{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-10-27_5_StR_241_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-10-27","aktenzeichen":"5 StR 241/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n2274 024\n\nImNamen des Volkes:\n\n5 StR 241/53\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Enil W EEE zu: He\ndort geboren au ED '900,\n\nwegen Betruges und Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nZundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 10.April 1952 samt den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen Betruges zum\nNachteil MB (Fall 16 des Urteils)\nverurteilt worden ist,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von techts wegen -\n\n—a\n\n-2.\n\nvgründez3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin sechs Fällen, wegen Diebstahls, wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Vergehens gegen das\nRechtsberatungsmißbrauchsgesetzun einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre und zu Geldstrafen von 200.- DM\nund 300.- DM4 verurteilt, im übrigen freigesprochen. Die\nRevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet,\n\n1.) _Betrug zum Nachteil Brüuue\n\n(Fall 3 des Urteils);\n\nDer Angeklagte hat in diesem Falle nur die Sachrüge\nerhoben. Sie ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis mit Recht in der Hingabe des ungedeckten Schecks einen Betrug gesehen. Allerdings ist es nicht unbedenklich, wenn die Strafkammer davon ausgeht, durch die Hingabe eines ungedeckten Schecks\nwerde ohne weiteres vorgespiegelt, der Scheck sei’ bereits\nbei der Hingabe gedeckt (vgl BGH 3, 69). Wenn das Landgericht auch von dieser Meinung ausgegangen ist, so wird\nhierdurch jedoch die Verurteilung wegen Betruges nicht\nbetroffen. Denn die Strafkanmner stellt fest, der Angeklagte habe auch nicht damit gerechnet, der Scheck könne\nbei Vorlage bei der Bank eingelöst werden. Unter diesen\nUmständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Täuschungsabsicht bejaht hat.\n\n2.) Diebstahl zum Nachteil Höguuun\n\n(Fall 6 des Urteils):\n\nSoweit der Angeklagte in diesem Falle einen verfahrensrechtlichen Verstoß darin erblickt, daß der Zeuge\nKIEW nicht geladen und vernommen worden ist, ist die\nRüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\nStPO) unbegründet. Der Zeuge war trotz der vom wericht\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nangestellien Ermittlungen nicht auffindbar.\n\nAuch in sachlichrechtlicher Beziehung sind Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht ersichtlich,\nDer Angeklagte bringt zu diesem Punkte vor, er habe nicht\nwegen Diebstahls, sondern nur wegen Unterschlagung verurteilt werden können, da er laufend Schecks von Hölterling\nin Besitz gehabt habe. Anscheinend will der Angeklagte\ngeltend machen, er habe auch an dem hier in Rede stehenden Scheck Gewahrsam gehabt. Abgesehen davon, daß das\nUrteil nichts hierfür ergibt, könnte sich aus seinem Vorbringen und dem Urteilszusammenhang nur ergeben, daß der\nAngeklagte Mitgewahrsam hatte. Auch der Bruch (übergeordneten) Mitgewahrsans wäre zur Verurteilung wegen Diebstahls ausreichend.\n\n3.) Beherbergungsbetrug zum Nachteil Bug\n(Fall 8 des Urteils):\n\nDer Angeklaste macht zu diesem Punkte nur in verfahrensrechtlicher Beziehung geltend, der Zeuge TÜEEB\nhabe zu seiner Entlastung vernommen werden müssen. Auch\ninsoweit liegt eine Verletzung der dem Gericht von Amts\nwegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts\nnicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem\nGericht die Vernehmung Ts hätte aufdrängen müssen.\nDer von einem Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte hatte\nkeinen dahingehenden Antr>g gestellt und ausdrücklich auf\ndie Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet.\n\nIm übrigen ist in sachlichrechtlicher Beziehung ein\nKechtsirrtum nicht ersichtlich.\n\n4.) Fortgesetzter Betrug zum Nachteil Men\n(Fall 9 des Urteils):\n\nSoweit die Revision auch hier die Nichtladung des\nZeugen KICB rüst, wird auf die Ausführungen zu 2) verwiesen. Auch sonst ist die Revision zu diesem Punkte offensichtlich unbegründet.\n\n-4-\n\n5.) „ntreue und Unterschlagurg zum Nachteil\nder Ta. JMD v3 Bug (Fall |1 äes Urteils):\n\nDer Angeklagte erhielt von der genannten Firma mehrere\nPartien Textilien in Kommission. Er entnahm unter Mißbrauch\nseiner Vollmacht Waren zum Weiterverkauf an Dritte, ohne\ndie eingenommenen Beträge abzuführen, zum Teil verbrauchte\ner die Waren selbst. Die Verurteilung des Angeklagten wegen\nVergehens gegen §§ 266 Abs 1, 246, 73 StGB ist nicht zu\nbeanstanden. Der Angeklagte rügt nur, daß der Zeuge KıB\nauch zu diesem Punkte nicht vernommen worden ist (vgl zu 2).