{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-29_5_StR_797_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-29","aktenzeichen":"5 StR 797/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 797/52\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Wilhelm von EEE aus vd\ngeboren am EEE 1901 in Ti\n\n2. den Architekten und Hypothekenmakler Otto R Emm\naus Bm dort geboren am EEE 1904,\n\n3. den Diplomingenieur Heinz G EEEm zus Tem\ngeboren am Em 1310 in DEE\n\nwegen Betruges, Untreue, Unterschlagung und fahrlässigen\nFalscheides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\n. Bundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt nun\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n- Justizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndas Angeklagten von AP wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.April 1952, soweit dieser\nAngeklagte verurteilt worden ist, nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revisionen, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Soweit die Revision sich gegen\ndie Angeklagten RM und CB richtet, werden\nihre Kosten der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDurch Eröffnungsbeschluß vom 16. Januar 1951 (Bd.IV\nB1.182 der Akten) war den Angeklagten von AM Betrug,\nUntreue und Unterschlagung, den Angeklagten Rum und\nCE Beihilfe dazu sowie eine weitere Unterschlagung zur\nLast gelegt worden. Gegen von Alk war weiterhin durch Beschluß vom 27.Februar 1952 (Bd.VII Bl.54 der Akten) das\nHauptverfahren wegen Meineides eröffnet worden. Beide Er-Öffnungsbeschlüsse wurden zu Beginn der Hauptverhandlung\nverlesen. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über den\n27. und 28.März, 1. und 4.April 1952. Am 4.April 1952 wurde\nnach Aufruf der Sache, jedoch, wie es im Sitzungsprotokoll\nheißt, \"vor Eintritt in die Hauptverhandlungt gas Verfahren\ngegen Cm auf Grund der Straffreiheitsverordnung von\n11.Oktober 1948 durch \"Beschluß\" eingestellt. Sodann regte\ndas Gericht an, das Verfahren gegen von Ab und rim\nsoweit diesen Angeklagten Betrug, Untreue und Unterschlagung\nzur Last gelegt war, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\nvom 12. Januar 1950 einzustellen. Dazu erklärten die Verteidiger und die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis. Durch\neinen weiteren \"Beschluß\" wurde nunmehr das Verfahren auch\ninsoweit eingestellt. Nach Fortsetzung der Beweisaufnahnme\nwurde der Angeklagte von AlEMB wegen fahrlässigen Falscheides zu 10:000 IM Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat folgenden\nWortlaut:\n\n\"In der Strafsache gegen v. AM melde ich\ngegen das Urteil vom 4.4.1952 das Rechtsmittel\nder Revision an und bitte um Zustellung des Urteils unter Beifügung der Akten.\"\n\nar\n\n'In ibrer Revisionsbegründung, die nach Ablauf der Einlegungsfrist eingegangen ist, beantragt die Staatsanwaltschaft, das\nUrteil sowie die \"Beschlüsse\" (in Anführungszeichen) aufzuheben. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Revision des Angeklagten von AP wendet sich\nnit ler Sachrüge gegen seine Verurteilung.\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erblickt einen Verstoß gegen §§ 260, 264 StPO darin, daß die letzte der drei\nam 4.April 1952 verkündeten Entscheidungen, die allein als\nUrteil bezeichnet ist, die beiden Eröffnungsbeschlüsse\nnicht erschönft. Sie trägt vor, daß über die Einstellung\ndes Verfahrens nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil\nentschieden werden mußte.