{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-15_5_StR_891_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-15","aktenzeichen":"5 StR 891/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 891/52 2275 074 nn\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Industrie-Ofenbauer Albert K CE su: DA\ngeboren am EEE 1900 in rammmmme,\n\n2.) den Rohproduktenhändler Hermann 2 EB aus Demi,\ngeboren am EEE 1902 in DEM weatpreusen,\n\nwegen Wirtschaftsvergeheng\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.September 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Kb una ZU\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin von\n\n7.April 1952 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte KB ist wegen fortgesstzter\nWirtschaftsstraftat zu einer Gefängnisstrafe von drei\nMonaten und zu einer Geldstrafe von 500.- DM-West, und\nder Angeklagte ZW ist unter Einbeziehung der durch\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 4.Oktober 1951 gegen\nihn erkannten Strafe von acht Monaten Gefängnis wegen\nfortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu einer Gefängnisstrafe\nvon zehn Monaten und gu einer Geldstrafe von 10.000.- DM-West verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisinnen\neingelegt, mit denen sie verfahrensreohtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen geltend machen. Die Rechtsmittel\ngreifen nicht durch.\n\nI.\n\n@leichlautende verfahrensrechtliche\nen_beider eklagten:\n\n“ 1.) Eine Verletzung der Vorschriften der §§ 60 und\n64 StPO sehen die Beschwerdeführer darin, daß die Strafkammer nach der erneuten Vernehmung des Zeugen W von\nseiner Vereidigung ohne ausreichende Begründung abgesehen\nhabe.\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt insoweit folgende\nTatsachen:\n\nIm Anschluß an die erste Vernehmung des Zeugen WW\nverkündete das Landgericht nach Anhörung aller Prozeßbeteiligten den Beschluß, daß der Zeuge Wi \"gemäß § 60\nAbs III StPO als Tatbeteiligter unbeeidigt\" bleibe. Im\nweiteren Verlaufe des Hauptverfahrens wurde der Zeuge\nnochmals vorgerufen und erneut zur Sache vernommen. Danach\nwurde folgender Beschluß verkündet: \"Im Einverständnis\naller Prozeßbeteiligten bleibt der Zeuge Wi auch Über\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\ndiese Aussage unbeeidigt'\".\n\nDem Wer*laut nach enthält dieser Beschluß zwar keinen\nder in § 60 Nr 3 StPO aufgeführten Gründe für eine Nichtvereidigung. Jedoch mußte allen Beteiligten - insbesondere\nbei dem hier in Rede stehenden Zeugen - aus dem Zusammenhange mit dem ersten Beschluß klar erkennbar sein, daß die\nVereidigung des > hinsichtlich des zweiten Teiles seiner\nAussage aus dem gleichen gesetzlichen Grunde unterblieb,\nwie ihn der erste Beschluß aufführte. Dies ergibt sich im\nvorliegenden Falle schon aus dem Worte \"auch\". Die Hervorhebung des \"Einverständnisses\" der Prozeßbeteiligten aber\nsollte nur zum Ausdruck bringen, daß sie vor Verkündung\ndes Beschlusses gehört worden waren.\n\nBeiden Beschwerdeführern waren somit nach der Verkündung des beanstandeten Beschlusses die - im übrigen rechtlich zutreffenden - Erwägungen des Gerichtes, auf denen\ndie Maßnahme Weruhte, bekannt. Nur hierauf aber kommt es\nnach Sinn und Zweck des Gesetzes an. Die erörterte Rüge\ngreift daher nicht durch.\n\n2.) Weiterhin ergeben sich auch keine durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken im Sinne des § 245 StPO daraus, daß\ndie Vernehmung des geladenen und erschienenen Zeugen Borsich\nabgebrochen wurde.