{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-24_5_StR_224_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"5 StR 224/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 224/53 2275 059 2},\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Techniker Hans Heinrich Wilheln S EEEED\n\naus HD,\ngetoren am MED 1906 in ICE Kro. SCREEN,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 31.Mai 1951 aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und zwar\nnur im Falle TG mit den Feststellungen.\n\nVon der Anklage des Betruges gegenüber dem\n_ Wohnungsamt und des Konkursvergehens wird der Angeklagte\nfreigesprochen.\n\nIn den Fällen TE (11 3), ReW-I@w (11 7),\nKEEE (11 12) und SC (11 14) wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch ber die\nKosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründer\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in vier Fällen,\nwegen Urkundenfälschung und wegen einfachen Bankerotts\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und vier Monaten\nGefängnis, auf die die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, verurteilt und im übrigen freigesprochen worden.\nAußerdem ist ihm für die Dauer von drei Jahren jede selbständige Tätigkeit im Baugewerbe untersagt worden.\n\nSeine Revision greift die Verurteilung im vollen\nUmfange an.\n\nSie hat im wesentlichen Erfolg.\nI.\nDie Revision erhebt mehrere Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) In allen Punkten der Verurteilung, ausgenommen\nden Fall KWEEB wird Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend gemacht.\n\na) In dem Betrugsfall TBB fällt diese Rüge mit der\nSachbeschwerde zusamen. Sie wird daher dort behandelt\n(vgl unter Nr III 2 am Ende).\n\nb) In den Fällen des Betruges gegenüber Rp und\nLg, der Urkundenfälschung und des Konkursvergehens\nenthält die Revisionsbegründung nichts darüber, über welche bestimmten Fragen und mit welchen Beweismitteln noch\nhätte Beweis erhoben werden sollen und welche Gründe dies\ndem Landgericht nach der Auffassung des Beschwerdeführere\naufdrängten. Die Revisionsrechtfertigung entspricht daher\ninsoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO,\nnach dem \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen\" angegeben\nwerden müssen, Sie ist in diesem Umfange unbeachtlich\n(vgl BGHSt 2, 168).\n\nc) Dies gilt auch -für die meisten Punkte, in denen\ndie Revision im Falle II 1 des angefochtenen Urteils\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\n(Betrug durch Verwendung eines Konzentrationslager-Ausweises) die Aufklärungspflicht als verletzt ansieht.\nsoweit sie hier die nach § 5344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Behauptungen hin und wieder vorträgt, ist die\nVerfahrensbeschwerde unbegründet, weil das Landgericht\nin Wahrheit keinen Anlaß zur weiteren Aufklärung des\nSachverhalts in der bezeichneten Richtung hatte, als:\nnicht gegen seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit\nverstoßen hat. Dies braucht nicht näher begründet zu\nwerden, denn die Verurteilung muß in diesem Falle auf die\nSachrüge aufgehoben werden.\n\n2.) Gegen die zuletzt erwähnte Verurteilung werden\neinige weitere Verfahrensbeschwerden erhoben.