\n\n6.) Betrug zum Nachteil der Firma Kr»\n(Fall 12 des Urteils):\n\nNach Abbruch der Geschiftsverbin.ung zur Firma u\nund Bub bezog ler Angeklagte über den Kaufmann SCHE,\ndem gegenüber er sich als zahlungsfähig hinzustellen wußte,\nWaren im Werte von über 2.400.- DM zum kommissionsweisen\nVerkauf. Er hatte von vornherein nicht die Absicht, den\nErlös abzuführen; er hat vielmehr mindestens 1.100.- DM\nfür sich verwendet.\n\nDer Angeklagte ist mit Recht wegen Betruges verurteilt\nworden. Seine Revision ist offensichtlich unbegründet. Er\nmacht auch in diesem Falle geltend, daß der unauffindbare\nZeuge KIEW nicht vernommen worden ist, desgleichen die\nEheleute Bi. Diese waren ebenfalls unauffinädbar.\n\n7.) Betrug zum Nachteil der Kofe- und Trip GnbH\n\n(Fall 13 des Urteils):\n\nDie KciiilB- und Tra>-CumoH räumte dem Angeklagten\neinen Kredit zur Anschaffung eines Radir.apparates ein. In\ndem Antrage gab er der Wahrheit zuwider an, er habe ein\nmonatliches Linkommen von 500.- DM. Die Spalte des Antragsformulars, die für Angaben hinsichtlich eines geleisteten\nOffenbarungseides vorgesehen war, ließ er unausgefüllt,\n\nDer ingeklagte hatte von vornherein nicht die Absicht, die\nRetenzahlungen einzuhalten, zu denen er sich verpflichtet\nhatte.\n\n-5-\n\n-5.-\n\nMit «echt hat auch in diesem Falle die Strafkammer\nden Tatbestand des Betruges bejaht. Der Angeklagte macht\nnur geltend, er sei in diesem Falle angeklagt worden, den\nBetrug dadurch begangen zu haben, daß er vwerschwieg, er\nhabe bereits den Offenbarungseid geleistet. Er ist der\n_ Auffassung, er habe ohne Nachtragsanklage nicht wegen\neines Betruges verurteilt werden d’'rfen, der darin gesehen sei, daß er falsche Angaben über sein Einkommen\ngemacht habe. Die Ansicht des Angeklagten ist unrichtig.\nls bedurfte keiner Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO.\n\nDie Anklage ist nicht auf weitere Straftaten des Angeklagten ausgedehnt worden. Die gesamte Ausfüllung des\nKreditantrages, auch die Angaben über das Einkommen des\nAngeklagten gehörte im Sinne des § 264 StPO zu der in der\nAnklage bezeichneten Tat, d.h. dem einheitlichen geschichtlichen Vorgang, in dem die Tatbestandsmerkmale\n\ndes Betruges zu finden sind.\n\n8.) Betrug zum Nachteil Nm\n\n(Fall _ 16 des Urteils):\n\nDer Angeklagte ist in diesem Falle wegen Betruges\nverurteilt worden, obwohl das Verfahren gegen ihn wegen\nUnterschlagung eröffnet worden ist. Mit Recht sieht der\nAngeklagte hierin einen Verstoß gegen § 265 Abs 1 StPO.\nDenn ausweislich der Sitzungsniederschrift ist er nicht\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen, da nicht auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte nach Hinweis gemäß § 265 StPO anders hätte verteidigen können. Zu diesem Punkte muß das Urteil daher\naufgehoben werden.\n\n9.) Vergehen gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz (Fall 17 des Urteils):\n\nDie Verurteilung zu diesem Punkte ist im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Allerdings hat die Strafkammer die\nVoraussetzungen der §§ 1, 8 RechtsberatNMißbrG zu Unrecht\nbejaht, soweit der Angeklagte Rechtsangelegenheiten für\n\n-6-\n\n4)\n-6 »-\n\ndie Firma ICEEEEED KG besorgt hat. Denn der Angeklagte\nhat nach den zu diesem Einzelfall getroffenen Feststellungen die Kommanditgesellschsft selbst zusammen mit den Eheleuten MegBgegründet. Allerdings stehen hierzu die Feststellungen zum Fall 13 in Widerspruch, nach denen der Angeklagte nur Angestellter der Ip K4 war. Auch für\ndiesen Fall würde jedoch ein Vergehen gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz gemäß § 6 Abs 1 daselbst nicht\nvorliegen. Durch diesen Rechtsfehler wird aber die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen 68 1, 8\nRechtsberMißbrG nicht berührt, die im übrigen frei von\nKechtsfehlern ist. Nach den Strafzumessungsgründen erscheint es auch ausgeschlossen, daß die Strafhöhe zum\nNachteil des Angeklagten durch den zu Unrecht in die fortgesetzte Handlung einbezogenen Fall IC» KG beeinflußt worden ist. Maßgebend waren nicht die Einzelfälle,\nsondern die Einstellung des Angeklagten, der noch in der\nHauptverhandlung erklärt hat, er werde auch in Zukunft\n\"auf diesem Gebiete weiterarbeiten'\".\n\n10.) Zusammenfassung;\n\nDas Urteil war daher nur im Falle 16) aufzuheben,\nund zwar gemäß § 353 Abs 2 StPO samt den Feststellungen\nhierzu. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch, Dagegen war es nicht erforderlich, auch in den übrigen Fällen\nden Strafausspruch aufzuheben, Erkennbar sind die übrigen\nEinzelstrafen nicht durch die Verurteilung im Falle 16)\nbeeinflußt worden.\n\nDr. Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-27/5-str-241-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-27/5-str-241-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.350607+00:00"}}