{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-10-27_5_StR_146_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-10-27","aktenzeichen":"5 StR 146/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 146/53\n\nIm Namen des Volkes./,4g 0\n\n23\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Druckfachkaufmann Erich KB aus Du.\ndort geboren am 1901,\n\n2. den Handelsvertreter Karı S NEED aus zum.\ngeboren amEED 1597 ir <EEEEEEEN (Sam) ,\n\n- Sachbezeichnung: TÜRE u.a. -\nwegen Hehlerei und Urkundenfälschung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwaltW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten KBund\nSCHE wird das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 21.November 1952, soweit es diese Angeklagten\nverurteilt, im Strafausspruch nebst den insoweit\nzugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen,\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe3g\n\nDer frühere Mitangeklagte FW war Papierdisponent\ndes TE Er konnte über Papiervorräte dieser\nZeitung, die in den Räumen des DEE Verlages lagerten,\nverfügen; er konnte auch anordnen, daß der DEE Verlag\nsolches Papier auf Kosten des TED in Bogen schnitt.\nVon solchen Bogen verkaufte FEED etwa 14 t auf eigene\nRechnung, wobei er sich der Vermittlung der Angeklagten\nhen esiente. Dabei erhielten die Abnehmer zum\nTeil Rechnungen fingierter, in Wahrheit nicht bestehender\nVerkäuferfirmen. Auf einigen dieser Rechnungen quittierten\nKB und SEE über den Empfang des Kaufpreises.\n\nDas Landgericht hat TED wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und wegen\nUrkundenfälschung in fünf Fällen, Kfßwegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in zwei\nFällen, SCEEEEB wegen fortgesetzter einfacher Hehlerei und\nwegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten KG un: SEE rügen\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel\nsind hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet, wegen der\nStrafzumessung dagegen begründet.\n\nBeide Beschwerdeführer meinen, sie hätten nicht wegen\nHehlerei, sondern allenfalls wegen Teilnahme an dem Diebstahl verurteilt werden können, den die Strafkammer bei\nFEB angenommen hat. Das trifft schon deshalb nicht zu,\nweil die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben,\ndaß FEED in Wahrheit keinen Diebstahl begangen hat. Das\nUrteil führt zwar aus, das Papier habe sich im Mitgewahrsam\ndes Tagesspiegels und FBs befunden. Das ist jedoch\nkeine tatsächliche Feststellung, sondern eine rechtsirrige\nWürdigung der festgestellten Tatsachen. Die Feststellungen\ngehen dahin, daß das Papier sich in keinem Falle in den\nRäumen des Tagesspiegels befand. In einem der Fälle, an\ndenen K@Bbeteiligt ist, lag es bei der Druckerei KÜWB.\n\n-3-\n\n-3-\n\nIn sämtlichen anderen Fällen lag es in den Räumen des\nDOEEEEEEED Verlages. Zwar war das auf Bogengröße geschnitte.\nne Papier vom DAMEEEEEEEB Verlag (Druckhaus Te) \"avzufahren\" und in eigene Räume des TEN \"sinzulagern\". Das ist aber in keinem der Fälle, die der Verurteilung zugrundeliegen, geschehen. Vielmehr sind alle diese\nPapiermengen unmittelbar aus den Räumen des DEEP Verlages zu den Abnehmern gebracht worden. Dabei ist es zu\neinem Gewahrsamsbruch, wie er zum Tatbestand des Diebstahls\ngehört, nicht gekommen. Das angefochtene Urteil sagt auch\nnicht, worin dieser Gewahrsamsbruch bestanden haben sollte,\nEs heißt in den einzelnen Fällen nur formelhaft, TAB\nhabe die Mengen \"entwendet\" oder \"sich angeeignet\". Daß\ndabei kein