\n\na) Die Revision meint, das Urteil des britischen\nMilitärgerichts \"scheine\" der Strafkamer nicht vorgelegen zu haben, jedenfalls sei \"seine Verlesung aus\ndem Protokoll nicht ersichtlich\"; es sel daher zur Bildung einer Überzeugung des Gerichts nicht verwertbar\ngewesen. j\n\nUnschädlich ist, daß fälschlich der § 249 StPO als\nverletzt bezeichnet und in Wahrheit ein Verstoß gegen\n§ 261 StPO gemeint ist. Dem ersten Teil der Rüge fehlt\naber die nach § 344 Abe 2 Satz 2 StPO erforderliche Bestimmtheit, weil keine Tatsache behauptet wird. Der\nzweite Teil ist als bloße \"Protokollrüge\" unbeachtlich,\nweil das Urteil nicht auf etwaigen Mängeln der Sitzungsniederechrift beruhen kann. “ ‘\n\nb) Das Landgericht hatte entgegen der Aufassung der\nRevisicn keinen Anlaß, das Strafverfahren auszusetzen,\nweil eine verwaltungsrechtliche Vorfrage zu klären sel.\n\nc) Eine nähere Stellungnahme zu der unbegründeten\nAnsicht der Revision, die §§ 155, 200 und 264 StPO seien\nverletzt, erübrigt sich, weil, wie schon erwähnt, die\nSachbeschwerde durchgreift.\n\n-A- vor\n\nII.\n\nDer Verurteilung wegen Betruges durch Verwendung\neines Konzentrationslager-Ausweises liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte war am 15.April 1943 vom Sondergericht in Hamburg wegen fortgesetzten Diebstahls in\nTateinheit mit Wehrmittelbeschädigung, begangen als\nVolksschädling unter Ausnutzung der durch den Krieg verursaohten außergewöhnlichen Verhältnisse, zu drei Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Er hatte als Zivilangestellter einer Dienststelle der Kriegsmarine zahlreiche Funkgeräte, die er zu verwalten hatte, entwendet und für insgesamt etwa 22.000 RM verkauft. Er verbüßte einen Teil\nder Strafe, bis er am 13.Mai 1945 auf Veranlassung der\nBesatzungsmacht als \"Kriegstäter\" entlassen wurde. Dann\nließ er sich von einem Komit& politischer Häftlinge einen\nAusweis ausstellen, nach dem er zum Kreise der politisch\nVerfolgten und der Konzentrationslager-Insassen gehörte.\n\nIm Frühjahr 1948 legte er diese Bescheinigung dem\nWohnungsamt in Hamburg vor und bewarb sich um eine bestimmte Wohnung. Diese wurde ihm gugewiesen. Maßgebend\ndafür waren der unwahre Ausweis als politisch Verfolgter\nund die falsche Angabe des Angeklagten, er hate der NSDAP\nnicht angehört. Das Landgericht stellt den Täuschungsvorsatz und die Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,fest. Es bejaht\nauch den Vermögensschaden zweier anderer Antragsteller,\nHE und DEE, die vom Wohnungsamt zugunsten des Angeklagten als eines angeblich politisch Geschädigten\nzurückgesetzt wurden. Es meint, für sie habe die ungerechtfertigte Bevorzugung des Angeklagten eine Einbuße\nin ihrer Rechtsstellung als Bewerber um die Wohnung bedeutet, die sonst einer von ihnen erhalten hätte.\n\n1.) Die Revision führt aus, das Landgericht habe\ndie Bescheinigung des Kcmit6ös politischer Häftlinge zu\n\n-5-\n\n-5.\n\nUnrecht als inhaltlich unwahr behandelt, weil es den Begriff der politischen Verfolgung zu eng ausgelegt habe;\nmindestens habe der Angeklagte sioh für politisch geschädigt gehalten und den Ausweis daher als zutreffend\nangesehen.\n\nAuch soweit diese Darlegungen sich nicht unzulässig\nauf tatsächlichem Gebiet bewegen, braucht auf sie nicht\neingegangen zu. werden; denn die Verurteilung kann nicht\nbestehen bleiben, weil die Feststellungen die Annahme\neines Vermögensschadens ausschließen.