{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-09-03_5_StR_221_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-03","aktenzeichen":"5 StR 221/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"107\n\n5 StR 221/53 2Lijäa u16\n\nImNamen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Otto August Friedrich MD\naus HGB zeboren an Gh 1592 ir 7\nKrs. SCHEN,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. September 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n27. Juli 1950 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung - auch über die Kosten der\nRevision - an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n07\n\nGründej\n\nDer angeklagte leitete eine Ortsgruppe der NSDAP in\nHamburg, Einc Frau JEW dic ihre Wohnung durch Bombenschaden verloren hatte und bei ihren Eltern in der Nähe\nHamburgs untergebracht war, bat ihn im Frühjahr 1944, ihr\neine andere Unterkunft zu verschaffen, und erwähnte dabei\nabfällige politische Äußerungen ihres Bruders Kuno Mi.\nDer ängeklagte ließ parteiamtliche Ermittlungen anstellen.\nEin Blockleiter hörte drei Nachbarinnen Rs. Wie diese\nangaben, hatte Resie wiederholt und meistens bei Fliegeralarm durch Äußerungen Über die Kriegslage beunruhigt. Er\nhatte nach den Erklärungen der Frauen gesagt,\n\nauf einem Betriebsappell der Werft m\nund WB sei der Wegfall der Schwer- und Schwerstarbeiter-Zulagekarten angekündigt worden, darauf\nhabe am Schluß des Appells niemand die Hand erhoben und \"Hcil Hitler!\" gerufen;\n\nwenn die Deutschen eine neue Waffe hätten,\nwürden die Engländer sie in wenigen Tagen auch\n“ haben, dann würden den Deutschen die Haare zu\nBerge stechen;\n\ner lerne schon russisch, und wenn er Soldat\nwerdc, hebe er gleich die Hände hoch;\n\ndie Frauen sollten nicht glauben, was in\nden Zeitungen stände, damit würden sie doch alle\n\"verkohlt\";\n\nin der Werft sei keine (Rüstungs-)Arbeit\nmehr vorhanden,\n\nEine der Frauen teilte ferner mit, R@Bhabe seine Verwunderung ausgedrückt, daß sie, obwohl ihr Sohn gefallen sei,\nnoch zu jeder Sammlung der NSDAP eine Spende gebe, und habe\ngeäußert, dadurch werde der Krieg verlängert.\n\nÜber dieses ihm mitgeteilte Ergebnis der parteiamtlichen Erhebungen berichtete der Angeklagte schriftlich der\n\n- 3.\n\nübergeordneten Kreisleitung der NSDAP. Diese gab die Angelegenheit an die Geheime Staatspolizei weiter. RB wurde\nam 17. Juli 1944 in Untersuchungshaft genommen und an\n\n12. Dezember 1944 vom Hanseatischen Oberlandesgericht in\nHamburg wegen Öffentlicher Zersetzung der Wehrkraft zu einer\nzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt, auf die vier\nMonate Untersuchungshaft angerechnet wurden. Er wurde Anfang Januar 1945 in das Zuchthaus Hameln überführt, \"wo er\nnoch im April 1945 aufhältlich gewesen sein soll. Seither\nfehlt jede Spur von ihm. Es muß damit gerechnet werden, daß\ner im Zuge von Vernichtungsaktionen eben vor der Kapitulation\nsein Leben verloren hat\".\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nAuf seine Revision war das Urteil schon deshalb aufzuheben, weil die deutschen Gerichte den Artikel II 1 c des\nKontrollratsgesetzes Nr 10 jetzt nicht mehr anwenden\ndürfen, Sie waren dazu durch die Verordnung Nr 47 der\nBritischen Militärregierung ermächtigt worden. Diese Verordnung ist jedoch durcı. die Verordnung Nr 234 der Britischen\nMilitärregierung vom 31. August 1951 (Amtsblatt Nr 65 S 1138)\naufgehoben worden. Diesen Wegfall der deutschen Gerichtsbarkeit für die Strafverfolgung wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit hatte das Revisionsgericht von Amts wegen\nzu beachten.