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hatte Borsich,\nnachdem er durch den Vorsitzenden auf seine Aussagepflicht\nhingewiesen worden war, in brüllendem Tone erklärt, \"daß\ner zur Sache überhaupt nichts mehr zu sagen habe\". Daraufhin wurde gegen ihn wegen Ungebühr eine Haftstrafe verhängt und sofort vollstreckt, ohne daß es zu einer weiteren\nVernehmung dieses Zeugen kan.\n\nDie deswegen unter Berufung auf § 245 StPO erhobene\ntüge geht fehl:\n\nDie Bestimmung des § 245 f!:29 setzt - wie in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist - voraus, daß die\n\n-4-\n\nwu.\n\n-4-\n\nvorgeladenen und erschienenen Zeugen als Beweismittel\n\nsuch verwendbar sind (vgl ua Löwe-Rosenberg zu § 245 StPO\n2 co). Hieran fehlte es hinsichtlich des Zeugen PD,\nweil dieser wegen seines ungebührlichen Verhaltens sofort\naus dem Geriohtssaal entfernt werden mußte. Der Zeuge\n\nwäre mithin erst am darauffolgenden Tage wieder \"verwendbar\" gewesen. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des\n§ 245 StPO ist dies aber ohne Bedeutung. Die Angeklagten\nhätten - sofern sie erwarteten, daß der Zeuge Wichtiges\nzu bekunden hätte und zu einer Aussage auch zu bewegen\n\nsein Würde - durch entsprechende Aussetzungs- und Beweis-\n\n'anträge auf das Gericht einwirken müssen.\n| Hieran fehlt es.\n\n3.) Nicht zu beanstanden ist auch der Beschluß des\nhandgemtehten, nit dem der Beweisamtrag des Angeklagten\nzB ert Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt wurde. In der Begründung dieses Beschlusses hatte\ndas Landgericht zum Ausdruck gebracht, daß es selbst die\nerforderliche Sachkunde besitze, um zu beurteilen, ob der\nAngeklagte den objektiven Tatbestand des § 6 Abs II WStG\nverwirklicht habe. Soweit der gestellte Beweisamtrag nicht\nüberhaupt nur Rechtsfragen betraf, deren Beurteilung dem\nGericht allein oblag (so daß sich die Anhörung eines Sachverständigen von vornherein erübrigte), handelte es sich\num solche Wirtschaftsfragen, die der mit der Aburteilung\nbefaßten Spezialkammer aus einer großen Anzahl anderer\nVerfahren vertraut sein mußten. Die Begründung des angegriffenen Beschlusses entspricht daher in jeder Hinsioht\nder Vorschrift des § 244 Abs IV StPO.\n\n| II. :\nRevision des ekl en Z t\n\n1.) Abwegig ist die Auffassung der Revision, die\nStrafklage sei durch die in dem angefochtenen Urteile erwähnte frühere Verurteilung verbraucht. Insoweit handelt\n\n-5.-\n\n-5-\n\nes sich um das dem Senat unter dem Aktenzeichen 5 StR 547/55\nbekannte Verfahren, das ganz andere Vorgänge zum Gegenstand\nhatte, als sie hier in Rede stehen. Unter diesen Umständen\nkommt es äuf das zeitliche Verhältnis beider Tatbestände\nnicht an.\n\n2.) Die in der Strafsache gegen WEB von dem Angeklagten KB gemachten Zeugenaussagen sind in dem vorliegenden Verfahren nicht verwertet worden, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich hervorhebt. Schon hieran\nscheitert die diesbezügliche Rüge. Darüber hinaus ergibt\nsich aus dem Urteil, daß die Feststellung, 60 t Altblei\nseien nach dem Osten verbracht worden, auf Grund der Einlassung des Angeklagten KB in dem vorliegenden Verfahren getroffen worden ist. In der Strafsache gegen wi\nkatte er als Zeuge die Menge auf über 100 t beziffert. |\n\n3.) Daß der Angeklagte ZW im Vorverfahren zunächst\ngeleugnet hatte, die Zeugen WB und PEMEEEEB zu kennen,\nwird in dem angefochtenen Urteil erwähnt (UA S 12). Es\nkommt insoweit nicht darauf an, in welchem Teil des Urteils\nsich die Feststellungen befinden.