{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-29_5_StR_493_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-29","aktenzeichen":"5 StR 493/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"L\nStR_493 § 2274 031\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Christian 5 EB onne Bere£,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am MEEEEEED 1892 in rosEEEEEEEEEED,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.September 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesriohter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 19.Mai 1953 wird\nverworfen, jedoch entfällt die Verurteilung wegen\nAbgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 19.Mai 1953 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit\nsie drei Monate übersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n225\n\nawründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten, \"teils vollendeten, teils versuchten'' Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Abgabe einer falschen Versicherung an Eides\nStatt als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer\nZuchthausstrafe von 2 Jahren und 3 Honaten, auf die die\nUntersuchungshaft angerechnet worden ist, zu 100 DM Geldstrafe und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer vcn 5 Jahren verurteilt worden. Außerden ist\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet worden,\n\nI.»\n\nDer oft vorbestrafte Angeklagte, der während des\nKrieges in Sicherungsverwahrung gewesen war, hatte sich\nEnde 1945 in. 22 Fällen gegenüber angehörigen vermißter\nSoldaten fälschlich als ehemaliger russischer Kriegsgefangener ausgegeben, ihnen angebliche Nachrichten von\nden Vermißten überbracht und sich dadurch Zuwendungen\nverschaff‘ oder zu verschaffen versucht. Er war deshalb\nam 9.Mai 1949 vom Landgericht in Göttingen wegen fortgesetzten Betruges unter Einbeziehung einer viermonatigen\nGefängnisstrafe wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe\nvon 3 Jakren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\nDiese Strufe verbüßte er bis zum 20.Januar 1952,\n\nAlsbal& nach seiner Entlassung nahm er in Süddeutschland disc \"Grußbestellungen\" wieder auf. Er wurde wegen einer\nim Zusammenhang damit abgegebenen falschen Versicherung an\nBides Statt und einer anderen Straftat am 20.Mai 1952 zu\n5 Monaten Gefängnis verurteilt, die er bis zum 24.6.1952\nverbüßte.\n\nIn der Zeit von 25:6. bis 24.7.1952 nahm er wiederum\nmit Angehörigen vermißter Soldaten Verbindung auf und behauptete, ihnen als ehemaliger Kriegsgefangener Nachrichten bringen zu können. Im einzelnen tat er dies am 25.6.1952\n\n- 3.\n\na\n\n- 3 -\n\nin TED bei Frau HB, am 29,6:1952 in Ce\n(Oberbayern) bei dem Gärtner FB, in suli bei\n\nFreu Sein SB und am 23. und 24,Juli bei dem\nFabrikanten TED ir se Er erhielt von Frau\n| die Verdacht schöpfte, nichts, von EEEND ein wenig\nEssen und 4 DM, von Frau Se ! oder 2 DM und von FEB\nam 23.Juli einige Zigarillos und am 24.Juli 60 DM. An diesem Tage hatte er in einer vom Amtsgericht Hann,Münden beurkundeten eidesstattlichen Versicherung erklärt, der Sohn\nTED: sei in Rußland verstorben, und das Schriftstück\ndem Zeugen ausgehändigt.\n\nAußerdem nahm der Angeklagte brieflich mit der Herzo-\n\ngin Klara Maria von Schee- VCEED in SCHEEEEB und mit\n\nder Ehefrau des Amtsgerichtsrates Hop in Hein\nFühlung und machte ihnen Mitteilungen über angebliche Be-\n\ngegnungen mit ihren männlichen Angehörigen in Rußland.\nEr hatte beide Frauen schon in den Jahren 1945 und 1946\nin der gleichen Angelegenheit aufgesucht. Er erhielt von\nihnen dieses Mal keine Antwort und keine: Zuwendungen.\n\nIl.\n\nDie Revision.des Angeklagten, die ohne nähere Ausführungen nur die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt im\nwesentlichen erfolglos.