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hindert jedoch das\nVerbot der Doppelbestrafung (Artikel 103 Abs 3 des Grundgesetzes) das Strafverfahren gegen den Angeklagten nicht.\nDas Spruchgericht hat ihn zu zwei Jahren Gefängnis wegen\nseiner Zugehörigkeit zum Führerkorps der NSDAP, also nicht\nwegen derselben Tat verurteilt, die dem Strafverfahren vor\ndem Schwurgericht zu Grunde liegt. Obwohl das Spruchgericht diese Tat strafschärfend berücksichtigt hat, wie\ndas angefochtene Urteil erwähnt, ist die Strafklage nicht\nverbraucht. Das ist die ständige Rechtsprechung des Bundes-\n\n-4-\n\nZe\n\ngerichtshofs (vgl z.B. 1 StR 18/50 vom 15.1.1952). Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen.\n\nDas Verhalten des Angeklagten ist nunmehr nach deutschem Strafrecht zu würdigen. Dazu reichen die bisherigen\nFeststellungen nicht aus; denn sie ermöglichen keine abschließende Beurteilung, ob die vom Angeklagten herbeigeführte Verhaftung und Verurteilung Rs rechtswidrig\nwar, RB also widerrechtlich eingesperrt worden ist, ob\nder Angeklagte sich dessen bewußt war (§ 239 Abs 1 und 2\nStGB) und ob der Tod Mes Aurch die ihm während der Freiheitsentziehung widerfahrene Behandlung (§ 239 Abs 3 StGB)\noder durch ein anderes Ereignis, z.B. einen Fliegerangriff,\nverursacht worden ist. Die Feststellungen waren daher ebenfalls aufzuheben.\n\nAuf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\nhatte der Senat nur insoweit einzugehen, als sich daraus\nHinweise für die neue Entscheidung des Schwurgerichts ergeben:\n\nDer Angeklagte war drei Jahre und 22 Tage lang interniert. Diese Maßnahme diente, wie das Schwurgericht feststellt, zum Teil der Durchführung des jetzigen Strafverfahrens. Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen\nseiner Zugehörigkeit zum Führerkorps der NSDAP bezeichnete\ndas Spruchgericht die zweijährige Gefängnisstrafe als verbüßt durch die Internierungshaft. Es erklärte in den\nGründen, die Strafe habe aus Billigkeitsgründen durch die\n\"über dreijährige Internierungshaft gemäß § 38 Absatz 2\nVerfO als verbüßt betrachtet werden\" können.\n\nDas Schwurgericht ist der Auffassung, durch diese Art\nder Anrechnung habe das Spruchgericht die Internierungshaft zulässigerweise auch insoweit verbraucht, als sie die\nStrafe von zwei Jahren Gefängnis um mehr als ein Jahr überstiegen habe. Das Schwurgericht glaubt sich daher außerstande, diesen Überschuß auf die von ihm verhängte Strafe\nanzurechnen.\n\nDie Revision wendet sich gegen diese Auslegung des\nSpruchgerichtsurteils durch das Schwurgericht. Sie ist\nSache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur nach,\nob Rechtsgrundsätze verletzt sind. Ob das hier geschehen\nist, konnte unentschieden bleiben, weil das Urteil ohnehin\nim Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden mußte. Das\nSchwurgericht wird, sollte es den Angeklagten wiederum\nverurteilen, die Frage der Anrechnung der überschießenden\nInternierungshaft erneut prüfen, dabei die Art des Vollzugs der Internierungshaft berücksichtigen und bedenken\nmüssen, daß dem iängeklagten der Vorteil einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB verloren ging, weil das Spruchgerichtsverfahren lange vor dem Schwurgerichtsverfahren zu\nEnde geführt wurde und die Spruchgerichtsstrafe alsbald\ndurch die Haftanrechnung voll verbüßt war. Dies könnte dagegen sprechen, das Spruchgerichtsurteil dahin auszulegen,\ndaß das Spruchgericht über die ganze Internierungshaft verfügen und die Möglichkeit ausschließen wollte, die zwei\nJahre übersteigende Haftzeit dem Angeklagten in dem Strafverfahren wegen des Falles R@WBanzurechnen.