sogenannte\nStahlenbargo für die Angeklagten verschärfte, erwirkte der\nAngeklagte Dr.v. DEED- OB auf Veranlassung des Angeklagten LM ein neues, im wesentlichen gleichlautendes Schreiben des Magistratsdirektors Dr.Sch@p vom 20.2.1950. Darin\nwar nicht mehr von den MeiiEB-Röhren-Werken, sondern\nvon der DEE Eisen- una Stahl-AG und nur noch von\nMaterial die Rede, \"das im Westen nur schwer abzusetzen\nsei\",\n\nNamens der Gewerkschaft EB erhielten die Angeklag-\n\nten IL una a von den FEED Röhrenwerken AG\n\n- 6 -\n\n-6.-\n\nüber die DEE Eisen- una Stahl-AG des Angeklagten\n\nin der Zeit von Oktober 1949 bis Ende 1949 rund 3000 t\nRöhren verschiedener Sorten und sodann bis Mitte Mai 1950\nweitere rund 700 t köhren und 2000 t Gasrohre. Alle diese\nWaren gelangten auf dem beschriebenen \\lege in die sowjetisch\nbesetzte Zone.\n\n2.) Außerdem bezog die PÜMEEEEED Eisen- und Stahl-Ac\ndes Angeklagten MB in Jahre 1950 bis Februar 1951 von\nanderen Firmen verschiedene Stahlerzeugnisse in großen\nMengen und ließ sie - bis Oktober 1950 zum Teil über die\nGewerkschaft MW der Angeklagten Lü@ und Km -\nentweder im Zusammenwirken mit der IED- ını zeuuuu\nGmbH und der RED Ac an die Te FEB Transport-\n\ngesellschaft oder an andere Empfänger im sowjetisch besetzten Gebiet weiterleiten. Ein Versuch des Angeklagten\nID, sich Mitte August 1950 mit Unterstützung des Ange-\n‚klagten Dr.v. DED-OED von dem Magistratsdirektor\nDr.Sch@B eine Sondergenehmigung für Geschäfte der Mn\nGEB Eisen- und Stahl-AG mit der Sowjetzone zu verachaffen, schlug fehl.\n\n3.) Namens der Gewerkschaft Ei führten die Angeklagten LÜgB und KB von November 1949 bis Juni 1950\nweitere Geschäfte über Stahlerzeugnisse aus Westdeutschland\nmit v.AgB ohne Beteiligung der EEE Eisen- und Stahl-AG durch. Hierbei wußte der Angeklagte KW, wie die\nStrafkammer feststellt, daß die der DEE Eisen- und\nStahl-AG nach seiner Auffassung erteilte Genehmigung des\nMagistrats sich nicht auf diese Geschäfte erstreckte, zu\ndenen die EEE Eisen- und Stahl-AG nicht herangezogen\nwurde.\n\nIl.\n\n1.) Das Landgericht sieht in diesem Sachverhalt, 80\nweit er die Zeit seit dem 6.1.1950 betrifft, eine fortgesetzte, zum Teil gemeinschaftlich begangene Wirtschafts-\n\nstraftat der Angeklagten Lg und Lüg>\n\n- T-\n\na) Es findet die verletzte Vorschrift für die Zeit\nvom 6.1.1950 bis 31.7.1950 in § 1 der Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949, die in ihrem § 4 die Bestrafung\nnach den §§ 12 - 15 der Verordnung über den Warenverkehr\nvom 11.12.1942 androhte. An Stelle dieser Vorschriften\nzieht das Landgericht gemäß §§ 102 Nr 5, 103 Abs 1 des\n(Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28.4.1950 (VOBl I\n153) die Bestimmungen dieses Gesetzes heran, von denen die\n§§ 17, 22 in Betracht kommen.\n\nb) Auf die Zeit seit dem 1.8.1950 wendet das Landgericht Art 1 Nr 1(d), Nr 2(b) und Art 8 Nr 1 der an diesem\nTage in Kraft getretenen Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15.7.1950\n(vOBl I 304) an, die im folgenden als \"Berliner DevisenVO\nv.15.7.1950\" bezeichnet wird.\n\nIn der Verschiedenheit der Strafvorschriften für die\nZeit vor und seit dem 1.8.1950 sieht die Strafkammer kein\nHindernis für die Annahme einer fortgesetzten Handlung.\nSie berücksichtigt für die Zeit seit dem 1.8.1950 zu Gunsten\nder Angeklagten den Art 5 Nr 2(b) der Verordnung Nr 503 vom\n19.12.1950 (VOBl 1951 I 51) und prüft für die ganze fortgesetzte Handlung, ob nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 6\ndes Wirtschaftsstrafgesetzes vorliegt, bejaht jedoch eine\nWirtschaftsstraftat.\n\n2.) Den Angeklagten Ki verurteilt das Landgericht\nnur auf Grund seines oben unter Nr I 3 beschriebenen Verhaltens wegen Beihilfe zur fortgesetzten Wirtschaftsstraftat des Angeklagten IÜ@B Es nimmt auch bei ihm die Voraussetzungen einer Wirtschaftsstraftat nach § 6 YStG an.\n\n3.) Die Angeklagten Dr. Bü, Dr. v. Ep op und\n\nZUEED spricht das Landgericht mit der Begründung frei, sie\nhätten, soweit feststellbar, die seit dem 6.1.1950 erforderliche Genehmigung des Magistrats als erteilt angesehen.\n\n4.) Die vor dem 6.1.1950 durchgeführten Geschäfte der\nAngeklagten hält das Landgericht für nicht strafbar.\n\n-8-\n\n5.) Die Strafkammer spricht schließlich die angeklag.\nten juristischen Personen frei.\n\na) Eine Verurteilung der Ri» Röhrenwerke AG\nund der Expeditionsfirma Sci & Co GmbH kommt für das\nLandgericht schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ver.\ntreter dieser Gesellschaften, die Angeklagten Dr. REED\nund FB, sich nach seiner Auffassung nicht strafbar gemacht haben.\n\nb) Eine Verurteilung der DEE Zisen- und Stahl.\nAG und der Gewerkschaft EB hält die Strafkammer trotz\nder Bestrafung der Angeklagten Lip und Lüf aus Rechts.\ngründen nicht für möglich.\n\nIIl.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, des Landesfinanzamts Berlin (Devisenüberwachungsstelle), richten sich zunächst gegen die Freisprechung der\nAngeklagten Dr. gg, Dr.v.EED- Op und EEE Insoweit enthält die Revisiönsrechtfertigung des Nebenklägers,\ndie sich der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft\n\"anschließt\", eigene Ausführungen nur gegen die Freisprechung des Angeklagten Dr.B@B. Nur in diesem Umfange\nist das Rechtsmittel ordnungsgemäß gerechtfertigt worden\n(§ 344 StPO); denn dies kann nicht durch eine Bezugnahme\nauf andere Schriftstücke geschehen. Die Revision 'des Nebenklägers gegen die Freisprechung der Angeklagten Dr.v. BB\nOD una FEED ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.\nSoweit es sich um den Angeklagten Dr.EB handelt, ist\nsie unbegründet, Auch die. Revision der Staatsanwaltschaft\nhat nur gegenüber der Freisprechung des Angeklagten Dr.Vv.\nBOEEED- OD Er o12.\n\nl.) Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers erheben keine ausdrücklichen Einwendungen\ngegen das Urteil, soweit das Landgericht eine strafbare\n\nHandlung des Angeklagten Dr. DI in der Zeit seit dem\n6.1.1950: mit der Begründung verneint, er habe auf Grund de®\n\n- 9 -\n\n-9.\n\nFernsc!ireibens des Angeklagten Ip die Genehmigung des\nMagistrats Berlin als erteilt angesehen und damit auch keine\nNachprüfungspflicht verletzt. Auf die allgemeine Sachrüse\nergeben sich in diesem Punkte keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revisionen wenden sich nur gegen die Auffassung des\nLandgerichts, die vor dem 6.1.1950 durchgeführten Geschäfte\nseien nicht strafbar. Sie dringen jedoch nicht durch.\n\na) Sow.it die Revision der Staatsanwaltschaft hier\neine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2\nStPO rügt, gibt sie richt die weiteren Beweismittel an, die\ndas Landgericht nach ihrer Auffassung hätte benutzen müssen.\nDie Verfahrensbeschwerde entspricht daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO und ist unzulässig (vgl\nBGHSt 2, 168).