\n\nAuf diese Frage kommt es jedoch nicht an. Die Straffreiheitsverordnung vom 11.Oktober 1948 enthält keine ausärücklichen Vorschriften über die Form, in der die Einstellung auszusprechen ist. Deshalb können hier nur die\nallgemeinen Regeln des Strafverfahrens gelten, wonach eine\nEntscheidung, die auf Grund einer vollständig abgeschlossener Hauptverhandlung getroffen wird, als Urteil. zu ergehen\nhat, während eine frühere Einstellung durch Beschluß möglich ist. Gleiches gilt für die Einstellung auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes vom 12.Januar 1950. § 6 dieses Gesetzes behandelt ausdrücklich nur den Fall, daß die Hauptverhandlung auf Antrag des Angeklagten durchgeführt wird;\nauf diesen (hier nicht gegebenen) Fall wendet die Bestin-,\nmung die erwähnte allgemeine Regel an, denn § 6 Abs.2 StFG\nspricht davon, daß hier auf Binstellung \"erkannt\" wird. Da\ndie Vorschrift nichts Abweichendes bestimmt, müßte auch in\nanderen Fällen, in denen das Verfahren auf Grund einer\nvöllig durchgeführten Hauptverhandlung eingestellt wird,\nein Urteil ergehen.\n\nIn vorliegenden Fall ist nicht ohne weiteres zu erkennen, ob und inwieweit die Hauptverhandlung (soweit sie\nden Eröffnungsbeschluß vom 16.Januar 1951 betraf) schon\nvöllig durchgeführt war. Soweit über das Verfahren gegen\nGehrke entschieden wurde, fehlten zum nindesten noch die\nSchlußvorträge und das letzte Wort des Angeklagten. Auch\n\n-5-\n\nsoweit das Verfahren gegen von AB una KR in Betracht\nkam, ist zweifelhaft, ob zum Erliaß eines Urteils etwa noch\neine weitere Beweiserhebung erforderlich gewesen wäre. iar\ndas der Fall, so war eine Einstellung nur durch Beschluß,\n\n' nicht durch Urteil möglich. Da die Strafkamner ihre ein-.\n\nstellenden Entscheidungen selbst als Beschlüsse bezeichnet\n\n‚hat, liegt es am nächsten, sie auch als solche anzusehen.\n\nOb diese Beschlüsse sachlich begründet waren, kann das\nRevisionsgericht nicht nachprüfen. Der Einstellungsbeschluß\nin dem Verfahren gegen Gb ist dadurch rechtskräftig geworden, daß das allein zulässige Rechtsmittel - die sofortige Beschwerde - nicht eingelegt worden ist. Der Einstellungsbeschluß in dem Verfahren gegen von AB unä\nRB war, da die Staatsanwaltschaft ihm zugestimmt hatte,\nüberhaupt nicht anfechtbar (§ 5 Abs.1 StFG).\n\nAber auch wenn die Beschlüsse - was der Revision freilich fern „gieet - in Urteile umzudeuten wären (vgl. RG IW\n1935, 298038), wenn sie nämlich auf Grund einer völlig durchgeführten Hauptverhandlung ergangen wären, so sind sie nicht\nangefochten. Die Revision geht allem Anschein nach davon\n\naus, daß die \"Beschlüsse\" überhaupt keine rechtliche Wirkung\n\nhätten. Das.ist irrig. Eine verkündete gerichtliche Entscheidung ist nicht schon deshalb nichtig, weil ihre verfahrensrechtlichen oder sachlichrechtlichen Voraussetzungen\nnicht gegeben sind - was hier im übrigen nicht feststeht.\nDa die Revision aber von diesem Irrtum ausgeht, läßt sie\n\nsich nicht dahin auslegen, daß sie die nach ihrer Meinung\n‚ohnehin gänzlich unwirksamen Beschlüsse als Urteile an-\n\ngreifen wolle.\n\n„Dazu kommt, daß die Revisionseinlegungsschrift nur von\nder \"Strafsache gegen v: MW\" spricht. Die anderen Angeklagten sind nicht einmal mit der sonst üblichen Bezeichnung \"und andere\" erwähnt. Erst die Revisionsbegründung\nspricht von der \"Strafsache gegen von Age u.A.\". Das\nallein wäre allerdings kein schlechthin zwingender Grund..\nVon A war der an erster Stelle des Eröffnungsbeschlusses.