{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-22_5_StR_142_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-22","aktenzeichen":"5 StR 142/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"tR 1\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2 2 7 5 0 5 6\n\ngegen\n\nden früheren Eisenhändler Bernhard 5 GEREEEEEEEEEED\naus BAEEEEED (Westf.), geboren an EEE 1920 in em\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.September 1953, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär END\nale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom 30.Januar\n1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPr\n\n2%\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen \"fortgesetzten, teils vollendeten, teils\nversuchten\" Betruges zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\nSeine gegen dieses Urteil gerichtete Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte betrieb seit 1948 in List ein Handelsgeschäft mit Eisen-, Haus- und Küchenwaren. Ende Juli/Anfang\nAugust 1951 mußte er sein bisheriges Geschäft wegen Zahlungsschwierigkeiten aufgeben. Er richtete sich nunmehr ein\nkleines Geschäft ein und verkaufte hierin auf Grund eines\nVertrages mit seinem Hauptgläubiger für diesen Waren als\nKommissionär. Am 11.Oktober 1951 leistete er den Offenbarungseid. Dem Angeklagten war u.a. zur Last gelegt, in\n15 Fällen seit Anfang 1951 sich des Betruges schuldig gemacht zu haben, in der Mehrzahl der Fälle, indem er trotz\nerkannter Zahlungsunfähigkeit Waren auf Kredit kaufte und\nseinen Lieferanten ungedeckte Schecks und Wechsel gab. Das\nLandgericht hat die Voraussetzungen des Betruges oder versuchten Betruges nur in seinem Verhalten gegenüber fünf\nseiner Gläubiger erblickt.\n\nI.\n1.) Verhalten gegenüber dem Kaufmann iii\n\na) Mit DE stand der Angeklagte seit Dezember\n1950 in laufender Geschäftsverbindung. DEE hatte\nihm im Laufe des Jahres 1951 einen Warenkredit bis zu\n500.- DM eingeräumt, der vom Angeklagten ständig voll in\nAnspruch genommen war. lach Leistung des Offenbarungseides\ngab der Angeklagte dem über seine schlechte Vermögenslage\nnicht unterrichteten Bockelmann zur teilweisen Abdeckung\nseiner Schuld einen Wechsel über 500.- DM, fällig am\n1. Januar 1952. Der Wechsel wurde, auch nach zweimaliger\nVerlängerung, nicht eingelöst.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe\nDOEEEEEEEEED darüber getäuscht, daß der Wechsel am Fällig-\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nkeitstage eingelöst werden würde. DEINEM sei durch den\n.Irıtum über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des An-\n.geklagten veranlaßt worden, von Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der Erwirkung eines Vollstreckungstitels, Abstand zu nehmen. Hierdurch sei jedoch ein Schaden nicht\nsingetreten, da schon bei Ausstellung des Wechsels Vollstreckungsmaßnahmen bei der hoffnungslosen Vermögenslage\ndes Angeklagten keinen Erfolg gehabt hätten.\n\nDa somit ein Vermögensschaden nicht festgestellt ist,\nhat das Landgericht in diesem Falle zutreffend den Tatbestand des vollendeten Betruges verneint, Aber auch das\nVorliegen eines versuchten Betruges ist nicht ausreichend\ndargetan. Zunächst hat das Landgericht zur inneren Tatseite nur ausgeführt, der Angeklagte sei \"zumindest mit\neinem bedingten Vorsatz zu Werke gegangen\", Diese formelhafte Wendung kann nicht die Feststellungen, aus denen\nsick der bedingte Vorsatz ergibt, ersetzen. Außerdem lassen\ndie Ausführungen zur inneren Tatseite Jede Angabe darüber\nvermissen, ob der Angeklagte die Vorstellung gehabt hat,\ndaß der in Wirklichkeit nicht eingetretene Schaden doch\neintreten werde. (Vgl RGSt 74, 318; BGH Urteil vom 23.4.1955\n- 5 StR 675/52). Zu einer solchen Feststellung bestand um\nso mehr Veranlassung, als der Angeklagte nach dem Urteil\nvon seiner hoffnungslosen Vermögenslage überzeugt war.