{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-24_5_StR_226_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"5 StR 226/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_226/53 2275 058\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauunternehmer Rudolf H EEE aus HERE,\ngeboren am EEE 1909 in REM Sachsen,\n\nwegen verbotener Berufsausübung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.September 1953, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEENNED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobergekre tärnn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.Mai\n1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anschuldigung des Konkursvergehens nach § 240 Abs 1\nNr 3 KO freigesprochen worden ist. Insoweit wird\ndas Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.\n\nIm übrigen werden die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nLL\n-2_- !\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts\nwegen verbotener Berufsausübung und wegen Unterschlagung\n(Fälle I und III a der Anklage) zu einer Gesamtstrafe von\n1 Jahr und 4 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Angeklagten ist weiterhin zur Last gelegt, sich des fortgesetzten Betruges (Fall II 1 der Anklage), eines weiteren\nBetruges (Fall II 2 der Anklage), einer weiteren Unterschlagung (Fall III b der Anklage) sowie eines Konkursvergehens - Verbrauch übermäßiger Summen durch Aufwand -\n(Fall IV der Anklage) schuldig gemacht zu haben. In diesen\nFällen sowie in weiteren Fällen (Untreue, Verletzung der\nBuchführungspflicht und Verheimlichung von Vermögensgegenständen) hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, wobei es davon ausgegangen ist, daß die letzterwähnten Fälle von der Anklage umfaßt seien.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision wendet sich gegen den Freispruch in den\nFällen des fortgesetzten Betruges, der Untreue und der Verletzung der Buchführungspflicht. Sie rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 263, 266 StGB,\n240 KO. Sie ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1.) Fortgesetzter Betrug (§ 263 StGB).\n\nDer Freispruch ist frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht\nmeint die Revision, das Landgericht hätte prüfen müssen,\nob die Wohnungsinteressenten sich hätten Sicherheiten geben\nlassen, wenn sie gewußt ‚hätten, daß der Angeklagte entgegen\nseinen Erklärungen nicht Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke Goethestraße 16 und Moltkestraße 3 war. Das Urteil\nstellt fest, daß die Interessenten bei Kenntnis der wahren\nSachlage wahrscheinlich die Verträge auch abgeschlossen und\ndie Zuschüsse auch gegeben hätten. Diese Feststellung er-\n‚gibt hinreichend, daß die Täuschung auf den Abschluß der\nVerträge und die Leistung der Baukostenzuschüsse so, wie\nsie erfolgt sind, ohne jeden Einfluß war. Dem steht nicht\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nentgegen, daß einer der Wohnungsinteressenten, der Zeuge N\nDr. AED: sich Sicherheiten geben ließ, als ihm nachträglich die Unrichtigkeit der Angaben bekannt wurde. Nach\nden Feststellungen des Urteils war Anlaß hierfür der Umstand, daß der Zeuge durch die nachträgliche Kenntnis einer\ndurch den Angeklagten verübten Täuschung mißtrauisch geworden war. Daß er eich hätte Sicherheiten geben lassen,\nwenn der Angeklagte nicht getäuscht hätte, brauchte das\nLandgericht hieraus nicht zu folgern. Beide Feststellungen\nstehen mithin nicht im Widerspruch zueinander. Der Angeklagte kann bei dieser Sachlage wegen vollendeten Betruges schon deshalb nicht bestraft werden, weil der\n\näußere Tatbestand des § 263 StGB nicht erfüllt ist. Es\nfehlt an dem Tatbestandsmerkmal einer Schädigung durch die\nTäuschung. Im übrigen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Abschlusses\n\nder Verträge und der Entgegennahme der Baukostenzuschüsse\nglauben konnte und auch geglaubt hat, den Wohnungs-Interessenten Ansprüche einzuräumen oder eingeräumt zu\nhaben, die nach allgemeiner Anschauung gleichwertige Gegenleistungen darstellten, daß er also ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Hierfür spricht insbesondere, daß\n\ner die Grundstücke tatsächlich gekauft und auf die Kaufpreise erhebliche Zahlungen geleistet hat, ferner, daß er\nnach den Feststellungen des Urteils bis zuletzt auf das\nGelingen der Finanzierung vertraut hat und daß ihm nach\n\nden Ausführungen des Urteils nicht nachgewiesen werden kann,\ner habe ein etwaiges Mißlingen in Kauf genommen und gebilligt. Mit Rückeicht darauf, daß das Landgericht den Vorsatz der Vermögensschädigung mit zureichenden Gründen verneint hat, kommt auch die Verurteilung des Angeklagten\nwegen verguchten Betruges nicht in Betracht. Was die Revision in. diesem Zusammenhange sonst noch vorträgt, sind\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung, die unzulässig sind.\nRechtefehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Vorstrafen des Angeklagten sowie der Umstand, daß bei einer\nvon ihnen die abgeurteilten Fälle ähnlich wie hier lagen,\n\n-4\n\n2)\n-A-\n\nwaren, wie das Urteil ergibt, dem Landgericht bekannt. Daß\nes aus ihnen nicht den von der Revision gewünschten Schluß\nauf eine Schuld des Angeklagten gezogen hat, bedeutet keine\nVerkennung von Denkgesetzen.\n\n2.) Untreue (§ 266 StB).\n\nAuch in diesem Falle ist der Freispruch frei von\nRechtsirrtum.