\n\n-6-\n\n. genannte Hauptangeklagte. Mit seinem Namen konnte deshalb\ndie ganze Strafsache bezeichnet werden. Die Revisions-\n\nschrift richtet sich aber auch nur gegen \"das Urteil\",\n\n. Hätte sie sich auch gegen die \"Beschlüsse\" richten sollen,\n\nso hätte es näher gelegen, von einer Mehrzahl, etwa von den\nEntscheidungen\", den \"Urteilen\", dem Urteil und den \"Beschlüssen\" zu sprechen. Diese Erwägung wird noch durch die\n\n' Bitte \"um Zustellung des Urteils\" unterstützt. Diese\n\nFassu.ug deutet darauf hin, daß unter \"dem\" in dem vorangehenden Satze erwähnten \"Urteil\" nur die auch vom Gericht\nso bezeichnete Entscheidung verstanden werden sollte. Die\nRevisionsschrift ist auch nur so verstanden worden. Die\n\n\"Beschlüsse\" sind der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt\n\nworden. Sie hat weder erinnert, noch hat sie in den ihr zugegangenen Akten bei den protokollierten \"Beschlüssen\"\n\netwa den Eingang \"zum Zwecke der Zustellung\" vermerkt, wie\ndas bei :Urteilen geschieht. Auch diese Erwägung mag nicht\n\n.. schlechthin zwingend sein, da bei der Auslegung auch einer\n\nRevisionsschrift der Staatsanwaltschaft nicht am, Wortlaut,\ngehaftet werden darf, und da die späteren Vorgänge auf: Versehen beruhen könnten. Unter Umständen wird sich ein Rechts-\n\nmittel gegen \"das Urteil\" dahin verstehen lassen, daß die\n\nabschließenden Entscheidungen des Verfahrens in ihrer Gesamtheit angefochten werden sollen. Das ist aber nur dann\nmöglich, wenn die mehreren Entscheidungen unmittelbar nacheinander ergangen sind. Hier steht dieser Auslegung. der\nZeitabstand zwischen den Entscheidungen entgegen. Die \"Beschlüsse\" wurden zu Beginn, das Urteil am Ende der äreistündigen Verhandlung vom 4. April 1952 erlässen. Dazwischen\nag eine Verhandlung zur Sache, die nur noch auf Grund des\nEröffnungsbeschlusses vom 27. Februar 1952 gegen von Ab\ngeführt wurde und in der die ‚beiden Mitangeklagten nicht\nmehr. beteiligt waren.\n\nEs kommt ferner hinzu, daß zur Zeit des Einganges der\nRevisionsschrift die \"Beschlüsse\" noch von niemanden als\n\"Urteile\" bezeichnet worden waren. Weiterhin ist zu berück-\n\nsichtigen, daß der zweite \"Beschluß\" mit ausdrücklicher Zustimmung der Staatsanwaltschaft ergangen war. Das würde\nzwar nicht, wie die Verteidigung meint, der Zulässigkeit\neiner Revision entgegenstehen, wohl aber einer Auslegung\ndieser Revisionsschrift dahin, daß die \"Beschlüsse\" als\nangefochten gelten sollten. Keiner der Prozeßbeteiligten\nkonnte unter diesen Umständen die Revisionsschrift so auf.\nzassen, als solle zuch die Einstellung des Verfahrens aus\ndem Eröffnungsbeschluß vom 16.Januar 1951 angefochten werden.\ninsbesondere konnten die Mitangeklagten Gb und Ran\ndie Revisionsschrift unmöglich dahin verstehen, daß die Revision sich auch auf sie beziehen solle. Übrigens hat die\n Staatsanwaltschaft sie ihnen erst zusammen mit ihrer Revisionsbegründung und dem Urteil zugestellt.\n\nSelbst wenn man es schließlich für angängig halten\nwollte, die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zur\nAuslegung der Revisionsschrift heranzuziehen, so führt auch.\ndas zu keinem anderen Ergebnis. In der Revisionsbegründung\nwird zwar beantregt, außer dem Urteil auch die \"Beschlüsse\"\naufzuheben; dabei deuten die Anführungszeichen einen Zweifel\nsaran an, ob es sich wirklich um Beschlüsse handelt. Die\nRevisionsbegründung sagt aber nirgends ausdrücklich, daß\nsie die Beschlüsse für Urteile hält und als solche anficht.