{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-03_5_StR_982_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-03","aktenzeichen":"5 StR 982/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 982/52 2274 015 1393\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Gartengestalter Paul J ED zu: ze,\ngeboren am EEE 1915 in ve (Kreis vroui)\n\n2. den Gartengestalter Walter H ] eus BAM,\ngeboren am EEE 1905 ir SCENE.\n\nwegen Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.September 1953, an der teilgenommen haben:\n\n' Senatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten IEEB zegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 5.September 1952\nwird verworfen, Dieser Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten HE wird\ndas bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, nebst\nden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- ..\n\nPR\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte HB war Leiter des Gartenbauants\nBerlin-Charlottenburg. Er hatte Aufträge für Gartenbauarbeiten\nselbständig zu vergeben. Der frühere Mitangeklagte KÜMEM war\nsein ständiger Vertreter. Der Angeklagte ilBist Inhaber\neines Gartenbauunternehmens. Hp uni SCHE kannten\nsich aus früherer Zeit. CE wies neben anderen Firmen\nauch dem IB verschiedene Aufträge zu, ohne ihn jedoch\nzu bevorzugen.\n\nAllmählich freundeten FB und SB sich an\n\nund verkehrten auch privat miteinander. Weihnachten 1949 waren\nHOEEEED una seine Frau bei IB und dessen Frau zu Gast.\nOB schenkte dem SED eine Schreibmappe im Wert von\n\n35 bis 40 Mi; dieser schenkte ihm einen gebrauchten Rundfunkempfänger. Weihnachten 1950 waren die Eheleute JB vei\ndem Ehepaar HD eingeladen. Jetzt schenkte Jiii>\ndem HM einen Yintermantel für 180 “:, Frau np\n\nder Frau HD, üle für sie geschneidert hatte, einen\nPelzmantel für etwa 160 W. HEEEMEEEEB schenkte den iin\n\nSchreibgeräte für etwa 60 M.\n\n1950 schenkte EEE den KB zur Hochzeit einen\nRundfunkempfänger für 160 M.\n\nICE Wollte sich mit den Geschenken \"mindestens in\ngute Erinnerung bringen und, wenn auch nichts positiv Unrechtes\ndamit erreichen, so doch die Tirmessensentscheidung der Angeklagten HE una KBreeinfiussen\". Er wollte\nerreichen, daß beide ihn unter Verletzung ihrer Amtspflichten\nvor anderen bevorzugten, falls bei der Vergebung von Aufträgen\nnicht mehr alle Bewerber würden berücksichtigt werden können.\n\nHOEEEEEED hat eingeräumt, daß ihm die Bezahlung des\nMantels \"peinlich\" war. Das genügte nach Auffassung der\nStrafkammer, um ihn \"erkennen zu lassen, daß mit diesem\nGeschenk seine FErmessensfreiheit beeinflußt werden sollte,\nund ihn bei künftigen Entscheidungen unfrei zu machen\".\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht hat IB wegen Bestechung (§ 333 Step)\nzu 3000 “ı Geldstrafe, EEE wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nKB ist freigesprochen worden, weil \"das zur Feststellung\ndes bedingten oder direkten Vorsatzes nötige Unrechtsbewußtseint\nnicht nachgewiesen werden könne.\n\nDie Revisionen der Angeklagten m N\n\nrügen Verletzung des sachlichen Strafrechts; die des Angeklagten\nICE }eanstanäet auch das Verfahren.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten ID ist unbegründet.\n\n1. Das gilt zunächst von der Rüge, die Strafkammer habe\nihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Revision sagt nicht, auf\nwelchem Wege eine weitere Aufklärung möglich gewesen wäre.