\n\n'b) Am 2.November 1951 hatte der Angeklagte von\nDEE Waren gekauft und nur zum Teil bezahlt. Für den\nRestbetrag gab er einen vordatierten Postscheck, der\nmangels Deckung nicht eingelöst wurde. Der Angeklagte war\nsich dleser Möglichkeit bewüßt gewesen und hatte sie in\nKauf genömnen. Die Verurteilung wegen Betruges in diesem\nEinzelfalle ist in Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision wendet sich in diesen Falle gegen die Annahme, der Strafkammer, der Angeklagte habe DOSE getäuscht, indem er diesen nicht über seine schlechte Vermögenslage unterrichtet habe. In der Tat können sich gegen\ndie Ausführungen der Strafkemmer wenigstens insoweit Be-\n\n- 4» |\n\n2\n\n-4-\n\ndenken ergeben, als nach deren Meinung der Angeklagte schon\nauf Grund einer \"Anstandspflicht\" zur Aufdeckung seiner Vermögenslage verpflichtet war. Auf die Ausführungen des Urteils und der Revision zu diesem Punkte braucht indes nicht\nnäher eingegangen zu werden. Aus den Urteilsfeststellungen\nergibt sich klar, daß der Angeklagte nicht durch Unterlassung, sondern durch positives Tun getäuscht hat. Er hat\ntrotz mangelnder Zahlungsfähigkeit- und willigkeit Bockelmann darüber getäuscht, daß der Postscheck eingelöst werde.\nAllerdings wird in diesem Zusammenhange darauf hingewiegen,\ndaß durch die Hingabe des ungedeckten Schecks noch nicht\nohne weiteres vorgespiegelt würde, der Scheck sei bereits\nbei der Hingabe gedeckt (vgl BGH 3, 69 = NJW 52, 1186).\n\n' Wenn das Landgericht auch von der gegenteiligen Meinung\nausgegangen ist, so wird hierdurch jedoch das Ergebnis\nnicht beeinflußt. Denn aus den weiteren Ausführungen zu\ndiesem Punkte ergibt sich klar, daß der Angeklagte jedenfalls bewußt vortäuschte, der Scheck werde bei Vorlage nach\ndem angegebenen Zahlungstage eingelöst werden. Da in diesen\nFalle auch die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, sind die Voraussetzungen des § 263 StGB mit Recht bejaht worden.\n\nce) Dasselbe gilt auch für das Verhalten des Angeklagten\ngegenüber DEE am 13.November 1951. Der Angeklagte\n\"bezog an diesem Tage von DEE einen Ofen und versprach\n‘fest, den Restkaufpreis in zwei Raten zu zahlen, was er\n\naber nicht tat. Da die Strafkammer in diesem Falle aus-\n\ndrücklich feststellt, der Angeklagte habe eine \"feste\n\"Zahilungszusage\" trotz bewußter Zahlungsunfähigkeit und bei\nfehlendem Zahlungswillen gegeben, kommt es auch in diesen.\nFalle nicht darauf an, ob der Angeklagte die Pflicht hatte,\nseine Vermögenslage zu offenbaren. Es liegt auch insoweit\nein positives Handeln vor, so daß die Frage nach der Pflicht\nzum Tun gegenstandslos ist.\n\n2.) Betrug zum Nachteil Den SEEEP un: NEED\nOfenfabrik,\n\nDer Angeklagte bestellte in der Zeit von Ende Juni bis\n\n-5_.\n\n-5.\n\n. Ende Juli 1951 Waren bei den genannten Firmen, und zwar\nmit einem Zahlungsziel von 30 Tagen.