\n\nVor allem erwähnt sie keinen der sehr auffälligen Fornmängel, an denen diese in Beschlußforn gekleideten \"Urteile\"\n- wenn es Urteile wären - leiden. Es hätte nichts näher ge-\n\n-legen, als die Begründung dieser \"Urteile\" zu bemängeln,\ndie nur aus den Worten besteht: \"auf Grund der Amnestie-Verordnung vom 11.Oktober 1948\" und \"mit Zustimmung der Angeklagten, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft auf\nGrund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit von\n12.Januar 1950\". Die Verfahrensrüge, daß die Eröffnungsbeschlüsse nicht in vollem Umfange durch Urteil erschöpft\nseien, wäre geradezu unverständlich, wenn die Revision die\n\"Beschlüsse\" als Urteile ansehen und als solche anfechten\nwollte. Die Revision sagt ausdrücklich, daß die Strafkamner\n\nüber die Einstellung \"hätte\" durch Urteil entscheiden\nnissen. Darin ließe sich allenfalls die Rüge sehen, daß\ndie Beschlüsse nicht als Urteile bezeichnet sind. Diese\n\n‚Rüge wäre aber unbegründet, weil es nicht auf die Bezeich-\n\nnung, sondern auf den sachlichen Inhalt und auf die Grundlagen der Entscheidung ankommt. Die Revisionsbegründung\nenthält also keine Verfahrensrüge, die zur Aufhebung eines\nder Beschlüsse führen könnte. Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde soll sich allem Anschein nach nur\nauf die Verurteilung des Angeklagten von AB beziehen;\njedenfalls enthält die Revisionsbegründung nur dazu Ausführungen. Es kann nicht angenommen werden, daß eine Fachbehörde, wenn sie die \"Beschlüsse\" als Gegenstand ihres\n\n Rechtsmittels betrachtet hätte, keine der sich zu diesem\n\nPunkte geradezu aufdrängenden Rügen auch nur andeutungsweise berührt haben solite.\n\nHiernach sind die \"Beschlüsse\" vom 4.April 1952 in\njedem Fall rechtskräftig geworden. Die Mängel ihrer Form\nund ihres Inhalts sind durch die Rechtskraft geheilt. Sie\nerschöpfen den Eröffnungsbeschluß vom 16.Januar 1951. Das\nallein angefochtene Urteil vom 4.April 1952 hatte daher\naur noch die im Eröffnungsbeschluß vom 27.Februar. 1952 bezeichnete Tat zu behandeln. Demnach ist die Revision der\nStaatsanwaltschaft, soweit sie Unvollständigkeit des Urteils rügt, entgegen der Meinung des Oberbundesanwalts\nnicht begründet.\n\nII.\n\nSoweit die Revision der Staatsanwaltschaft sich mit\nder Sachbeschwerde gegen die Verurteilung des Angeklagten\nvon AWP wendet, ist sie begründet; ebenso ist die Revision dieses Angeklagten begründet.\n\n1. Zu: Unrecht meint freilich die Revision des Angeklagten, es sei nicht festgestellt, daß er überhaupt eine\nAussage beschworen habe. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erschien der Angeklagte als Zeuge in\n\n- 9 -\n\neinem Zivilprozeß vor den srsuchten Richter und erklärte\nzu Protokoll;\n\n\"ich überreiche eine schriftliche Erklärung vom\n1. des Monats, welche ich als meine Aussage zu\nbetrachten bitte.\"\n\nDas Protokoll des ersuchten Richters fährt fort:\n\n\"Y.g.\nDer Zeuge wurde vorschriftsnäßig vereidigt.\n\nDie Strafkammer vermag nicht festzustellen, ob die schriftliche Erklärung den Angeklagten vorgelesen worden ist. Sie\nbehandelt als unwiderlegt, daß der Vermerk \"v.g.\" sich nur\nauf den einen Satz des Protokolls bezieht. Gleichwohl stellt\nsie fest, daß der Eid sich auf den Inhalt der schriftlichen\nErklärung bezogen habe, und daß der Angeklagte sich dessen\nbei seiner Eidesleistung auch bewußt gewesen sei.\n\nDie Strafkammer fährt nach dieser Feststellung fort:\n\n\"In dieser Überzeugung sieht sich die Kammer\n\ndurch die intscheidung des Reichsgerichts in\n\nBanö der Strafsachen in einem im wesentlichen\ngleichgelagerten Fall bestärkt.\"\n\nDiese Erwägung geht freilich - abgesehen von ihrer unvollkommenen Wiedergabe - durchaus fehl. Die Entscheidung eines\nRevisionsgerichts, das keine tatsächlichen Feststellungen\n\nzu treffen hat, kann unmöglich von Belang für die Frage sein,\nwessen sich ein ganz anderer Täter bei einer später begangenen Tat bewußt oder nicht bewußt gewesen ist, Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Fehler; es handelt sich ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung, wie das Wort \"bestärkt!