{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-07-14_5_StR_585_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-07-14","aktenzeichen":"5 StR 585/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Vo)kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Destillateur Max R ED zu: TONER,\ngeboren am EEE 1915 in LEMEEEEE Kreis suEmmm,\n\n- Sachbezeichnung: Spu.a. -\n\nwegen gewerbsmäßiger Monopolausgleichsabgabe-\n\nund Zollhehlerei\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Juli 1953,arn der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten MED wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin von 26.Oktober 1951\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten RE betrifft.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Beschwerdeführers REED - an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n15\n\n-2=-\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte RW ist \"wegen gewerbsmäßiger\nMonopolausgleichsabgabe- und Zollhehlerei\" zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafreohts\nrügt, hat Erfolg.\n\n1.) Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß\nder Verwaltungsangestellte FREMD in seiner Ligenschaft\nals Zeuge entgegen den Vorschriften der §§ 85, 59 StPO\nunvereidigt geblieben ist.\n\nAus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß FEED\nals \"sachverständiger Zeuge\" ein \"Gutachten\" erstattet hat.\nDemgsgenüber weisen die Urteilsgründe aus, daß TEEEED\nüberwiegend Bekundungen als Zeuge gemacht hat, und daß\ndie Feststellungen in erheblichen Umfange gerade auf dieger\nZeugenaussage beruhen. Dies ist zunächst schon dem ausdrücklichen Hinweis auf Seite 8 der Urteilsabschrift zu\nentnehmen, Weiterhin ergibt sich aber auch aus der\nWertung der \"gutachtlichen\" Äußerung des PM durch\ndie Strafkammer (04.5.9), daß dieser seine Saohkenntnia\nnur auf Aussagen anderer Personen gestützt und hieraus\ndie Folgerung . gezogen hatte, die Schwarzmarktlager seien\nmit Sprit ausländischer Herkunft beliefert worden. FEED\nhat mithin Bekundungen als sachverständiger Zeuge im Sinne\ndes § § 5 StPO gemacht und hätte daher gemäß § 59 StPO vereidigt werden müssen. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nicht geschehen\n(die Wertung seiner Aussage im Urteile als \"eidliche\" beruht.offenbar auf einem Irrtum).Auf dem dargelegten Rechtsveretoß kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen,\nweil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß\nder Zeuge unter Eid anderslautende Bekundungen gemacht\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nhätte. Das angefochtene Urteil war daher schon wegen\ndieses Verfahrensfehlers aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer Rchde betrifft.\n\nAuf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen - die\nim übrigen zum Teil unzureichend erhoben, zum Teil abwegig sind - kam es mithin nicht mehr an.\n\n2.) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht unterliegt\ndas angefochtene Urteil rechtlichen Bedenken, weil das\nBewußtsein des Angeklagten von der strafbaren Vortat\nnicht ausreichend fes*gestellt worden ist.\n\nNach § 4053 RAO muß der Steuerhehler wissen, daß\nhinsichtlich der Waren, die er an sich bringt, Verbrauchssteuer oder Zoll hinterzogen worden ist. Es genügt insoweit nicht, daß er weiß, die in Betracht kormende Sache\nsei durch irgendeine strafbare Handlung erlangt worden.\n\nNun legt die Strafkamnmer zwar im Zusammenhang mit den\nAusführungen zur inneren Tatseite u.a. dar (UA.S.17), daß\nschon die Tatsache des Ankaufs einer derartig erheblichen\nSpritmenge von insgesamt 2 000 Litern aus Privathand\" dafür spreche, \"daß der Sprit aus illegalen, staatlich\n\nnicht kontrollierten Quellen stammen mußte\". Jedoch läßt\ndas angefochtene Urteil hier außerdem nicht klar erkennen,\nob es dem Angeklagten nur den sogenannten vermuteten Vorsatz - wie er in § 259 StGB geregelt ist - oder den allgemeinen - bedingten oder unbedingten - Vorsatz zur Last\nlegen wollte (vgl. UA.S.17: \"wissen mußte bezw.gewußt hat\").\nDie Vorschrift des § 403 RAO enthält aber - wie die Strafkammer offenbar verkannt hat - die Beweisregel des § 259 StGB\nnicht.\n\nAuch die dargelegten sachlichrechtlichen Fehler\nmußten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-14/5-str-585-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-14/5-str-585-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:57.215635+00:00"}}