{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-24_5_StR_522_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"5 StR 522/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 522/52 2274 012 N\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmiedemeister willi R ED au: zEHEEED,\ngeboren am ED 1259 in SCHE (Kreis CME ,\n\n- Sachbezeichnung: KB und andere -\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhet der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt:\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des\nNebenklägers und des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 17.September 1951,\nsoweit es den Angeklagten RB vetrifft, nebst\nden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI1Y\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte KB vermittelte den Absatz von\n200 t Molybdänstahl an einen Ostberliner Abnehmer. Der\nAngeklagte TEE schaffte den Stahl in die Nähe der\nSektorengrenze, wo er von einem Unbekannten übernommen\nwurde. Der Angeklagte REED unterschrieb eine Bestellung\nauf 200 t Molybdänstahl, mit der die anderen Angelilagten\nerforderlichenfalls die Behörden über den Verbleib des\nStahls täuschen wollten.\n\nDas Landgericht hat REED wegen fahrlässiger\nBeihilfe zum Devisenvergehen zu 2000 M Geldstrafe verurteilt.\n\nDagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des Landesfinanzamts Berlin (Devisenüberwachungsstelle) als Nebenklägers, und des Angeklagten.\n\nDie Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils, soweit\nes diesen Angeklagten betrifft.\n\nZu Unrecht hat das Landgericht hier eine fahrlässige\nBeihilfe zur Wirtschaftsstraftat angenommen. Beihilfe kann\n\nnur dadurch begangen werden, daß der Gehilfe dem Täter\nwissentlich Hilfe leistet (§ 49 StGB). Die Beihilfe unterscheidet sich in ihrem Wesen gerade dadurch von der Täterschaft, daß der Gehilfe seinen eigenen Willen bewußt dem\neines anderen, des Täters, unterorädnet. Fehlt es daran, so\nkann eine Form der Täterschaft (Allein-, Neben-, Mittäterschaft), nicht aber Beihilfe vorliegen. An diesen Grundsätzen zweifelt auch die Strafkammer selbst nicht, soweit\nes sich um das allgemeine deutsche Strafrecht handelt, Sie\nglaubt jedoch für das Devisenstrafrecht dadurch zu einen\nanderen Ergebnis gelangen zu können, daß sie den Art.5\nNr.2c der Berliner Verordnung Nr.503 auf den Art.8 Nr.3 der\nBerliner Devisenverordnung anwendet. Die letztere Bestimmung schreibt vor, daß \"Gehilfen ... wie die Täter zu\nbestrafen\" sind; Art.5 Nr.2c VO 503 erklärt \"fahrlässig\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nbegangene Zuwiderhandlungen\" gegen die Vorschriften der\nDevisenverordnung für \"strafbare Handlungen\". Das kann\njedoch nicht so verstanden werden, als solle hier eine\nneue, im deutschen Strafrecht bisher unbekannte Teilnahmeform der fahrlässigen Beihilfe geschaffen werden.\n\nDie Devisenverordnung weicht, soweit es sich um die Beihilfe handelt, nur darin vom allgemeinen deutschen Strafrecht ab, daß sie den Gehilfen mit gleicher Strafe bedroht\nwie den Täter, ohne eine Trmäßigung zu gestatten. Sie sagt\nnichts über die Begriffsbestimmung des Gehilfen, setzt\ndiesen Begriff vielmehr als bekannt voraus. Demnach kann\nnur angenommen werden, daß die in § 49 StGB näher beschriebene Beihilfe, d.h. die wissentliche Hilfeleistung gemeint\nist. Gerade daß die Strafdrohung verschärft wird, spricht\ndagegen, daß auch der Begriff der Beihilfe erweitert\nwerden sollte. Auf diesen Teil des Art.8 Nr.3 der Devisenverordnung läßt sich deshalb Art.5 Nr.2c der Verordnung\nNr.503 nicht anwenden.