\" erkennen 138t. Es liegt auch durchaus fern, daß ein\ngeschäftsgewandter Zeuge, wie es der Angeklagte war, etwa\nder Auffassung hätte sein können, er beschwöre nur die Tatsache, daß er eine schriftliche Erklärung überreichte.\n\nAlleräings ist der Revision einzuräumen, daß die Vernehmung in der festgestellten Form nicht dem § 396 ZPO ent-\n\n- 10 -\n\n- iU -\n\nsprach. Die Rechtsfolge eines solchen Formverstoßes konnte\naber nur sein, daß die Aussage in jenen zivilprozeß nicht\nverwertet werden durfte, nicht hingegen, daß sie keine Aussage im Sinne von § 154 StGB wäre. So hat auch das Reichsgericht (RGSt 62,147) in einem Fall entschieden, in dem ein\nZeuge in einem Strafprozeß nicht entsprechend dem § 69 StPO\nvernommen worden war. Es hat trotz dieses Verfahrensverstoßes einen Meineid angenommen. Für den Zivilprozeß\nmuß das erst recht gelten; denn hier konnten die ProzeßB-\nparteien gemäß § 295 ZPO auf die Verfahrensrüge verzichten\noder sie verwirken. Alsdann wurde die Aussage des Angeklagten, und zwar als eidliche, verwertbar. Entscheidend ist\naber vor allem, daß die Einhaltung der für die Vernehmung\nund für die Protokollierung der Aussage gegebenen Formvorschriften und die prozessuale Verwertbarkeit der Aussage nicht zum Tatbestand der Eidesdelikte gehört. Es genügt, daß der Angeklagte den Eid unter Einhaltung der für\ndie Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten geschworen\nhat. Daran kann nach den Urteilsfeststellungen kein zweifel\nsein.\n\n2. Dagegen stellt das angefochtene Urteil nicht einwandfrei fest, daß die beschworene Aussage falsch war.\n\nDer Angeklagte, persönlich haftender Gesellschafter\neiner Kommanditgesellschaft, hatte vor der Währungsumstellung von einem gewissen Bri® eine \"Binlage\" von\n250.000 RM in bar erhalten. Br@@ie wurde nicht als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen; ob er nach dem Vertrage Kommanditist werden sollte, sagt das Urteil nicht. .\n\nIm Oktober 1948 ließ Br zusammen mit \"anderen Kommandi-\n\"\" 4isten\" dem Angeklagten durch einstweilige Verfügung die\nGeschäftsführung der Kommanditgesellschaft entziehen. Um\n\nsie wiederzuerlangen, bemühte der Angeklagte sich um einen\nVergleich. Am 10.November 1948 verpflichtete er sich\nsotariell, dem Br> 35.000 DM \"zum Ausgleich seiner Forderungen, die ihm als Kommanditisten gegenüber der Kommanditsesellschaft zustehen\", sowie weitere 2500 DM zu zahlen. Er\n\n- 1 =\n\nzahlte dann im November und Dezember 1948 15.500 DM an\nDr mm . '\n\nDas Landgericht stellt fest, Anfang 1950 sei über das\nVermögen der Kommanditgesellschaft der Konkurs eröffnet\nworden. Der Konkursverwalter Meg habe Ende November 1949\n\ngegen BrB Klage auf Erstattung der 15.500 DM zur Kon-\n\nkursmasse erhoben. Die Klage sei damit begründet worden,\n\ndaß es sich um eine \"die Gläubigerin\" benachteiligende Rückzahlung der Kommanäiteinlage durch den Angeklagten als\nKomplementär der Gesellschaft und für deren Rechnung ge-\n\nhandelt habe. Am 18.März 1950 habe das Landgericht Berlin\n\neinen Beweisbeschluß erlassen, \"wonach der Angeklagte als\nZeuge sowohl zu der genannten Behauptung des klagenden Konkursverwalters und über die Höhe der Rückzahlung als auch\nzu dem widersprechenden Vorbringen des Beklagten Breiiie\ngehört werden sollte, es habe sich bei dem zurückgezahlten\nBetrag von 15.500 DM um Darlehnsforderungen gehandelt, die\nihn - Bre - zezen die Firma vB & Co. KG. zugestanden hätten\".