{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-07-24_5_StR_590_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-07-24","aktenzeichen":"5 StR 590/53","doktyp":null,"leitsatz":"Ob die Übernahme einer Strafverteidigung pflichtwidrig ist, hängt von der wirklichen Interessenlage und nicht von ihrer Beurteilung durch den\nzu verteidigenden Beschuldigten und von dessen\nEinverständnis ab.\n\nEin Irrtum des Rechtsanwalts hierüber ist nicht\nTatbestands-, sondern Verbotsirrtum.","text_plain":"?\nFür das Nachschlagewerk! S 7\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n—— nn —— _\n\nGesetz: StGB 88 356, 59\n\nRechtssatz: Ob die Übernahme einer Strafverteidigung pflichtwidrig ist, hängt von der wirklichen Interessenlage und nicht von ihrer Beurteilung durch den\nzu verteidigenden Beschuldigten und von dessen\nEinverständnis ab.\n\nEin Irrtum des Rechtsanwalts hierüber ist nicht\nTatbestands-, sondern Verbotsirrtum.\n\nAktenzeichen: 5 StR 590/53\nUrteil des BGH von 2, Februar 1954 IG Göttingen\n\nf\n\nf 7\n\n5 StR 590/53\n\n„vn Namen des Volkes\n\nnn\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Georg M EEE aus He,\ngeboren am @. ED EB auf dem Rittergut sp\nCD SHE, \\r:i: Tun TED 1: OU,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2, Februar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nStautsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom 24.Juli 1953\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmiltels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2- 55\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Parteiverrats nach § 356\nabs 1 StGB an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 1500 DM verurteilt worden,\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Strafrechts, Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden äringen nicht durch,\n\n1.) Die Revision sieht einen Verfahrensmangel \"darin,\ndaß die Strafkammer entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft die Zeugin DEEP nicht wegen Verdaochts der\nBeteiligung am Parteiverrat gemäß § 60 Ziff 3 StPO\nunvereidigt gelassen hat\". Diese Begründung entspricht\nnicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Nach\nihr müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, Der Vortrag des Beschwerdeführers über die\ntatsächlichen Vorgänge muß aus sich heraus verständlich\nund so vollständig sein, daß er, als richtig unterstellt,\nden rechtlichen Fehler des Verfahrens erkennen läßt.\n\nDaran fehlt es hier. Aus der Revisionsbegründung geht\nnicht hervor, wieso die Zeugin DENE einer Beteiligung am Parteiverrat verdächtig gewesen sein und das Landgericht dies infolge Rechtsirrtums verkannt haben soll.\nDaß die Vereidigung der Zeugin dem Antrage der Staatsanwaltschaft widersprach, wie die Revision hervorhebt,\nmacht für sich allein keinen Verstoß gegen das Verfahrensrecht aus; denn das Gericht ist an den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.\n\nDie Rüge wäre auch sachlich unbegründet. Das Landgericht hat einen Teilnahmeverdacht gegen die Zeugin\nersichtlich aus tatsächlichen, in der Revisionsinstanz\nnicht nachprüfbaren Gründen und nicht infolge eines Rechtsirrtums verneint.\n\n- 3.\n\nWie die Revision in diesem Zusammenhange zutreffend\nerwähnt, wird die Aussage der Zeugin Di in den\nUrteilsgründen irrig als uneidlich bezeichnet. Hierauf\nstützt die Revision sich jedoch nicht. Der ıngeklagte\nwäre durch diesen Fehler der Urteilsgründe auch nicht beschwert. '\n\n2.) Die §§ 207, 264 StPO sind entgegen der Behauptung der Revision nicht verletzt.\n\na) Der Eröffnungsbeschluß vom 24.6.1953 (Bl 39 d.A.)