{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-22_5_StR_138_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-22","aktenzeichen":"5 StR 138/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2275 057 an\n\n5 StR 138/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Wolfgang M MEEEEEND\naus BEE. geboren am GEB 1929 in rom\n\nwegen übler Nachrede u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.September 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesıichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n13.0Oktober 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ner | 2\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist wegen übler Nachrede in Tateinheit\nmit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten\nverurteilt worden. Die Strafkamnmer hat festgestellt, der\nAngeklagte habe bei einer nichtöffentlichen Versammlung\nKorrekturabzüge eines nichtgedruckten Extrablattes verlesen,\nin denen der Bundesregierung und insbesondere dem Bundeskanzler der Vorwurf gemacht werde, alle Vorbereitungen für\neine schleunige Flucht von Bonn nach London getroffen zu\nhaben.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat Erfolg.\n\nI. Zulässigkeit der Revision. .\n\nGegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine\nBedenken. Das Urteil ist zunächst am 4.11.1952 an dem gewöhnlichen Wohnort des Angeklagten dessen Mutter zugestellt\nworden. Diese Ersatzzustellung war unwirksam, weil sich der\nAngeklagte damals für längere Zeit in der Lungenheilstätte\nSchloß Oldershausen aufhielt, also. längere Zeit von seinem\nWohnort abwesend war (vgl BGH 2 StR 1/50 vom 3.7.1951 und\n2,StR 545/51 vom 2.10.1951). Erst die Zustellung vom 11.11.\n1952, die an den Angeklagten persönlich in die Lungenheilstätte erfolgt ist, konnte daher wirksam sein. Die Revisionsbegründung ist am 20.11.1952 eingegangen und demnach rechtzeitig. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung über den\nWiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten.\n\nII. Progeßvoraussetzungen.\n\nVoraussetzung der Verfolgbarkeit wegen übler Nachrede\nund Beleidigung ist ein ordnungsmäßig gestellter Strafantrag. Der Bundeskanzler hat am 5.5.1951 folgenden Strafantrag gestellt, der am 1.6.1951 bei der Staatsanwaltschaft\neingegangen ist. \"\n\n- 3 -\n\n“Am 9.11.50 hat in Braunschweig im Ratskeller eine Versammlung der 'Kampfgruppe deutscher\nSozialisten! stattgefunden. Die Versammlung war\nvon folgenden Personen einberufen worden:\n\nRainer\n\nGerharä\nHerbert\nwolf\nRudolf\n\nIn der Versammlung ist ein als 'Extrablatt'\nbezeichnetes Flugblatt verbreitet worden, in dem\ndie Behauptung enthalten ist, die Bundesregierung\n‚bereite Se Flucht nach London vor. Diese Behauptung ist unwahr.\n\nWegen dieser Üüblen Nachrede oder Verleumdung\nstelle ich gegen die Hersteller und Verbreiter\ndee Flugblattes Strafantrag.\n\nVon dem inheit des Flugblattes habe ich am\n30.April 1951 Kenntnis erhalten.\"\n\n1.) Die Rechtzeitigkeit dieses Strafentrages, stellt\ndie Strafkammer rechtsirrtumsfrei fest; ‚sie wird auch von\nder Revision nicht bemängelt.