\n\nAber auch davon abgesehen geht die Rüge fehl. Die Strafkammer\nhat festgestellt, daß Il zu Dritten gesagt hat, er sei\n\"yeim Bezirksamt drin\"; \"der Spaß\" habe ihn aber \"bei HER\nGEB :11ein 3000 IM gekostet\"; als Gegenleistung für seine\nAufträge habe er Näntel und Rundfunkgeräte geben müssen. Trotz\nder darin liegenden Übertreibung hat die Strafkammer daraus\n\n- in rechtlich einwandfreier Weise - geschlossen, deß ID\nsowohl IE 215 euch KEEEEEE zu pflichtwidrigen Handlungen\nveranlassen wollte. Aus seiner weiteren Bemerkung, wenn er mal\ngehen müßte, dann müßten die anderen auch gehen, hat sie weiterhin gefolgert, daß ihm die Pflichtwidrigkeit der von ihm er-\n\n. strebten Amtshandlungen auch bekannt war. Unter diesen Umständen\nbeschwert es den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer nicht\nnoch weitere Tatsachen ermittelt hat, die ebenfalls solche\nSchlüsse rechtfertigen würden.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Revision\nführt dazu nur aus, die allgemeine Sachrüge beziehe sich \"auf\neine Reihe von Urteilsfeststellungen, die den Schluß zulassen,\ndaß eine Verletzung des § 338 Nr.7 StPO vorliegt\". Dieser\nSatz ist schlechthin unverständlich. - Im übrigen hat die\nNac zrüfuwg des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, durch den\nder Angeklagte ICEEEB beschwert wäre.\n\n- 4\n\n-4-\nII,\n\nDie Revision des Angeklagten Hi ist pezründet.\nDas angefochtene Urteil stellt den inneren Tatbestand der\nBestechlichkeit nicht einwandfrei fest. Die Strafkammer knüpft\nan die Feststellung, die Bezahlung des Mantels sei dem Angeklagten zugegebenermaßen peinlich gewesen, den Schluß, daß\n\"dieses Gefühl genügte\", um HOME die Ansicht SED:\nerkennen zu lassen. Diese Ausdrucksweise ergibt nicht klar,\nob TAB nach Ansicht der Strafkammer angesichts des\nPeinlichen die Absicht IEEEDs erkannt hat, oder ob er\nsie nur hätte erkennen müssen. Das bleibt um so zweifelhafter,\n\nals nicht gesagt wird, warum die Sache dem Angelilagten\nEEE peiniich war. Dafür lassen sich außer der Möglichkeit, daR HOMEEEEED die Bestechungsabsicht durchschaute,\nmehrere andere Gründe denken, die mindestens ebenso nahe\nliegen. Zinmal ist es nicht jedermanns Sache, sich, selbst von\nguten Freunden, Eleidungsstücke schenken zu lassen. Zum anderen\nmochte HOME ein derart wertvolles Geschenk auch deshalb\nals peinlich empfinden, weil es die Verpflichtung zu einen\nGegengeschenk mit sich brachte, das seine Verhältnisse überstieg. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das\nLandgericht diese anderen Möglichkeiten gesehen hat; demnach\nkann die Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft sein.\n\nWeiterhin kann aus dem Gefühl der Peinlichkeit, das den\nAngeklagten HD beim Fmpfang des Yantels befiel, nicht\nwohl geschlossen „erden, daß er auch schon ein Jahr vorher,\nbeim Empfang des Rundfunkempfängers, die Absicht Js\ndurchschaut habe.\n\nAuch die Ausführungen über die zu Weihnachten 1950 gewechselten Geschenke sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zu dem\n\nPelzmantel, den Frau HÜEEEME> von Frau BD erhielt,\nsagt das angefochtene Urteil:\n\n\"Wohl hatte Frau HNEEE für Frau m -\nschneidert. Diese Arbeiten hatte sie aber aus\n\nreiner Gefälligkeit und im Rahmen ihrer guten Bekanntschaft geleistet, so daß sie eine Gegenforderung\n\n-5.