\nentspricht den Anforderungen des § 207 Abs 1 StPO; denn\ner bezeichnet \"die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat\nunter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des\nanzuwendenden Strafgesetzes\".\n\nb) Nach § 264 Abs 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich\nnach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Der Eröffnungsbeschluß vom 24.6.1953 hebt nur die Tätigkeit des Angeklagten in der Ehescheidungsangelegenheit Hei. einerseits und als Verteidiger der zeugin Die andererseits hervor. Nach dem Urteil beriet der angeklagte den\nEhemann TciEB auch, ene dieser gegen die Zeugin\nDEEEBEEED eine Strafanzeige erstattete, Der Angeklagte\nließ sich ferner von Hogilb bevollmächtigen, dessen\nInteressen in dem aus der Anzeige entstandenen Strafverfahren wahrzunehmen, und bat auf Grund dieser Vollmacht\ndie Staatsanwaltschaft um eine Abschrift der Anklage. Alle\ndiese Vorgänge, in denen das Landgericht einen Parteiverrat des Angeklagten findet, hängen jedoch mit den im\nEröffnungsbeschluß erhobenen Vorwürfen eng zusammen und\ngehören zu derselben Tat im Sinne des § 264 Abs 1 StPO,\nd.h. zu demselben: \"geschichtlichen Ereignis\". Sie sind\ndemgemäß auch-in der Anklageschrift vom 11.4.1953 (BI 25\nd.än) bei der Darstellung des.wesentlichen. Ergebnisses\nder Ermittlungen wiedergegeben worden.\n\n7\n\n-4-\n\nII.\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet,\n\nDer Landwirt Hell hatte zweimal eine Ehescheidungsklage erhoben und war abgewiesen worden. Der\nAngeklagte war in beiden Rechtsstreitigkeiten als juristischer Hilfsarbeiter eines GO@EEEWD Rechtsanwalts und\nzeitweise als dessen amtlich bestellter Vertreter für\nHei» tätig gewesen. Dieser erklärte dem angeklagten\nbald nach der rechtskräftigen Abweisung der zweiten Klage,\nseine Hausgehilfin Elisabeth DW habe ihm eingestanden, als Zeugin in den beiden Ehescheidungsprozessen zu\nseinen Ungunsten falsch ausgesagt.zu haben. Der Angeklagte besprach darauf mit He@il> die Möglichkeit einer\nWiederaufnahme seines Ehescheidungsrechtsstreites oder\neiner dritten Ehescheidungsklage wegen einer neuen Verfehlung der Ehefrau, die in einer Beeinflussung von Zeugen\ngesehen werden könne. Er schlug Help vor, durch einen\nPrivatdetektiv zuverlässige Grundlagen für eine Anzeige\nzu beschaffen.\n\nAuf Grund der Ermittlungen des Privatdetektivs erstattete Hel> zum 10.10.1951 eine Strafanzeige gegen\nmehrere Personen, darunter die Hausgehilfin De,\nwegen Meineides und gegen seine Ehefrau wegen Anstiftung.\nUm die gleiche Zeit wurde der Angeklagte in Gb als\nRechtsanwalt zugelassen, behielt jedoch vorläufig seine\nStellung bei dem anderen GOCEEEEED Rechtsanwalt bei. Im\nMai 1952 ließ er sich von Heide eine schriftliche Vollmacht erteilen, dessen Interessen als des Verletzten und\nAnzeigeerstatters in dem Verfahren gegen Frau Hoi»\nund andere wahrzunehmen. Auf Grund dieser Vollmacht bat\ner am 12.6.1952 die Staatsanwaltschaft, ihm eine Abschrift\nder Anklage zu übersenden. In der Folgezeit gab er nach\nanfänglichem Sträuben einem Wunsche HolEB nach und\nübernahm die Verteidigung der Elisabeth DB in ihrem\nStrafverfahren. Er sah die Strafakten nicht ein und sprach\n\nmit ihr nur telefonisch und außerdem einmal wenige Minuten\n\n-5-\n\n-5.\n\nvor Beginn des Hauptverhandlungstermins an 3.9.1952. In\nLaufe der Hauptverhandlung legte er die Verteidigung auf\nVeranlassung des Gerichts nieder. Elisabeth Dim erhielt einen Pflichtverteidiger und wurde freigesprochen,\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Parteiverrats\nnach § 356 Abs 1 StGB ist frei von Rechtsirrtum.