\n\n2.) Die Revision meint aber, dieser Strafantrag genüge\nnicht zu einer Verurteilung auch aus § 1§ 5 StGB. Zu diesen\nPunkt führt das angefochtene Urteil folgendes ausı\n\n. “Der von’ Dr.Adenauer gemäß § 194, 51 StGB\nrechtzeitig gestellte Strafantrag bezieht. sich\nnach seinem Wortlaut auf eine Straftat der üblen\nNachrede oder eine etwa auch in Betracht kommende Verleumdung. Der Strafantrag ist aber nach\ndem Willen des Antragstellers auszulegen. Dieser\nWille kann hier nach der Überzeugung der Strafkammer nur darauf gerichtet gewesen sein, daß\ndie Bestrafung wegen des ganzen Zitate aus der\nHearstpresse und auch wegen der in umatspalberen\nZusammenhange. damit vorgebrachten bele enden\nkußerungen erfolgen solle, Demgemäß war also\neine Strafverfolgung des Angeklagten und eine\nBestrafung auch wegen der im gleichen Extrablatt\nenthaltenen formalen. Be1s1dlgungen als Teil einer\nnatürlichen Handlungseinheit zulässig.\"\n\nDia Beleidigung nach § 1§ 5 StGB sieht das Urteil in folgendems In dem Flugblatt werde die behauptete Handlungseweise\nder Bundesregierung als schändlich und verantwortungslos\nbezeichnet, der Regierung werde vorgeworfen, eine Flucht\n\n-4-\n\n-4- In\n\naußer Landes mit Hilfe der Steuern des Volkes vorbereitet\nzu haben, während die Angehörigen dieses Volkes als verratene Landsknechte nach Sibirien wandern müßten. Der Angeklagte habe sich die Beschimpfung des Bundeskanzlers als\n\"Totengräber Deutschlands\" in der Auslandspresse zu eigen\ngemacht, er habe im zweiten Teil des Extrablattes die verantwortlichen Regierungsmitglieder als \"Vaterlandsverräter\"\nund \"die wirklichen Verbrecher gegen die Menschlichkeit\"\nbezeichnet.\n\nDie Annahme der Strafkammer, die Verurteilung wegen\neiner tateinheitlich mit übler Nachrede zusammentreffenden\nBeleidigung sei durch. den Strafantrag gedeckt, begegnet\ndurchgreifenden Bedenken.\n\na) Ein tateinheitliches Zusammentreffen beider Straftaten wäre rechtlich überhaupt nur dann möglich, wenn das\n: Extrablatt neben der Behauptung der ehrenrührigen Tatsache\n(Flüchtvorbereitung) zugleich eine davon verschiedene formale Beleidigung enthielte (vgl RGSt 59, 414 /A1T/; 65,\n358), d.h. wenn die Formalbeleidigung nicht nur die Wertung\n‘der behaupteten ehrenrührigen Tatsache, sondern ein Unwerturteil über den Bundeskanzler auch in anderer Richtung enthielte. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Strafkammer\n‘offenbar verkannt, und hierdurch kann auch ihre Auslegung\ndes Strafantrags beeinflußt sein. Für den ersten Teil des\nFlugblattes, der sich nur mit der Meldung der Hearstpresse\nüber die Fluchtvorbereitungen beschäftigt, kommt nach dem\nGesagten ein tateinheitliches Zusammentreffen von übler\nNachrede und Beleidigung nicht in Betracht. Die Möglichkeit\neines solchen Zusammentreffens wäre nur zu bejahen, wenn\ndas Flugblatt dahin zu verstehen wäre, daß die im zweiten\nTeil enthaltenen Formalbeleidigungen über die Wertung der\nangeblichen Fluchtvorbereitungen hinausgehen, z.B. besagen\nsollten, daß der Bundeskanzler sich schon durch seine 80-\ngenannte Remilitarisierungspolitik unabhängig von den an-\n\ngeblichen Fluchtvorbereitungen des Vaterlandsverrats und\ndes Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht\n\n-5-.\n\n‚habe; darüber enthält das Urteil aber keine klaren Pest-\n\n- 5.\n\nstellungen. Deshalb kann ihm auch nicht entnommen werden,\n\n0b sich der Strafantrag auf eine solche Beleidigung er-\n\nstrecken sollte. Schon aus diesem Grunde muß das Urteil\n\naufgehoben werden.\n\n' b) Hingegen bestlünden keine Bedenken gegen eine Verurteilung nur aus § 1§ 5 StGB wegen der im ersten Teil des\nExtrablattes enthaltenen Formalbeleidigungen, wenn etwa\ndie Strafkammer bei der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis\nkommen sollte, daß die reine Tatsachenbehauptung des Angeklagten in ihrem Kern nicht unrichtig, sondern vom Ange-\n\n'klagten nur in beleidigender Form gewertet ‘worden sei. Für\n“diesen Fall wäre die Auslegung, die die Strafkamner dem\n\n- Strafantrag gibt, nicht zu beanstanden. Zwar ist der Straf-\n\nantrag auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifiketion\n‘teilbar {vel. ‚Jagusch IK Bem. IV Lc/ zu § 61: stab); jedoch\n\"ist ‚gerade Insoweit eine: Bihnchränkung. niemals, „ZU. vermuten.