Gewahrsam gebrochen wurde, geht aus dem Satze\ndes Urteils hervor, die Angestellten des TEENS Verlages\nhätten auf Grund der Stellung FEDs bein TEE\nkeine Bedenken gehabt, seinen Anweisungen zu folgen, zumal\ner auf den ordentlichen, vom DEE Verlage ausgestellten Empfangsquittungen den Empfang ordnungsmäßig quittiert\nhabe und die Schneiderechnungen stets von TEENEEEEED an\nden ICE Verlag bezahlt worden seien. Über Sachen,\n\ndie sich im Mitgewahrsam des Tumunp una FE: defunden hatten, konnte er nicht einen Dritten, am Gewahrsam\nUnbeteiligten - dem DEEMEEBVeriage - eine Empfangsbestätigung geben, wenn er sie aus dem Mitgewahrsam in\nseinen Alleingewahrsam überführte. Die Strafkammer hat also\nersichtlich den Begriff des Gewahrsams verkannt. Ihre Auffassung, daß es KW (und SB) am Diebstahlsvorsatz\ngefehlt habe, erweist sich hiernach schon deshalb als richtig, weil schon der äußere Tatbestand des Diebstahls nicht\ngegeben war.\n\nMit Recht erblickt die Strafkammer in dem festgestellten Verhalten FEED: (auch) eine Untreue. Sie hat die\nFrage, ob bei KB und SCHE etwa eine Teilnahme an dieser Untreue in Betracht komme, nicht ausdrücklich erörtert.\nDazu gab der Sachverhalt jedoch auch keinen Anlaß; auch die\n\n-4-\n\n-4- un 24\n\nRevisionen erwähnen diese Frage nicht. Kuna SED\nwaren zwar jeweils bei der Abbeförderung des Papiers vom\nDEE :rlage beteiligt. Zu diesem Zeitpunkt war die\njeweilige Untreuehandlung aber bereits beendet. Hiernach\nerweist sich die Annahme der Hehlerei als zutreffend.\n\nAuch gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bei Kipf\nergeben sich keine Bedenken. K@Bist von Mitte 1951 bis\nAnfang 1952 in 14 Einzelfällen beteiligt gewesen; er hat\nin dieser Zeit einen Gewinn von mehreren tausend Mark erzielt. Die Feststellung, daß KB von vornherein die Absicht gehabt habe, die Straftaten zu wiederholen und sich\ndaraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer\nzu verschaffen, trägt unter diesen Umständen zweifelsfrei\ndie Annahme der Gewerbsmäßigkeit.\n\nArt.1 Nr.40 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes\nvom 4.8.1953 hat dem § 260 StGB einen Abs.2 angefügt, der\ndie Zubilligung mildernder Umstände vorsieht. Da die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt, sie sehe die Tat des bisher\nvöllig unbestraften Angeklagten KfW nicht als zuchthauswürdig an, hat der Senat gemäß § 2 Abs.2 Satz 2 StGB,\n§ 354a StPO den Strafausspruch aufgehoben. Für die erneute\nStrafzumessung wird darauf hingewiesen, daß bei der Berechnung des Gewinns, den KB erzielt hat, ein Fehler unterlaufen zu sein scheint. Das Urteil nimmt an, FÜ habe\naus den Papiergeschäften mit KB6000 bis 7000 DM erhalten;\nmindestens die gleiche Summe sei bei Kfi@verblieben. Die\nfestgestellten Gesamterlöse belaufen sich jedoch nur auf\n10.560.95 DM.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Revision des Angeklagten SW sich gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei\nrichtet, halten sich nicht an den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt. FÜ gab dem Angeklagten Sn\nauf Verlangen des Abnehmers F, iilliBzwei Rechnungen zwecks\nAushändigung an Fi (S.6/7 UA), und zwar gab er ihm\ndiese Rechnungen \"mit auf den Transport\" (S.15 ua). SCEEEEB\nerkannte, daß die Rechnungen fingiert waren, und schloß\n\n-5-\n\ndaraus nach seiner eigenen Einlassung auf die \"unreelle\nNatur\" der Geschäfte. Die Darstellung der Revision, wonach\nSEE zunächst dem Fi das Papier überbracht haben\nwill, Fi erst dann Rechnungen verlangt und Fe\ndiese Rechnungen nunmehr nachträglich durch SC zu\nFi geschickt haben soll, weicht von diesen Feststellungen ab; sie kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt. werden.