{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-22_5_StR_213_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-22","aktenzeichen":"5 StR 213/53","doktyp":null,"leitsatz":"Die Richter des Bundesverfassungsgerichts\nsind \"im politischen Leben des Volkes stehende Personen\" im Sinne des § 187a StGB.","text_plain":"2275 091£!Y\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nu -\n\nGesetz: StGB § 187a\n\nRechtssatz: Die Richter des Bundesverfassungsgerichts\nsind \"im politischen Leben des Volkes stehende Personen\" im Sinne des § 187a StGB.\n\nAktenzeichen: 5 StR 213/53\nUrteil des BGH vom 22.S5ept.1953 LG Hannover\n\nLM\n\n5 StR 213/53\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Redakteur Rupert X NEED zus s\ngeboren an :530 in sCHEEEEED,\n\nz. Zt. in anderer Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hannover vom 17.Februar 1953 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover von 17.Februar 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht\nin Lüneburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 - Liy\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist seit Mai 1952 verantwortlicher\nRedakteur der in HEEEEEWD erscheinenden kommunistischen\nTageszeitung \"Die Wahrheit\". Die Ausgabe dieser Zeitung\nvom 6. September 1952 enthält folgenden Aufsatz:\n\n\"Nach Adenauers Wünschen.\n\nKarlsruhe. Im Auftrage Adenauers hatte der\nStaatssekretär im Bundeskanzleramt, Dr. Lenz,\neine Unterredung mit dem Präsidenten des Bundes-\n\nverfassungsgerichts in Karlsruhe, Dr.Hoepker-Aschoff.\nSie vereinbarten, das von dem westdeutschen Bundespräsidenten Prof. Heuss angeforderte Gutachten des\nBundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Generalvertrages so auszuarbeiten, daß es die\nAnnahme dieses Vertrages durch das Bonner Parlament\nerleichtert. Der Generalvertrag soll in dem Gutachten\nals nicht im Widerspruch zur Bonner Verfassung stehend\nerklärt werden.\"\n\nDer Inhalt dieses Aufsatzes ist objektiv unrichtig.\nDas Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses\n\nSachverhalts wegen öffentlicher übler Nachrede (§ 186 zweiter\nHalbsatz StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat ver-\n\nurteilt und dem Verletzten, dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Hoepker-Aschoff, die Veröffentlichusgsbefugnis zuerkannt.\n\nI. Revision des Angeklagten:\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechte.\n\nSie ist nicht begründet.\n\nDie Anwendung des § 1§ 6 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt läßt einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten im Ergebnis nicht erkennen.\n\nDer Angeklagte hat mit dem erwähnten Aufsatz eine\nTatsache behauptet und verbreitet, die geeignet ist, den\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nPräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Hoepker.\nAschoff, verächtlich zu machen und in der öffentlichen\nMeinung herabzusetzen. Hierbei kann unerörtert bleiben,\nob das Verhalten, Alem ker Präsident des Bundesverfassungsgerichts sich nach dem Inhalt des Aufsatzes dem Staatssekretär Dr. Lenz gegenüber bereit erklärt haben soll,\nden Tatbestand der Rechtsbeugung im Sinne des § 336 StGB\nerfüllt haben würde, wie es das Urteil annimmt. Selbst |\nwenn man mit der Revision der Auffassung sein sollte, daß\ndas in § 97 BVerfGG vorgesehene Gutachtenverfahren \"keine\nRechtssache\" im Sinne des § 336 StGB und aus diesem Grunde\ndie unter politischen statt rechtlichen Gesichtspunkten\nausgeübte Gutachtertätigkeit keine Rechtsbeugung im technischen Sinne sei, hat der Angeklagte den Tatbestand des\n\n§ 1§ 6 StGB verwirklicht. Nach § 1 BVerfGG ist das Bundes- |}\nverfassungsgericht ein allen übrigen Verfassungsorganen\ngegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof,\ndessen Richter nach § 11 BVerfGG bei ihrem Amtsamtritt\neinen Eid dahin zu leisten haben, daß sie als gerechte\nRichter alle Zeit das Grundgesetz der Bundesrepublik\nDeutschland getreulich wahren und ihre richterlichen\nPflichten gegen jedermann gewissenhaft erfüllen werden.