{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-29_5_StR_250_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-29","aktenzeichen":"5 StR 250/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ww L § 5 StR 250/53\n\n2274 0°%0\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Johann B ED zus HB, geboren\nam EEE 1915 in DEE\n\n2. den Barkassenführer Gerhard F EEE zu: Tomi\ndort geboren am EB 1920,\n\n3. den Kraftfahrer Herbert H EEE zus He\ndort geboren am ED ' 925,\n\n- Sachbezeichnung: FEB und andere -\nwegen Zollhinterziehung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ÜÜEEW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Re \"ED\n\nund He gegen das Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 21.Mai 1952 werden verworfen. Jedoch wird\nder Urteilsausspruch wie folgt berichtigt:\n\nDer Angeklagte TB ist nicht des Bandenschmuggels, sondern der bandenmäßig begangenen Beihilfe\n\n- 2 -\n\nu\n\nzum Schmuggel schuldig; im Urteilsausspruch gegen den\nAngeklagten Hmıp fallen die Worte: \"und zwar unter\nden Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls\" fort.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnn nn ne\n\n. -.rf\nGründe:\n\nDie Beschwerdeführer haben sich 1950 in verschiedener\nWeise an einem Unternehmen beteiligt, bei dem zahlreiche\nPersonen unverzollten Kaffee aus dem Hamburger Freihafen\nin das Zollinland verbrachten. Das Landgericht hat sie wie\nfolgt verurteilt;\n\nEEE wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung, begangen als Bandenschmuggel, und wegen Vergehens\ngegen die Buchführungspflicht zu einer Gesamtgefängnisstrafe und einer Geldstrafe sowie zum Wertersatz; außerden\nist gegen ihn auf Einziehung eines Personenkraftwagens erkannt worden;\n\nTUEEEEED wegen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 3,7 des (Hamburger) Hafengesetzes zu drei\nMonaten Gefängnis und 100 # Geldstrafe sowie zum Wertersatz;\n\nHE wesen fortgesetzter. gewerbsmäßiger Zollhinterziehung, begangen als Bandenschmuggel, und zwar unter\nden Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu\neinem Jahr Gefängnis, 2000 W Geldstrafe und zum Wertersatz.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nsachlichen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben im wesentlichen\nohne Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten Brands ist auf zwei\nSinzelfälle (\"Partien 4 und 9\") der fortgesetzten Handlung,\nauf das Vergehen gegen die Buchführungspflicht sowie auf die\nEinziehung beschränkt. Diese Beschränkung ist nicht zulässig. Der Schuldspruch wegen einer fortgesetzten Handlung\nkann nur als Genzes angefochten und nachgeprüft werden.\n\nDie Revision ergreift deshalb das ganze Urteil. Sie ist\njedoch unbegründet,\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte könne\nwegen Bandenschmuggels nur in den Fällen bestraft werden,\nin denen er die Ware zusammen mit mindestens zwei weiteren\n\n-4-\n\n-4-\n\nTätern über die Zollgrenze begleitet habe. Die Zollhinterziehung ist zwar rechtlich vollendet, sobald die Ware die\nZollgrenze überschreitet. Sie ist jedoch tatsächlich erst\n\"beendet, wenn die \"are im Zollinland zur Ruhe gekommen ist.\nBis zu diesem Zeitpunkt ist Mittäterschaft und Beihilfe an\nder Zollhinterziehung und ebenso auch Teilnahme am Bandenschmuggel möglich. Das entspricht ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSt 3,41; 4,32; NJW 1952,945).