\n\n-5-\ndafür nicht hatte, Der Kanin-Pelzmantel konnte\ndaher auch nicht als Entschädigung oder Gegenleistung für die Schneiderarbeiten gelten und als\nGefälligkeit vom Angeklagten Hille angenommen\nwerden.\"\n\nHier wird ersichtlich übersehen, daß in der Vorstellung des\nAngeklagten Hp der Mantel auch dann nicht als Geschenk \"für eine Handlung\" im Sinne des § 332 StGB erschien,\nwenn er ihn als gesellschaftliche oder freundschaftliche\nErkenntlichkeit für die Arbeiten seiner Frau ansah; er\nbrauchte nicht alles als Bestechung anzusehen, worauf er\nkeinen Rechtsanspruch hatte. Tntscheidend ist, ob bei\nHOEEEEED 325 Gefühl der Verpflichtung entstanden ist,\nICE 3:2: benenfalls bei dienstlichen Aufträgen zu bevorzugen, oder ob er mit Rücksicht auf die von ihm selbst\ngemachten Geschenke und auf die von seiner Trau ausgeführten.\nArbeiten das Gefühl behalten hat, ICEEEEB zezenüber in\ndieser Beziehung frei zu sein. Tine Befangenheit TEEN,\ndie sich ctwa, unabhängig von den Geschenken, schon aus dem\nFreundschaftsverhältnis selbst ergab, muß dabci jedoch außer\nBetracht bleiben; sie würde ihn nicht strafbar machen. -\n\nBei der erncuten Würdigung der Frage, ob EEE die\nGeschenke mit eincr von ihm erwarteten Trmessensentscheidung\nin Zusammenhang gebracht hat, wird die Strafkammer das Freundschaftsverhältnis zwischen den beiden Familien eingehender\nberücksichtigen müssen. Hilzheimer selbst hat mit dem Schenken\nden Anfang gemacht, indem er zu Weihnachten 1949 die Schreibmappe mitbrachte, Die Strafkammer stellt bisher nicht fest,\nwie hoch das Gehalt des Angeklagten war. Immerhin scheint der\nWert dieser Schreibmappe mit 35 bis 40 M, gemessen an den\n: Bezügen eines solchen Beamten, so hoch zu sein, daß er den\nSchluß auf ein (von Hilzheiner aus) besonders herzliches\nFreundschaftsverhältnis nahelegt. Unter solchen !mständen\nbedürfte es näherer Darlegungen, warum es diesem Angeklagten\nauffallen mußte, wenn IB inm als Gesenzeschenk das\ngebrauchte, wegen Anschaffung eines neuen entbehrlich\ngewordene Ttundfunkgerät überreichte. Das angefochtene Irteil\nstellt den Wert dieses Rundfunkgeräts nicht fest. Fs ist\n\n-6 -\n\n-6-\n\nbisher also nicht einmal ersichtlich, ob es überhaupt wertvoller war als die Schreibmappe. Selbst wenn das der Fall\n\nwar, wird geprüft werden müssen, ob HEEBB das erkannt\nhat, und selbst dann, ob er nicht glauben konnte, es handle\nsich hier für Ip der nach seiner Ansicht vielleicht\nkeine Gelegenheit hatte, das Gerät vorteilhaft zu verkaufen)\nnicht um ein besonderes Opfer. Es ist bisher keineswegs\ndargetan, daß und warum HB unter diesen Umständen die\nAbsichten Is Surchschaut habe. Die Urteilsfeststellungen\nerwecken den Eindruck, daß er JM aufrichtig für\n\nseinen Freund hielt und einstweilen keinen Grund hatte, ihn\nzuzutrauen, daß er ihm eine Falle stellen wollte. Das ihm dargebotene Gegengeschenk in diesem Sinne zu beargwöhnen, wäre\nunter den festgestellten Umständen etwas derart Auffälliges\nund Ungewöhnliches gewesen, noch dazu für einen zu Weihnachten\neingeladenen Gast, daß es zu diesem Punkte mindestens sehr\nviel eingehenderer Darlegungen der Strafkammer bedarf,\n\nZu dem aufgehobenen Teil des Urteils gehört auch die\nEinziehung des Herrenmantels, des Pelzmantels und des Rundfunkgeräts. -\n\nDie Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-03/5-str-982-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-03/5-str-982-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.544788+00:00"}}