{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-24_5_StR_225_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"5 StR 225/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! LLt\nFür die Amtliche Sammlung! 2275 092\n\nl. Gesetzı\n\nRechtessatz:\n\n2. Gesetzı\n\nRechtssatzs\n\nAktenzeichen;\n\nGesetz über das Kreditwesen vom _25.9.1939\n\n§ 8 1, 46 Abs 1\n\nOb Geschäfte zum Aufgabenbereich der Kreditinstitute gehören und daher nicht ohne Erlaubnis betrieben werden dürfen, ist nicht\nallein nach ihrer rechtlichen Form, sondern\nvor allem nach ihrer wirtschaftlichen Art\nund Bedeutung zu beurteilen.\n\nStGB § 59\n\nZum Irrtum über Tatumstände bei wertenden\n(\"normativen\") Tatbestandsmerkmalen.\n\n5 StR 225/53\n\nUrteil des BGH vom 24.September 1953 LG Hamburg\n\n5_StR 225/53\n\nJu Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm Heinrich Robert T En\naus HE, dort geboren am EEE 1900,\n\nwegen unlauteren Wettbewerbs\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.September 1953, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Lanägerichts in Hamburg vom 22.November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDas Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs\nwird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der\nRevision - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage, die Geschäfte\neines Kreditinstituts ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben (88 1, 3 Abs 1, 46 des Gesetzes über das Kreditwesen) und sich unzulässiger Werbemethoden nach § 4 des\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bedient zu haben,\nfreigesprochen worden.\n\nEr hat ein Unternehmen, das er als \"Motorrad-Versandhaus!\" bezeichnet. Er bietet durch Anzeigen in Tageszeitungen\nMotorräder aller Marken gegen wöchentliche Ratenzahlungen\nab 3,-- DM an. Kauflustigen, die ihm auf Aufforderung\n2,-- DM einsenden, schickt er einen Bilderkatalog zu,\nKunden, die ihm daraufhin einen \"Auftrag\" auf ein bestimmtes\nMotorrad erteilen, müssen zunächst in wöchentlichen Raten\n20% des Kaufpreises an ihn zahlen. Erst dann holt er Auskünfte über ihre Kreditwürdigkeit ein. Fallen diese günstig\naus, so fordert er den Kunden auf, sich nach einer Maschine\nder gewünschten Art selbst umzusehen, ihm die Anschrift\ndes Händlers mitzuteilen und weitere 13 Y3% des Kaufpreises\nan ihn, den Angeklagten, zu zahlen. Sobald dies geschehen\nist, schickt der Händler dem Angeklagten die Rechnung,\nerhält von ihm den Kaufpreis abzüglich eines Verdienstanteils des Angeklagten und händigt das Kraftrad dem Käufer\naus. Von diesem erhebt der Angeklagte einen Teilzahlungsaufschlag von 5% bis 20% je nach der Dauer der Abzahlung\nund eine Auskunftse- und Bearbeitungsgebühr von 2% des Kaufpreises.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nI.\n\n1.) Die in der Revisionseinlegungsschrift vom 22.November 1951 enthaltene Rüge einer Verletzung formellen Rechts\nist allerdings nicht mit tatsächlichen Behauptungen begründet worden und daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n2.) Es ist auch die Strafverfolgung insoweit verjährt,\nals dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß ein Vergehen nach\n\n- 3.\n\n- 3.\n\n§ 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als selbständige Handlung zur Last gelegt wird. Dieses Vergehen\nwäre rur Gurch die Veröffentlichung der Zeitungsanzeigen\nund den Versand dcr vorgedruckten Rundschreiben, also\ndurch die Verbreitung von Druckschriften im Sinne des § 2\ndes Reichsgesetzes über die Presse begangen worden, so daß\ndie Verjährungsfrist nach § 22 des genannten Gesetzes ein\nJahr beträgt (vgl Urteil des Senats vom 10.7.1952 NJW 1952,\n. 106222 unter Nr 3). Zwischen der letzten richterlichen\nHandlung in der Tatsacheninstanz und der ersten beim Revisionsgericht liegt mehr als ein Jahr. Das Verfahren\nwegen unlauteren Wettbewerbs wird daher eingestellt.