\n\nFreilich kann es vorkommen, daß im Einzelfall die\ntatsächliche Beendigung schon beim Überschreiten der Zollgrenze eintritt. Das ist dann möglich, wenn das Schmuggelgut der Zollstelle vorgeführt und dort auf Grund einer\nTäuschung der Zollbeamten zum freien Verkehr abgefertigt\nwird (BGHSt 3,41). Hier ist der Kaffee aber weder vorgeführt\nnoch abgefertigt worden. Er war das eine Mal im Tank einer\nSchlickschute, das andere \"al zwischen den Tanks und der\nBordwand einer Tankschute verborgen, wo die Zollbeamten ihn\nnicht finden sollten und nicht gefunden haben. Er blieb\nalso nach wie vor zollhängig. Die weitere Beförderung, an\nder sich DW zusammen mit jeweils mindestens zwei anderen beteiligte, sollte den Kaffee aus der gefährlichen Nähe\nder Zollgrenze entfernen. Sie gehörte daher noch zur Ausführung der Zollhinterziehung. Den Ort seiner Bestimmung,\nnämlich die Garage des Angeklagten BG, erreichte der\nKaffee erst später.\n\nwit Unrecht hält die Revision weiter die Verletzung\nder Buchführungspflicht für eine straflose Nachtat der\nZollhinterziehung, weil sie deren \"naturnotwendige\" Folge\ngewesen sei. Taten, die zur Verdeckung früherer Taten begangen werden, sind nicht schon deshalb straflos. Es kommt\ndarauf an, ob dasselbe oder ein neues Rechtsgut verletzt\nwird. Letzteres ist hier der Fall. Durch die Zollhinterziehung werden die Tinnahmen-an Tinfuhrzoll, Kaffeesteuer\nund Umsatzausgleichssteuer verkürzt. Die Verletzung der\nBuchführungspflicht gefährdet dagegen die staatlichen Ansprüche auf Ums-tz- und Einkommensteuer.\n\n55.\n\n-5_ rf\n\nUnbegründet sind schließlich die Angriffe der Revision\ngegen die Finziehung des Kraftwagens. Der Angeklagte hatte\nden ®Yagen von der Firma Ford gekauft, die sich daran bis\nzur völligen Bezahlung das Figentum vorbehalten hatte. Zur\nTatzeit hatte er die Anzahlung und einige Monatsraten entrichtet. Zur Zeit des Urteils stand nach seiner unwiderlegten Anrabe noch eine Monatsrate von 300 !“ aus. Das wäre,\nwie der Bundesgerichtshof inzwischen (BGHSt 3,227) entschieden hat, kein Grund gewesen, von der Einziehung abzusehen. s hätte geprüft werden müssen, ob die Verkäuferin\nihr Vorbehaltseigentum überhaupt geltend machen wollte.\nWenn nicht, mußte der Wagen ohne weiteres eingezogen werden.\n\"Wenn ja, mußte der Staatskasse Gelegenheit gegeben werden,\ndie Verkäuferin wegen der restlichen Rate zu befriedigen.\nAuch dann mußte der \"agen eingezogen werden. Allerdings\nist das Landgericht nicht so verfahren. Das beschwert aber\nnicht den Angeklagten, sondern allenfalls die Verkäuferin.\nDer Angeklagte hatte die Strafe der Zinziehung in jedem\nFalle verwirkt; er kann nicht verlangen, nur deshalb im\nBesitz des Wagens gelassen zu werden, weil er noch eine\nKaufpreisrate schuldet. Ur steht so, wie er stehen würde,\nwenn die Staatskasse diese letzte Rate an die Verkäuferin\nbezahlt hätte.\n\nEs läßt sich auch nicht einwenden, dem Angeklagten\nmüsse die Möglichkeit eingeräumt werden, das Urteil, das\nzwar nicht ihn selbst, unter Umständen aber die Verkäuferin\nin rechtswidriger Weise beschwert, in ihrem Interesse anzufechten. Davon könnte allenfalls bei einer Tinziehung gemäß\n§ 40 StGB die Rede sein, wenn man hier (mit BGH MDR 1953,\n373) den Eigentümer nicht für berechtigt hält, seinerseits\nRechtsmittel einzulegen. Gegeneine Einziehung gemäß § 414\nRAbgO kann jedoch der Eigentümer selbst Revision einlegen.\n\nII.\n\nDer Angeklagte Fiegler ist nur an einem der zahlreichen\nSchmuggelfälle beteiligt. Er hat die Barkasse geführt, mit\nder die unter I erwähnte Schlickschute über die Zollgrenze\ngeschleppt wurde. Als FB zu dieser Fahrt bestellt\nwurde, wußte er noch nicht, daß geschmuggelt werden sollte.\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nEr erkannte das jedoch, als die Angeklagten Ku una\nSc Gen Kaffee, der innerhalb des Freihafens zunächst in der Barkasse von den Kaffeespeichern zu dem ab-\n\"gelegenen Travehafen gebracht worden war, dort vor seinen\nAugen im Tank der Schlickschute versteckten. Er schleppte\ndann die Schlickschute und eine kleinere Schute in Begleitung von Ko un: SCHE zum Zollamt Vorsetzen,\n\nwo die Zollbeamten Barkasse und Schuten revidierten, ohne\nden Kaffee zu finden, Sodann fuhren die drei Männer mit den\ndrei Fahrzeugen zur Konkave (Zollinland). Unterwegs wurde\nder Kaffee von der Schlickschute auf die kleine Schute umgeladen, die T@WEEMB dann zusammen mit Schi zum Haken\nschleppte. Ob FEED Schlepplohn erhalten hat und in wel-\n. cher Höhe, stellt die Strafkammer nicht fest; sie sieht e8\nals nicht erweislich an, daß er seines Vorteils wegen gehandelt habe, Sie tezeichnet es als unerheblich, ob er die\nTat als eigene gewollt oder als fremde gefördert habe; zum\nmindesten habe er den Tätern Beistand leisten wollen.