\n\nDie Strafkammer glaubt ihre Auffassung damit begründen\nzu können, \"daß gerade die Devisenverordnung bemüht ist,\ndie von ihr unter Verbot gestellten Geschäfte lückenlos\nzu unterbinden, wie die bis ins Einzelne gehenden Aufzählungen zeigen\". Diese \"rwägung ist jedoch zu allgemein,\num beweiskräftig zu sein. Der Strafgesetzgeber ist immer\nbemüht, schuldhafte Rechtsverletzungen, soweit das überhaupt in seinen Kräften steht, \"lückenlos zu unterbinden\".\nDieser Erfolg wird gewöhnlich gerade nicht durch Aufzählungen, sondern durch eine möglichst treffende Fassung\ndes Grundtatbestandes am vollkommensten erreicht. Keinesfalls kann einem Gelegenheitsgesetz, wie es die Devisenverordnung ist, unterstellt werden, daß es bei einer\nkasuistischen Aufzählung einer Reihe von Nebentatbeständen\nbeiläufig neue, eigene Grundsätze für den Allgemeinen Teil\ndes Strafrechts aufstellen wolle. Es bedarf auch nicht des\nBegriffs der fahrlässigen Beihilfe, um die hier unter\nVerbot gestellten Geschäfte, wenn sie auf strafwürdigem\n\n-4-\n\n-4&-\n\nVerschulden beruhen, soweit \"lückenlos zu unterbinden\",\n\nals das der Strafrechtspflege überhaupt möglich ist,\n\nDie Begriffe des \"Verbringens\" und des \"Entfernens\" sind\n\nso gefaßt, daß jeder als - vorsätzlicher oder fahrlässiger -\nTäter bestraft werden kann, der eine Bedingung für die\nBeförderung von Sachen über die Gebietsgrenze setzt. Das\n\nhat der Angeklagte RB nach den Urteilsfeststellungen\nzweifellos getan.\n\nDie Ausführungen über Vorliegen und Art seines Verschuldens reichen freilich noch nicht aus, um eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen, ob er vorsätzlich,\nfahrlässig oder schuldlos gehandelt hat. Allerdings liegt\nder Nangel nicht dort, wo ihn die Revisionen sowohl der\nStaatsanwaltschaft und des Nebenklägers als auch des Angeklagten zu sehen glauben. Die Strafkammer führt aus, der\nAngeklagte hätte auf den wirklichen Sachverhalt kommen\nmüssen, \"wenn er sich überlegt hätte, daß er hier als Besteller von 200 + Molybdänstahl vorgeschoben wurde\", Zu\nUnrecht stellen die Revisionen diese Frwägung als widerspruchsvoll hin, weil der Angeklagte ja gewußt habe (und\nsich nicht erst zu \"überlegen\" brauchte), daß er als Besteller der 200 t vorgeschoben wurde. Die Strafkammer will\noffenbar nicht sagen, daß der Angeklagte erst im Wege von\nÜberlegungen zu dem Bewußtsein hätte gelangen sollen, er\nwerde als Besteller der 200 t vorgeschoben. Sie meint vielmehr,\ndaß er dieses Bewußtsein (das sie feststellt) zum Ausgangspunkt von Überlegungen hätte nehmen sollen, die ihn dann\nzu der (mindestens bedingten) Erkenntnis des ganzen Sachverhalts geführt haben würden.\n\nEs läßt sich aber nach den bisherigen Feststellungen\nnoch nicht beurteilen, ob ihm dabei eine Verletzung seiner\nSorgfaltspflicht zur Last fällt. Es wird geprüft werden\nmüssen, ob und mit welchen Beteiligten (außer Michaelis)\nRaukopf etwa in Berührung gekommen ist, aus welchem Anlaß,\nund unter welchen Begleitumständen. Ferner können die\n\n-5.\n\n-5.\n\nEinzelheiten (oder auch das Fehlen von Finzelheiten) von\nBedeutung sein, mit denen (oder ohne die) Michaelis dem\nAngeklagten \"die Sachlage vorstellte\". Weiter wird der\nStrafkammer nahegelegt, zu prüfen, ob MEEEEB selbst\ngutgläubig oder bösgläubig war, ob und was er dem Angeklagten über die Personen seiner Gewährsmänner, über die\nangebliche Käuferfirma, über die Höhe des Preises und über\ndie Herkunft der Provision gesagt oder nicht gesagt hat,\nund ob der Angeklagte daraufhin etwa naheliegende Fragen\ngestellt oder nicht gestellt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Siener\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/5-str-522-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/5-str-522-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.615442+00:00"}}