\n\nDaraufhin kam es zu der erwähnten Zeugenvernehmung des\n\nAngeklagten. In seiner schriftlichen Erklärung hieß es, er\n\nhabe mit Dre einen \"Kommanditistenvertrag - genau wie\nmit anderen Darlehnsgläubigern und Kommanditisten -\" geschlossen. Sodann gab der Angeklagte die bereits erwähnten\nZahlungen und Rückzahlungen an. Er erklärte, ihm sei nicht\nbekannt, daß Britzke noch andere Forderungen gegen ihn oder\n\neine seiner Firmen besäße. Die Erklärung schloß:\n\n\"Da ich jedoch über keinerlei Bücher und Unterlagen verfüge, es befindet sich alles bei dem\nKonkursverwalter Herrn Willy Meg, kann ich\njedoch diese Frage nicht aus dem Gedächtnis heraus präzise beantworten. Auf jeden Fall\nsind sämtliche Zahlungsein- und ausgänge\nmeiner Betriebe oränungsmäßig über die\nBuchhaltung zelaufen, |\nso daß in buchtechnischer Hinsicht keine Irrtümer\nunterlaufen sein können.\"\n\n- 12 -\n\n- a. -\n\nOb die Hervorhebung vom Angeklagten oder von der Strafkammer stammt, läßt das Urteil nicht erkennen.\n\nDie Strafkammer erblickt die Unrichtigkeit der Aussage\nin der hervorgehobenen Stelle. Sie stellt fest, daß die\nBuchführung des Angeklagten nicht \"ordnungsmäßig\" gewesen\nsei. Der Angeklagte habe \"insbesondere\" in einem von ihm\nschon vor und neben der Kommanditgesellschaft betriebenen\nMakler- und Finanzierungsgeschäft neben der \"ordentlichen\"\nBuchführung eine \"schwarze\" Kassenbuchführung gehabt, um\ndie bei ihm hinterlegten, über dem behördlich zugelassenen\nSatz liegenden Kaufpreissummen für Grundstücke gegenüber\nder Finanzbehörde nicht in Erscheinung treten zu lassen.\nDiese Regelung sei auch in der Buchhaltung der Kommanditgesellschaft beibehalten worden, \"wenn die hinterlegten\nKaufpreisbeträge wegen Zerschlagung des Vertrages nicht\nan den Verkäufer zur Auszahlung kamen und mit Zustimmung\n‚des Käufers als Geschäftseinlagen oder Darlehen in der\nKommanditgesellschaft verblieben\".\n\nOb das die Aussage in jenen Punkt unrichtig machte,\n1ä8t sich nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Keinesfalls kann die Unrichtigkeit so begründet werden,\nwie es die Strafkammer tun will. Sie führt aus, die Angabe\ndes Angeklagten, \"daß sämtliche Kassenvorgänge über eine\nordnungsmäßige Buchführung gelaufen seien\", besage, daß die\nEintragungen der Zahlungsein- und ausgänge in der \"nach dem\nHandelsgesetzbuch vorgeschriebenen Form\" vorgenommen wurden.\nAbgesehen davon, daß das Handelsgesetzbuch (§ 38 HGB) nur\neine \"oränungsmäßige Buchführung\", aber keine bestimmte\nForn dafür vorschreibt, insbesondere -Geheimbuchungen nicht\nverbietet, hat der Angeklagte in der beschworenen Aussage\nnicht behauptet, \"daß sämtliche Kassenvorgänge über eine\nordnungsmäßige Buchführung gelaufen seien\". Die Strafkanmer legt hier eine etwas andere Aussage aus, als sie der\nAngeklagte beschworen hat. Er hat nicht von einer \"ordnungsmäßigen Buchführung\" gesprochen, sondern davon, daß\ndie Zahlungen \"ordnungsmäßig über die Buchhaltung\" gelaufen\nseien.\n\n- 15 -\n\nm nein ne\n\nDie Auslegung dieser {orte wird von dem - Zusammenhang\nauszugehen haben, in dem sie nach der damaligen Lage des\nZivilprozesses standen. Die Feststellungen, die das angefochtene Urteil über diese Prozeßlage, insbesondere über\nden Beweisbeschluß vom 18.März 1950 trifft, reichen dazu -\nnicht aus. Es wird nicht ersichtlich, was die Zivilkammer\nvon dem Angeklagten wissen wollte. Insbesondere ist die\nFeststellung, der Angeklagte habe \"über die Höhe der Rückzahlung\" vernommen werden sollen, nach den bisherigen Ansaben kaum zu verstehen. Die Klage war auf Zahlung von\n15.500 DM gerichtet. Hätte Br einen höheren Betrag erhalten, so wäre das für diesen Rechtsstreit also, soweit\nbisher ersichtlich, nicht erheblich gewesen, Andererseits\nsoll Br vorgetragen haben, es habe sich \"bei dem zurückgezahlten Betrage von 15.500 DM\" um Darlehnsforderungen\ngehandelt. Er scheint also gar nicht