\nDiese im I.Teil des BVerfGG enthaltenen Bestimmungen gelten, wie sich aus der Systematik des Gesetzes eindeutig\n\n“ ergibt, nicht nur für die entscheidende Tätigkeit der\nRichter des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch für\nihre Gutachtertätigkeit gemäß § 97 BVerfGG. Diese Tätigkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts ist nicht,\nwie die Revision meint, der Gutachtertätigkeit eines Anwalts gleichzuachten. Sie ergibt sich vielmehr aus ihrer\nStellung als Richter des Bundesverfassungsgerichts. Die\nGutachten gemäß Art 97 BVerfGG gehen vom Gericht als solche®\naus (vgl BVerfG in JZ 1953, 35 /367). Die Behauptung, der\nPräsident des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Hoepker-Aschoff:\nhabe mit Staatssekretär Dr. Lenz vereinbart, das Gutachten\nüber die Verfassungsmäßigkeit des Generalvertrages im Sinn®\n\n„4\n\n214\n\n-4-\n\nder Wünsche des Bundeskanzlers auszuarbeiten, d.h. seine\nGutachtertätigkeit nicht \"selbständig und unabhängig\ngegenüber allen übrigen Verfassungsorganen\", nicht \"als\ngerechter Richter\" und nioht \"gewissenhaft gegen jedernann\"aussulibon,enthält den Vorwurf, daß der Präsident des\nBundesverfassungsgerichts sich zu einem Verhalten bereit\nerklärt habe, das, auch wenn man es nicht als Rechtsbeugung\nim technischen Sinne bewerten will, auf jeden Fall eine\ngrobe Verletzung der ihm durch die §§ 1 und 11 BVerfa@4\nauferlegten Pflichten bedeutet hätte. Daß er - auch bei\ndaleser rechtlichen Bewertung - geeignet ist, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts verächtlich zu machen\n\nund in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, bedarf\nkeiner weiteren Dearlegung. Angesichts des Umstandes, daß\nArt und Bedeutung der gemäß § 97 BVerfGdG zu erstattenden\nGutachten der in einer \"Rechtssache\" zu treffenden \"Entscheidung\" zumindest sehr nahe kommen (vgl BVerfG aaO /37J),\nkann dieser Vorwurf seinem Unrechtsgehalt nach auch nicht\nminder schwer bewertet werden als der nach der Annahme des\nUrteils erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung.\n\nDie Rüge der Niohtanwendung des § 193 StGB ist ebenfalls unbegründet. Nach den Feststellungen des Urteils hat\nder Angeklagte die behauptete und verbreitete Tatsache unbesehen einem der ihm zugängigen Informationsblätter entnommen. Die Annahme des Urteils, daß der Rechtfertigungs-«\nerund des § 193 StGB nicht gegeben sei, ist bei dieser\nSachlage frei von Reohtesirrtum. Wie in dem Urteil BGH 5 StR\n382/52 vom 26.6.1952 ausgeführt ist, müssen bei öffentlichen Beleidigungen an die Pflicht zur Nachprüfung der Vorgänge strenge Anforderungen gestellt werden. Ein Verstoß\ngegen diese Pflicht steht der Anwendung des § 193 StGB regelmäßig entgegen (vgl auch BGH NJW 1952, 194). Dies trifft\nhier zu. Daß, wie die Revision meint, der Sachverhalt für\nden Angeklagten nicht nachprüfbar gewesen sei, kann nicht\nanerkannt werden. Der Angeklagte hätte zumindest versuchen\nkönnen und müssen, Feststellungen über die Person des Ge-\n\n-5.-\n\n-5_\n\nwährsmannes des von ihm benutzten Informationsblattes,\nüber dessen Zuverlässigkeit sowie über die Art und Weise\nzu treffen, in der dieser von der angeblichen Vereinbarung\nKenntnis erhalten hatte. Konnte er solche Feststellungen\nnicht treffen, so durfte er die Behauptung nicht öffentlich aufstellen.\n\nDaß das Urteil eine Beleidigungsabsicht des Angeklagten nicht festgestellt hat, gibt ebenfalls keinen Anlaß\nzu Bedenken rechtlicher Art. Der Rechtfertigungsgrund des\n§ 193 StGB entfällt nicht nur bei Vorhandensein einer Beleidigungsabsicht. Er ist auch dann nicht gegeben, wenn,\nwie vorliegend, der Täter leichtfertig unwahre oder nicht\nerweislich wahre Tatsachen öffentlich behauptet. Was die\nRevision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil eine Verletzung des\nsachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts\ndurch Nichtanwendung der §§ 187 a, 97 StGB. Sie ist begründet.