\n\n1.) Der äußere Tatbestand ist rechtlich einwandfrei\ndargetan. Es bestehen keine Beäonken gegen die Auffassung\ndes Landgerichts, Elisabeth Dim als Angeklagte und\nHoi ais Anzeigeerstatter und Verletzter seien im\nSinne des § 355 StuB \"Parteien\" des Strafverfahrens gewesen und der Angeklegte habe ihnen beiden in diesem Verfahren, also in derselben Rechtssache, objektiv pflichtwidrig durch Rat und Beistand gedient.\n\na) Auch Strafsachen gehören zu den unter § 356 St@B\nfallenden Rechtssachen, wenn an ihuen mehrere Personen\nmit widerstreitenden rechtlichen Interessen beteiligt sind.\nEin solcher Gegensatz besteht zwischen einem Angeklagten\nund dem durch seine Tat Verletzten. Dieser ist daher in\nSinne des § 356 StGB \"Partei\" des StrafverZahrens, auch\nwenn er nicht als Privat- oder Nebenkläger auftritt,\nsondern nur die Strafanzeige erstattet hat (vgl RGSt 49,\n\n342 /3447).\n\nIn diesem Sinne war Hoi der Verletzte im Strafverfahren gegen \"lisubeth DW. Ihr wurde zur Last\ngelegt, in seinen Thescheiiungsprozessen als Zeugin einen\nMeineid geleistet und uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben. Die §§ 153, 154 StGB haben zwar den Zweck,\ndie Rechtspflege zu schützen. Meineild und vorsätzlich\nfalsche uneidliche Zeugenaussage treffen aber mittelbar |\nauch den an Verfahren Beteiligten. zu dessen Nachteil die\nUnwahrheit gesagt wird. Er ist daher im Strafverfahren\ngegen den Zeugen wegen Meineides oder wegen Vergehens nach\n§ 153 StGB Verletzter ia Sinne des § 61 Nr 2 StPO (vgl |\ndas zur Veröffentlichung b.stimmte Urteil des BSH vom\n10.11.1953 - 1 Stk 324/53 -). Aus dem gleichen Grunde kann\n\n- 6 -\n\n‚21\n\ner in einem solchen Strafverfahren als \"Partei\" im Sinne\ndes § 356 StGB jedenfalls dann angesehen werden, wenn er\ndie Strafanzeige erstattet hat. Das hatte Hoi getan.\nEr und Elisabeth Dei waren, wie § 356 StGB es voraussetzt (vgl RGSt 66,316/321,3227), im Strafverfahren streitende Teile mit gegensätzlichen rechtlichen Interessen,\nHei erstrebte die Verurteilung der damaligen Angeklagten, um neue gerichtliche Schritte zur Scheidung seiner Ehe unternehmen zu können. Das Interesse der Elisabeth\nDEE ging objektiv in erster Linie dahin, von der Anklage freigesprochen zu werden, Es kommt jedenfalls im\nStrafverfahren nur auf dieses wirkliche Interesse und nicht\ndarauf an, ob Elisabeth DB von ihrer vermeintlichen\nSchuld so fest überzeugt war, daß sie eine Freisprechung\ngar nicht in Betracht zog und nur wünschte, möglichst milde\nbestraft zu werden.\n\nDas Landgericht hat also mit Recht in Hol und\nElisabeth DEE wegen ihrer Beteiligung am Strafverfahren Parteien derselben Rechtssache gesehen. Dies\nläßt die Revision auch gelten.\n\nb) Die Strafkammer meint darüber hinaus, schon die\nTätigkeit des Angeklagten in den Ehescheidungsprozessen\nHe und sein Auftreten als Verteidiger der Hausgehilfin DENIED betreffe Aäleselbe Rechtssache. Ob diese\nvon der Revision bekämpfte Auffassung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn es ist für die Schuld- und Straffrage\nohne Bedeutung, ob der Tatbestand des § 356 Abs 1 StGB\nauch dann erfüllt wäre, wenn der Sachverhalt anders läge,\nd.h. wenn der Angeklagte mit Hei> nicht über die Frage\neiner zu erstattunden Strafanzeige gesprochen, nicht später\nAle Wahrnehmung seiner Interessen im Strafverfahren übernommen und nicht von der Staatsanwaltschaft eine Abschrift\nder Anklage erbeten hätte.