{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-07-14_5_StR_897_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-07-14","aktenzeichen":"5 StR 897/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n2274 047 /\n\n5 stR_897/52\n\nDes\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Diplomkaufmann Erwin G END au: zen\ndort geboren am EB 1904,\n\n2.) den Techniker Enil Ge EEE au: DEE,\ndort geboren an EEE 1893,\n\n3.) den kaufmännischen Angestellten Heinrich B nn)\n\naus ICP,\ngeboren an MEERE :595 ir. cam,\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Juli 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Voreitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundcsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin von 10.Juli 1952 insoweit\naufgehoben, als eine Entscheidung über eine etwaige\nEinziehung des Dieselschiffsmotors (Fabrikat MAK)\nunterblieben ist.\n\nIn diesem Timnfange wird die Sache zu neuer Ver-\n\n-2-\n\n-2=-\n\nhandlung und Entscheidung -— auch über die\nKosten des Rechtsmittels des Nebenklägers -\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten CB und Gel haben mehrfach\nohne Genehmigung Waren aus dem Bundesgebiet in das\nGebiet der Sowjetzone verbracht. Der Angeklagte Diiiimme\nhat ihnen in einigen Fällen dabei geholfen. Der Transport\neines 6-Zylinder-Dieselschiffsmotors (Fabrikat MAK) konnte\nin den Westsektoren Berlins angehalten und der Motor beschlagnahnt werden. CP uni Ge sind wegen \"gemeinschaftlicher fortgesetzter Wirtschaftsstraftat\" und\nD@EEEB wegen Beihilfe hierzu jeweils zu Gefängnis- und\nGelästrafen verurteilt worden. Weiterhin wurde \"Ersatzeinziehung in Höhe von 15.000.- DM-West angeordnet\",\n\nNach den Urteilsgründen betrifft diese Ersatzeinziehung\nnur \"die an die Ostzone gelieferten Waren\".\n\nDas Landesfinanzant Berlin (Devisenüberwachungsstelle) hat gegen dieses Urteil - unter Beschränkung auf\ndie Nichtentscheidung über die Einziehung des beschlagnahmten Motors - Revision eingelegt.\n\nDie Beschränkung ist zulässig. Die Revision hat\ninsoweit auch Erfolg.\n\nGemäß Artikel 8 der Veroränung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs in Verbindung\nmit § 39 wSt@ - jetzt § 18 OWG - (anwendbar nach Artikel 5\nNr 2 (b) der VO Nr 503) kann die Einziehung der Vermögenswerte angeordnet werden, die den Gegenstand der strafbaren\nHandlung bilden. Der beschlagnahnte Schiffsmotor war ein\nsolcher Gegenstand. Nun ist zwar die Entscheidung über\neine etwaige Einziehung in das freie Ermessen des Tatrichters gestellt; die Strafkammer konnte daher die Einziehung ablehnen. Nach den Urteilsgründen hat sie jedoch\nvon ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht, sondern nur\ndie Ersatzeinziehung hinsichtlich der an die Ostzone\n\"gelieferten\" Waren angeordnet. Die Frage einer etwaigen\nEinziehung des Schiffsmotors - der noch nicht an die Ost-\n\n-4-\n\n-4h-\n\nzone \"geliefert\", sondern vorher schon beschlagnahnt\nworden war - ist mithin in dem angefochtenen Urteil überhaupt nicht behandelt worden. Der hierin liegende Rechtsverstoß mußte zur Aufhebung des Urteils führen, soweit\ndie Frage der Einziehung Üübergangen worden ist.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Strafkammer - wie erwähnt - nach ihrem\nfreien, zu begründenden Ermessen von der Einziehung absehen kann.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-14/5-str-897-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-14/5-str-897-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:57.236070+00:00"}}