\n\nb) Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das Urteil\nstand. j\n\nDie Lieferung von Waren aus den Westsektoren von Berlin\nin den Sowjetsektor und in die sowjetisch besetzte Zone war\nin der Zeit, um die es sich hier handelt, unbeschränkt zulässig; denn erst am 6.1.1950 trat die Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949 in Kraft. Mit Recht hält das Landgericht dies für entscheidend.\n\nEs hat demgegenüber im Ergebnis keine Bedeutung, daß\nin der britischen Zone Westdeutschlands, aus der der Angeklagte Dr. EB die Waren lieferte, schon das Gesetz\nNr 53 - Neufassung - (Amtsblatt der Kontrollkommission -\nDeutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr 39 vom 8,10.1949\nTeil 5 B, S 14) galt. Art I Nr 1 (d) dieses Gesetzes verbietet alle ungenehmigten Geschäfte über \"Vermögenswerte,\ngleichgültig, wo sie sich befinden, sofern das Geschäft\nzwischen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Hauptniederlassung oder Sitz im Gebiet und Personen außerhalb des Gebietes abg-oschlossen wird oder sich auf solche Personen bczieht\". Nach Art I Nr 2 des Gesetzes dürfen Vermögenswerte,\nabgesehen von üblicher persönlicher Habe, nur mit Genchmi-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ngung \"aus dem Gebiet verbracht werden\". Das \"Gebiet\" be.\nsteht nach Art X (g) des Gesetzes nur aus den westdeutschen\nLändern. Westberlin ist nicht durch die Allgemeine Genehmi.\ngung Nr 31 der Bank deutscher Länder (Bundesanzeiger von\n22.3.1950 S 1) \"gewissermaßen in die Bundesrepublik mit-\n\n‚ einbezogen\" worden. Diese Auffassung der Strafkamnmer ist\nirrig, wie den Revisionen zugegeben werden muß. Denn die\nAllgemeine Genehmigung Nr 31 gilt nach ihrer Nr 1 (c) aus.\ndrücklich nicht für die \"Verbringung von Vermögenswerten\nin das Bundesgebiet und aus dem Bundesgebiet\". Sic ist\nüberdies erst am 25.1.1950, also nach der Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949 in Kraft getreten, während\nes sich hier gerade um die Zeit vor dieser Anordnung\nhandelt.\n\nTrotzdem tragen die Feststellungen des Urteils die\nFreisprechung des Angeklagten Dr. BED.\n\nDie von diesem Angeklagten vertretenen REED\nRöhrenwerke AG pflegten keine \"Direktgeschäfte\" vorzunehmen\n(UA S 5,6,8) und verkauften auch im vorliegenden Falle nur\n‚an die BB Eisen- und Stahl-AG. Zwischen diesen beiden\nGesellschaften wurde am 2.11.1949 ein Rahmenvertrag geschlossen, der den späteren Einzelabrufen zugrunde lag\n(UA S 9). Die nach Art I des Gesetzes Nr 53 erforderlichen\nGenehmigungen waren für die Bestallungen in Form des\n\"Dibbelt-Stempels\" und für die Lieferungen nach Berlin in\nGestalt der \"ordnungsgemäß beantragten und ausgefüllten\nWarenbegleitscheine\" vorhanden (UA S 9,10). Mit den Abnehmern der DEE Eisen- und Stahl-AG, insbesondere der\nBOB AG und der IE una DEE CmbH, hatten\nic OD Rönrenwerke AG keine vertraglichen Bindungen (UA S 30). Diese bürgerlichrechtliche Gestaltung der\nwirtschaftlichen Vorgänge war ernstgemeint und nicht nur\nvorgeschützt, um ein unmittelbares West-Ostgeschäft zu verbergen. Diese Überzeugung des Landgerichts ergibt sich aus\nseinen Worten, die Einschaltung der DEE Eisen- unä\nStahl-AG habu den Usancen entsprochen, und das sogenannte\n\n- 11 -\n\nen\n\n- 11 -\n\nDreiecksgeschäft sei echt gewesen (UA S 70).\n\nDiese Feststellungen, die das Revisiorsgericht binden,\nschließen eine strafbare Handlung des Angeklagten Dr. DEEEEEEED\naus. Für ihn wurden der behördlich genehmigte Ver;ragsschluß mit der EEE Üiser- na Stahl-AG und die Lieferung der Waren nach Berlin mit ordnungsmäßigen Warenbegleitscheinen aucn nicht deshalb zu Verstößen gegen Art I des\nGesetzes Nr 53; weil ihm bekannt war, daß seine Käuferin\ndie Stehlerzeugrisse weiterverkaufte und daß diese schließlich von Berlin aus -— damals noch erlaubter Weise - in das\nsowjetisch besetzte Gebiet gelangten. Entscheidend ist vielmehr, daß die Waren von Westdeutschland aus auf einem zulässigen Wege an eine Käuferin übergingen, die nicht nur\nvorgeschoben war. Sie waren damit aus dem Geltungsbereich\ndes Gesetzes Nr 53 und der Einflußsphäre der westdeutschen\nwWirtschaftsbehörden mit deren Willen ausgeschieden. Auf\nwelche Weise die Käuferin in Berlin unabhängig von den\nRO Röhrenwerken über die Sachen weiterverfügen\ndurfte, richtete sich allein nach dem in Berlin geltenden\nRecht. Dieses enthielt damals, wie den genehmigenden westdeutschen Stellen bekannt gawesen sein muß, noch keine Be--\nstimnmungen gsegen den Verkauf und die Lieferung an Abnehmer\nim sowjetisch besstzten Gebiet. Das Geschäft des Angeklagten\nDr. EB nit der DEE Eisen- una Stahl--AS \"bezog\" sich\nauch nicht im Sinne des Art 1 Nr 1 (ä) des Gesetzes Nr 53\nauf diese späteren Empfänger.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher in diesem\nPunkte, in dem auch der Oberbundesanwalt sie nicht vertreten\nLat, unbegründet. lasselbe gilt hier von der Ravision des\nNebenklägers.\n\n2.) Die Freisprechung des Angeklagten Dr.v. Di.\nOHM kann jedoch nicht bestehen bleiben.\n\na) Die Feststellung des Landgerichts, dieser Angeklagte habe die Gsnehmi.gung des Magistrats für erteilt gehalten,\nkann die Revision der Staatsanwaltschaft alleräiings weder\nwegen einer Verietzsung der §§ 267 Abs 5, 337, 338 Nr 7 StPO\n\n- 122 -\n\nnoch mit der sachlichrechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen\ndie Denkgesctze zu Fall bringen. Sie buwegt sich hier viel.\nmehr unzulässig auf dem Gebiet der Beweis-\n\nwürdigung.\n\nb) Das Rechtsmittel hat jedoch aus einem anderen\nGrunde Erfolg.\n\nNach der Auffassung des Landgerichts spricht vieles\ndafür, daß dem Angeklagten später, \"entweder schon bei der\nJuni-Besprechung, spätestens aber nach der Besprechung im\nAugust\" Zweifel an jener Überzeugung gekommen seien (UA\n5 54). Wie hierzu zunächst zu bemerken ist, läßt das Urteil cs an anderer Stalle (UA S 18) offen, ob der Angeklagte im Juni 1950 erneut mit dem Magistratsdirektor Dr. Sche\ngesprochen hat. Fest steht nur, daß er an einer Unterredung des Angeklagten IB mit Dr. Schgp Mitte August\n1950 tuilgenommen hat (vgl oben Nr I 2). Ob er dabei infolge der ablehnenden Haltung des Dr.Sch@®erkannt habe,\ndaß dieser auch früher in Wahrheit keine Genehmigung erteilt hatte, untersucht das Landgericht nicht näher, weil\nsein Tatbeitrag zu dieser Zeit schon vollendet und I\nlängst entschlossen gewesen sei, die Geschäfte fortzusetzen.\n\nDie Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe\nseine Aufklärungspflioht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt,\ndenn der Angeklagte könne sich der Teilnahme durch Unterlassung schuldig gemacht haben, liegt in Wahrheit auf sachlichrechtlichem Gebiet. Sie ist auch begründet.\n\nWer die Gefahr einer bestimmten Rechtsverletzung geschaffen hat, muß den Eintritt dieses Erfolges verhindern.\nDurch die Unterlassung kann er sich der Beihilfe schuldig\nmachen, wenn sein Tun die Vollendung oder Fortsetzung der\nstrafbaren Handlung wenn auch nicht verhindert, so doch\nerschwert hätte, vgl RGSt 71, 176 (178); 73, 52 (54).