\n\nDie Verfahrensrüge der Revision ist nicht in zulässiger\nForm erhoben; soweit die Ausführungen der Revision die festgestellten Tatsachen - auch zum inneren Tatbestand - angreifen, sind sie unbeachtlich. In diesen Tatsachen erblickt\ndas Landgericht mit Recht eine \"Verbindung\" (im Sinne des\n§ 401b Abs.2 Nr.1 RAbgO) zu gemeinschaftlicher Ausübung der\nZollhinterziehung. Zutreffend sind auch die Urteilsausführungen darüber, daß § 13 Abs.3 Nr,1 des Zollgesetzes der\nBestrafung des Angeklagten nicht entgegensteht. Dem Angeklagten wird nicht vorgeworfen, daß er selbst die zollantliche Gestellung der “are unterlassen hat, sondern daß er\nsich bei der Verbringung der Ware - von der er wußte, daß\nder Gestellungspflichtige sie nicht gestellte - über die\nZollgrenze beteiligte. Die Strafkammer stellt auch ausdrücklich fest, daß der Angeklagte sein Verhalten nicht aus\nRechtsirrtum für erlaubt gehalten habe.\n\nUnrichtig ist freilich, daß es nicht auf die Frage der\nGehilfen- oder Täterschaft ankomme, Wie der Bundesgerichts-\n\nhof mehrfach (BGHSt 4,32; NJW 1952,945) ausgesprochen hat,\n\n-T-\n\n-T- Lif\n\nkann einer (oder können mehrere) der am Bandenschmuggel\nBeteiligten Gehilfen sein. Daß dies bei FÜ der Fall\n\nwar, ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zu bezweifeln.\nAls Täter kommt er nicht in Betracht, weil er sich durchaus\nden Weisungen der beiden anderen Beteiligten unterwarf und\nauch keinerlei erweisliches eigenes Interesse an der Tat\nhatte. Er durfte deshalb nur wegen - bandenmäßig begangener -\nBeihilfe zum Schmuggel verurteilt werden (BGHSt 4,32). Der\nSenat konnte den Schuldspruch selbst berichtigen.\n\nAuf die Höhe der Strafe hat das hier jedoch keinen\nminfluß. Die lindeststrafe beträgt nach § 401b Abs.1 RAbgO\ndrei Yonate Gefängnis; diese Mindeststrafe, auf die das\nLandgericht gegen TOD erkannt hat, gilt auch für den\nGehilfen, und zwar auch dann, wenn er nicht seines Vorteils\nwegen gehandelt hat (BGH aa0.). Gemäß § 396 Abs.1 S.2 RAbgO\nmußte auch auf eine Geldstrafe erkannt werden. Da das Landgericht sie auf nur 100 !! bemessen hat, ist sie in ihrer\nHöhe zweifellos nicht von dem Irrtum über die Fassung des\nSchuldspruchs beeinflußt,\n\nIll.\n\nDie Revision des Angeklagten I will nur die\nAnnahme der Gewerbsmäßigkeit und des Bandenschmuggels angreifen; dagegen hält sie die Annahme des Rückfalls für zutreffend. Sie beantragt demgemäß, das angefochtene Urteil\ndahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter\nzZollhinterziehung im Rückfall verurteilt wird, und die Sache\nwegen des Strafausspr.chs im übrigen zurückzuverweisen.\n\nDie Beschränkung der Revision auf die Frage, ob der\nAngeklagte die Zollhinterziehung gewerbsmäßig und als Bandenschmuggel begangen hat, ist nicht zulässig. Beides bildet\neinen Bestandteil der Schuldfrage, der nicht für sich\nbeurteilt werden kann. Der Senat hatte deshalb das ganze\nUrteil gegen diesen Angeklagten nachzuprüfen, insbesondere\nauch hinsichtlich des Rückfalls.\n\n-8 -\n\n2\n\nDie Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind\nunbegründet.