\n\nDas Schwurgericht hat erklärt, es könne dic vom\nSpruchgericht wegen des Organisationsverbrechens verhängte\nStrafe nicht strafmildernd berücksichtigen. Hierzu ist zu\nbemerken:\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens. Dazu gehört auch die Entscheidung\ndarüber, welche Umstände zugunsten des Angeklagten verwertet werden. Es war dem Schwurgericht aber nicht etwa\naus Rechtsgründen überhaupt verwchrt, die Strafe deshalb\nzu mildern, weil das Verhalten des Angeklagten im Falle\nRB schon vom Spruchgericht bei der Festsetzung der Strafe\nfür das Organisationsverbrechen zu seinen Lasten herangezogen worden war. Es war vielmehr rechtlich zulässig,\ndies dem Angeklagten bei der Bemessung der Strafe zugute\nzu halten (vgl BGH vom 15.1.1952 - 1 StR 324/51 - NJW 1952,\n392 Nr 22). Sollte das Schwurgericht das Gegenteil angenom-\n\n- 6 -\n\nin\nmen haben, so wäre dies rechtsirrig.\n\nIn der Schuldfrage wird das Schwurgericht bei seiner\nneuen Entscheidung die vom Bundesgerichtshof in BGH St 3,\n110 und 4, 66 entwickelten Grundsätze und die auf ihnen beruhenden Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom\n25. Juni 1953 - 5 StR 220/53 - in den Akten 14 Ks 51/49 der\nStaatsanwaltschaft Hamburg zu beachten haben. Es wird also\ninsbesondere zu prüfen sein, ob die Verhaftung Ms und\nseine Verurteilung zu sechs Jahren Zuchthaus wegen öffentlicher Wehrkraftzersetzung rechtswidrig war. Dabei wird u.a,\nzu untersuchen sein, ob das Hanseatische Oberlandesgericht\ndas Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit mit Recht bejaht\nhat; vgl BGH St 3, 110 /I16-1187; 4, 66 /58,69/. Außerdem\nkann das Verhältnis zwischen Schuld und Strafmaß für die\nFrage der Rechtswidrigkeit des Urteils wesentlich sein;\nvgl BGH St 3, 110 /I18-1207; 4, 66 /569,707. Nach den bisherigen Feststellungen waren die Äußerungen RABB> zum Teil\nwegen ihres Inhalts, der begleitenden Umstände und der Wirkung auf die Hörerinnen nicht geringfügig. Dies wird, sollten\nseine Verhaftung und seine Verurteilung trotzdem rechtswidrig\ngewesen sein, jedenfalls für die Schuld des Angeklagten von\nBedeutung sein; denn sie setzt voraus, daß er das Unrecht\nseiner Berichterstattung erkannte oder bei der ihm zuzumutenden Anspannung seines Gewissens erkennen konnte; vgl BGH St 2,\n194 /209/. Dazu war er nur dann in der lage, wenn er etwa\nzunächst einmal vorausgesehen oder mit der Möglichkeit gerechnet haben sollte, in dem von ihm veranlaßten Verfahren\nwerde R@Bunter Verletzung der Rechtsordnung in Untersuchungshaft genommen werden und ein der wahren Rechtslage\nwidersprechendes Urteil ergehen; vgl BGH St 3,110 /122,124\n\n1267; 4, 66 /71Y.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geior Sarstedt Schmidt\n\nSiener Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-03/5-str-221-53","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-03/5-str-221-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.480050+00:00"}}