{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-10-27_5_StR_547_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-10-27","aktenzeichen":"5 StR 547/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 541/52 2276 028\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie ZUDEEBN@BGrOßhandelsgesellschaft für Metalle, Lumpen\nund Papier mit beschränkter Haftung in DE -\n\nvertreten durch den Geschäftsführer Hermann ZU aus\n\nB\n\n- Sachbezeichnung: IE u.a. -\n\nwegen Wirtschaftsstraftat\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nSitzung vom 15.0ktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Me\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär in\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nam 27.Oktober 1953 für Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 4.Oktober 1951 wird\nverworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten\ndes Rechtsmittele zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründez\n\nDer frühere Mitangeklagte ZgWist der einzige Geschäftsführer der ZWEgWiWi@@croßhandeisgesellschaft für\nMetalle, Lumpen und Papier mit beschränkter Haftung in\nDEE. Er ist an dem. Stammkapital von 37 000 DM-W mit\neiner Stammeinlage von 27 000 DM-W beteiligt. Außer ihm\nsind noch zwei Gesellschafter vorhanden. Im Frühjahr 1951\nverkaufte er namens der Gesellschaft mindestens 60 + Altzink zu einem Preise von 2,50 DM-W je Kilogramm an den im\nSowjetsektor ansässigen Kaufmann Bl@pohne Genehmigung und\nließ die Ware in der Zeit vom 30.März bis 12.April 1951 mit\nKraftfahrzeugen nach einem Lagerplatz in Lichtenberg (Sowjetsektor) schaffen. Der frühere Mitangeklagte Dill natte\ndas Geschäft vermittelt und nahm an den meisten Transporten\nteil.\n\nDie ZUBE NgBGroßhandelsgesellschaft mbH ist auf\nGrund des Art 1 Nr 1(d)(g) Nr 2(b), Art 8 Nr 1,4 der Berliner DevisenVO v.15.7.1950 (VOBl I 304) in Verbindung mit\nArt 5 Nr 2(b) der Verordnung Nr 503 vom 19.12.1950 (voBl\n1951 1 51) und § 6 Abs 2 Nr 1 WStG wegen gemeinschaftlicher\nfortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu einer Geldstrafe von\n10 000 IM-W verurteilt worden. Das Landgericht hat ferner\nnach § 41 WStG(aF) eine Ersatzeinziehung in Höhe von\n10 000 DM-W gegen die ZEWEEWEN@CHtH und gegen die früheren Mitangeklagten DEE una ul auegesprochen, für\ndie die drei Betroffenen als Gesamtschuldner, DEEEEEEMEED\nJedoch nur in Höhe von 7 500 DM-W, haften.\n\nDie Revision der ZUWEENgBCroßhandelsgesellschaft\nmbH macht Verletzung formellen und materiellen Rechts\ngeltend.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nach § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO unzulässig; denn die den Mangel enthaltenden Tatsachen\nsind nicht angegeben.\n\nAuch die sachlichrechtliche Rüge hat keinen Erfolg.\n\n-3-\n\n- 3.\n\nI.) Abschluß und Durchführung des ungenehmigten Geschäfts erfüllen den Tatbestand des Art 1 Nr l(d) und\nNr 2(b) der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und\nKontrolle des Güterverkehrs vom 15.7.1950 (VOBl I 304).\nDie Einwendungen der Revision hiergegen sind offensichtlich unbegründet; insbesondere gilt Art 1 Nr 2(b) nicht\netwa nur ergänzend, soweit die in Nr 1 desselben Artikels\n- aufgeführten Fälle nicht vorliegen.\n\nOb die Tat auch unter Art 1 Nr 1(g) der Verordnung\nfällt, kann unentschieden bleiben. Die Beschwerdeführerin\nist nur wegen einer Wirtschaftsstraftat verurteilt worden.\nDie Strafzumessang kann nicht dadurch beeinflußt sein,\ndaB das Landgericht auch die Voraussetzungen des Art 1\nNr l(g) bejaht hat.\n\nII.) Wie das Landgericht mit Recht dem Art 8 Nr 4 der\nDevisenverordnung vom 15.7.1950 entnommen hat, können\njuristische Personen selbständig wegen Devisenvergehens\nverfolgt und bestraft werden.\n\n1.) Sie können zwar nicht unnittelbar selbst handeln,\nsondern werden dabei durch natürliche Personen vertreten.