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte für das Bauvorhaben Goethestraße 23 350 IM, für das\nBauvorhaben Moltkestraße 25 500 DM und für ein weiteres\nBauvorhaben Ladenstadt 10 000 IM, insgesamt also 58 850 IM,\nan Baukostenzuschüssen erhalten. Das Urteil stellt ferner\nfest, daß er für das Bauvorhaben Goethestraße etwa 18 000 DM\nund für das Bauvorhaben Moltkestraße etwa 33 000 DM, insgesamt etwa 51 000 DM, verausgabt hat, wobei er allerdings\ndie erhaltenen Gelder nicht immer gerade für diejenigen\nObjekte verwandt hat, für die sie gegeben wurden. Den Restbetrag hat er nach seiner unwiderlegten Einlassung für\n\"Aie Bauvorhaben\" bzw. für den Ankauf von Baumaterialien\nverwandt. Das Urteil ist der Auffassung, es könne nicht\ndavon ausgegangen werden, daB die Interessenten die Zuschüsse als zweckgebundene Gelder gegeben hätten. Der Unternehmer sei nicht verpflichtet, Gelder, die, wie hier, ohne\neine Beschränkung gegeben seien, für die einzelnen Bauten\nauseinanderzuhalten. Der Tatbestand der Untreue sei daher\nnicht verwirklicht, Diese Ausführungen lassen keinen Rechteirrtum erkennen. Zu Unrecht meint die Revision, daß Baukostenzuschüsse mangels entgegenstehender Vereinbarungen\nausschließlich für dasjenige Bauvorhaben, für das sie gegeben würden, zweckgebunden seien. Die Auslegung der\nzwischen dem Angeklagten und den Wohnungsinteressenten getroffenen Vereinbarungen war Aufgabe des Tatrichters. Die\nvom Landgericht vorgenommene Auslegung ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Sie enthält insbesondere auch keinen\nVerstoß gegen Erfahrungssätzs. Bauunternehmer, die, wie der\nAngeklagte, mehrere Objekte in Bearbeitung haben, werden\n\n-5-\n\n-5-\n\nin der Regel die ihnen für verschiedene Objekte gezahlten\nBaukostenzuschüsse nicht getrennt für die einzelnen Bauvorhaben, für die sie gegeben wurden, sondern ungetrennt\nfür das gesamte Geschäft verwenden. Nur dann, wenn besondere Vereinbarungen oder andere besondere Umstände es ausnahmsweise erfordern, werden sie anders verfahren. Solche\nUmstände sind hier nicht ersichtlich. Daß der Angeklagte\nale Baukostenzuschüsse nicht immer gerade für diejenigen\nBauvorhaben, für die sie gegeben wurden, sondern teilweise\nfür andere Bauvorhaben und für die Beschaffung von Baumaterialien verwendet hat, kann daher die Annahme einer\nvon ihm verübten Untreue nicht rechtfertigen.\n\n3.) Verletzung der Buchführungspflicht (§ 240 Abs 1\n\nInsoweit mußte das Verfahren eingestellt werden.\n\nDie dieser Anschuldigung zugrunde liegende Tat ist\nnicht Gegenstand der Anklage. Sie ist weder in der Anklageschrift ausdrücklich erwähnt noch Bestandteil des geschichtlichen Vorgangs, innerhalb desgen der Angeklagte das ihm\ndurch die Anklage zur Last gelegte Vergehen nach § 240 Abs 1\nNr 1 KO verwirklicht haben sollte. Eine Nachtragsanklage\nist insoweit nicht erhoben. Das Landgericht durfte diese\nTat daher nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung machen\n(§ 264 StPO). Daß die Revision den Verfahrensmangel nicht\ngerügt hat, schließt die Prüfung durch das Revisionsgericht\nnicht aus. Es handelt sich um einen Mangel, den das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hatte.\n\nII. Revision des Angeklagten.\nDie Revision ist unbegründet.\n\n1.) Verbotene Berufsausübung (§ 145 oc StGB).\n\nDie Anwendung des § 145 c StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Ausweislich der Um\nteilsgründe hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, das\ngegen ihn verhängte Berufeverbot sei Anfang September 1945\n\n-\n\nL2:\n\n-6-\n\ndurch eine britische Kommission aufgehoben worden. Das\nLandgericht hat die Einlassung als widerlegt erachtet. Die\ndieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision wendet\nein, die Aufhebung des Berufsverbots durch die britische\nKommission sei handschriftlich vermerkt, der Vermerk jedoch\nspäter von unbekannter Seite ausgelöscht worden; dies ergebe sich aus einem vom Gericht eingeholten Gutachten, nach\ndem Graphitspuren erkennbar seien. Der Einwand stützt sich\nauf die Behauptung von Tatsachen, die der Angeklagte nach\nseiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht hat. Die im Urteil wiedergegebene Einlassung enthält darüber, daß die angebliche Aufhebung des Berufsverbots handschriftlich vermerkt und dieser\nVermerk später von unbekannter Seite gelöscht worden sel,\nnichts. Die behaupteten Tatsachen sind demnach neu. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision\nnicht gestützt werden.\n\n2.) Unterschlagung zum Nachteil des Dr. Au\n(§ 246 StGB).\n\nDie Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist rechtlich unbedenklich. Das Vorbringen der\nRevision enthält lediglich die Angabe neuer Tatsachen und\nBeweismittel. Hierauf kann das Rechtemittel der Revision\nnicht gestützt werden.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revision des\nAngeklagten, Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft\nhinsichtlich der Untreue sowie Aufhebung und Zurückverweisung\nbeantragt, soweit der Angeklagte von der Anklage des fortgesetzten Betruges und des Konkursvergehens gemäß § 240\nAbs 1 Nr 3 KO freigesprochen worden ist.\n\nDr. Geier Sarstedt Siemer\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/5-str-226-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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