\n\nIn diesen Fällen ist die Verurteilung wegen Betruges\nebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier hat der Angeklagte, wie sich zum mindesten aus dem Urteilszusammenhang\nergibt, nicht durch Unterlassung, sondern durch positives\nTun getäuscht. Er hat den Firmen vorgetäuscht, er wolle\nund könne am Fälligkeitstage zahlen. Er hat aber auch\nhier, wie das Landgericht feststellt, mit der Wöglichkeit\ngerechnet, seinen Zusagen nicht nachkommen zu können, und\ndies in Kauf genommen. Die Firmen haben auf Grund der\nTäuschungshandlung des Angeklagten die Waren ohne Bezahlung geliefert, also eine schädigende Vermögensverfügung\nvorgenommen. Auch die übrigen Tatbestandemerkmale des\n§ 26% StGB, insbesondere die Bereicherungsabeicht und der\n(bedingte) Vorsatz sind ausreichend festgestellt.\n\n3.) Betrug zum Nachteil der Firma TB.\n\nIn diesem Falle hat die Strafkammer lediglich festgestellt: Im Juli 1951 habe der Angeklagte von der Firma\nTED Waren im Werte von 143,64 IM geliefert erhalten.\nEin vom Angeklagten zur Abdeckung der Warenschuld in\nZahlung gegebener Wechsel sei zu Protest gegangen. Die\n‚. Warenschuld sei dann vom Einkaufsbüro Deutscher Eisen-\n\n‚ händler übernommen und beglichen worden. Mit der Einlassung. des Angeklagten, es habe sich um einen von ihm für gut\n. gehaltenen Kundenwechsel gehandelt, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. | .\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, daß gie Strafkamer,\n\n:. die diesen Fall gemeinsam: mit den zu 2) angeführten Fällen\n\n\": $ehandelt, auch hier feststellen will, der Angeklagte habe\neine feste Zahlungszusage einem gewährten Zahlungeziel\nentsprechend gegeben, so fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum inneren Tatbestand. Es läßt sich dem Urteil\n„nicht entnehmen, daß der Angeklagte mit (wenigstens be-\n\n_ dingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Die Feststellungen des Landgerichts lassen die Möglichkeit offen, daß der\n\n-6-\n\n213\n\n-6-\n\nübersandte Wechsel nicht vom Angeklagten ausgestellt war,\nsondern daß es sich in der Tat um einen Kundenwechsel gehandelt hat. Denn hätte es aber näherer Ausführungen beaurft, weshalb der Angeklagte auch in diesem Pall mit der\nNickveinlösung gerechnet und diese in Kauf genommen hat.\nSollte ein Schädigungsvorsatz in diesem Sinne allerdings\nfeststellbar sein, so würde ein Schaden der Firma TEE.\nnicht dadurch entfallen, daß die Warenschuld später vom\nZinkaufsbüro Deutscher Eisenhändler beglichen worden ist.\nHierin läge nur eine Wiedergutmachung des durch die kreditweise erfolgte Lieferung bereits eingetretenen Schadens,\n\nII.\n\nDa das Landgericht sämtliche abgeurteilten Fälle als\nTeile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, der Schuldspruch also nicht teilbar ist, muß das Urteil in seinem gesamten Umfange aufgehoben werden, obwohl sich die festgestellten Verstöße nur auf die Fälle 1 a) und 3) beziehen.\nDie Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung zu\nprüfen haben, ob insbesondere mit Rücksicht auf die Zeitspanne zwischen den zu l) einerseits und zu 2) und 3) andererseits angeführten Fällen tatsächlich ein für die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung erforderlicher Gesamtvorsatz\nhinsichtlich aller Taten des Angeklagten besteht. Im übrigen\nlet noch darauf hinzuweisen, daß die Strafkammer von ihrem\nbisherigen Standpunkt aus nur wegen (fortgesetzten) Betruges\nhätte verurteilen sollen. Falls bei einem der abgeurteilten\nFälle einer fortgesetzten Handlung nur Versuch vorliegt, 80\ngeht dieser in den vollendeten Straftaten auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr. Geier Dr. Koffka Schmidt\nSienmer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/5-str-142-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/5-str-142-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.218279+00:00"}}