{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-24_5_StR_981_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"5 StR 981/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 981/52 2275 061 | a1\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Ingenieur Eberhard P ED zu: zum\ndort geboren am EEEEED 1917,\n\n2.) die Stenotypistin Marielies 4 REED au: zu,\ngeboren am EEE 1926 ir WERE bei CR,\n\nwegen Betruges und Pfandbruchs\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.September 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten PB wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 21.August 1952,\nsoweit es diesen Angeklagten im Falle WEHREN wegen\nBetruges verurteilt hat, und im gesamten Strafausspruch.\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Revision der Angeklagten MD wird verworfen.\nDie Angeklagte MED trägst die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Pe unter\nFreisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges zu\neinem Jahr Gefängnis und wegen eines weiteren Betruges zu\n500.- DM Geldstrafe verurteilt. Die Angeklagte Mo ist\nwegen Pfandbruches zu einer Geldstrafe von 250.- DM verurteilt worden. Die Revisionen beider Angeklagten rügen\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten PEMB ist zum Teil begründet.\n\nDie Revision der Angeklagten MB ist unbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten P m :\n\n1.) Das Landgericht hat den Tatbestand des Betruges\nzunächst darin. gesehen, daß der Angeklagte eine Reihe von\nFirmen zur Gewährung eines kurzfristigen Darlehns veranlaßte, indem er ihnen zur Sicherheit eine Anzahl von\nMaschinen übereignete, die er vorher schon der Berliner\nBank zu Sicherungseigentum übertragen hatte. Außerden\nsuchte er in den Geldgebern den Eindruck zu erwecken, daß\ner der Inhaber eines kapitalkräftigen Unternehmens sei,\nobwohl er verschuldet war. Keiner der Geldgeber hätte dem\nAngeklagten ein Darlehn gewährt, wenn ihm bekannt gewesen\nwäre, daß die Maschinen bereits anderweitig übereignet\nwaren. Den Gläubigern ist ein \"teilweise erheblicher\nSchaden\" entstanden, \"zumal der Angeklagte überhaupt\nnicht oder erst lange nach dem Fälligkeitstag und dann\nnur teilweise\" Rückzahlungen geleistet hat.\n\na) Soweit die Revision zum äußeren Tatbestand des Betruges das Vorliegen eines Vermögensschadens verneint, weil\ndie abgeschlossenen Verträge wucherisch und daher nichtig\nseien, ist diese Ansicht nicht zutreffend. Selbst wenn man\n- was im Urteil nicht festgestellt ist - davon ausgeht,\ndie Darlehnsverträge seien nichtig, so würde dennoch eine\nVermögensbeschädigung auf seiten der Gläubiger vorliegen.\nDenn der Verlust des Geldes war für die Geldgeber auch\ndann ein Schaden, wenn das Geld auf Grund eines gesetzwidrigen Geschäftes hingegeben wurde und eine Gegenleistung\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nnach bürgerlichem Recht ausgeschlossen war. Es kommt hier\nnicht darauf an, ob im Ausbleiben der Gegenleistung ein\nSchaden liegt; dieser ist schon dadurch eingetreten, daß\nder Getäuschte auf Grund seines Irrtums v’rgeleistet hat\n(vgl RGSt 52,134), ohne eine nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben gleichwertige Forderung zu erhalten. So liegt\nder Fall hier, da eine ungesicherte Forderung weniger\nwert ist, als eine gesicherte, wie sie der Angeklagte vorgetäuscht hat.\n\nDie Strafkammer hat auch ausreichend festgestellt,\ndaß der Angeklagte den Vorsatz der Vermögensschädigung\ngehabt hat. Der Angeklagte hatte sich in dieser Beziehung\ndahin eingelassen, er habe damit gerechnet, daß ihm weitere\nGelder aus ERP-Mitteln zufließen würden und er dann in der\nLage sein würde, die Schulden zu begleichen. Aus dieser\nim Urteil allerdings nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten würde sich nur ergeben, daß der Angeklagte nicht\nmit einem endgültigen Ausfall der Gläubiger gerechnet hat.\nWie oben ausgeführt, liegt der Schaden in der Vorleistung\nder Gläubiger ohne gleichwertige Gegenforderung. Somit genügt es auch, wenn der Angeklagte die Tatsachen kannte,\naus denen sich die Minderwertigkeit der gegen ihn gerichteten Gegenforderung ergab, und daß er diesen durch sgine,.