\n\n“ Nioht jede Aussicht auf eine Verbesserung der Vermög.nalage ist eine Anwartschaft, deren Vereitelung einen\nTermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bedeutet. Es ist\nvielmehr erforderlich, daß ihre Verwirklichung nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere nach den getr“ffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung des keichsgerichts fest (vgl RGSt 38, 108\n/1097; 41, 373 [37157; 63, 186 /1917; 71, 333 (3347;\n\n73, 382 /384/). Eine solche Anwartschaft hat keiner der\nin der Regel zahlreichen Bewerber um eine bestimmte bewirtschaftete Wohnung. Denn das Ergebnis hängt von der\nzuweisenden Behörde ab. Diese darf zwar nicht willkürlich\nverfahren, sondern hat viele Uustände zu berücksichtigen.\nBei der Würdigung dieser Tatsachen hat das Ermessen jedoch\neinen so weiten Spielraum,. daß keiner der Antragsteller\neine hinreichend sichere Aussicht hat, die schon als Bestandteil seines Vermögens bezeichnet werden könnte\n\n(vgl Rest 58, 285 /2897). Auf die größere oder kleinere\nZahl der mehr oder weniger aussichtosreichen Mitbewerber\nkommt es dabei nicht an. Wie zu entscheiden wäre, wenn\ndie Entschließung schon zugunsten einer bestimmten Person\nergangen, Jedoch noch nicht bekanntgegeben wäre und im\nletzten Augenblick zugunsten eines neuen, die Behörde\ntäuschenden Antragstellers geändert würde, oder wenn\n\netwa ausnahmsweise überhaupt nur e i n anderer die\n\n-6-\n\n-6 -\n\nWohnung zu erhalten wünschte, kann dahinstehen, Denn hier\nwaren mindestens zwei Mitbewerber vorhanden, die noch dazu.\nuntereinander annähernd die gleiche Aussicht hatten, Eine\nzu ihrem Vermögen gehörende Anwartschaft lag wegen der Ermessensfreiheit der Behörde nicht vor. Auch andere, etwa\ndie Stadtgemeinde als Trägerin der Wohnungsbewirtschaftung\noder der Hauseigentümer, sind nicht an ihrem Vermögen geschädigt worden (vgl RGSt 58, 285 /289/).\n\nDa also nach dem vom Landgericht abschließend festgestellten Sachverhalt ein vollendeter oder versuchter Betrug des Angeklagten nicht in Betracht kommt, ist er freizusprechen. Der Senat braucht über die in diesem Punkte\nentstandenen Kosten des Verfahrens nicht zu befinden;\ndenn schon das Landgericht hat ausgesprochen, daß die\nKosten der Staatskasse zur Last fallen, soweit der Angeklagte nicht verurteilt worden ist.\n\nIII.\n\nIm August 1948 \"verkaufte\" der Angeklagte seine Wohnung an den Bürstenmacher Tb. Dieser zahlte sofort\n2.500 DM an den Angeklagten und 1.500 DM an einen Vermittler. Da der Angeklagte die „ohnung an dem vorgesehenen\nZeitpunkt nicht räumte, gab er WW zum Ersatz des aufgewendeten Geldes zunächst zwei Schecks vom 27.November\n1948 über insgesamt 4.000 DM. Er verpflichteta s_.h aucd\nnotariell, an Thode 4.000 IM in monatlichen Teilbeträgen\nvon 1.000 DM zu erstatten. Die Schecks wurden bei Vorlage\nnicht eingeläst, denn sie waren nicht gedeckt. Der Angeklagte hatte dies gewußt und entgegen seiner Einlassung\nauch nicht auf rechtzeitigen Eingang der Deckung vertraut.\nWEB erhielt von ihm im Laufe der Zeit 1.650 DU.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nverurteilt. Es führt unter anderem aus, er habe TEBe\nVermögen beschädigt, mindestens gefährdet, \"indem er\n@urch Hingabe der Schecks vereitelte, daß WE gleich\nzugriff in das Vermögen des Angeklagten nahm, was bei dem\nnaheliegenden Verdacht eines Betruges durch einen Arrest\n\n- T-\n\nsogleich hätte geschehen können\".\n\nDie Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht\nmit der Begründung, der Zeuge TWEEB sei in der Hauptverhandlung. eusgeblieben und nicht vernommen worden. Sie\nmacht ferner Verletzung des § 263 StGB geltend.\n\nDie Aufklärungsrüge fällt mit der Sachbeschwerde\nzusammen,\n\nWie der Revision zuzugeben ist, ist der Tatbestand\ndcs Betruges nicht rechtlich einwandfrei festgestellt.