\n\nEs mag nun den Feststellungen des Landgerichts zwar\nmit dem Oberbundesanwalt zu entnehmen sein, daß Is\nspäteren Einwendungen und Bedenken des Angeklagten Dr.v.\nDEEED-OEEEB nicht einnal in der Heise Beachtung geschenkt\n\n- 13 |\n\nba Re ZU\n\n- 13.\n\nhätte, daß ihm dadu‘:ch irgenäwe)Jche inneren Hemmungen entstanden wären; denn er hatte in dem Schreiben des Magistratsdirektors Dr.Sch@Bvon Anfang an keine Genehmigung gesehen.\n\nDer Angeklagte Dr.v:DED- OD Konnte aber die Fortsetzung der Geschäfte wesentlich erschweren, wahrscheinlich\nsogar unmöglich machen, wenn er seine etwaigen nachträglichen Bedenken und ihre Gründe der Speditionsfirma Sc\n& Co GmbH mitteilte; denn diese war bei der Durchführung\naller Geschäfte des Angeklagten I immer nur insoweit\nbehilflich, als diese nach ihrer Meinung irgendwie in den\nRahmen der Genehmigung fielen, die sie in dem Sch schen\nSchreiben sah (vgl UA S 25,26,49). Der Angeklagte Dr.\nvo OD hatte ihrem Prokuristen, dem Angeklagten\nFB: früher fernmündlich versichert, der Magistratsdirektor\nDr.Sch@ßp trage keine Bedenken gegen die Geschäfte (UA S 49).\nDiese Erklärung hatte dazu beigetragen, den Angeklagten\nFREE zur weiteren Durchführung der Transporte in die sowjetisch besetzte Zone zu veranlassen (UA S 38). Hatte der Angeklagte Dr.v. TED OB sie als falsch erkannt oder\nrechnete er mit ihrer Unrichtigkeit, erwartete er eine\nFortsetzung der Geschäfte durch den Angeklagten IgG war\ner sich ferner seiner Rechtspflicht bewußt, ihnen nunmehr\nentgegenzutreten, und erkannte er die Möglichkeiten, die\nsich ihm dazu boten, so machte er sich durch Unterlassung\nder Beihilfe schuldig und ist nach Art 8 Nr 3 der Berliner\nDevisenVO vom 15.7.1950 wie ein Täter zu bestrafen. Es genügt, wenn er die Umstände kannte, die die Zuwiderhandlung\ndes Haupttäters zur Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 WStG\nmachten. In der Person des Gehilfen selbst brauchen diese\nVoraussetzungen nicht erfüllt zu sein (vgl BGH MDR 1955,\n54).\n\nSollte ein vorsätzliches Unterlassen des Angeklagten\nvEED-OuiB sich nicht feststellen lassen, so wäre zu\nprüfen, ob ihn der Vorwurf triff+, den Erfolg durch Fahrlässigkeit mitverursacht zu haben. Fahrlässige Beihilfe ist\nallerdings nicht strafbar. Es kann aber fahrlässige Täter-\n\n- 14 -\n\n1 -\n\nschaft vorliegen, vgl BGHSt 1, 280 (284), Vergehen gegen\nGie Berliner DevisenVO vom 15.7.1950 können auch fahrlässig\nbegangen werden. Das ist durch Art 5 Abs 2 (c) der Berliner Verordnung Nr 503 vom 19.12.1950 (vVOoBl 1951 I 51)\nklargestellt worden. Es galt aber schon vorher; denn auch\ndie § 3 12-15 der Verordnung über den Warenverkehr vom\n11.12.1942 (RGBl I 686), auf dic § 4 der Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949 verwies, bedrohten die fahr.\nlässige Zuwiderhandlung mit Strafe. Es ist nicht anzunehmen, daß die Berliner DevisenVO vom 15.7.1950 fahrlässige Verstöße straflos lassen wollte, zumal diese schon\nnach § 69 Abs 3 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung\nvom 12.12.1938 (RGBl I 1734) strafbar guwesen waren.\n\nc) Über die bloße Unterlassung hinaus kommt auch ein\nfahrlässiges Handeln des Angeklagten Dr.v. BED- Op in\nBetracht, wie mit Recht von dem Oberbundesanwalt ausgeführt wird, der die Revision nur unter diesem rechtlichen\nGesichtspunkt vertritt.\n\nDas Landgericht hat nicht geprüft, ob die vom Angeklagten jedenfalls ursprünglich gehegte Überzeugung, der\nMagistratsdirektor Dr.Sch@Phabe die Durchführung der Geschäfte genehmigt, auf Fahrlässigkeit beruhte. Die Feststellungen legen den Schluß nahe, daß er sehr leichtfertig\nzu dieser Auffassung gekommen ist. Sein für den Erfolg ursächlicher Tatbeitrag konnte darin liegen, daß er das\nSchreiben des Dr.Schg@ dem Angeklagten Ig> aushändigte,\ndie daran mit Bleistift vorgenommene Berichtigung und anscheinend auch die Verwendung gegenüber dem Angeklagten\nFB Yilligte (UA S 15) und diesem fernmündlich die schon\nerwähnte Versicherung abgab, die die Bedenken FWs zerstreuen half (UA S 49,38). Soweit er aber dem Angeklagten\nIB über den Verlauf und das Ergebnis seiner Besprechung\nmit Dr.SchB \"etwas berichtete, was dem tatsächlichen\nSachverhalt nicht mehr entsprach, was er sich aber bis zu\neinem gewissen Grade selbst einbildete\" (UA S 53), wird\nsich eine Ursächlichkeit dieses Verhaltens deshalb nicht\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nbejahen lassen, weil Loewe trotz dieser fit*eilungen \"das\nSchreiben keineswegs für eine Genehmigung hielt, sondern\nsich begnügte, etwas in Handen zu haben, womit er seinen\nnächsten Zweck erreichen konnte, nämlich die Firma\nSCHE & Co in Sicherheit zu wiegen\" (UA S 38).\n\nAls Tatzeit kommt hier die Zeit vor dem 1.8.1950, als\nverletztes Gesetz also $ ]. der Berliner Interzonen-Anordnung\nvom 30.12.1949 in Beiracht. Zuwiderhandlungen waren nach\n§ 4 dieser Anordnung nach den §§ 12-15 der Verordnung über\nden “‚arenverkehr vom 11.12.1942 zu bestrafen. Diese erfaßten\nauch fahrlässige Verstöße. An ihre Stelle traten nach §§ 102\nNr 5, 1053 Abs 1 des (Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes vom\n28.4.1950 die in der Strafdrohung milderen §§ 17, 22, 6\ndieses Gesetzes. Dies geschah rückwirkend (vgl BGH NJW 1952,\n72). Auch diese Bestimmungen teziehen sich auf vorsätzliche\nund fahrlässige Zuwiderhandlungen. Die vor dem 1.8.1950 begangenen Taten können nicht nach den Artt 1 u 8 der am 1.8.\n1950 in Kraft getretenen Berliner DevisenVO von 15.7.1950\nbestraft werden; denn diese sind in der Strafdrohung strenger.\nSie können daher nicht an Stelle der zur Tatzeit geltenden\nStrafvorschriften angewendet werden, vgl § 2 Abs 2 StGB in\nder Fassung des Art 2 Nr l a des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.8.1955 (BGBi I 735 und GVBl 758). Andererseits\nsind nach den Artt 1 u & der Berliner DevisenVO vom 15.7.1950\nfahrlässige Zuwiderhandlungen nicht etwa straflos geworden.\n\nDie Freisprechung des Angeklagten Dr.v. Dp- op\nist daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben,\n\nwie vom Oberbundesanwalt beantragt.\n\n3.) Soweit der Angeklagte FREE freigesprochen worden\nist, läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision der Staatsanwaltschaf* greift nur die Beweiswürdigung\nunzulässig an.\n\nDie Frage, ob dieser Angeklagte sich fahrlässig verhalten hat, wird im Urteil zwar nicht ausdrücklich behandelt,\nScinem Inhalt ist aber zu entnehmen, daß das Landgericht sie\nverneint; denn es berücksichtigt die Aufklarungspflicht des\n\n- 16 -\n\n- 15 -\n\nSpediteurs, hält sie aber nicht ?ür verletzt, weil Fa\nes mit angessheren Firnen und Persönlichkeiten zu tun gehabt habe. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte\nhätte Rückfrage beim Magistrat halten müssen, überspannt\nunter den hier vorliegenden Umständen die Prüfungspflicht\ndes Spediteure.\n\nIn diesem Punkte ist daher die vom Oberbundesanwalt\ninsoweit nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\nunbegründet.\n\nIV.