\nTäuschungshandlung eingetretenen Schaden zum mindestef/IA\nKauf genommen hat. Diöses ergibt sich jedenfalls aus dem\nUrteilszusammenhang. Das Landgericht spricht allerdinga\nnur davon, die Handlungen des Angeklagten hätten den Zweck\ngehabt, \"dem entstandenen Kapitalmangel auf irgendeine Art\nund Weise abzuhelfen, und somit auch eine unlautere Kapitals-\n. vermehrung in Kauf nehmend\" sei der Angeklagte an die Dar-\n. lehnsgeber herangetreten. Diese Vermögensvermehrung auf\nseiner Seite konnte aber nur auf Kosten der Geldgeber,\nalso zu deren Schaden, eintreten. u\n\nUnter diesen Umständen wird der Bestand des Urteils\nauch nicht daduroh ‚gefährdet, daß die Strafkammer über den\nschen bei der Hingabe der Darlehn eingetretenen Schaden\n\n- 4 -\n\n217\n-4-\n\nhinaus auch hoch den bedingten Vorsatz hinsichtlich des\nendgültigen Ausfalles der Gläubiger mit einer unzureichenden Begründung bejaht hat. Wenn das Landgericht nämlich\nausführt, der Angeklagte habe auch mit einem endgültigen\nAusfall der Gläubiger rechnen müssen, so spricht dieses\nnicht für einen bedingten Vorsatz, sondern für eine Fahrlässigkeit des Angeklagten,\n\nAuch im übrigen sind Rechtsfehler, die zur Aufhebung\ndes Schuldspruches führen müßten, nicht ersichtlich. Zwar\nmag es zweifelhaft sein, ob hinsichtlich der hier in Rede\nstehenden Fälle ein ausreichender Gesamtvorsatz festgestellt und damit zu Recht eine fortgesetzte Handlung\nangenommen worden ist. Hierdurch ist jedoch der Angeklagte\nnicht beschwert.\n\nDagegen mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Die Strafkammer hat es unterlassen festzustellen,\nwelche Ausfälle die Gläubiger endgültig erlitten haben.\nLieß sich dieses in der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit feststellen, so hätten wenigstens Mindestfeststellungen in der Richtung getroffen werden müssen, welchen Verlust die Geldgeber jedenfalls erlitten haben. Es bedarf\nkeiner näheren Begründung, daß die Strafkammer nur dann\nzu einem zutreffenden Strafmaß kommen konnte, wenn sie\nsich hierüber Klarheit verschaffte.\n\n2.) Das Landgericht hat den Angeklagten weiterhin\nwegen Betruges zum Nachteil der Firma WB verurteilt.\nVon dieser Firma hat der Angeklagte Planstoff im Werte von\n852.- DM bezogen. Die Bezahlung sollte durch Wechsel erfolgen. Außerdem sollte der Angeklagte eine ihm zustehende\nForderung an die Firma WEB abtreten. Dies ist nicht.\ngeschehen. Die in Zahlung gegebenen Wechsel sind nicht\neingelöst worden. |\n\nBisher ergibt sich aus dem witgeteilten Sachverhalt\nnur, daß der Angeklagte seinen Vertragspflichten nicht\nnachgekommen ist. Es fehlen Feststellungen darüber, daß\nund weshalb der Angeklagte vor oder bei Lieferung bereits\n\n-5-\n\n-5-\n\nwußte, daß die Wechsel (eigene oder Kundenwechsel ?)\nnicht oder möglicherweise nicht eingelöst werden würden,\nsowie darüber, ob er von vornherein die Abtretung nicht\nvornehmen wollte.\n\n3,) Hinsichtlich des dem Angeklagten ebenfalls als\nBetrug vorgeworfenen Falles Mag fehlt es in den Urteilsgründen überhaupt an Feststellungen. Aus dem Zusammenhang\nergibt sich jedoch, daß der Angeklagte insoweit nicht verurteilt ist. |\n\n4.) Es wird darauf hingewiesen, daß sich der Angeklagte vom 7.bis 18.März 1952 in Untersuchungshaft befunden hat. Sollte es erneut zur Verurteilung des Angeklagten kommen, wird sich die Strafkammer über die Möglichkeit\nder Anrechnung der Untereuchungshaft äußern nüssen (vgl\nBGHSt 1,327).\n\nII. Die Revision der eklagten M %\n\nDie Angeklagte hat einen Personenkraftwagen, der für\neine Forderung gegen den Angeklagten Podzun gepfändet war,\nin dem Augenblick fortgeschafft, als der Gerichtsvollzieher den Wagen zur Versteigerung abholen wollte. Die\nAngeklagte habe - so ist ausgeführt - auch vorsätzlich\n\n‚gehandelt, ihr sei bekannt ‚gewesen, daß der Wagen gepfändet war und zur Versteigerung abgeholt werden ‚sollte,\n\nSämtliche Voraussetzungen des: $. 137 StGB sind in\ndiesen Falle ausreichend festgestellt. Allerdings ist,\nwie die Revision vorträgt, im Urteil keine ausdrückliche\nFeststellung vorhanden, der Wagen sei, mit, einem Siegel\nversehen worden. Das Urteil sagt aber, daß der Wagen\nordnungsmäßig gepfändet worden sei. Dies kann im vorliegenden Falle als ausreichende Feststellung angesehen\nwerden, daß der Gerichtsvollzieher die wesentlichen Fornvorschriften innegehalten, insbesondere Siegel an dem\nKraftwagen angelegt und seine Pfändung dadurch ersichtlich gemacht hatte. Das Landgericht hat dies mit dem Ausdruck \"ordnungsgemäß gepfändet\" ausgedrückt und nähere\n\n-6-\n\n-6 -\n\nDarlegungen deshalb unterlassen, weil die Angeklagte\ndie Tatsache der Pfändung nicht bestritten hatte. Sie\nhatte vielmehr geltend gemacht, das Pfändungsprotokoll\nenthalte Unstimmigkeiten. Auf diese kam es aber, wie\ndie Strafkammer richtig ausführt, nicht an. Außerdem\nergab sich auch das Bewußtsein der Angeklagten von der\nwirksamen Pfändung daraus, daß sie gegen die ihr bekannte Pfändung Interventionsklage erhoben hatte, über\ndie noch nicht entschieden ist.\n\nDr. Geier Sarstedt Siemer\n\nSchnitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/5-str-981-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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