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde ist jedoch begründet, soweit das\nLandgericht den Tatbestand des § 46 Abs 1 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen vom 25.September 1939 (RGBl I 1955)\nverneint.\n\nNach dieser Bestimmung wird bestraft, wer die Geschäfte eines Kreditinstituts ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt. Die Verfolgung tritt nach § 46 Abs 2 des\nGesetzes nur auf Antrag des Reichsaufsichtsamts für das\nKreditwesen ein.\n\n1.) Dieser Antrag liegt in dem Schreiben der Hansestadt Hamburg, Finanzbchörde - Bankenaufsicht - vom 23.Mai\n1950 (Bd III BI 59 der Akten). An die Stelle des Reichsaufsichtsamts für Kreditwesen, das nicht mehr besteht,\nsind die von den Ländern für dieses Aufgabengebiet bestimmten Behörden getreten. Denn das Bankwesen gehört nach\nArt 74 Nr 11 des Grundgesetzes zur konkurrierenden Gesetggebung. Das Gesetz über das Kreäitwesen ist daher nach\nArt 125 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden. Die von\nihm angeordneten Beschränkungen widersprechen nicht dem\nGrundrecht der freien Berufsausübung nach Art 12 Abs 1 des\nGrundgesetzes, wie auch der 3.Strafsenat in seinem nicht\nveröffeutlichten Urteil vom 26.Marz 1953 - 3 StR 668/51 -\n\n- 4 -\n\nentschieden hat. Die Länder führen das Gesetz nach\n\nArtt_83 ff den Gmmndgenetzen aua und rasen Un Bnniohbung\nder Behörden. Der Bund hat von seiner Befugnis nach Art 87\nAbe 3 des Grundgesetzes, durch Bundesgesetz eine selbständige Bundesoberbehörde zu schaffen, noch keinen Gebrauch\ngemacht.\n\n2.) Die an die Stelle des Reichsaufsichtsamts für das\nKreditwesen getretenen Landesbehörden können in Zweifelsfällen darüber entscheiden, ob eine Unternehmung als\nKreditinstitut zu gelten hat; ihre Entscheidungen binden\ndie Gerichte (vgl § 1 Abs 4 des Gesetzes über das Kreditwesen). Eine solche Entscheidung ist jedoch entgegen der\nAuffassung des Oberbundesanwalts nicht in dem Schreiben der\nHansestadt Hamburg, Finanzbehörde - Bankenaufsicht - vom\n23.Mai 1950 an die Staatsanwaltschaft zu sehen, das den\nStrafantrag nach § 46 Abs 2 des Gesetzes darstellt. Denn\ndie Entscheidungen nach § 1 Abs 4 des Gesetzes werden erst\nmit der Zustellung an den Betroffenen wirksam (vgl 58 38,\n41 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes).\n\n3.) Das Landgericht hatte daher selbst darüber zu um\nteilen, ob der Angeklagte die Geschäfte eines Kreditinstituts, d.h. Bank- oder Sparkassengeschäfte (§ 1 Abs 1\ndes Gesetzes) ohne die nach § 3 Abs 1 des Gesetzes erforderliche Erlaubnis betrieben hat.\n\na) Die Strafkammer verneint dies im wesentlichen uit\nder Begründung, der Angeklagte habe nicht Kaufverträge\ndurch Kredite an den Käufer oder Verkäufer finanziert, ohne\nselbst an dem Veräußerungsgeschäft beteiligt zu sein, sondern\nsei selbst als Verkäufer aufgetreten. Er habe allerdings dem\nKäufer zur Begleichung des Kaufpreises besondere Kreditvergünstigungen gewährt. Dies sei jedoch im Handel üblich\nund mache sein Unternehmen nicht zu einem Kreditinstitut.\n\nb) Diese Auffassung ist zu eng, wie die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit\nRecht ausführt. Ihr ist darin zugustimmen, daß es nicht\n\n-5.\n\n-5-\n\nallein auf die rechtliche Form, die der Angeklagte seinen\nGeschäften gibt, sondern vor allem auf ihre wirtschaftliche\nArt und Bedeutung ankommt.