\n\n1.) Das Landgericht geht stillschweigend davon aus,\nder Angeklagte habe seinem Gläubiger T@ilBdurch die Hingabe der Schecks vorgespiegelt, diese seien gedeokt oder\ndie Deckung werde jedenfalls bei ihrer Vorlage vorhanden\nsein, Gewiß liegt in der Regel die eine oder die andere\nBehauptung in der Ausstellung und Aushändigung eines\nSchecks (vgl BGHSt 3, 69). Hier konnte es aber anders\nsein, Das Urteil schweigt darüber, wann der Angeklagte\nsich notariell verpflichtete, die 4.000 DM in monatlichen\nTeilen von 1.000 DM abzutragen. Dies kann also schon vor\noder bei der Übergabe der Schecks geschehen sein. Dann\nkonnte die Verteilung des Betrages von 4.000 IM auf zwei\nSchecks ihren Grund darin haben, üaß die Schecks als\nSicherung für die Raten gedacht waren und erst später\nvorgelegt werden sollten. Jedenfalls konnte sich für\nTB aus der Vereinbarung von Teilzahlungen unter Umständen ergeben, daß die Deckung der Scheoks ungewißB war.\nDa des Urteil die tatsächlichen Vorgärge unklar darstellt,\nläßt sioh die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die\nTäuschungshandlung rechtsirrig angenommen worden ist.\n\n2.) Es bestehen fermer rechtliche Bedenken gegen die\nUrsächlichkeit der Täuschungshandlung für die Vermögensverfügung; denn es fehlt die Feststellung, daß TB,\nhätte er sich nicht auf dic Einlösung der Schecks verlaseen, alsbald gerichtliche Schritte zur Sicherung und\nBefriedigung seiner Forderung gegen den Angeklagten unter-\n\n-8B-\n\n8. | 22,\n\nnommen hätte. Das Landgericht sagt nur, daß dies durch\neinen Arrest sogleich hätte geschehen können. Damit: ist\nnicht festgestellt, daß WW diese Möglichkeit erkannt\n\nund ausgemutzt hätte. Dies 158t sich auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen; denn aus dem Urteil geht nicht\ndeutlich hervor, ob TED sich etwa auf die Vereinbarung\neiner monatlichen Abzahlung sogar dann noch eingelassen\n\nhat, nachdem die Schecks sich schon als ungedeckt erwiesen\nhatten.\n\nOb TEE, nätte er nicht zunächst die ungedeckten\nSchecks erhalten, sofort gerichtlich gegen den Angeklagten\nvorgegangen wäre, läßt sich überhaupt schwerlich ohne seine\nVernehmung als Zeuge feststellen. Dies ist der Aufklärungsrlige der Revision zuzugeben.\n\n3.) Das Urteil enthält schließlich nicht» Gnrüber, deß\ndie Vermögensverhältnisse des Angeklagten und damit die\nkussichten TB; auf eine wenigstens teilweise Befriedigung seiner Forderung sich in der vielleicht nur kurzen\nZeit zwischen der Ausstellung und der Vorlage der Schecks\nnennenswert verschlechtert hätten, MW also in seinem\nVermögen geschädigt wäre, vgl BGHSt 1, 262 (264).\n\nIV.\n\nIm Betrugsfall. ROEW-IgEP b1eibt die Revision erfolglos,\n\nDer Angeklagte sollte den Kaufleuten Hp und ID\neine Freibauwohnung verschaffen. Er bot ihnen eine bestimmte Dachgeschnßwohnung an und erklärte ihnen, der Ausbau dieser Wohnung werde glatt vonstatten gehen, er beginne am nächsten Tage mit den Arbeiten. Daraufhin zahlten\nihm REM und IWW Anfang März 1949 insgesamt 4.590 DM.\n\nIn Wahrheit war die Sachlage noch ganz ungeklärt. Die Bauarbeiten konnten in absehbarer Zeit nicht angefangen werden. Dies war dem Angeklagten bekannt. Der Plan zerschlug\nsich später,\n\nAm 12,Mai 1949 bot der Angeklagte dem Kaufmann |]\nzwei andere Wohnungen an, Davon sollte die eine schon\n\n-9.-\n\n- 9 -\n\nfertiggestellt und dem Wohnungsent \"angedient\" sein. Die\nandere war angeblich bereits in Arbeit, sollte in drei\nWochen fertig sein und dann dem Wohnungsamt gemeldet werden, In Wahrheit handelte es sich auch hier, wie das Landgericht fesistellt, um \"ganz fragwürdige Objekte\", Sie\nscheiterten, weil das Wohnungsamt seine Zustimmung nicht\ngab.