\n\n1.) Das vom Landgericht angenommene Vergehen nach\n§ 156 StGB liegt allerdings nicht vor. Diese Bestimmung\nsetzt voraus, daß die falsche eidesstattliche Versicherung\nvor einer zuständigen Behörde abgegeben wird. Dies ist\neine Stelle, die nicht nur allgemein eidesstattliche Versicherungen abnehmen kann, sondern auch befugt ist, in\neinem bestimmten Verfahren eine solche Versicherung über\nden Gegenstand entgegenzunehmen, den sie betrifft (vgl\nBGHSt 1, 13 /16/ und die dort angeführten Entscheidungen\ndes Reichsgerichts). Das Amtsgericht Hann.Münden ist aber\nin keinem Verfahren tätig geworden, in dem die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ein zulässiges\nMittel gewesen wäre, bestimmtc Tatsachen zu beweisen oder\n\n-4-\n\netj\nbh -\n\nglaubhaft zu machen. Es ist vielmehr vom Angeklagten nur\nals Beurkunäungsstelle der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ngleich einem Notar in Anspruch genommen worden. Die eidesstattliche Versicherung ist nur mit Hilfe des Amtsgerichts\nin der Form einer Öffentlichen Urkunde zustandegekomnen,\nvom Angeklagten aber nicht vor ihn, sondern gegenüber dem\nFabrikanten FREE abgegeben worden.\n\n2.) Im Ergebnis zutreffend iehnt das Landgericht in\nden Fällen, in denen der Angeklagte nur kleine Geldbeträge\nund etwas Essen erhalten hat, die Annahme eines Notbetruges\nab.\n\nDie Begründung der Strafkammer, § 264 a StGB komme\njedenfalls deshalb nicht in Frage, weil es sich nur um\nGlieder \"einer gesamten, in Fortsetzungszusammenhang\nstehenden Kette von Betrügereien\" handele, hält allerdings der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; denn der\nFortsetzungszusammenhang ist nicht rechtlich einwandfrei\nbegründet worden. Das Landgericht stellt dazu nur fest,\nalle Handlungen seien innerhalb eines kürzeren Zeitraumes\nin gleichartiger Tatausführung verübt worden, verstießen\ngegen dasselbe Gesetz und verletzten die gleichen Rechtsgüter,; sie seien \"auch als in einem von vornherein gefaßten Gesamtvorsatz des Angeklagten begangen anzusehen,\nder sich auf diese Weise seinen Letens'mterhalt verschaffen wollte\". Diess Begründung entspricht nicht den Anforderungen, die nach stärdiger Recktsprechung an den Gesamtvorsatz zu stellen sind. Er muß auf die \"stoßweise Verwirklichung eines biw;iimnten Gesamterfolges\" gerichtet\nsein. Der Angeklagte müßte sich also die Einzelakte nicht\nnur nach Zeit, Art und Gegenstand, sondern auch nach Ort,\nßkesamterfolg und den Personen der Verletzten von vornherein\nmit einiger Bestimmtheit vorgestellt haben.\n\nTrotzdem ist die Ablehnung des Notbetruges in den\n\nFällen SD: SED una in den hier noch in Be-\n\ntracht kommenden drei Versuchsfällen im ürgebnis gerechtfertigt. Denn wie der Inhalt des Urteils einwandfrei ergibt,\n\n-5 -\n\n-5-\n\nwar eine etwaige Notlage für den Angeklagten nicht bestimmend. Er hat vielmehr aus einem inneren Hange gehandelt, der ihn veranlaßt, sich seinen Lebensunterhalt als\ngewohnheitsmäßiger Betrüger zu verschaffen, Ein Geltungsdrang auf krankhafter Grundlage wirkte dabei mit. Aus\nseiner verbrecherischen Anlage heraus nahm der Angeklagte\nschon alsbald nach der Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe gleichartige Grußbestellereien wieder auf,\n\nwie sie jener Verurteilung zu Grunde gelegen hatten.\nSollte er in Not gewesen sein, so hätte er doch auch\n\nohne diese ebenso gehandelt.\n\n3.) Im übrigen bestehen gegen den Schuldspruch\nkeine Bedenken. Er ist also nur dahin zu berichtigen, daß\ndie Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung\nan Eides Statt wegfällt. Durch die rechtlich unzureichend\nbegründete Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen\nden Betrugsfällen ist der Angeklagte. nicht beschwert.\n\n4.) Das Landgericht hat die Rückfallvoraussetzungen\nnach § 264 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht, den nur vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten rechtlich einwandfrei als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs 2\nStGB) beurteilt und dargetan, daß die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (§ 42 b StGB). Die irt und Höhe der Strafe\nund die Sicherungsmaßnahme werden durch den Wegfall der\nVerurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an\nEides Statt nicht berührt. Die Strafe ist nicht dem\n§ 156 StGB, sondern dem § 264 StGB als dem strengeren\nStrafgesetz entnommen worden. Das Landgericht hätte sie\nnicht geringer bemessen, wenn es erkannt hätte, daß die\nunwahre eidesstattliche Versicherung des Angeklagten den\nTatbestand des § 156 StGB nicht erfüllt.\n\nDie äntscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/5-str-493-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/5-str-493-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.841599+00:00"}}