\n\nDer Angeklagte ist kein Händler. Er kauft nicht\nMotorräder ein, um sie mit Gewinn zu verkaufen, Der Ertrag\nseines Unternehmens beruht nicht auf der Erschließung vorteilhafter Bezugsquellen und der Suche nach günstigen Absatzmöglichkeiten und ihrer Ausnutzung nach kaufmännischen\nGrundsätzen. Auch die Gewinnanteile, die er sich von den\nLieferfirmen gewähren läßt, machen ihn nicht zum Händler.\nEr erzielt vielmehr seinen Nutzen aus der Annahme und Hergabe fremder Gelder in zahlreichen Einzelbeträgen auf -»\nKreditbasis und finanziert auf diese Weise den Erwerb von\nWirtschaftsgütern. Er übt damit einen Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit der Banken aus (vgl Pfundtner-Neubert\nAnm 3 zu § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen). Der Angeklagte zahlt zwar seinen Kunden keine Zinsen und zieht\nseine Rente aus den Geldern, die er auf Kredit zur Verfügung stellt, nicht in Form bestimmter Zinssätze, sondern\nals Teilgahlungsaufschläge, Auskunfts- und Bearbeitungsgebühren und Gewinnanteile. Das ist jedoch nach § 1 Abs 1\nBuchstabe a des Gesetzes unerheblich.\n\nGewiß gibt auch der Händler seinen Kunden häufig\nKredit, besonders bei Abzahlungsgeschäften. Er mag auch,\nwie die Strafkammer hervorhebt, oft fällige Verbindlichkeiten mit Geldern erfüllen, die ihm aus später abgeschlossenen Verträgen zufließen. Er macht aber dieses\nKreditgeben und -nehmen nicht zum Hauptzweck und -inhalt\nseines Unternehmens, dient damit vielmehr nur dem eigenen\nWarenumsatz. An diesem fehlt es beim Angeklagten, Der\nHändler baut sein Erwerbsgeschäft auch nicht, wie der Angeklagte, auf dem Vertrauen zahlreicher kleiner Geldgeber\nauf. Ihr Schutz und das Öffentliche Interesse an einer gesunden Entwicklung des Kapitalmarktes sind der Grund, aus\ndem die Kreditinstitute den Beschränkungen des Gesetzes\nüber das Kreditwesen unterliegen. Er trifft auch auf das\n\n-6-\n\n{?ı\n\n-6-\n\nGewerbe des Angeklagten zu.\n\nc) Daß es vom Gesetz erfaßt werden soll, ergibt sich\nnoch aus folgendem. Das Erwerbsgeschäft des Angeklagten\nkommt einer Zwecksparunternehmung mindestens sehr nahe.\nZwecksparunternehmungen waren nach § 1 Abs 1 des Gesetzes\nvom 17.Mai 1933 (RGBl I 269) \"Privatunternehmungen, bei\ndenen durch die Leistungen mehrerer Sparer ein Vermögen\naufgebracht werden soll, aus dem die einzelnen Sparer ein\nDarlehen erhalten sollen, oder das dazu verwendet werden\nsoll, ihnen Gegenstände auf Kredit zu verschaffen\". Der\nReichswirtschaftsminister konnte Unternehmungen, die nach\nGrundlage oder Aufbau den Zwecksparunternehmungen ähnlich\nwaren, den für diese geltenden Vorschriften unterstellen\n(§ 1 Abs 2 des Gesetzes vom 17.Mai 1933). Soweit dies geschah und für alle eigentlichen Zwecksparunternehmungen\ngalt ergänzend das (alte) Reichsgesetz über das Kreditwesen\nvom 5.Dezember 1934 (RGBl I 1203). Das ergab sich aus seinem\n§ 52; denn nach dieser Vorschrift konnte das Aufsichtsamt\ndie Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Zwecksparunternehmungen und die ihnen vom Reichswirtschaftsminister gleichgestellten Unternehmungen ausschließen.\nDieser § 52 wurde durch Nr 9 des Zweiten Änderungsgesetzes\nvom 4.September 1938 (RGBl I S 1151) aufgehoben und später\nin das (neue) Gesetz über das Kreditwesen vom 25.Septenber\n1939 (RGBl I 1955) nicht übernommen. Der Grund bestand darin,\ndaß die Zwecksparunternehmungen durch Gesetz vom 13, Dezember\n1935 (RGBl I 1457) aufgelöst worden waren und neue nicht\nmehr gegründet werden durften (vgl Reichardt Gesetz über\ndas Kreditwesen, Berlin 1942, § 1 Anm 20a). Das Gesetz über\ndas Kreditwesen vom 25.September 1939 sollte also auch die\nfrüher durch besondere Bestimmungen geregelten, seit