\n\nDie Revisi:n vermißt die Feststellung eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten und seiner Absicht, sich\neinen rechtewidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie\nmacht hierzu geltend, \"anscheinend!\" habe der Angeklagte\nschon für äle allgemeine \"Bearbeitung von Projekten\" eine\nVergütung verlangen können. Hiermit setze das Urteil sich\nnicht auseinander, Dazu bestand jedoch kein Anlaß; denn\nder Angeklagte hat die Zahlungen nach den Feststellungen.\ndes Urteils jeweils für ganz bestimmte, angeblich gesicherte, ın Wahrheit gänzlich ungewisse Bauvorhaben gefordert\nund erhalten, Der Sachverhalt bietet keinen Anlaß zu der\n„nnahme, daß dem Angeklagten otwa für seine Bemühungen\nunabhängig von der Durchführbarkeit der einzelnen Bauvorhaben ein Vergütungsanspruch - sei es überhaupt, sei es\ninsbesondere in der Höhe von 6.500 DM - zugestanden oder\ner dies angenowmen hube. Das Landgericht hat es erkennbar\nverneint. Es brauchte dies nicht ausdrücklich zu erörtern,\nzumal der Angeklagte sich, soweit das Urteil seine Einlassung wiedergibt, nicht in dieser Weise verteidigt hatte.\nDer Schädigungsvorsatg des Angeklagten und seine Absicht,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvrteil zu verschaffen,\nsind allerdings im Urteil nicht ausärücklich festgestellt.\nSie ergeben sich aber zwanglos aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe.\n\nV.\n\n‚uch in dem Falle K@WBist äie Verurteilung wegen\nBetrugss rechtlich nicht zu beanstanden. |\n\nDer Angeklagte böstimmte den Kaufmann Ki, für den\nur eine Dachwohnung in einem bestimnten Hause ausbauen soll-\n\n22,\n- 10 -\n\nte, zur Anweisung von 2.500 DM durch die unwahre Behaup-\n\ntung, die Bauarbeiten nähmen nun ihren Anfang, \"es sei\n\nalles genehmigt, durch seinen K2-Ausweis habe er alle\nSchwierigkeiten überwunden\". In Wirklichkeit fehlte so-\n\nwohl die behördliche Bauerleubnis als auch der Verzicht\n\nder Nieter des Hauses auf ihre Dachböden. Das Landgericht\nbezeichnet die Einlassung des Ang:klagten, sein Mitarbeiter\nPO habe ihm erklärt, beides liege vor, als widerlegt.\n\nAuch hier vermißt die Revision die Feststellung des\nSchädigungsvorsatzes des Angeklagten und seiner Absicht,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\nSie trägt hierzu vor, der Inhalt des Urteils schließe nicht\naus ,. daß der Angeklagte mit dem alsbaldigen Eingang der\nGenehmigungen gerechnet habe und gewillt gewesen sei, mit\nden erhaltenen 2.500 \"T., den Bau auszuführen.\n\nDer Angeklagte hat dies nach dem Urteil selbst nicht\nbehauptet, sondern sich damit verteidigt, er habe angenommen, die behördliche Bauerlaubnis und die Zustimmungen der Micter des Hauses lägen schon vor. Das Landgericht\nbrauchte daher die von der Revision erwähnte Möglichkeit,\ndie es erkennbar verneint, im Urteil nicht ausdrücklich zu\nbehandeln. Sie würde im übrigen yachilich weder den,.Schädigungs -\nvorsatz noch die Absicht uarechtmäßiger Bereicherung ausschließen. Beide sind zwar, wie der Revision zuzugeben ist,\nnicht ausdrücklich festgestellt, lassen sich aber auch in\ndiesen Falle ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.\n\nVI.\n\nIn dem Urkundenfälschungs-Fal).2 Stogip-Raiiiil ist\ndie Reyisi“n unbegründet.