\n\nSEE ist, ebenso wie KB, wegen Hehlerei verurteilt worden, nicht weil er das Papier an sich gebracht,\nsondern weil er zum Absatz mitgewirkt hat. Das ist nach\nden oben wiedergegebenen Feststellungen nicht vor, sondern\nnach Erlangung der Kenntnis von der strafbaren Herkunft\ndes Papiers geschehen.\n\nDer Angeklagte KB überbrachte zweien der Abnehmer\nRechnungen der nicht bestehenden Firmen \"Gerhard MED\nund \"WO\" ; diese Rechnungen hatte FÜR gefälscht,\nwas KB wußte. Auf der ersten dieser Rechnungen quittierte\nKB dei dem Empfänger mit der Unterschrift \"ipfür\n“Om”. SCHE auittierte auf den beiden von ihm überbrachten, wie er wußte, gefälschten Quittungen lediglich\nmit seinem Namen \"Karl SEP\".\n\nMit Recht hat die Strafkammer jeden der beiden Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt. Die Angeklagten verstießen jeweils schon dadurch\ngegen § 267 StGB, daß sie den Abnehmern die von Fe\nhergestellten unechten Rechnungen aushändigten. Damit\nmachten sie von diesen, wie sie wußten, unechten Urkunden\nzur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch. Es kommt nicht\ndarauf an, ob die Abnehmer durch die Rechnungen bewogen\nwurden oder bewogen werden sollten, die Ware abzunehmen.\nEs genügt, daß sie durch die unechten Urkunden über die\nlerkunft des Papiers getäuscht werden sollten.\n\nDagegen haben die Angeklagten Ki und SEE durch\ndie von ihnen auf den Rechnungen ausgestellten Quittungen\n\n-6-\n\n-6- yy\n\nnicht, wie die Strafkammer annimmt, noch selbst unechte Ürkunden hergestellt. Eine Urkunde ist nur dann unecht, wenn\nsie nicht von dem herrührt, von dem sie herzurühren scheint.\nDie Angeklagten haben in Gegenwart der Empfänger die Quittungen mit ihren richtigen Namen, unter denen sie dort auch\nauftraten, unterzeichnet. Die Empfänger wurden also nicht\ndarüber getäuscht und sollten auch nicht darüber getäuscht\nwerden, daß die Quittungen von den Personen herrührten, die\nsie vor sich hatten. Gewiß haben die Angeklagten sie darüber\ngetäuscht, daß die Ausstellerfirmen \"Gerhard MB' usw.\nnicht bestanden; diese Täuschung liegt aber nicht im Quittieren mit dem richtigen Namen, sondern im Gebrauchmachen von\nden gefälschten Rechnungen. Möglicherweise haben sie den\nEmpfängern auch ein Rechtsverhältnis zwischen sich selbst\n\nund den nicht bestehenden Ausstellern (Vollmacht) vorgetäuscht. Das wäre aber, selbst wenn man die Quittungen mit\nder Strafkammer so auslegt, nur eine inhaltliche Unrichtigkeit und machtdie Quittungen nicht zu unechten Urkunden.\n\nDieser Irrtum der Strafkammer beeinflußt aber den\nSchuldspruch nicht, da die Angeklagten nach dem oben Ausgeführten ohnehin in je zwei Fällen gegen § 267 StGB verstoßen haben. Jedoch liegt die Annahme nahe, daß der Irrtum\ndas Strafmaß beeinflußt haben kann. Daher mußte auch insoweit der Strafausspruch aufgehoben werden. Schließlich ist\ndie Möglichkeit nicht auszuschließen, daß beim Angeklagten\nSEE auch die Strafzumessung wegen der Hehlerei von diesem Rechtsfehler beeinflußt worden ist; er mag cine Rolle\nbei der Frage gespielt haben, als wie stark der verbrecherische Wille dieses Angeklagten anzusehen ist.\n\nDr. Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-27/5-str-146-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-27/5-str-146-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.328117+00:00"}}