dem\nGesetz vom 13.Dezember 1935 nicht mehr zulässigen Zwecksparunternehmungen erfassen, soweit sie etwa wieder auftauchten. Denn es war nicht mehr vorgesehen, die Anwendbarkeit des Gesetzes auf diese Unternehmungen durch Verfügung\ndes Aufsichtsamts auszuschließen. Nur für gemeinnützige\n\n- 1-\n\n- 7-\n\nWohnungsunternehuen und Bausparkassen, die Zwecksparunternehmungen eigener Art sind und schon früher besonderen Vorschriften unterstanden und noch unterstehen, gilt das Gesetz nach seinem § 2 Abs 1 Buchst. d), f) und Abs 2 nicht,\nsoweit sie sich auf den ihnen eigentümlichen Geschäftsbetrieb beschränken.\n\nDer Angeklagte hat daher die Geschäfte eines Kreditinstituts ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben.\n\nIII.\n\nDas Landgericht führt aus, dem Angeklagten sei auch\nnicht das Bewußtsein nachzuweisen, mit seinem Finanzierungssystem die Geschäfte einer Bank oder Sparkasse auszuüben;\nes sei ihm insbasondere nicht zu widerlegen, daß er sich\nzuvor mit \"maßgebenden Herren der Hamburger Sparkasse\"\nzur Klärung der Rechtslage in Verbindung gesetzt und von\nihnen die Auskunft erhalten habe, es beständen keine Bedenken,\n\nDiese Hilfserwägung trägt die Freisprechung nicht.\n\n1.) Es ist nicht erforderlich, daß der Angeklagte\nseine Geschäfte als die eines Kreditinstituts, d.h. als\nBank- oder Sparkassengeschäfte ansah; denn zum Vorsatz gehört nicht die juristisch richtige Beurteilung der wertenden(tnormativen\") Tatbestandsmerkmale durch den Täter. Es\ngenügt vielmehr die dem Gesetz entsprechende Wertung, mag\nman sie im Anschluß an Mezger mit BGHSt 3, 248 (255) als\n\"parallelwertung in der Laiensphäre des Täters\" bezeichnen\noder mit Welzel (JZ 1953, 120) verlangen, der Täter müsse\n\"den Bedeutungssinn des Tatumstands im sozialen Leben erfaßt\" haben. Es reicht also für die Kenntnis der Tatumstände (§ 59 Abs 1 StGB) aus, wenn der Angeklagte sich\nnicht nur der äußeren Tatsachen, sondern auch dessen bewußt\nwar, daß sein Unternehmen auf dem Vertrauen zahlreicher\nkleiner Geldgeber beruhte, daß er mit diesen Geldern,\nwirtschaftlich gesehen, die Anschaffung von Motorrädern\nfinanzierte und seinen Gewinn nicht nach Art eines Einzel-\n\n8“\n\n-8.-\n\nhändlers aus dem vorteilhaften Einkauf und günstigen Verkauf von Waren nach kaufmännischen Gesichtspunkten, sondern\naus der Annahme und Anlage fremder Gelder zog. War ihm dies\nalles klar, wie kaum zweifelhaft sein kann, so hatte er den\nerforderlichen Vorsatz.\n\n2.) Hielt er seine Geschäfte gleichwohl für rechtlich\nzulässig und nicht erlaubnispflichtig, so irrte er über das\nVerbot (vgl das schon erwähnte Urteil des 3.Strafsenats vom\n26.März 1953). Ein solcher Verbotsirrtum schließt den Schuldvorwurf nur dann aus, wenn er entschuldbar ist (vgl BGHSt 2,\n194). Daß der Angeklagte genügende Erkundigungen eingezogen\nhabe, ergibt sich rechtlich nicht ausreichend aus den knappen\nFeststellungen. Sie sind von der eigenen unrichtigen Auffassung des Landgerichts, der äußere Tatbestand liege nicht\nvor, beeinflußt und lassen nicht erkennen, aus welchen\nGründen die Angestellten der Sparkasse in der Lage waren\noder vom Angeklagten für fähig gehalten werden konnten,\neine zutreffende Rechtsauskunft zu erteilen. Ob der Angeklagte ihnen alle dazu erforderlichen tatsächlichen Angaben\nüber die Art seines Unternehmens gemacht hat, ist dem Urteil\nebenfalls nicht zu entnehmen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Siemer\n\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/5-str-225-53","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/5-str-225-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.532986+00:00"}}