\n\nDer Angeklagte setzte die Unterschrift des Hauseigentümers Re@pauf ein Schriftstück, das die Zustinmung zu einem Bauvorhaben enthielt. Seine Einlassung,\n\nRamcke habe ihm gestattet, die Erklärung mit seinem Namen\nzu. unterzeichren, ist widerlegt worden. Das Landgericht\n\nhat ihn wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB verurteilt.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nDie Revision wendet ein, der nach dem Urteil zum\nOptimismus neigende Angeklagte möge der Überzeugung gewaser\nsein, \"daß Reg, weil er mit dem Ausbau einverstanden\nwar, die schriftliche Niederlegung seines Einverständnisses durch Draufsetzung seines Namens durch den Angeklagten guthieße\",\n\n„uf diese neue, der bisherigen Einlassung des Angeklagten widersprechende Behauptung kann in der Revisionsinstanz nicht eingegangen werden. Sie ist auch mit den\nFeststellungen des Urteils unvereinbar, Danach wollte der\nAngeklagte den Geldgeber darüber täuschen, daß der Vertrag\ndie Billigung ReiBs hatte. Dessen Schriftgüge ahmte er\nzu diesem Zweck kunstvoll nach. Daß er etwa geglaubt habe,\nReiB billige ungefragt die Unterzeichnung mit seinem\nNamen, hat das Landgericht bei dieser Sachlage erkennbar\nverneint. | |\n\nVII.\n\nIn dem Falle des einfachen Bankerotts hat die Revisio\nErfolg.\n\nDer Angeklagte gründete am 1.August 1948 mit dem Bauunternehmer He das \"Hansa-Bauunternehmen\" und übernahm die Führung der Bücher. Das Erwerbsgeschäft wurde\netwa vier Wochen lang betrieben, In dieser Zeit wurden\nzwei Bauvorhaben in Angriff genommen. Dann trennten die\nbeiden Teilhaber sich in Unfrieden.\n\nIm Jahre 1949 führte der Angeklagte allein ein andere:\nBaugeschäft, das er von dem Maurermeister Wi@@Wibernommen\nhatte. Als er am 23.Juni 1949 verhaftet wurde, ließ er\netwa 35.000 DM Schulden zurück, die bisher ungetilgt sind.\n\nDie Bücher beider Bauunternehmen sind, wie das angefochtene Urteil näher darlegt, so unordentlich geführt,\ndaß sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewähren.\nDer angeklagte ist daher wegen einfaohen Bankerotts nach\n§ 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt worden.\n\n- 12 -\n\nLt\n- 12 -\n\n1.) Das Urteil enthält, wie die Revision bemängelt,\nkeine ausdrücklichen Ausführungen zur inneren Tatseite.\nEs spricht in den Strafzumessungsgründen von \"der Leichtfertigkeit, mit der der Angeklagte sich über alle Vorschriften hinweggesetzt\" habe. Dies deutet darauf hin, daß\ndas Landgericht als Form des Verschuldens nicht Vorsatz,\nsondern Fahrlässigkeit angenommen hat. Sie genügt bei dem\nVergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO, hätte aber näher begründet werden sollen. Ob schon dieser Mangel zur Aufhebung der Verurteilung nötigt oder ob die fehlenden ausdrücklichen Feststellungen sich aus dem Gesamtinhalt des\nUrteils ergänzen lassen, braucht nicht entschieden zu\nwerden; denn der Schuldspruch kann Jedenfalls aus einem\nanderen Grunde nicht bestehenbleiben.\n\n2.) Der Tatbestand des § 240 Abs 1 Nr 3 KO setzt voraus, daß der Schuldner gesetzlich verpflichtet ist, Bücher\nzu führen. Dies trifft nach § 38 Abs 1 HGB nur für Kaufleute zu. Etwaige steuerrechtliche Buchführungspflichten\nfallen nicht unter § 240 Abs 1 Nr 3 KO. Als Bauunternehmer betrieb der Angeklagte, wie der Oberbundesanwalt mit\nRecht hervorgehoben hat, keins der in § 1 Abs 2 HGB aufgeführten sogenannten Grund-Handelsgewerbe. Er war daher\nnicht Kaufmann nach § 1 HGB. Er könnte es nur durch Eintragung in das Handelsregister nach § 2 HGB geworden sein.