\n\nRe . rn IT. Yerfahrensrügen. oe BRE\n\nL.) Verfahrensrechtlich dringt ‚Jedenfalls die: ‚Rüge |\n\ndürch, die Strafkamner habe zu Unrecht den Beweisamtrag\n\nauf Vernehmung. des Zeugen SCUEREERED abgelehnt. Der Ange-\n\nklagte hatte beantragt, alesen Zeugen darüber zu vernehnen,\n\ndaß die Bundesregierung über einen Vertreter\nder französischen Regierung mit der spanischen\nRegierung über Asylrecht verhandelt habe.\n\n: Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt,\n\n. die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache\nsei für die Entscheidung bedeutungslos, weil\nsie sich auf einen anderen Vorgang beziehe, der\nmit dem von dem Angeklagten gegen den Bundes-...\nkanzler erhobenen Vorwurf nicht im Zusammenhang\nstehe und auch völlig anders, d.h. nicht in \\\neinem für den Bundeskanzler belastenden Sinne\nzu werten sein würde.\n\n’ m Be U\n\nIm Urteil heißt es hierzu:\n\n\"Der Angeklagte hat, um die Erweisbarkeit der\nvon ihm im Flugblatt verbreiteten Pressenachricht darzutun, zu seiner Verteidigung\nvorgetragen, es seien in der Tat gelegentlich Verhandlungen zwischen Vertretern der\nWestmächte und Vertretern des Bundeskanzlers\nAdenauer oder anderer Bundesregierungsmitglieder gepflogen worden über deren etwaige Evakuierung im Falle eines möglichen\nrussischen Einmarsches nach Westdeutschland;\n\n. es hätten z.B. solche Verhandlungen über eine\nFlucht des Bundeskanzlers nach Spanien im\nFalle eines russischen Einmarsches mit einem\nVertreter Frankreichs stattgefunden auf Grund\neines französischen Angebots, seien allerdings ergebnislos geblieben. Der Angeklagte\nhat die Vernehmung verschiedener Zeugen hierüber beantragt und die zum Gegenstand der\nVerhandlung gemachte Nummer der Zeitschrift\n'Spiegel! vom 9.7.1952 vorgelegt mit einen\nArtikel 'Die Sache mit Spanien'!. Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung dieses\nSpiegel-Artikels die dahingehenden Beweisamträge z.T. als unzulässige Beweisermittlungsamträge und im übrigen als unerheblich\nablehnen können, z.T. auch das in das Wissen\nder Zeugen verstellte als wahr unterstellt;\ndenn derartige Verhandlungen über Evakuierungspläne der Westmächte wären, wenn sie zuträfen,\nkeine Tatsachen, welche die betreffenden Mitglieder der Bundesregierung in ihrer Ehre\nund ihrem Ansehen belasten würden. \"\n\nDiese Ausführungen lassen erkennen, daß die Strafkamnmer\nvon einem unrichtigen Begriff der Unerheblichkeit im Sinne\ndes § 244 Abs 3 StPO ausgeht. Unerheblich ist eine Tatsache\nnur dann, wenn zwischen ihr und dem abzuurteilenden Ereignis kein Zusammenhang erkennbar ist, oder wenn sie trotz\neines solchen Zusammenhanges ungeeignet ist, die Entscheidung\nirgendwie zu beeinflussen (vgl RGSt 64, 432 /433/; OGHSt 3,\n141 /1437/). Für die Verurteilung aus § 1§ 6 StGB kommt es nur\ndarauf an, ob die behauptete Tatsache nach ihrem wesentlichen\nInhalt, der den Kern des ehrenrührigen Vorwurfs enthält, unrichtig ist. Abweichungen zwischen den behaupteten und den\n\nwirklichen Tatsachen in unwesentlichen Einzelpunkten spielen\ndagegen keine Rolle (vgl BGH 5 StR 290/52 vom 5.3.1953).\n\n- 7-\n\n- 71 -\n\nZutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß u.U.