\nWelche dies sind, ergibt sich aus Art 8 Nr 5 der Verordnung. Diese Bestimmung nennt u.a. Vorstandsmitglieder. Sie\nwerden, wenn sie \"in dieser Eigenschaft\", d.h. als die für\ndie juristische Person Handelnden, an einer von ihr begangenen strafbaren Handlung teilnehmen, nicht nur als Gehilfen, sondern als Mittäter bestraft. Ihre im Rahmen\nihrer Obliegenheiten vorgenommenen Handlungen gelten im\nDevisenrecht auch strafrechtlich als Handlungen des hinter\nihnen stehenden Personenverbandes. Der Senat hat alles\ndies in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 27.Oktober 1953 - 5 StR 723/52 - ausführlich begründet. Es wird darauf verwiesen. Als Geschäftsführer war der frühere Mitangeklagte Zielz Vor-\n\nstandsmitglied im Sinne des Art 5 Nr 5 der Verordnung. Er\n\"war sogar der einzige Geschäftsführer, bildete also allein\nden Vorstand. Da er das Geschäft im Rahmen seiner Ver-\n\nir\n\n-4-\n\ntretungsmacht für die Beschwerdeführerin abgeschlossen und\ndurchgeführt hat, muß sie es sich auf dem Gebiete des Devisenstrafrechts als ihre Handlung zurechnen lassen.\n\n2.) Dies führt entgegen der Auffassung der Revision\nnicht deshalb zu einem unbilligen Ergebnis, weil die Auswirkungen der Geldstrafe schuldlose Gesellschafter mittreffen\nkönnten. Die Beschwerdeführerin hatte mindestens 60 t Altzink für etwa 3 DM-W je Kilogramm aufgekauft. Im März 1951\nwar der durchschnittliche Preis in Westberlin auf 2,10 DM-W\ngefallen. Wegen des sinkenden Preises war der Absatz\nschwierig. Durch den Verkauf in den sowjetischen Sektor\nkonnte die Beschwerdeführerin nicht nur die gesamte Menge\nvon mindestens 60 t in sehr kurzer Zeit abstoßen, sondern\nbei dem Verkaufspreise von 2,50 DM-W gegenüber dem Westberliner Tagespreis einen Vorteil von 0,40 DM-W je Kilogramm, insgesamt also von 24 000 DM-W erzielen. In dieser\nHöhe wendete sie durch das verbotene Geschäft Verluste aus\nder ungünstigen Westberliner Preisentwicklung ab. Es ist\nnicht unbillig, sondern nur gerecht, wenn ihr mindestens\ndieser Vorteil wieder entzogen wird. Dies geschieht durch\ndie Geldstrafe von 10 000 DM und die Ersatzeinziehung von\n10 000 DM nur zum Teil, und selbst dann nicht in voller\nHöhe, wenn auch die gegen den Geschäftsführer 28 verhängte Geldstrafe von 2 000 DM berücksichtigt wird. Soweit schuldlose Gesellschafter durch die Auswirkungen der Geldstrafe mitbetroffen werden sollten, ist ihnen mittelbar auch der wirtschaftliche Nutzen des strafbaren Geschäfts zugute gekommen.\n\nIII.) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt\nschließlich die Annahme einer Wirtschaftsstraftat nach § 6\nAbs 2 Nr 1 WStG keinen rechtlichen Bedenken. Ob das ungenehmigte Verbringen von 60 t nicht sehr hochwertigen Altzinks in den Sowjetsektor im Februar 1951 geeignet war, die\nLeistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, ist in erster Linie Tatfrage.\n:ie in den Strafzumessungsgründen hervorgehoben wird, brachte der illegale West-Ost-Handel mit Metallen zur Tatzeit\n\n-5.\n\neine besondere wirtschaftspolitische Gefahr mit sich. Das\nLandgericht legt auch mit Recht Gewicht darauf, daß es\nsich hier um eine erhebliche Menge handelte. Seine Entscheidung läßt sich daher nicht mit Rechtsgründen beanstanden.\n\nIV.) Die Ersatzeinziehung hat eine einwandfreie\nRechtsgrundlage in Art 8 Nr 1 Satz 2 und Nr 4 der Devisen.\nverordnung vom 15.7.1950 und in Art 5 Nr 2(b) der Verordnung Nr 503 vom 19.12.1950 (VOBl 1951 I 51) in Verbindung\nmit § 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25.3.\n1952 (BGBl I 177 und GVBl I 655). Dieser ist inzwischen\nan die Stelle des vom Landgericht angeführten § 41 WStG\n(af) getreten, und zwar auch auf dem Gebiete des Devisenrechts (vgl BGH NJW 1953, 595 und Beschluß vom 13.2.1953\n- 1 StR 708/52 -).\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-27/5-str-547-52","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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