\nDas Landgericht erwähnt keine solche Eintragung. Dem Urteil\nist mit Sicherheit zu entnehmen, daß sie nicht stattgefunden hat. Denn in der kurzen Zeit, in der das \"Hansa-Bauunternehmen\" betrieben wurde, ließ sich noch nicht übersehen,\nob es seinem Umfange nach einen kaufmännisch eingerichteten\nGeschäftsbetrieb erforderte, also die Voraussetzungen des\n§ 2 HGB erfüllte. Als der ingeklagte später das stillliegende Baugeschäft des Maurermeisters Wi@@@fortführte,\nhatte er nicht einmal die gewerbliche Zulassung. Er war\nauch nicht in die Handwerkerrolle aufgenommen. Hieraus er-\n\ngibt sich, daß er erst recht nicht in das Handelsregister\neingetragen worden ist.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nEr ist daher von der Anklage des Konkursvergehens\nfreizusprechen. Eine besondere Kostenentscheidung des\nSenats erübrigt sich auch in diesem Punkte (vgl Nr II am\nEnde).\n\nVIII.\n\n1.) Der Schuldspruch wird in den Fällen Nr II, III\nund VII aufgehoben. In den Fällen Nr II und VII wird der\nAngeklagte freigesprochen (§ 354 Abs 1 StPO). Im Falle\nNr III werden die Feststellungen aufgehoben und die Seche\nan das Landgericht zurückverwiesen (§§ 353 Abs 2, 354 Abs\nStPO). Durch diese Entscheidungen kann die Höhe der Strafen in den übrigen rechtlich einwandfrei festgestellten\nFälien (Nr IV bis VI) berührt werden. Hier müßten daher\njedenfalls die Strafaussprüche aufgehoben werden. Dabei\nkann es jedoch aus folgendem Grunde nicht bewenden.\n\nAlle Taten des Angeklagten liegen vor dem 15.Septenber 1949, dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes vom\n31.Dezember 1949. Es läßt sich nicht übersehen, welche\nEinzelstrafen das Landgericht nunmehr wegen der Betrugsfälle R@D-Le und Kep und wegen der Urkundenfälschung\nverhängen wird. Es ist auch ungewiß, ob und wie ee den Angeklagten im Falle TB wieder bestrafen wird. Die Möglichkeit, daß die neue Gesamtstrafe die Grenze der 8 3\nAbs 1, 4 Abs 1 und 4 des Straffreiheitsgesetzes nicht über\nsteigen wird, läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit\nausschließen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten muß daher im vollen\nUmfange aufgehoben werden. Die den Schuldspruch betreffenden tatsächlichen Feststellungen können jedoch in den im\nUrteil des Landgerichts mit II 7 (Rp Leiw, II 12 (KM\nund II 14 (Sto@W-Urkundenfälschung) bezeichneten Pällen\nbestehen bleiben, weil sie nicht von den Gesetzesverletzungen betroffen sind (§ 353 Abs 2 StPO).\n\nDurch die Aufhebung des Schuldspruchs verliert das vor\nLandgericht ausgesprochene Verbot jeder selbständigen Täti;\n\n- 14 »\n\n_u- 2},\nkeit des Angeklugten im Baugewerbe seine Grundlage. Es\nkönnte ohnehin nicht aufrechterhalten werden; denn für\ndie Frage, ob es zum Sohutze der Allgemeinheit erforderlich ist, ist derZeitgunkt maßgebend, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (vgl RQSt 74,\n54). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung des\nReichsgerichts übernommen, Das Landgericht hat, soviel\ndas Urteil erkennen 1äßt, nicht geprüft, ob der nötige\nSchutz der Allgemeinheit nicht schon durch die voraussiohtliche Wirkung des Strafvollzuges auf den Angeklagten\nerreicht wird.\n\nDie Aufhebung des angefochtenen Urteils entspricht\ndem ıntrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geiler Sarstedt Siemer\nSchnitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/5-str-224-53","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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