\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Protokolle des Vorverfahrens in der Hauptverhandlung nicht ohne\nweiteres als Beweismittel hätten verwendet werden dürfen.\nEin Verfahrensverstoß insoweit steht jedoch nicht fest;\ndenn es ist möglich, daß der Inhalt dieser Niederschriften\ndurch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt und von\ndem Angeklagten nicht bestritten worden ist, wofür im\nübrigen auch der Urteilszusammenhang spricht.\n\n4.) Widersprüche sind in dem angefochtenen Urteil\nnicht enthalten. Die insoweit erhobenen Angriffe gehen an\nden Urteilsfeststellungen vorbei oder enthalten edaıen neuen\nTatsachenvortrag, mit dem der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann.\n\n_ Die in diesem Zusammenhenge geltend gemachte Aufklärungsrüge 1ä8t es an der erforderlichen Angabe der\n\n-6-\n\nLo\n\n-6 -\n\nBeweismittel fehlen. Soweit sie sich aber auf den Zeugen\n\"WEB deruft, ist sie abwegig, weil dieser Zeuge von der\n' Strafkammer gehört worden ist.\n\n5.) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Mittäterschaft des Angeklagten ZB lassen einen Rechtsfehler\nnicht erkennen. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit,\ndaß eine solche Teilnahme auch in einer Vorbereitungshandlung bestehen kann.\n\n6.) Auf Grund der allgemeinen Sachrüge war weiterhin noch folgendes zu beachten:\n\nDie am 4.0ktober 1951 in der Sache 1 Wi Kls 4/51 verhängte Strafe hätte an sich nioht zur Gesamtstrafenbildung\nin dem angefochtenen Urteil verwertet werden dürfen, weil\nsie damals noch nicht rechtskräftig war. Ingwischen hat\naber der erkennende Senat durch Beschluß vom 16.Juni 1953\nunter dem Aktenzeichen 5 StR 547/52 die Revision des Angeklagten 2@Bals offensichtlich unbegründet verworfen,\nso daß die Rechtskraft eingetreten ist. Der frühere Rechtsfehler kann sich daher nunmehr weder zum Vorteil noch zum\nNachteil des Angeklagten auswirken (vgl ua BGH in 2 StR\n1772/52 vom 19.5.1953).\n\nNach alldem war die Revision des Angeklagten ZUEE>\nin vollem Umfange zu verwerfen.\n\nIII.\n\nRevision des Angeklagten X EEE :\n\n1.) Zu Unrecht vermißt die Revision gu den verschiedenen Taten die Feststellung, daß der Transport ohne Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgt sei. Wenn dies auch\nnicht bei jeder einzelnen Metallmenge ausdrücklich hervorgehoben worden ist, so ergibt es sich doch klar aus dem\nUrteilszusammenhange in Verbindung mit den bei der rechtlichen Würdigung enthaltenen allgemeinen tatsächlichen\nAusführungen:\n\n- 7-\n\n2.) Die Annahme der Mittäterschaft unterliegt auch\nim Falle KGB keinerlei rechtlichen Bedenken. Die\nStrafkammer hat diese Frage eingehend erörtert und in\ntatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß KW die Tat\ndes W@Wnicht nur als Gehilfe unterstützen wollte, sondern seine \"Tatbeiträge im Hinblick auf den aus dem illega.\nlen Geschäft zu erwartenden Gewinn mit eigenem Tatinteresse leistete\",\n\nDa auch sonst Rechtsfehler nicht zu erkennen waren,\nmußte die Revision des Angeklagten Kl ebenfalls in\nvollem Umfange verworfen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr. Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-15/5-str-891-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-15/5-str-891-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.833143+00:00"}}