{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-03_5_StR_260_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-03","aktenzeichen":"5 StR 260/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Lt\n\n2274 018\n\n5_StR_260/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Meisterpolizisten (K) Johannes V EEE au: Heu\ngeboren am EB 1901 in MED (Holstein),\n\nwegen Aussageerpressung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.September 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär du»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n15.Dezember 1952 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten war Aussageerpressung in Tateinheit\nmit Körperverletzung im Amt zur Last gelegt worden, Die\nStrafkammer hat als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte\nEnde 1943 den Dr. SD bei einer Vernehmung geohrfeigt\nhat und daß er ihn hat in die Hocke gehen lassen; sie hat\nnicht als erwiesen angesehen, daß er damit ein Geständnis\noder eine Aussage erreichen wollte. Sie hat das Verfahren\nwegen Verjährung eingestellt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas gilt zunächst von der Verfahrensrüge. Zu Unrecht\nmeint die Revision, das Landgericht habe gegen die Aufklärungspflicht verstoßen. Es kann schon zweifelhaft sein,\nob diese Rüge ordnungsgemäß erhoben ist; sie läßt nicht\ndeutlich erkennen, welche weiteren Beweismittel für die\nVorgänge bei der Vernehmung. dem Landgericht zur Verfügung\ngestanden hätten. Aber auch davon abgesehen ist die Rüge\nunbegründet. Das Landgericht. sieht als unwiderlegbar an,\ndaß der Angeklagte den Dr. SB deshalb (nur deshalb)\ngeohrfeigt und in die Hockstellung verwiesen hat, weil\nSEE sich gegenüber dem Angeklagten frech und anmaßend in der Tonart und der Formulierung seiner Antworten\nzeigte. Die Ansicht der Revision, hierzu hätten Tatsachen\nfestgestellt werden müssen, trifft nicht zu. Tatsachen\nbrauchen nur festgestellt zu werden, soweit sie als Grundlage einer Verurteilung erforderlich sind; ein Freispruch\n(oder eine Einstellung) kann auch darauf gegründet werden,\ndaß sich Tatsachen nicht feststellen lassen. Eben das sagt\ndas angefochtene Urteil mit den Worten, die Einlassung des\nAngeklagten sei nicht zu widerlegen.\n\nWeiterhin vermißt die Revision eine Feststellung\ndarüber, welchen Eindruck SEEEMEEB von den Absichten des\nAngeklagten hatte. SC habe in der ersten Verhandlung\nbekundet, nach seinem Eindruck habe der Angeklagte ihn des-\n\n-3-\n\n- 3-\n\nhalb mißhandelt, weil er nicht das Gewünschte ausgesagt\nhabe. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen in\ndiesen Punkten nicht stillschweigend übergehen dürfen. -\nAuch diese Ausführungen der Revision gehen fehl. Es wäre\nein Verstoß gegen $.261 StPO gewesen, wenn das Landgericht\nohne weiteres die Bekundungen SB: in der früheren\nHauptverhandlung verwertet hätte; der Bundesgerichtshof\nhat das auf jene Verhandlung ergangene Urteil nebst den\nFeststellungen aufgehoben. Zwar hätte das Landgericht,\nwenn sich zwischen früheren Bekundungen des Zeugen und\nseiner Aussage in der nunmehrigen Hauptverhandlung Widersprüche ergeben hätten, über den Inhalt der früheren Aussage Beweis erheben dürfen. Nach § 261 StPO wäre es auch\nnicht gehindert gewesen, der früheren Aussage zu folgen,\nwenn es diese für glaubwürdiger gehalten hätte. Solche\nWidersprüche behauptet aber die Revision nicht. Nach den\nUrteilsfeststellungen hat SB jetzt selbst eingeräumt, er könne nicht ausschließen, daß der Angeklagte\nbei den Vernehmungen habe den Eindruck bekommen können,\ner (SCHE) behandle den