\n\nec) Zu Unrecht meint die Revision, diese Tätigkeit des\nAngeklagten für He in: Zusammenhang mit dem Strafverfahren könne nicht als kat oder Beistand im Sinne des\n\n- 7 -\n\n- 1 -\n\n8 356 Abs 1 StGB angesehen werden. Die Deutung, die sie\ndem Gespräch des Angeklagten mit Hei über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Scheidungsrechtsstreites\nnach Durchführung eines etwa zu veranlassenden Strafverfahrens gibt, widerspricht den bindenden Feststellungen\ndes Urteils. Dieses sieht in jener Unterredung ohne Rechtsirrtum die Erteilung eines Rates. Es nimmt auch rechtlich\neinwandfrei an, daß der Angeklagte dem Anzeigeerstatter\nHeil durch seinen Antrag, ihm eine Abschrift der Anklage zu übersenden, Beistand gewährt hat. Gegen diese\nAuffassung wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\nd) Die Tätigkeit, die der Angeklagte im Strafverfahren\nfür beide Teile ausübte, war schließlich objektiv pflichtwidrig; denn nach § 37 Abs 1 Nr 2 der Rechtsanwaltsordnung\nfür die Britische Zone hat der Rechtsanwalt \"seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn sie von ihm bereits in derselben Rechtssache einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gewährt ist\". Ein solcher Interessengegensatz\nbestand hier. Es kommt jedenfalls bei der Übernahme einer\nVerteidigung im Strafverfahren auf die wirkliche Interessenlage und nicht darauf an, wie die zu verteidigende Person\nihre strafrechtliche Schuld beurteilt und welche Aussichten und Möglichkeiten sie demgemäß im Strafverfahren\nzu haben glaubt. Für die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit ist es daher unerheblich, wie die Interessenlage der Elisabeth DEE» dem Angeklagten dargestellt\nwurde. Dies verkennt die Kevision.\n\nAus dem Auftragsverhältnis des Angeklagten gegenüber\nHeinemann ergab sich auch nicht, wie die Revision meint,\neine dem Verbot des § 37 Abs 1 Nr 2 RAnwO ausnahmsweise\nvorgehende anderweitige Berufspflicht, die es etwa rechtfertigen könnte, daß er die Verteidigung der Elisabeth\nDEE trotz des Interessengegensatzes übernahm.\n\n2.) Auch die Begründung des inneren Tatbestandes\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n.8-\n\na) Der Angeklagte hatte nach dem Urteil bestritten,\nerkannt zu haben, daß es sich um dieselbe Rechtssache\nhandelte. Er hatte geltend gemacht, \"er habe immer nur die\nScheidungsprozesse auf der einen und den Meineidsprozeß\nauf der anderen Seite gesehen und beide als voneinander\nunabhängig betrachtet\"; er habe nicht an die Möglichkeit\ngeglaubt, den Scheidungsrechtsstreit nack Abschluß des\nStrafverfahrens wieder aufnekren zı können. Das Landgericht\nmeint, selbst wenn diese Einlassung als richtig unterstellt\nwerde, sei der Vorsatz nicht ausgeschlossen; denn der Angeklagte habe alle Tatsachen gekann+, die bei zutreffender\nrechtlicher Würdigung den Begriff \"dieselbe Rechtssache\"\nausmachten.\n\nEs kommt jedoch nicht allein auf die Kenntnis der\näußeren Tatsachen an. Sie hindert nicht, daß der Täter über\nden gesetzlichen Begriff \"aicselbe Rechtssache\" irrt. Ein\nsolcher (\"Subsumtions\"-) Irrtum betrifft den Inhalt und\ndie Tragweite des recht.j.chen Verbots. Er ist also ein Verbotsirrtum im Sinne des Beschlusses des Großen Senats für\nStrafsachen vom 18.3.1952 (BGHSt 2,194). Dies hat der Senat\nschon entschieden (vgl NJW 1953,4?0). Daran hält er fest.\n\nAuf diesem Fehler des Landgerichts beruht das Urteil\naber nicht. Er hängt damit zusammen. daß das Landgericht\nbei dem äußeren Tatbestande angenommen hat, schon die Tätigkeit des Angeklagtzu in den Ehescheidungsprozassen Heiiii>\nund sein Auftreten als Verteidiger der Hausgehilfin Donhauser\nbetreffe dieselbe Rechtesache (vgl oben 1 PR). Dies erkannt\nzu haben, hatte der Angeklagte mit seiner oben wiedergegebenen Einlassung pestritten. Da es jedoch auf diesen Punkt\nschon für den äußeren Tatbestend nicht ankommt, ist es unschädlich, daß das Landgericht insoweit die Möglichkeit\neines Verbotsirrtums übersehen hat.