\n\nDas Urteil verneint die Anwendbarkeit des § 187 a StGB\nmit der Begründung, daß \"im politischen Leben des Volkes\n' stehende Personen\" im Sinne dieser Bestimmung nur solche\nPersonen seien, \"die sich um die politische Gestaltung des\nGemeinwesens bemühen und dabei bestimnte individuelle oder\nparteigebundene politische Anschauungen vertreten\". Diese\nRechtsansicht ist irrig. Der Schutz des § 187 a StGB kommt\nnach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht nur solchen\nPersonen zugute, die sich im Leben des Volkes politisch\nbetätigen, d.h. unter Beachtung politischer Gesichtspunkte\nauf dieses Leben einwirken, sondern allen denjenigen, die\nim politischen Leben des Volkes stehen, Dies sind alle tatsächlich politisch bedeutenden Persönlichkeiten, die auf\n\n-6- N\n\n21y\n- 6 -\n\ndas politische Leben erheblichen Einfluß ausüben (so Lange,\nNachtrag zu Kohlrausch-Lange, StGB 39./40.Aufl, § 187 a\nAnm), alle die sich für eine gewisse Dauer mit Angelegenheiten befassen, die den Staat, seine Verfasaung, Gesetzgebung und Verwaltung .... berühren (so Schönke, StGB\n6.Aufl § 187 a Anm II). Das trifft für die Richter des\nBundesverfassungsgerichte - insbesondere hinsichtlich\nihrer Gutachtertätigkeit gemäß § 97 BVerfGg - zu. Daß sie\ndiese Tätigkeit nicht nach politischen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten ausüben, steht nicht entgegen. Das\nBundesverfassungsgericht ist ein Verfassungsrgan. Es hat,\nsoweit es im Gutachtenverfahren tätig wird, \"die Aufgabe,\ndas rechtliche Vorfeld für politische Entscheidungen zu\nklären\", die anderen Verfassungs»rganen zukommen (vgl BVerfG\nin JZ 1953, 35 /38/397). Die Gutachtertätigkeit seiner\nRichter ist demnach geeignet und bestimmt, auf politische\nMaßnahmen anderer Verfassungsorgane, insbesondere des\nBundespräsidenten, des Bundestages, des Bundesrats und der\nBundesregierung, d.h. auf das politische Leben erheblichen\nEinfluß auszuüben. Sie berührt damit den Staat, seine Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung weitgehend. Sie unterscheidet sich hiardurch wesentlich von derjenigen der anderen Gerichte. Der durch die Tat des Angeklagten verletzte\nPräsident des Bundesverfassungsgerichts als Richter dieses\nGerichts gehört demnach zu den \"im p»litischen Leben des\nVolkes stehenden Personen\" im Sinne des § 187 a StGB. Daß\ndie Tat des Angeklagten geeignet war, sein öffentliches\nWirken erheblich zu erschweren, ist bei dem festgestellten\nSachverhalt ohne weiteres anzunehmen. Daß der Angeklagte\ndie Tat aus Beweggründen begangen hat, die mit der Stellung\ndes Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, liegt\nnahe. Da das Urteil die Beantwortung dieser Frage jedoch\nausdrücklich offen läßt, bedarf es insoweit noch der Sachaufklärung durch den Tatrichter,\n\nDie Rüge der Nichtanwendung des § 97 StGB ist ebenfalls begründet. Der festgestellte Sachverhalt ergibt zwar\n\n- 7 -\n\n- T-\n\nnicht ohne weiteres, daß der Angeklagte den Tatbestand\nder Bestimmung verwirklicht hat. Er legt aber die Möglich.\nkeit nahe. Das Landgericht hätte daher die Tat des Angeklagten auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen\nmüssen. Daß es das unterlassen hat, bedeutet eine Verletm\n\ndes sachlichen Rechts.\n\nDer Präsident des Bundesverfassungsgerichts hat die\nnach § 97 Ads 2 StGB erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Schreiben vom 10.September 1952 erteilt.\n\nDa für das Vergehen der Staatsgefährdung im Sinne des\n§ 97 StGB gemäß § 74 a GVG das Landgericht Lüneburg ale\ndasjenige Landgericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, zuständig ist, war die Sache an\ndas Landgericht Lüneburg zurückzuverweisen.\n\nSollte die erneute Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte sowohl den Tatbestand des § 187 a StGB als auch\ndenjenigen des § 97 StGB verwirklicht hat, ist er lediglich wegen eines Vergehens gegen § 97 StGB zu bestrafen,\nda dieser, soweit es sich um üble Nachrede handelt, gegenüber § 187 a StGB das speziellere Gesetz ist (vgl Schönke,\naa0, § 187 a Anm VII).\n\nDas Urteil entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Dr. Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/5-str-213-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/5-str-213-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.272490+00:00"}}