\ndie Übersiedlung bestimmter politischer Persönlichkeiten\nins befreundete Ausland während eines modernen Krieges\nnicht ehrenrührig ist, nämlich, wenn es im wohlverstandenen ‚Interesse des Volkes liegt, eine unmittelbar drohende\nGefangennahme gerade dieser Persönlichkeiten zu verhindern,\nund wenn dieses Volksinteresse, und nicht der Gedanke an\ndie eigene Sicherheit Beweggrund für die Übersiedlung ist.\nHätte der Angeklagte nur behauptet und unter Beweis gestellt, daß Vertreter der Bundesregierung aus solchen\nGrunde und zu solchem Zwecke Verhandlungen über \"Ausweichquartiere\" geführt hätten, so hätte das Landgericht einen\nsolchen. Antrag als bedeutungslos ablehnen können, weil\nsolche Verhandlungen etwas ganz anderes wären als die im\nFlugblatt behaupteten Fluchtvorbereitungen aus Feigheit\nund Verantwortungslosigkeit. Der abgelehnte Beweisamtrag\ndes Angeklagten, den Zeugen Schmeisser zu vernehmen, bezog\nsich nach seinem klaren Wortlaut aber ganz allgemein auf\nVerhandlungen der Bundesregierung über Ausweichquartiere.\nDie Strafkammer durfte daher nicht unterstellen, daß die\nin dem Antrag behaupteten Verhandlungen den erwähnten\nnicht ehrenrührigen Sinn gehabt hätten. Die Ablehnung des\nBeweisamtrages hält daher, weil ihm das Landgericht einen\nandern als den vom Angeklagten gemeinten Sinn beilegt, der\n‘ rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Urteil muß deshalb auch wegen der ungerechtfertigten Ablehnung dieses Beweisamtrages aufgehoben werden.\n\n2.) Bei dieser Sachlage bedarf es im allgemeinen\nkeines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen. Da der\nAngeklagte jetzt einen Verteidiger hat, der etwaige Be-\n\n-.. weisamträge in der neuen Hauptverhandlung sachgemäß for-\n\n:mulieren kann - bei der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. und dem Gesundheitszustand des Angeklagten dürfte ein\n: Verteidiger auch erforderlich sein -, besteht insbesondere\nfür das Revisionsgericht kein Anlaß, sich mit der Prage\nauseinanderzusetzen, ob die Sachlage dem Vorsitzenden hätte\n\n-8- 2ıı\n\nVeranlassung geben müssen, mehr, als dies nach seiner dienstlichen Äußerung geschehen ist, auf eine sachgemäße Formulierung von Beweisamträgen hinzuwirken.\n\nVorsorglich wird aber noch auf folgendes hingewiesens\nSolite ein ordnungemäßiger Beweisamtrag hinsichtlich des\nZeugen von VB geetellt werden, so wird die Strafkammer\nzu prüfen haben, ob dieser nicht deshalb ein ungeeignetes\nBeweismittel ist, weil nicht damit zu rechnen ist, daß er\nfreiwillig seine Gewährsmänner angeben würde. Wie aus dem\nSchriftweohsel zwischen dem Verteidiger des Angeklagten\nNEED nit von WED in Asr vom Senat entschiedenen\nSache 6 KMs 14/51 des Landgerichts in Verden hervorgeht,\nhat von wien Verteidiger mitgeteilt, daß er es grundsätzlich ablehne, seine Informationsquellen anzugeben. Nach\nden Gepflogenheiten der amerikanischen Gerichte ist aber\nnicht damit zu rechnen, daß von WEB gegen seinen Willen\nzu einer Aussage gezwungen werden könnte (vgl dazu Grützner\nGA 1953, 18). Ebensowenig könnte von Wi dazu gezwungen\nwerden, einer Ladung vor die Strafkammer Folge zu leisten.\n\nIN. Sachlichrechtliche Rügen.\n\nIn sachlichrechtlicher Beziehung ist das Urteil aus\nden zu II angeführten Gründen aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Dr. Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/5-str-138-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/5-str-138-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.194154+00:00"}}