\n\nDer Angeklagte war jedenfalls in der Strafsache zunächst für den Anzeigcerstatter Ho tätig geworden.\nObwohl er dies wußte, verteidigte er später Elisabeth\nDEE :n ae. auf die Anzeige eingeleiteten Strafverfah-\n\n-9-\n\n-9.\n\nren. Diese Feststellungen des Urteils ergeben seinen Vorsatz, in Jursclben neck:ssache tätig zu sein.\n\nb) Der Vorsatz erfordert ferner das Wissen des Angeklagten, daß Hrgb und Elisabeth Die an dem\nStrafverfahren als zwei Parteien, d.h. mit objektiv entgegengesetzten Interessen beteiligt waren, mochte dieser\nGegensatz ihnen selbst auch nicht klar sein. Diese Kenntnis des Angeklagten hat das Landgericht in seinen Ausführungen über die subjektive Pflichtwidrigkeit (UA S 10)\nfestgestellt. Danach war von vornherein das Bestreben\nHeim, S1isabeth DEE wegen Meineides und falscher uneidlicher Aussage verurteilt zu sehen, und das\ndem untgogunguesetzten Interesse der Elisabeth DD\noffenkundig, einer Verurtcilung zu entgehen. Es \"drängte\nsich auch dem Angeklagten geradezu auf. Er hat diese\nInteressenkollision auch tatsächlich erkannt\".\n\nc) Der § 356 Abs 1 StGB setzt voraus, daß der Täter\npflichtwidrig handeit. Er stellt damit kein normatives\nTatbestundsmerkmal auf. sondern verweist nur auf die Vorschriften des Standesrechts. Diese werden dadurch für den |\nstrafrechtlichen Tatbestand zu ausfüllenden Bestimmungen.\nDer Ausdruck \"pflichtwidrig\" bedeutet also \"trotz entgegengusetzter Interessen\" (vgl § 37 Abs 1 Nr 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone). Der Interessengegensatz ist daher Tatbestandsmerkmal des Parteiverrats.\nIrrt döor Rechtsnnwalt über ihn, se ist sein Vorsatz nach\n§ 59 Abs 1 StGB ausgeschlossen (vgl BGHSt 3,400; 4,80).\n\nHierin erschöpft sich die Bedeutung des Wortes\n\"“pflichtwidrig\". Neben dem Vorsatz, widerstreitende Interessen in derselben Rechtssache wahrzunehmen, kommt kein\nbesonderes \"Bewußtsein der Pflıchtwidrigk.it\" in Betracht.\n\nAllerdings kann der Täter trotz des Vorsatzes der\nAuffussung sein, nichts Unerlaubtes zu tun. Dies ist beim\nParteiverrat uvbenso wie bui anderen strafbaren Handlungen\ndenkbar. Dann fehlt ca am Bewußtsein der Rechtswidrigkeit.\nDieses hat nichts mit dem Ausdruck \"pflichtwidrig\" in\n\n- 10 - L\n\n- 10 -\n\n§ 356 Abs 1 StGB zu tun. Es handelt sich um nichts anderes\nals einen Fall des gewöhnlichen Verbotsirrtums. Dies gilt\njedenfalls in der Regel. Es kann hier dahingestellt bleiben,\nob etwa in besonderen Fällen eine dem Verbot des § 37 Abs 1\nNr 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vorgehende anderweitige Berufspflicht (vgl BGHSt 4,80/837)\ndenkbar ist und wie die irrige Annahme, ihre Voraussetzungen lägen vor, zu beurteiien wäre.\n\nDer Senat tritt also in der Sache den Entscheidungen\ndes 2. und des 4.Strafsenats (BGHSt 3,400; 4,80) bei. Es\nerscheint ihm jedoch folgerichtiger und klarer, das \"Bewußteein der Pflichtwidrigkeit\" auf die Kenntnis des Interessengegensatzes zu beschränken und im übrigen - wie bei\nallen strafbaren Handlungen - vom Bewußtsein der Rechtswidrigkeit zu sprechen. So werden die Formulierungen vermieden, ein Irrtum über die \"Pflichtwidrigkeit\" könne \"je\nnach dur Sachlage\" Tatbestands- oder Verbotsirrtum sein\n(vgl BGHSt 3,400/7037), die Pflichtwidrigkeit sei teilweise Tatbestandsmerkmal, im übrigen allgemeines Vergehensmerkmal (vgl BGHSt 4,80). Diese Ausdrücke sind mißverständlich und scheinbar widerspruchsvoll. Hierauf mag die Kritik\nan den Entscheidungen (vgl Schmidt-Leichner NJW 1953, 404,\n472) zum Teil zurückzuführen sein. Sie geht nicht darauf\nein, daß der Bundesgerichtshof in dem Ausdruck \"pflichtwidrig\" nur eine Verweisung auf die standesrechtliche Vorschrift sieht, deren Inhalt also als Teil des Strafgesetzes\nbehandelt und erst aus diesem zusammengesetzten Tatbestand\ndessen einzelne Merkmale ableitet.