{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-03_5_StR_223_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-03","aktenzeichen":"5 StR 223/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_223/53 “u, ci, 202\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1. die Blumenbinderin Margarethe H Ep set. TEE\naus Hp.\ndort geboren an 1899,\n2. die Hausfrau Martha x ED z:v. TED\n\naus Hp:\ndort geboren am ip 1901,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.September 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär REED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten KEN wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\nder Revisionen - an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Hamburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n202\n\nGründe:\n\nWegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ist die\nAngeklagte Hggwp zu einen Jahr Gefängnis, die Angeklagte\nKB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Angeklagte H@Mw zeigte im Jahre 1944 ihren\nEhemann wegen defaitistischer Äußerungen an und legte\nals Beweismittel Briefe des Mannes vor. Die Angeklagte\nKO, ihre Schwester, wirkte dabei mit. Beide wollten dadurch die Verhaftung des Ehemannes erreichen, weil\n“er'seine deltebte in die eheliche Wohnung aufgenommen\nhatte und es ihnen bis dahin nicht gelungen war, diese\nFrau auf andere Weise zu entfernen. HB wurde am\n26.0ktober 1944 in Haft genommen, am 5.Januar 1945 vom\n.SS- und Polizeigericht in Hamburg zum Tode verurteilt und\nam 12.März 1945 hingerichtet.\n\n\"Die Revision der Staatsanwaltschaft ist gegen beide\n' Angeklagte auf den Strafausspruch beschränkt. Die Angeklagte KB greift das Urteil, soweit es. sie betrifft, im vollen Umfangs’ an. ,\n\nBeide Rechtsmittel führten zur: Aufhebung ° des Urteils\nund Zurückverweisung der Sache.\n\nDie Ermächtigung der deutschen Gerichte, den Art II\n1 c des Kontrollratsgesetzes Nr 10 anzuwenden, ist durch\ndie Verordnung Nr 234 der Britischen Militärregierung.\nvom 31.August 7951 aufgehoben worden. Schon aus diesem\nGrunde konnte das Urteil nicht bestehen. bleiben. Es war\nvielmehr auf die Revision der Angeklagten Ki nit\nden Feststellungen süfzuheben, soweit es diese Angeklagte\nbetrifft.\n\nDasselbe Frgebnis hatte die Revision der Staatsanwaltschaft gegenüber der Verurteilung beider Angeklagten. Die Beschränkung auf den Strafausspruch war dabei\nohne Bedeutung; denn für das bisherige Verfahren nach\ndem Kontrollratsgesetz Nr 10 ist mit der deutschen Ge-\n\n- 3.\n\n-3-\n\nrichtsbarkeit eine Prozeßvoraussetzung weggefallen. Dies\nmuß von Amts wegen beachtet werden, solange das Strafverfahren nicht im vollen Umfange rechtskräftig abgesehlössen ist. Der Senat hat seine gegenteilige Ansicht,\nauf .der sein Urteil vom 6.März 1952 - 5 StR 48/52 -\nberuhte, nach neuer Prüfung aufgegeben und sich der Auffassung des 2.Strafsenats - 2 StR 243/51 vom 29.1.1952\nund 2 StR 68/52 vom 9.1.1953 (NJW 1953, 313) -, des\n.3.Strafsenats - 3 StR 401/51 vom 20.11.1952 - und des\n4.Strafsenats - 4 StR 26/50 vom 25.9.1952 - angeschlossen.\n\nMit der Verurteilung waren auch die Feststellungen\naufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; denn die bisherigen Feststellungen ermöglichen noch\nkeine abschließende Beurteilung nach deutschen Strafrecht.\nDa Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs 3 StGB)\nin Betracht kommt, war die Sache nach § 355 StPO an das\nnach § 80 GVG zuständige Schwurgericht zu verweisen. Dies\nhatte in der durch § 270 StPO vorgeschriebenen Form zu\ngeschehen; vgl RGSt 61, 322 /326/ und BGH vom 27.6.1952\n- 2 StR 161/51 -. Die Angeklagten sind hinreichend verdächtig, |\n\nim Jahre 1944 in Hamburg gemeinschaftlich\n\nden Polizeiwachtmeister Hg durch eine\nStrafanzeige wegen defaitistischer Äußerungen und durch die Übergabe von Briefen als\nBeweismitteln vorsätzlich und widerrechtlich\n‘des Gebrauchs der persönlichen Freiheit be-.\nraubt zu haben, worauf Hibzun Tode verurteilt und hingerichtet, sein Tod also\n\ndurch die ihm während der Freiheitsentziehung\n\"widerfahrene Behandlung verursacht wurde,\n\nund durch dieselbe Handlung durch Fahrlässigkeit den Tod His verursacht zu haben.\nVerbrechen und Vergehen, strafbar nach den\n88 239, 222, 47, 73 StoB.\n\n-A- wi\n\nAuf die Ausführungen der Revisionen brauchte nicht\nim einzelnen eingegangen zu werden. Die Angriffe der\nRevision der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch\nsind unbegründet. Soweit die Revision der Angeklagten\nKEN den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Anzeige der Angeklagten Hp und dem Tode Ihres Ehemannes\nverneint, greift sie in unzulässiger Weise die bisherigen\ntatsächlichen Feststellungen an. Die von ihr erörterte\nFrage, ob die Angeklagte KM mit Mittäter- oder nur\nmit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, wird in der neuen Hauptverhandlung bei der Beurteilung des Sachverhalts nach\ndeutschem Strafrecht zu prüfen sein. Im übrigen wird das\nSchwurgericht auf die grundsätzlichen Entscheidungen\nBGHSt 2, 20; 3, 1105 4, 66 und auf die Ausführungen des\nSenats in seinen Urteilen vom 25.Juni 1953 - 5 StR 219/53\nund 5 StR 220/53 - und vom 3.Sept. 1953 - 5 StR 221/53 -\nin den Akten 14 Ks 11/50, 14 Ks 51/49 und 14 Ks 9/49 der\nStaatsanwaltschaft Hamburg hingewiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-03/5-str-223-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-03/5-str-223-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.502336+00:00"}}