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers greifen ferner die Freisprechung der juristischen\nPersonen an. Sie haben damit zum Teil Erfolg.\n\n1.) Das Landgericht geht mit Recht davon aus, daß in\nden besatzungsrechtlichen Devisenbestimmungen der Wille\nzum Ausdruck kommt, auch juristische Personen und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit wegen Devisenvergehens\nzu bestrafen.\n\na) Nach Art 8 Nr 1 der Berliner DevisenVO vom 15.7.\n1950 wird bestraft, \"wer\" gegen die Bestimmungen dieser\nVeroränung verstößt. Ebenso lautet Art VIII Nr 1 des Ge-\n“ setzes Nr 53. Die englische Fassung beider Bestimmungen\n(vgl Amtsblatt der Alliierten Kommandatura Berlin Nr 6 v.\n22.7.1950 S 51 und Amtsblatt der Kontrollkommission-Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr 39 vom 8.10.1949 Teil\n5 B, S 14) richtet sich gegen \"jede Person\", die irgendeine Bestimmung dieser Verordnung bezw. dieses Gesetzes\nverletzt (\"Any person who violates any provision ...\").\nDer Ausdruck \"Person\" bedeutet nach Art 10(a) der Berliner\nDevisenVO v.15.7.1950 und nach Art X(a) des Gesetzes Nr 53\n\"jede natürliche Person, jede Personenvereinigung oder\njuristische Person des Öffentlichen oder privaten Rechts,\nJede Regierung einschließlich staatiicher oder kommunaler\nVerwaltungen, Körperschaften des Öffentlichen Rechts und\nderen Dienststellen und Organe\".\n\n- 17 -\n\n1\n—)\n\nb) Hieraus allein ist jedoch noch nicht herzuleiten,\ndaß die Strafdrohungen des Art 8 Nr 1 der Berliner DevisenVO\nv. 15.7.1950 und des Art VIII Nr 1 des Gesetzes Nr 53 sich\nauch gegen juristische Personen richten. Der französische\nText des Art VIII Nr 1 der Verordnung Nr 235, die dem Gesetz\nNr 53 der amerikanischen und britischen Zonen entspricht,\nund die französische Fassung des Art 8 Nr 1 der Berliner\nDevisenVO v. 15.7.1950 gebrauchen nicht den Ausdruck Person\n(\"personne\"), sonderr. bedrchen jede zuwiderhandlung (\"toute\ninfraction\") nr .$ Strafe. Es ist auch nicht anzunehmen, daß\nsogar Regierungen und staatliche oder kommunale Verwaltungen, da sie Personen im Sinne des Art 10(a) der Berliner\nDevisenVO v.15.7.1950 und des Art X(a) des Gesetzes Nr 53\nund der Verordnung Nr 235 sind, in dieser Eigenschaft\nselbständig, d.h. unabhängig von ihren Mitgliedern strafrechtlich verfolgbar sein sollen, Die gesetzliche Begriffsbestimmung der \"Person\" hat daher nur für das Recht des Devisenverkehrs, nicht für die Strafbestimmung des Art B Nr 1\nbezw. Art VIII Nr 1 Bedeutung.\n\nc) Aus anderen Vorschriften ergibt sich jedoch, daß\nder Besatzungsgesetzgeber jedenfalls alle juristischen Personen strafrechtlich erfassen will. Dies geht aus folgenden\nNummern des Art 8 der Berliner DevisenVO v.15.7.1950 hervor:\n\n\"4.) Eine juristische Person unterliegt bei Verurteilung wegen einer stralbaren Handlung\nden für diese s+trafbare Handlung angedrohten\nGeldstrafen und Zinziehungen.\n\n5.) Vorstandsmitglieder, Gesellschafter oder Angestellte einer Personenvereinigung beliebiger Rechtsform, die in dieser Eigenschaft vorsätzlich an einer von dieser Vereinigung begangenen strafbaren Handlung teilnehmen, unterliegen der Strafverfolgung in der gleichen\nWeise, wie wenn die straftare Handlung von\nihnen im eigenen Namen begangen worden wäre.\"\n\nDie gleichen Bestimmungen enthäit für die westdeutschen Ge-\n\n- 18 -\n\n-18 -\n\nbiete Art 5 Nr 7 und Nr 4 des Gesetzes Nr 14 (Amtsblatt\nAHK S 59). Sie sind nach Art 5 Nr 2(a) des Gesetzes Nr 33\n(Amtsblatt AHK S 514) in Ergänzung der Devisenbewirtschaf.\ntungsgesetze anzuwenden.\n\nDiese Vorschriften ergeben hinreichend deutlich, daß\nder Besatzungsgesetzgeber nicht etwa irrtümlich vorausgesetzt hat, juristische Personen könnten schon nach deutschem Recht strafbare Handlungen begehen; er will ihnen\nvielmehr diese Fähigkeit beilegen. Dies geht am klarsten\naus dem französischen Wortlaut des Art 8 Nr 4 der Berliner\nDevisenVO v.15.7.1950 hervor (\"Toute personne morale ayant\ncommis une infraction ...\"). Nichts anderes bedeutet jedoch der englische Text (\"Upon conviction of an offence,\n\na juristic person shall be liable ...\"), der der deutschen\nÜbersetzung zugrunde liegt. Seine besondere Fassung entspringt nur der Teilung des angelsächsischen Strafverfahrens\nin Ausspruch der Schuld und Festsetzung der Strafe.\n\n2.) Juristische Personen handeln nur durch natürliche\nPersonen. Sie können daher nur dann strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn die Menschen feststehen,\nderen Verhalten als Handlung der juristischen Person gilt.\n\nZu Unrecht glaubt die Strafkammer, dem Besatzungsrecht nicht entnehmen zu können, wer diese physischen Personen sind, deren Tun die juristische Person sich strafrechtlich zurechnen lassen muß.\n\nDer Art 8 Nr 5 der Berliner DevisenVO v. 15.7.1950,\nmit dem Art 5 Nr 4 des Gesetzes Nr 14 in der deutschen und\nder englischen Fassung wörtlich, in dem französischen Text\nsinngemäß übereinstimmt, nennt Vorstandsmitglieder, Gesellschafter und Angestellte einer fersonenvereinigung beliebiger Rechtsform (\"Every director, official, partner or\nemployce\" — \"Tout directeur, tout titulaire de fonotions\nsuperieures, tout associ& ou employ&\"). Sie werden, wenn\nsie in dieser Eigenschaft an einer von der Vereinigung be=-\ngangenen strafbaren Handlung teilnehmen, in der gleichen\nWeise bestraft, wie wenn sie sie im eigenen Namen (\"in his\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\npersonal oapacity\" - \"ä titre personnel\") begangen hätten.\nWer eine Tat nicht \"im eigenen Namen\", d.h. nicht als\nPrivatperson verübt hat, muß sie in einer anderen Tigenschaft für einen Dritten ausgeführt haben, hier also für\ndie Vereinigung als deren Vorstandsmitglied, Gesellschafter\noder Angestellter. Diese \"Eigenschaft\" bringt es auch sonst\nmit sich, für die Vereinigung zu handeln. Die Bestimmung\nhat daher den Sinn;\n\nVorstandsmitglieder, Gesellschafter oder Angestellte einer rechtsfähigen oder nicht\nrechtsfähigen Personenvereinigung, die an\neiner strafbaren Handlung dieser Vereinigung\nals die für sie Handeinden teilnehmen, untcrliegen der Strafverfolgung in der gleichen\nWeise, wie wenn sie die strafbare Handlung im\neigenen Namen begangen hatten,\n\nDie Vorschrift soll Zweifel darüber ausschließen, ob\njemand, der eine strafbare Handlung als Organ einer Personenvereinigung allein in deren Interesse begeht, trotzdem selbst\nals Täter oder etwa, da seine Tat als die der Vereinigung\ngilt, nur als deren Gehilfe verantwortlich zu machen ist.\n\nwie hieraus hervorgeht, muß die Vereinigung sich die\nstrafbaren Handlungen zurechnen lassen, die Vorstandsmitglieder, Gesellschafter oder Angestellte in Ausführung der\nihnen zustehenden Verrichtungen begehen. Die Voraussetzungen der strafrechtlichen Haftung ähneln also denen der bürgerlichrechtlichen nach § 31 BGB. Der Wortlaut des Gesetzes\nsagt zwar nicht mit voller Klarheit, daß die Vereinigung\nstrafrechtlich für die Handlungen eines einzelnen Vorstandsmitglieds usw verantwortlich ist. Dies ist aber sein erkennbarer Sinn, zumal der englische und der französische Text\nnicht, wie die deutsche Übersetzung, die Mehrzahl, sondern\ndie Einzahl mit dem Zusatz \"every\" und \"tout\" gebrauchen.