\n\nDas Landgericht hat hiernach mit Recht nur einen Verbotsirrtum des Angeklagten angenommen.\n\n: Wie es feststellt, kannte er den Gegensatz der wirklichen Interessen (UA S 10). Er glaubte aber, Elisabeth\nDEEEEEB trotzäcn verteidigen zu dürfen, weil sie sich\nschuldig fühlte, ihr Interesse daher selbst nur in einer\nmöglichst milden Bestrafung sah und mit der Verteidigung\ndurch ihn einverstanden war. Er erkannte nicht, daß es\n\n- 11 -\n\njedenfalls im Strafverfahren auf das wirkliche Interesse .\ndes Auftraggebers und nicht darauf ankommt, was dieser\ndafür hält. Ein Verteidiger darf sich, wie das Landgericht\nzutreffend sagt, \"nicht mit der äußerlichen Übereinstinmung der ihm unterbr.iteten Wünsche der Parteien begnüger,; er muß die wirklich bestehende Interessenlage\nprüfen und von ihr die Annahme eines Mandats abhängig\nmachen\" (UA S 9). Dies hat der ängeklagte nicht beachtet.\nEr sah zwar den wirklichen Interessenwiderstreit (UA S 10),\nmeinte aber rechtsirrig, es komme darauf nicht an und er\ndürfe sich darauf verlassen, daß er nach der Darstellung\nder Beteiligten \"mit einer nur auf die Zubilligung mildernder Umstände gerichtete Verteidigung das für Elisabeth\nDEE allcin erreichbare Ziel verfolge\" (UA S 11). Er\nhielt scin Tun für erlaubt, weil er glaubte, die subjektive Auffassung der Parteien über die Interessenlage und\nihr Einverständnis mit der Vertretung durch ihn zugrunde\nlegen zu dürfen, obwohl es sich um die Übernahme einer\nStrafverteidigung handelte. Er hielt den erkannten wirklichen Interessengegensatz für unerhoblich, weil die\nParteien nur vin gemeinschaftliches Interesse an einer\nmilden Bestrafung zu haben meinten. So ist der allein\nseinem Wortlaut nach nicht ganz klare Satz des Urteils zu\nverstehen, der Angeklagte möge angenommen haben, bei\nHo und Elisabeth DEE licge sin \"gemeinsames\nInteresse an einer milden Bestrafung vor, das ihm die Vertretung beider erlaube\" (UA S 12). Mit der Feststellung,\ndaß der Angeklagte den wirklichen Interessenwiderstreit\nerkannt hat, steht diese Wendung nicht im Widerspruch.\nDenn sie hat dem Urteilszusammenhang nach den Sinn, der\nAngeklagte habe geglaubt, das den Parteien gemeinsam\nvorschwebende Ziel einer milden Bestrafung gestatte ihn,\nfür beide tätig zu sein. Das wird besonders durch den\nnächsten Satz des Urteils deutlich, mit Rücksicht auf das\nEinverständnis der Betroffenen möge dem Angeklagten daher\ndas Unrechtsbuwußtsein gefehlt haben.\n\n- 12 -\n\nDer Vorsatz des Angeklagten wird auch nicht”dadurch\nausgeschlossin, daß er glaubte, beiden Teilen dienen zu\nkönnen, ohne einem von beiden zu schaden (UA S 13); denn\nein bewußtes Handeln zum Nachteil einer Partei gehört\nnicht zum Tatbestand des § 356 Abs 1 StB.\n\nDer Verbotsirrtum war, wie das Landgericht mit Recht\nannimmt, vcrmeidbar. Der Angeklagte mag zwar, wie die Revision vorträgt, keinen Anlaß gesehen haben, Erkundigungen\neinzuzichen, wenn er keine Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens hatte, Seine Überlegungen\nblieben aber, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei\nsagt, an der Oberfläche. Sie beruhten, wie in den Strafzumessungsgründen ohne Rechtsirrtum festgestellt wird, auf\nmangelhafter Gewissensanspannung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr.Geier Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-24/5-str-590-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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