\n\nDie Voraussetzungen des Bandenschmuggels sind einwandfrei festgestellt. Der kaffee wurde hier, auf Schrottfahrzeugen verborgen, jeweils von den Angeklagten Dow und\nSCHE über äie Grenze des Freihafens ins Zollinland zu\neinem Treffpunkt in der Holstenstraße gebracht, wo HEEEED\nihn mit mehreren anderen Beteiligten auf einen Lastkraftwagen seines Onkels umlud, um ihn dann bei einer Kaffeefirma\neinzulagern. Bei dieser Sachlage trifft die Auffassung der\nRevision, der Kaffee sei mit dem Trreichen des Treffpunkts\nin der Holstenstraße \"zur Ruhe gekommen\", nicht zu. Mit\ndem Überschreiten der Zollgrenze war die Zollhinterziehung\nhier ebensowenig tatsächlich beendet wie in dem oben unter\nI erörterten Fall. Der Kaffee war hier unter dem Schrott\nverborgen, wurde der Zollstelle also weder \"vorgeführt\"\nnoch von ihr \"abgefertigt\".\n\nDer Angeklagte hat auch gewerbsmäßig gehandelt. Die\nBehauptung der Revision, daß es sich für ihn \"von vornherein\num eine geschlossene Partie von 52 Sack\" gehandelt habe,\nsteht im geraden Gegensatz zu den bindenden Feststellungen\ndes Tatrichters, wonach \"fortlaufender\" Schmuggel beabsichtist war. How hat sich denn auch vom 1.Juni bis\nzum 4.Juli 1950 am Schmuggel von insgesamt 15 einzelnen\n\"Partien\" beteiligt. Unter diesen Umständen ergeben sich\nkeinerlei Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts,\nHo habe beabsichtigt, sich eine Finnahmequelle von\ngewisser Dauer zu verschaffen.\n\nDagegen trifft die Annahme des Rückfalls nicht zu,\nHD wer wegen Tabaksteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die er 1947 bezahlt hat. Sodann\nhat er am 27.Agril 1949 eine Steuerhinterziehung begangen;\ner ist deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die\ner am 2.Juli 1949 bezahlt hat. Hiernach hätten bei der\njetzt abgeurteilten, 1950 begangenen Tat die Rückfallvoraussetzungen nur dann vorgelegen, wenn zu dieser Zeit noch die\n\n-9-\n\n-9-\n\nalte Fassung des § 404 RAbgO gegolten hätte. Sie war aber\ninzwischen durch das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuordnung\nvon Steuern vom 20.April 1949 (WiGB1.S.69) im Wege einer\nNeufassung des § 404 RAbgO beseitigt worden. Nach dieser\nNeufassung liegen - wie die Strafkammer selbst mit Recht\nausführt - die Rückfallvoraussetzungen nicht vor. § 404\nn.F. setzt ausdrücklich voraus, daß die Vortat (es genügt\njetzt eine Vortat) \"nach Verkündung des Zweiten Gesetzes\nzur vorläufigen Neuordnung von Steuern! begangen worden\nist. Das trifft bei Hi nicht zu. Das Gesetz ist am\n25.Mai 1949 verkündet worden, während er die letzte Vortat\nschon am 27.April 1949 beganren hatte. Er kann mithin weder\nnach der alten noch nach der neuen Fassung des § 404 RAbgO\nwegen Rückfalls bestraft werden. «\n\nAnscheinend hat das Landgericht die alte Fassung als\ndas mildere Gesetz im Sinne des § 2a StGB anwenden wollen,\nDas geht jedoch nicht an, weil die alte Fassung schon zur\nTatzeit (1950) nicht mehr galt. Der Ausspruch über den\nRückfall mußte daher fortfallen,.\n\nDas Strafmaß kann jedoch von dem Rechtsirrtum nicht\nbeeinflußt sein. Die zur Tatzeit und jetzt geltende Fassung\ndes § 401b RAbgO droht schon für die erste Tat eines bisher\nvöllig Unbestraften Strafe in der gleichen Höhe an, die\nnach der früheren Fassung erst für den wiederholten Rückfall\nvorgesehen war. Das Landgericht hat der Strafzumessung also\nden richtigen Strafrahmen zugrundegelegt. Dabei durfte es\nauch berücksichtigen, daß der Angeklagte \"bereits wiederholt wegen Steuerdelikten bestraft worden ist\". Diese Srwägung wäre nur dann falsch, wenn die Strafe dem früheren\n§ 404 RAbgO zu entnehmen gewesen wäre, Denn der Angeklagte\nist nicht öfter vorbestraft, als es nach der alten Fassung\nohnehin zum Rückfall gehörte. Nach der Neufassung sind die\nVorstrafen nicht als Rückfallvoraussetzungen, sondern als\ngewöhnliche Strafschärfungsgründe zu berücksichtigen.\n\nDie Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Dr.Koffka\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/5-str-250-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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