bestritten - zu haben,\ndaß er 15.500 DM zurückerhalten hat. Demnach wäre die \"Höhe\nder Rückzahlung\" unstreitig gewesen. Schon deshalb ist bisher kaum zu erkennen, welche Rolle die Buchführung des Angeklagten in dem ganzen Prozeß hätte spielen sollen. Soweit\ndie Feststellungen des angefochtenen Urteils gehen, hat\nes den Anschein, als sei die erste der für den zivilprozeß\nentscheidenden Fragen gewesen, ob Br Darlehnsgläubiger\noder Kommanditist war, und die zweite, ob der Angeklagte\ndie Rückzahlung von 15.500 DM aus Mitteln der Kommanditgesellschaft oder aus anderen Mitteln geleistet hatte. Ob\ndies letztere aus den Büchern ersichtlich war, und ob der\nAngeklagte das als Zeuge - wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig -— behaupten wollte, läßt sich einstweilen nicht beurteilen.\n\n„Die Strafkamner meint, der Angeklagte hätte bei sorgfältiger Überlegung aus der Fragestellung des Beweisbeschlusses entnehmen müssen, daß es für die Entscheidung\ndes Rechtsstreits in erheblichen Umfange darauf ankam, ob\ndie in den Geschäftsbüchern seiner Betriebe vorgenommenen\nBuchungen oränungsmäßig waren. Es sei \"in hohem Maße unwahrscheinlich\", daß der Angeklagte eine derartige Erklärung\n\n- 14 -\n\nur\n\nohne bestimmten Zweck abgegeben hätte. Andererseits führt\ndas Urteil aus, ein stichhaltiger Grund, aus dem der Angeklagte in diesem Punkte die Unwahrheit beschworen hätte,\nsei nicht erkennbar. Diese innerlich widerspruchsvollen\nAusführungen zur Frage seines Verschuldens verstärken die\nBedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe in der von ihm beschworenen Erklärung zum Ausdruck gebracht, seine Buchführung sei in dem Sinne \"ordnungsgemäß\" gewesen, daß \"schwarze\" Buchungen überhaupt\nüicht vorgenommen worden seien.\n\nDazu kommt, daß nach den bisherigen Feststellungen die\nbesonderen Voraussetzungen, unter denen gelegentlich\n\"schwarze\" Eintragungen geschahen, gerade im Verhältnis\nzwischen dem Angeklagten und Br» gar nicht vorlagen.\nBritzke hatte, soweit festgestellt, kein Grundstück gekauft\nund keine überhöhte Kaufpreissumme hinterlegt. Er hat die\n\"Einlage\" von 250.000 RM bar und nicht in der Form geleistet, daß.er wegen Zerschlagung eines Kaufvertrages\neinen hinterlegten Betrag in der Kommanditgesellschaft beließ.\n\nDer Angeklagte hat in der beschworenen Erklärung angegeben, daß sich alle seine Bücher und Unterlagen beim\nKonkursverwalter - dem Kläger des Zivilprozesses - befänden. Die Strafkammer sagt über die Wahrheit oder Unwahrheit dieser Behauptung nichts, geht also ersichtlich davon\n‚aus, daß sie richtig sei. Der Kläger des Zivilprozesses\nkonnte also über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die\ner seit längerer Zeit in Händen hatte, schwerlich getäuscht\nwerden. Der Beklagte Br wäre, wenn im Geschäftsverkehr\n» mit ihm Schwarzbuchungen in der festgestellten Art und aus\nden festgestellten Gründen vorgenommen worden wären, der\nin erster Linie daran Interessierte und dadurch Begünstig-Te gewesen. Es ist kaum einzusehen, warum der Angeklagte\nihm gegenüber aus solchen Schwarzbuchungen zu der Zeit, als\nsie geschahen, hätte. ein Geheimnis machen sollen. Wußten\naber beide Parteien des Zivilprozesses, wie es um die Buch-\n\n- 15 -\n\ned Re\n\n' führung bestellt war, so ist in der Tat unerfindiich, was\n\nsich der Angeklagte von einer Täuschung des Gerichts über\ndiesen Punkt hätte versprechen können.