Angeklagten als unter ihm\nstehend. Mit dieser Bekundung, die das Landgericht ersichtlich für glaubwürdig hält, steht die von der Revision\nbehauptete frühere Aussage des Zeugen über seinen Eindruck\nvon dem Ziel, das der Angeklagte verfolgt habe, nicht im\nWiderspruch. Ob das Landgericht angesichts des von\nSCHE cingeräumten Verhaltens seinem früher bekundeten\nbloßen Eindruck einen Beweiswert zumessen wollte, war\nSache der Beweiswürdigung. Es durfte diesen Beweiswert\nverneinen und war dann nicht genötigt, über die angeb-'-\nliche frühere Bekundung Beweis zu erheben. Jedenfalls ergab sich eine solche Pflicht dann nicht schon aus der Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen die Wahrheit zu ermitteln; zum Gegenstand eines: Beweisamtrages hat die:\nStaatsanwaltschaft den Inhalt der früheren Aussage\nSCHE nicht gemacht. Was das Landgericht hinsichtlich des inneren Tatbestandes feststellt, 1äßt sich mit.\nder Revision nicht angreifen. Weitere Angaben darüber, was\n\n- 4-\n\nun\n\n-4-\n\nder Zeuge bekundet hat, brauchte das Urteil nicht zu enthalten,\n\n„chlicßlich beanstandet die Revision, daß die Strafkammer sich die günstige Beurteilung des Angeklagten durch\nseine Lieastvorgesatzten zu eigen gemacht hat, ohne diese\nVorgesetzten zu vernehmen und ohne irgendwelche Urkunden\nzu diesem Punkt zu verlesen. Das verstößt aber nicht, wie\ndie Pevision auzimt, gegen § 244 Abs.2 StPO. Zu weiteren\nErmittlungen im Sinne der Anklage hätte die Strafkammer\nnur dann Anlaß gehabt, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen\nhätten, daß die Vorgesetzten bei persönlicher Vernehmung\netwas gegen den Angeklagten vorbringen könnten. Das macht\ndie Revision jedoch nicht geltend. Ein Verstoß gegen die\nUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme soll. anscheinend nicht\ngerügt werden; jedenfalls sagt die Revision das nicht ausdrücklich. Auch ist ein solcher Verstoß nicht dargetan.\nDer Angeklagte kann sich auf den günstigen Inhalt der\nZeugnisse berufen und das Gericht kann ihm insoweit geglaubt haben. Dabei können die Zeugnisse auch zum Zwecke\ndes Vorhalts verlesen worden sein, ohne daß dies in die\nSitzungsniederschrift aufgenommen zu werden brauchte.\n\nII.\n\nAuch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Es liegt\nkein \"logischer Widerspruch\" darin, daß die Strafkammer\neinerseits als erwiesen ansieht, der Angeklagte sei kein\nAnhänger des Nationalsozialismus gewesen, andererseits\naber annimmt, die Antworten SED s auf die Frage nach\nseiner politischen und weltanschaulichen Einstellung\nhätten den Angeklagten möglicherweise gereizt und erregt.\nDie Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, daß nicht der\nInhalt, sondern die Tonart und die Formulierung der Antworten \"frech und anmaßend\" gewesen sein könne, daß\nSC sich betont gewählt und kompliziert ausgedrückt,\neine \"arrogante Halturg'\" eingenommen und \"offenbar\" den\nEindruck erweckt habe, er wolle sich über einen Beamten in\n\n-5-\n\n-5.\n\nder Stellung und im Range des Angeklagten hinwegsetzen.\n\nEs ist durchaus denkbar, daß ein Polizeibeamter wie der\nAngeklagte eine solche Art des Auftretens als Verhöhnung\nempfindet und deshalb gereizt wird, auch wenn seine eigene\npolitische Auffassung sich von der des Vernommenen in\nWehrheit gar nicht unterscheidet.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\n\nSienmer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-03/5-str-260-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-03/5-str-260-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.524126+00:00"}}