\n\nAuch andere Fragen überläßt das Gesetz - wohl bewußt -\nder Klärung durch die Rechtsprechung. Soweit es sich z.B.\num die \"Gesellschafter\" (\"partner\" - \"associö\") handelt,\n\n- 20 -\n\nliegt es nehae. die Personenvereinigung nur für strafbare\nHardiurgen vertretungsbarechtigter Mitglieder verantwortlich zu machen. Dies mag jedoch hier dahinstehen. Es kann\nauch unentschieden bleiben, ob die Vereinigung sich wirklich, wie os nach dem oben wiedergegebenen englischen und\nfranzösischen Yortlaut scheinen möchte, sich das Verhalten\neines joden, selbst eines untergeordneten Angestellten\nstrafrechtlich zurechnen lassen muß; denn es handelt sich\nhier um lcitende Angestellte.\n\n3.) Die von der Strafkammer angenommene Lücke des Gesetzes ist also bei dessen sinngemäßer Auslegung nicht vorhanden. Es braucht daher nicht zu der Frage Stellung genomnen zu werden, ob es zulässig und möglich wäre, eine\nsolche Lücke, bestände sie, durch Heranziehung der angelsächsischen und französischen Rechtsgrundsätze zu schließen,\nvon denen die Besatzungsgesetzgeber bei dem Erlaß ihrer\nBestimmungen ausgegangen sein werden.\n\n4.) Dem Landgericht ist freilich zuzugeben, daß es dem\nbisherigen deutschen Rechtsdenkun widerspricht, gegen\njuristische Personen oder sonstige Personengesamtheiten\neins Kriminalstrafe zu verhängen. Sie paßt nicht zu dem im\ndeutschen Recht entwickelten sozialethischen Schuld- und\nStrafbegriff.\n\nDadurch ändert sich aber nichts an der Verbindlichkeit\ndes positiven Besatzungsrechts für den deutschen Richter.\nDieses verstößt insbesondere nicht gegen den inländischen\n\"ordre public\" oder gegen Art 45 der Haager Landkriegsordnung. Denn auch das deutsche Recht kennt neben dem jetzt\nnahezu gegenstandslosen § 393 RAbgO ein strefrechtliches\nEinstehen der juristischen Person für Handlungen ihrer\nOrgane und Bevollmächtigten. Sie haftet im Rahmen der\n§§ 416 Abs 1, 3 und 417 RAbgO in Verbindung mit den §§ 103,\n107 RAbgO für Geldstrafen und Kosten. Ein Gegenstand, der\nihr Eigentum ist, kann wegen einer Steuerhinterziehung des\nzu ihrer Vertretung Berechtigten nach den §§ 401, 414 RAbgO\nin Verbindung mit §§ 416, 103 oder 107 RAbgO eingezogen\n\n- 21 >»\n\n- 21 -\n\nwerden. Dies ergibt sich aus den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung BGHSt 2, 320 und des Urteils des Senats vom\n2.7.1953 - 5 StR 8/53 -, das den Ehemann als Verwalter des\neingebrachten Gutes betrifft. Eine juristische Person muß\nschließlich den Mehrerlös abführen, den ihr gesetzlicher\nVertreter durch eine Zuwiderhandlung nach § 18 WStG erzialt hat (vgl BGHSt 3, 130). Auch sonst besteht ein Bedürfnis, einer juristischen Person mindestens den Gewinn\nzu entziehen, der ihr durch eine strafbare Handlung ihrer\nOrgane zugeflossen ist. Mit Recht haben daher das OLG Freiburg (DevRdsch 1952, 91) und das Kammergericht (DevRädsch\n1952, 175) gegen juristische Personen Bußgeldbescheide wegen\nDevisenordnungswidrigkeiten zugelassen. Übersteigt die Zuwiderhandlung die Grenze der Orädnungswidrigkeit, so ist\n\ndie vom Besatzungsrecht vorgesehane Geldstrafe cin geeignetes Mittel, der juristischen Person die Vorteile der Tat\nwieder abzunehmen.\n\nAllerdings können die Vermögenswerte, auf die die Zuwiderhandlung einer natürlichen Person sich bezieht, unter\nUmständen auch dann eingezogen werden, wenn sie Eigentum\neiner juristischen Parson sind. Dies ergibt sich aus Art 8\nNr 1 Satz 2 der Berliner DevisenVO v. 15.7.1950 und Art 5\nNr 2 (b) der Verordnung Nr 503 v. 19.12.1950 (VOBl 1951 I\n51) - in Westdeutschland aus den entsprechenden Bestimmungen in Art VIII Nr 1 Satz 2 des Gesetzes Nr 53 und Art 5\nNr 2 (b) des AHK-Gesetzes Nr 33 - jeweils in Verbindung mit\n§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25.3.1952\n(BGBl I 177 und GVBl S 655), der auch im Devisenrecht an\ndie Stelle des inzwischen aufgehobenen § 40 WStG getreten\nist (vgl BGH NJW 1953, 595 und Buschluß vom 13.2.1953\n- 1 StR 708/52 -). Oft können aber die Vermögenswerte nicht\neingezogen werden, weil sie nicht mehr vorhanden sind. Die\nErsatzeinziehung nach § 20 OWG ist dann nur gegen den Täter\noder Teilnehmer, nicht gegen den Dritten zulässig, gegen\nden sonst die Einziehung nach § 19 OWG möglich wäre. Auf\ndiesem Wege wäre also die juristische Person nicht zu treffen, wenn sie nicht selbst im strafrechtlichen Sinne Täter\n\n- 22 -\n\noder Teilnehmer ist.\n\nZuch ia Darsachlsnd werden daher besondere, dem Wesen\nder Verbände erzupassende strafrechtliche Sanktionen oder\nSicherungsmaßrsgsln zum Teil befürwortet.\n\nAus diesen Gründen besteht kein Anlaß, die Gültigkeit\nder besatzungsrechtlichen Bestimmungen über die Strafbarkeit juristischer Personen zu bezweifeln, soweit dies\nnach Art 3 des Gesetzes Nr 7 der Alliierten Kommandantur\n\"Berlin (VOBI 195) I 89) unä Art 3 des Gesetzes Nr 13 (Amtsplatt AHK S 54) möglich wäre.\n\n5.) Die besatzungsruchtlich angedrohte Gelästrafe ist\nauch nicht dshin aufzufassen, die juristische Person hafte\nnur entsprechend den §§ 4.6 Abs i, 5 u 417 RAbgO mit für\ndie Geldstrafe und die Kosten, die natürliche Personen\ntretfen. Diese Auslegung ist weder mit dem Wortlaut noch\nmit dem Sinn der Besatzungsvorschriften vereinbar. Mit ihr\nl&E6t sich der Zweck, der juristischen Person mindestens\nden Nutzen aus der Tat wieder zu entziehen, in vielen\nFällen nicht erreichen. u\n\n6.) Das angefochtene Urteil ist daher, wie vom Oberbundesanwalt beantragt, aufzuheben, soweit die Een\nEisen- und Stahl-AG und die Gewerkschaft EB freigosprochen worden sind. Die Freisprechung der REED Röhrenwerke AG und Cor Sci & Co GmbH bleibt jedoch bestehen,\nweil] kiine strafberen Handlungen der Angeklagten Dr. Ds\nund ED vorli.gen.\n\nV.\nDic Revision des Angeklagten Tggggp ist unbegründet.\n\n31.) Sie rügt mehrfach sine Verletzung der Aufklärungsvflicht nack § 244 Abs 2 StPO. Zur oränungsmäßigen Begrün-Aung diecsr Yerfahrensteschwerde gchört nach § 344 Abs 2\nJatz 2 StPO a.a. die Bizeichnung des Beweismittels, dessen\nSerutrung sich fer Gericht nach der Auffassung des Beschworäeflhrers aufdrängen mußte (vgl BGilSt 2, 158). Die\n\n- 23 -\n\n- 23 -\n\nRevision enthält diese Angabe nur, soweit sie in ihren Ausführungen zu § 6 WStG behauptet, das Landgericht hätte einen\nObergutachter hören müssen. Hierauf wird unter Nr 3 a eingegangen. In allen übrigen Punkten ist die Verfahrensrüge\nnicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig.\n\n2.) Soweit die Revision Widersprüche in der Urteilsbegründung geltend macht, eine Verletzung des Grundsatzes\n\"in dubio pro reo\" behauptet und sich gegen die Auslegung\nder Sch schen Schreiben vom 18.1. und 20.2.1950 wendet,\nist nur folgundes zu bemerkens\n\na) Ob der Angeklagte Lei selbst oder cin anderer\ndas Schreiben vom 18.1.1950 mit Bleistift änderte, ist unerheblich; denn auf jöden Fall billigte Lip diese Änderung (UA S 15). Ebenso ist es bedeutungslos, wer die Fotokopic des Schreibens herstellen lisß; denn der Angeklagte\nLOB übergab sie dem Mitangeklagten FB (TA S 15). Auch\nbei der Strafzumessung konnte das Landgericht die Bedenkenlosigkeit verwerten, mit der der Angeklagte Igg® das Schreiben änderte (UA S 68); denn es kommt nicht darauf an, ob er\ndies eigenhändig getan hat,\n\nb) Das Urteil sagt nicht, der Angeklagte Igip habe\nsich das Schreiben vom 18.1.1950 für Tarnzwecke \"beschafft\",\nsondern er habe es zu diesem Zweck \"benötigt\" (UA S 16).\nDas Landgericht geht also nicht davon aus, daß die Absicht\nder Tarnung schon bei der Beschaffung des Schreibens bestanden habe. Damit verlieren die Polgerungen unter Nr VII\nder Revisionsbegründung ihreo Grundlage.\n\nc) Der Angeklagte Dr.v. DEED-OEEEEB übergab dem Angeklagten I das Schreiben vom 18.1.1950 mit der Erklärung,\nDr.Sch@@B habe das Geschäft genehmigt (UA S 14). Trotzdem\nerkannte der Angeklagte IB, daß das Schriftstück in\nWahrheit keine Genchmigung unthielt und daß die bugleitenden Worte des Angcklagten Dr, v. DD- OB nur dessen unrichtige Schlußfolgerung wiedergaben (UA S 36). Diese Feststellungen begründet das Landgericht damit, der Angeklagte\n\nDrv ED OB hab: zeger.über dem Angeklagten Le\n\n- 24 -\n\n- 24 -\n\nnach der Einlassung beider nicht etwa behauptet, Dr. Sch\nselbst habe zu ihm dem Sinne nach gesagt, das Schreiben\nsolle einer Genehmigung gleichkommen. Die Revision versteht dies falsch und kommt nur deshalb unter Nr II ihrer\nBegründung zur Annahme eines Widerspruchs, der in Wahrheit\nnicht vorliegt.\n\nd) Bei der Auslegung des Schreibens vom 18.1.1950\nkonnte die Strafkammer berücksichtigen, daß es nicht an\ndie EEE Eisen- und Stahl-AG, die die Genehmigung de-\n\nnötigte, sondern an den Angeklagten Dr.v. DE- OENB gerichtet war. Sie durfte hierin ohne rechtlichen Irrtum\n\neinen Umstand finden, der dagegen sprach, das Schreiben\nals Genehmigung aufzufassen (UA S 31, 32). Die Ausführungen, die sie dabei über die Stellung des Angeklagten\nDr.v.BEEEED-OGEED macht, widersprechen entgegen der Auffassung der Revision nicht der Feststellung, daß dieser\nauf Veranlassung des Angeklagten LM mit Dr. Schi verhandelt hatte.\n\ne) Das Landgericht legt nicht, wie die Revision meint,\nentscheidenden Wert darauf, daß in dem ersten Schreiben\nfälschlich von den MoiP-Röhren-Werken die Rede war.\nEs berücksichtigt vielmehr, daß der Angeklagte Le nicht\nsofort eine Berichtigung veranlaßt hat (UA S 35, 39 unten).\nAuch hieraus folgert es ohne rechtlichen Fehler, daß er\ndas Schreiben nicht für eine wirksame Genehmigung hielt\nund sich damit begnügte, mit ihm die Firma Sci & Co\nin Sicherheit wiegen zu können.\n\nf) Der Angeklagte Ib hat im Strafverfahren angegeben, er habe die Genehmigung des Nagistrats mit der Einschränkung für erteilt gehalten, die Abwicklungsdauer der\nVerträge dürfe zunächst nur vier Monate betragen. Einen\nWiderspruch zu dieser Einlassung sieht das Landgericht\ndarin, daß er sich an die von ihm selbst behauptete Begrenzung nicht gehalten habe (UA S 41). Dies spricht nach\nder Auffassung der Strafkammer gegen seine Gutgläubigkeit.\n\n- 25 -\n\n- 25 -\n\nDiese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.\nSie haben nichts mit der unwiderlegten Schutzbehauptung des\nAngeklagten zu tun, Dr.v. DD OH habe ihm erklärt,\nDr.Sch@®habe ein Geschäft in Höhe von 10 Millionen DM-West\nfür die Dauer von 4 Monaten genehmigt (UA S 14). Die Strafkammer zieht nicht, wie die Revision meint, aus einem ungeklärt gebliebenen Vorgang Folgerungen zum Nachteil des Angeklagten, sondern würdigt seine Einlassung, indem sie sie\nmit seinem eigenen Verhalten vergleicht.\n\n8) Die Ausführungen unter Nr III der Revisionsbegründung richten sich unzulässig gegen die Auslegung der Schreiben vom 18.1. und 20.2.1950, die Sache des Tatrichters ist.\nEin rechtlicher Fehler ist nicht ersichtlich. Entgegen der\nBehauptung der Revision stellt das Landgericht fest,\nDr.Sch@Bhabe die Genehmigung des Geschäfts von der Vorlage der Unterlagen abhängig gemacht (UA S 12). Die erkennbare Auffassung des Landgerichts, daß er diesen Vorbehalt\nin seinem sehr allgemein gefaßten Schreiben nicht zu wiederholen brauchte, verstößt nicht gegen verbindliche Auslegungsgrundsätze.\n\nh) Zu Unrecht will die Revision aus dem Ausdruck \"eindeutige Genehmigung\" (UA S 18) herleiten, das Landgericht\nhabe die Schreiben des Dr.Sch# vom 18.1. und 20.2.1950\nals mehrdeutig angesehen. Der Inhalt des Urteils läßt keinen\nZweifel an der Überzeugung des Landgerichts, daß die Schreiben keine Genehmigung enthielten und von dem Angeklagten\nIB nicht als solche aufgefaßt worden sind.\n\ni) Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob die\nbehauptete weitere Unterredung zwischen dem Angeklagten\n\nDr.v. EEED-OG una dem Zeugen Dr.Sch@p im Juni 1950\nstattgefunden habe (UA S 18). Da das Urteil nichts darüber\n\nenthält, ob der Angeklagte Dr.v. DEEEED- Op dem Angeklagten IB etwas über den Inhalt einer solchen Unterredung\n\nmitgeteilt hat, ist das Landgericht erkennbar davon ausgegangen, daß er darüber überhaupt nichts gesagt hat.\n\n- 26 -\n\n- 26 -\n\nk) Es ist nicht ersichtlich, wieso die Auffassung des\nLandgerichts, die Ausdrücke \"im Westen nicht mehr abzusetzen\" und \"im Westen nur schwer abzusetzen\" könnten sich\nnur auf Lagerware beziehen, gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen soll.\n\n3.) Die Begründung, mit der das Landgericht eine Ordnungswidrigkeit verneint und eine Wirtschaftsstraftat im\nSinne des § 6 Abs 2 WStG annimmt, ist weder verfahrensnoch sachlichrechtiich zu beanstanden.\n\na) Das Landgericht war nicht durch selne Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) genötigt, von Amts wegen einen\nObergutachter zu hören. Es hatte sich selbst ein Urteil\nüber den Beweiswert der verschiedenen Sachverständigen-Gutachten zu bilden, Dies hat es mit einer rechtlich nicht\nangreifbaren Begründung getan. Da es die Ausführungen der\nBerliner Sachverständigen als überzeugend angesehen hat,\ndrängte es sich ihm nicht auf, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen.\n\nb) Mit rechtlich einwandfreier Begründung bejaht das\nUrteil eine Verletzung des Staatsinteresses am Bestand der\nWirtschaftsordnung, weil die Zuwiderhandlung ihrem Umfange\nund ihrer Auswirkung nach geeignet gewesen sei, die |\nLeistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen (§ 6 Abs 2 Nr 1 WStG), und weil\ndie Täter mit der Zuwiderhandlung eine Einstellung bekundeten, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtete, insbesondere verantwortungslos handelten (§ 6 Abs 2\nNr 2 WStG). Was die Revision hiergegen vorträgt, dringt\nnicht durch. Es trifft nicht zu, daß das Landgericht nur\ndie wirtschaftliche Lage Westberlins berücksichtigt und\ndie Interessen der Westdeutschland und Westberlin umfassenden Wirtschaftsgemeinschaft außer Acht gelassen habe, Die\nbesondere Benachteiligung Berlins wird vielmehr nur dem\nangeblichen Vorteil des Landes Nordrhein-Westfalen gegenübergestellt. Eine Gefährdung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen Westdeutschlande und Westberlins wird\n\n- 27 -\n\n- 27 -\n\nohne Rechtsirrtum in dem bewußten Handeln gegen die wirtschaftspolitischen Zwecke des Intergonenabkommens und des\nsogenannten \"Stahlembargos\" vom 8.2.1950 gesehen. Da die\nLieferungen nach dem Ausbruch des Koreakonflikts fortgesetzt\nworden sind, bezeichnet das Landgericht das Handeln der Angeklagten ohne Rechtsirrtum als verantwortungslos. Dies genügt zur Anwendung des § 6 Abs 2 Nr 2 WStG. Es kann daher\ndahingestellt bleiben, ob die Feststellungen auch die Annahme einer hartnäckigen Wiederholung im Sinne dieser Bestimmung rechtfertigen.\n\n4.) Auch die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung\ndes Urteils ergibt keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten IB. Seine Revision ist daher zu verwerfen. Dies entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nVI.\n\nAuch die Revisionen der Angeklagten Lügp und Kun\nhaben im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n1.) Die auf die §§ 267 Abs 2, 338 Nr 7 u 244 Abs 2 StPO\ngestützten Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\na) Das Landgericht wendet die Vorschrift des § 31 wstG\n(jetzt § 26 a WStG) über den Rechtsirrtum nicht an mit der\nBegründung, es sei den Angeklagten spätestens am 9.1.1950\nbekannt gewesen, daß ungenehmigte Warenlieferungen in den\nSowjetsektor und die sowjetisch besetzte Zone gesetzlich\nverboten waren. Das Landgericht fügt hinzu, ein etwaiger\nIrrtum, für den jedoch kein Anhaltspunkt vorliege, wäre\nwegen der Geschäftserfahrenheit der Angeklagten als verschuldet anzusehen (UA S 61).\n\nDie Revisionen vermissen eine nähere Begründung dieses\nVerschuldens und sehen darin einen Mangel des Urteils im\nSinne der §§ 267 Abs 2, 338 Nr 7 StPO.\n\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf der Hilfserwägung,\nsondern auf der Feststellung, daß die Angeklagten das Verbot kannten.\n\n- 28 -\n\n- 28 -\n\nb) Soweit die Revisionen eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO rügen, geben sie entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht an, welche weiteren\nBeweismittel das Gericht nach der Auffassung der Beschwerdeführer hätte benutzen müssen. Diese Verfahrensbeschwerde\nist daher unzulässig (vgl BGHSt 2, 168). Die nach § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO erforderliche Behauptung ist auch insoweit nicht mit der nötigen Bestimmtheit aufgestellt, als\ndie Revisionen ausführen, es könne \"dahingestellt bleiben\",\nob das Landgericht die wirtschaftlichen Fragen \"durch eine\nweitere Befragung der Sachverständigen oder durch die Einholung weiterer Gutachten\" hätte klären können. Im übrigen\nwäre dieser Angriff, wenn ordnungsmäßig erhoben, sachlich\nunbegründet; denn die Anhörung weiterer Sachverständiger\ndrängte sich dem Gericht nicht auf (vgl oben NrV3.a).\n\n2.) Die sachlichrechtlichen Rügen dringen ebenfalls\nnicht durch.\n\na) Die Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949\nist vom Berliner Magistrat auf Grund der Verordnung über\nden Warenverkehr vom 11.12.1942 (RGBl I 686) erlassen\nworden. Diese beruhte wiederum auf dem Gesetz vom 3.7.1954\n(RGBl I 565), dessen § 1 den Reichswirtschaftsminister\nauch zu solchen Maßnahmen ermächtigte, die von bestehenden\nGesetzen abwichen. Es trifft zu, daß diese Ermächtigung\ndurch Art 129 Abs 53 des Grundgesetzes aufgehoben worden\nist. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Grundgesetz,\nsoweit es in Berlin gilt, hier schon, wie in der Bundesrepublik, am 24.5.1949 oder erst mit der Berliner Verfassung vom 1.9.1950 (VOBl I 433) am 1.10.1950, also nach\ndem Erlaß der Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949,\nin Kraft getreten ist. Denn jedenfalls hätte der nachträgliche Wegfall der im Gesetz vom 3.7.1934 enthaltenen Ermächtigung nicht zur Folge, daß auch die auf ihrer Grundlage früher ergangene Verordnung über den Warenverkehr vom\n11.12.1942 unanwendbar geworden wäre. Ihre §§ 12 - 15, auf\ndie § 4 der Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949\n\n- 29 -\n\n- 29 -\n\nverw.ist, sind in Berlin auch erst durch § 102 Nr 5 des\n(Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28.4.1950 (VOBl I\n153) aufgehoben worden. \\ann dies im Vereinigten Wirtschaftsgebiet geschehen ist, ist ohne Bodeutung.\n\nAuch div Warenverkehrsveroränung enthielt in ihrem\n§ 1 eine Ermachtigung, auf der die Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949 beruhte. Diese Ermächtigung ging\naber nicht dahin, sogenannte gesetzesvertretende Verordnungen, d.h. Rechtsverordnungen zu erlassen, die förmliche\nGesetze aufheben oder ändern. Nur die Ermächtigungen zu\nsolchen Verordnungen sind durch Art 129 Abs 3 des Grundgesetzes beseitigt worden (vgl BVerfG JZ 1953, 567). Dieser\nberührt daher nicht die Gültigkeit der auf Grund dur Warenverkehrsverordnung erlassenen Berliner Intergonen-Anordnung\nvom 30.12.1949.\n\ndb) Zu Unrecht beanstanden die Revisionen ferner, daß\ndie Strafkammer den § 17 WStG angewendet hat. Er setzt\nvoraus, daß einer Bestimmung zuwidergehandelt wird, die auf\nGrund der Vorschriften über die Bewirtschaftung und Marktregelung erlassen worden ist. Diese Voraussetzung trifft\nauf die Berliner Interzonen-Anordnung vom 30.12.1949 (VOBl\n1950 I 5) zu. Der Begriff der Marktregelung ist weit zu\nfassen. Sie bezweckt die Lenkung der Waren vom Ursprungsort bis zum letzten Verkäufer. Liegt auf diesem Wege eine\nGrenzc, so kann die Marktregelung hier die Frage betreffen,\nob und unter welchen Voraussetzungen die Ware diese Grenze\nüberschreiten darf. Dies hat der Senat schon in seinem\nnicht veröffentlichten Urteil vom 30.4.1952 - 5 StR 96/52 -\nentschieden,\n\nc) Die Revisionen heben hervor, daß die IlP- und\nDEE GmbH und die REED AG, mit denen die Beschwerdeführer ihre Geschäfte abschlossen, ihren Sitz nicht im\nsowjetisch besetzten Gebiet, sondern in Westdeutschland und\nin Westberlin hatten.\n\nDies hindert jedoch nicht die Anwendung des Art 1\nNr 2 (b) der Berliner DevisenVO vom 15.7.1950. Nach dieser\n\n- 30 -\n\n- 30 -\n\nVorschrift ist es verboten, Vermögensgegenstände, abgesehen von üblicher persönlicher Habe, unmittelbar oder\nmittelbar aus Westberlin zu entfernen.\n\nOb die Beschwerdeführer dies getan haben, will die\nKevision danach beurteilen, ob sie eine Verfügungsgewalt\nüber die Waren in dem Augenblick hatten, in dem diese über\ndie Grenze wWestberlins gingen. Eine solche bürgerlichrechtliche Betrachtungsweise lag besonders den mündlichen\nAusführungen vor dem Senat zugrunde. Sie geht jedoch fehl.