\n\nDie Strafkamner wird also aufklären müssen, ob irgendwelche Zahlungen Br an den Angeklagten oder des Ange-\n\n klagten an Brig falsch oder \"schwarz\" gebucht worden\n\nsind, und ob derartige Buchungen in irgendeiner Beziehung\nzu den Streitgegenstand des Zivilprozesses standen. War das\n\nnicht der Fall, so würde die Auslegung der vom Angeklagten\n‚beschworenen Erklärung dahin, er habe damit seine gesamte\n‚Buchführung in Bausch und Bogen als ordnungsmäßig bezeich-\n‚net, besonders- eingehender. Begründung bedürfen. Insbesondere\n\n1äßt sich eine solche Auslegung nicht, wie in dem angefoch-\n\nu tenen Urteil,. ‚mit.der Annahme begründen, er habe auf diese\n\nWeise seine: übrige Darstellung glaubwürdiger erscheinen\nlassen. Denn gerade hinsichtlich der Dinge, die sich aus\nder Buchführung ergeben konnten, hatte der Angeklagte erklärt, er könne aus dem Gedächtnis. keine präzisen Angaben\nmachen. Die, Glaubwürdigkeit dieser: Erklärung konnte er\nnicht ‚dadurch unterstützen, daß er ‘seine. Buchführung der\nWahrheit zuwider als oränungsmäßig. bezeichnete.\n\n3. 'Unzureicheng: sind schließlich ‚die: Ausführungen, mit\ndenen das Landgericht. die Annahme der Fahrlässigkeit begründet. Fahrlässigkeit käme praktisch überhaupt: nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte entweder bei seiner Aussage aus\nMangel an Sorgfalt nicht an seine früheren Schwarzbuchungen\ngedacht hätte, oder wenn er aus Mangel an Sorgfalt nicht erkannt hätte, daß er über- die Oränungshäßigkeit seiner Buchführung vernommen wurde, oder wenn er aus Mangel an Sorgfalt\nseinem Wissen nicht den richtigen Ausdruck gegeben hätte.\nJede, dieser Möglichkeiten liegt nach der bisher festgestellten Sachlage völlig fern. Soweit die Strafkammer Beweggründe\ndes Angeklagten annimmt, aus denen. er falsch ausgesagt habe,\n\nkommt - wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht\n\nvorträgt - nur Vorsatz in Betracht.\n\n- 16 -\n\nPr\n\nDie Strafkammer nimmt Fahrlässigkeit nur mit der Begründung an, daß der Vorsatz sich nicht nachweisen lasse.\nDas ist rechtsirrig. Die Fahrlässigkeit ist durch einen\npflichtwidrigen Mangel an Sorgfalt gekennzeichnet, der\nnicht immer schon dann vorliegt, wenn der Vorsatz fehlt.\nRechtsirrig ist auch, wenn die Strafkammer ausführt, es\nhandle sich um grobe Fahrlässigkeit, die an bedingten Vorsatz heranreiche. An bedingten Vorsatz kann nur die bewußte\nFahrlässigkeit grenzen; um sie darzutun, bedürfte es\nnäherer Ausführungen darüber, was der Angeklagte sich bei\nseiner Aussage vorgestellt hat. Gerade beim fahrlässigen\nFalscheid ist bewußte Fahrlässigkeit überhaupt so gut wie\nunmöglich. Denn sie würde voraussetzen, daß der Angeklagte\nüber die Richtigkeit seiner Aussage gezweifelt hätte. Einen\nsolchen Zweifel hätte er aber zum Ausdruck bringen müssen,\num sich nicht des Meineides schuldig zu machen.\n\n4. Nicht bedenkenfrei ist schließlich die Strafzumessung. Die Strafkammer hat auf die höchste gesetzlich\nzulässige Geldstrafe erkannt, obwohl der Angeklagte sich\n\n' im Konkurse befindet, und obwohl die Feststellungen er-\n\ngeben, daß er hohe Schulden hat. Das verstößt gegen § 27c\nAbs.l StGB, der vorschreibt, daß bei Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Daß der Angeklagte hofft, sein Unternehmen in absehbarer Zeit wieder aufbauen zu können, ist\nunerheblich; es kommt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse\nim Zeitpunkt der Verurteilung an. Die von der Strafkamner\nfür richtig gehaltene Behauptung des Angeklagten, er verfüge über erheblichen Kredit, steht in unvereinbarem Gegensatz zu der Tatsache seines Konkurses. -\n\nDie Entscheidung zu II entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts, u\nDr. Geier Sarstedt Dr.Koffka\n| Schmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/5-str-797-52","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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