\nDie Begriffe des \"Verbringens\" und des \"Entfernens\" sind\nso weit gefaßt, daß darunter jede Tätigkeit fällt, durch\ndie eine Bedingung dafür gesetzt wird, daß Vermögensgegenstände über die Gebietsgrenze befördert werden. Das haben\ndie Beschwerdeführer bewußt getan. Der Angeklagte KB\ngab der Schi & Co GmbH durch eine auf den Überbringer\nlautende Vollmacht die Möglichkeit, über die der Gewerkschaft EIEED von der DEE Eisen- und Stahl-AG bereitgestellten Waggonladungen selbständig zu verfügen. Dieses\nSchriftstück wurde durch v.AB mit einem Vermerk versehen, in dem er die SclB & Co GmbH beauftragte, die\nLadungen an die Dw- FD Transport-AG in Ten\nweiterzuleiten. Alles dies geschah \"zum Zwecke der Auslieferung an den Osten\" (UA S 9) und, wie das Urteil deut-\n. lich ergibt, im Einvernehmen mit dem Angeklagten LU,\nder sich selbst bemüht hatte, die Bedenken des Angeklagten\nFED gegen die weitere Durchführung der Transporte nach\ndem 6.1.1950 zu zerstreuen.\n\nDie Revision meint, die Beschwerdeführer treffe keine\nVerantwortung dafür, wie die Ri AG und die IEED-\nund DD GmbH mit den Waren verfuhren; denn beide\nGesellschaften hätten ihren Sitz nicht im sowjetisch besetzten Gebiet, sondern in Westberlin und in Westdeutschland gehabt. Auch dieser Gedanke trifft rechtlich nicht\nzu. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchen Umfange der Verkäufer in einem solchen Falle eine Erkundigungspflicht hat. Darum handelt es sich hier nicht. Die Beschwer-\n\n- 3, -\n\n- 31 -\n\ndeführer wußten vielmehr, wie nach dem Urteil feststeht,\ngenau, daß ihre Käuferinnen die Waren nur zu dem Zwecke erwarben, sie ohne Genehmigung in das sowjetisch besetzte Gebiet zu bringen. Lie Angeklagten LU und KW haben daher\nvorsätzlich Vermögenswerte mindestens \"mittelbar\" aus Westberlin entfernt.\n\nDa also die Voraussetzungen des Art 1 Nr 2 (b) der\nBerliner DevisenVO vom 15.7.1950 erfüllt sind, ist es unerheblich, ob auch ein verbotenes Geschäft nach Art 1 Nr\n(4) derselben Verordnung vorliegt. Ein Vorgang, der gegen\nmehrere Einzelbestimmungen der DevisenVO verstößt, ist\ntrotzdem nur eine Zuwiderhandlung. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Der Strafausspruch kann durch die\nHeranziehung des Art 1 Nr 1 (d) ebenfalls nicht beeinflußt\nsein.\n\nd) Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Beurteilung ihres Verhaltens als Wirtschaftsstraftat wenden,\nwird auf die Ausführungen unter Nr V 3 b verwiesen. Das Urteil enthält keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Angeklagten Lü@@, er habe im Einklang mit den für ihn maßgebenden staatlichen Stellen gehandelt. Bei dem Angeklagten\nKEEEB als Gehilfen genügte, daß er die Umstände kannte, die\ndie Zuwiderhandlung des Haupttäters LÜB, soweit er sie\nförderte, zur Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 WStG\nmachten (vgl BGH MDR 1953, 54). Diese Kenntnis nimmt das\nLandgericht erkennbar an; denn es bejaht die Voraussetzungen\ndes § 6 Abs 2 WStG sogar in der Person des Angeklagten KB.\n\ne) Die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung des\nUrteils ergibt, wie auch der Oberbundesanwalt ausgeführt\nhat, nur insofern einen Fehler zum Nachteil der Beschwerdeführer, als das Landgericht die Veröffentlichung ihrer Verurteilung unter Berufung auf § 53 WStG angeordnet hat.\n\nDiese Bestimmung wurde auf die Tat der Angeklagten zunächst anwendbar durch die §§ 102 Nr 5, 103 Abs 1 des (Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28.4.1950 (VOBl I 153);\n\n- 322 -\n\ndenn diese ersetzten die $% 12 - 15 der Verordnung über den\nWarenverkehr von 1:.12.1942, auf üic die Berliner Inter-\n:zonen-Anordnung vom 30.12.1949 verwiesen hatte, durch die\nBestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes. Die Berliner\nInterzonen-Anordnung wurde jedoch mit Wirkung vom 1.8.1950\ndurch die Berliner DevisenYO vom 15.7.1950 ersetzt, die\ndenselben Gegenstand neu regelte. Sie war damit schon seit\ndiesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, obwohl sie erst\ndurch Art III der Verordnung über den Warenverkehr mit den\nWahrungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank\n(DM-Ost) - Interzonenhandelsverordnung - vom 6.0Oktober 1951\n(GVBl S 911) ausdrücklich aufgehoben wurde. Die Berliner\nDevisenVO vom 15.7.1950 oah keine Veröffentlichung von\nBestrafungen vor. Dies änderte sich erst wieder durch\n\nArt 5 Nr 2 (b) der Verordnung Nr 503 vom 19.12.1950 (VOB1\n1951 I 51), der u.a. den © 53 ‘ste für anwendbar erklärte.\nDie Verordnung Nr 503 ist nach ihrem Art 9 am 15.1.1951 in\nKraft getreten. Die fortgesetzte kandlung der Angeklagten\nLÜGE und FEW ve jectch och:o in. Sitobar 1950 been- j\ndet. ö Le\n\nDie Nebenstrafe der Veröffentlichung kann daher nach\n§ 2 Abs 2 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.8.1953 (EGBlL I 135) gegen diese\nbeiden Angeklagten nicht bestehenbleiben.\n\nf) Nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils sind am\n1.10.1953 die §§ 23 - 25 St3B in der Fassung des soeben\nerwähnten Gesetzes in Kraft getreten, die bei Gefängnisstrafen bis zu neun. Monaten unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafaussetzung zur Bewährung vorsehen. Sie müssen\nzugunsten des Angeklagten KEEP, dessen Gefängnisstrafe\ndrei Monate beträgt, berücksichtigt werden; denn der Ausdruck \"Aburteilung\" in § 2 Abs 2 Satz 2 (nF) StGB umfaßt\nauch die Entscheidung in der Revisionsinstanz, weil das\nneue Gesetz die Lage es Angezlagten gegenüber dem bisherigen Rechtsrustande nicht verschlechtern will und\n§ 354 a StPO nicht’ aufgehoten wciden ist. Diesen Stand-\n\n- 33 -\n\n- 33 _\n\npunkt hat der Senat schon in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 8.10.1953 (5 StR\n249/53) eingenommen. Wie er ferner schon in seinem Urteil\n5 StR 248/53 vom 8.10.1953 entschieden hat, hängt der Ausspruch über die Höhe der Strafe nicht untrennbar mit der\nFrage zusammen, ob die Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen ist. Die Strafe bleibt daher bestehen.\n\nObwohl die Entscheidung über die Strafaussetzung zur\nBewährung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, braucht\ndas Verfahren gegen den Angeklagten KB in diesem Punkte\nnicht an das Landgericht zurückverwiesen zu werden, Denn wie\ndie ausführlichen Strafzumessungserwägungen der Strafkammer\n(UA S 69) deutlich ergeben, liegen die Voraussetzungen des\n§ 23 Abs 2 StGB vor und kommen Hinderungsgründe nach § 23\nAbs 5 StGB nicht in Betracht. Das Landgericht bezeichnet\ndiesen älteren Angeklagten als eine ehrenhafte Persönlichkeit und hat die Überzeugung, daß auf ihn \"die bloße Tatsache der Bestrafung einen empfindlichen Eindruck macht\".\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Gefängnisstrafe\nohne Auflagen auszusetzen und die Bewährungszeit auf die\ngesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren (vgl § 23 Abs 4\nStGB) zu bemessen. Dies erscheint auch dem Senat angemessen. Er hat daher nach § 354 Abs 1 StPO selbst so entschieden.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-27/5-str-723-52","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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