{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-07-14_5_StR_279_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-07-14","aktenzeichen":"5 StR 279/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 219/53 2274 0008\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeihauptwachtmeister Artur 7 EEEEEEREEED\naus HB,\n\ngeboren am EEE 1906 in CEEEEEEED,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer.\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GEW in Acer Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GEEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 8.November 1952, soweit\nes den Angeklagten verurteilt hat, nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nAm 22.April 1951 saß der Angeklagte mit dem Bauern\nGustav BOEEEB, üessen Tochter Mariechen DB und\ndessen Schwiegersohn LEE in einer Gastwirtschaft\nan einem Tisch \"in angeregter Stimmung\"; an einem 4 m\ndavon entfernten anderen Tisch saßen drei Skatspieler,\nLu, BSD und Fritz Hg Plötzlich sprang\nDEE auf, schlug mit der Faust auf den Tisch und\nrief mit lauter Stimme: 'Nisse Hip! Disse Wilddeev!\" -\nDer Angeklagte suchte DB mit den Worten zu beruhigen: \"Gusch (Gustav), das kannst Du nicht sagen!\" -\nDEE setzte sich wieder hin und wiederholte noch\neinmal in erregtem Tone; \"Disse Hggw Disse Wilddeer!\nDe geiht mit de Engländer, unse Feinde, op Jagd!\" -\nSchließlich gelang es Ip und den Angeklagten,\n\nEEE zu beruhigen.\n\nFritz Hbwußte, daß die Äußerungen nur auf seinen\nOnkel, Nikolaus Hp, gemünzt sein konnten, weil dieser\nmit DEE Streit über Jagdangele genheiten hatte. Er\nund die anderen Skatspieler sahen aber nur kurz auf,\nohne etwas zu dem Vorfall zu sagen. Einige Zeit später\nerzählte Fritz Hip seinem Onkel von der Sache. Dieser\nerhob gegen BB FPrivatklage wegen Beleidigung.\n\nIm ersten Hauptverhandlungstermin am 19.September\n1951 wurden der jetzige Angeklagte und sodann Fritz Tg\nals Zeugen des Privatklägers Nikolaus HlBevernomnen.\nDer Angeklagte sagte aus:\n\n\"Es ist mir nicht bekannt, daß der Angeklagte\nden Privatkläger mit dem Wort Wilddieb bezeichnet hat. Auch ist mir nicht bekannt, daß\nich den Angeklagten zur Oränung gerufen habe.\nHätte ich dieses getan, würde ich mich bestimmt\ndarauf entsinnen können.\"\n\n3-0 I\n\nAuf diese Aussage wurde er noch vor der Vernehmung Fritz\nHess vereidigt. Alsdann schilderte Fritz Hg den Vorfall so, wie er auf Grund der Feststellungen des angefochtenen Urteils oben wiedergegeben ist. Der Richter vertagte die Verhandlung und oränete die Ladung weiterer\nZeugen an. Am 23.September 1951 suchte der Angeklagte den\ninzwischen als Zeugen benannten Im privat auf. Er\nleitete die Unterhaltung mit der Bemerkung ein, daß ihm\nvor dem Amtsgericht \"eine unangenehme Sache passiert\" sei.\nEr fragte, ob Lu@B die behaupteten Äußerungen gehört\nhabe. Er, der Angeklagte, wisse davon nichts. Lu war\nbereits durch Fritz Hgg unterrichtet. Er ließ dem Angeklagten gegenüber durchblicken, daß er die Darstellung\nFritz EgBs bestätigen könne. Der Angeklagte verabschiedete\nsich mit der Bitte, Lu möge niemandem etwas von diesen\nBesuch sagen. Sodann schrieb er am 20.Oktober 1951 an den\nProzeßbevollmächtigten des DB, ihm sei von den behaupteten Äußerungen nichts bekannt, er glaube auch nicht\ndaran; abgesehen davon hätte mit einer solchen Äußerung\ndes De nicht nur Nikolaus Hg, sondern auch dessen\nSohn Rudolf Hgg gemeint sein können; er, der Angeklagte,\nhabe beide des öfteren mit Jagdwaffen angetroffen.\n\nIm nächsten Hauptverhandlungstermin vor dem Anmtsgericht am 31.Oktober 1951 wurden Fritz Hp, Lu,\nICE, Mariechen DE und der jetzige Angeklagte\nals Zeugen vernommen. Lu bestätigte die Darstellung\ndes Fritz Hgg. Der jetzige Angeklagte blieb bei seiner\n\nDarstellung, der auch ICE una Mariechen DEE vcitraten. Der Zeuge Bi war durch einen ersuchten Richter\n\nvernommen worden; auch er hatte ausgesagt wie der jetzige\nAngeklagte. Der Richter ordnete nunmehr seine Vernehmung\nvor dem Prozeßgericht an und vertagte wiederum.\n\n' Im Hauptverhandlungstermin vom 14.November 1951\n\nwurde der jetzige Angeklagte nach Pigu>, Lu,\nFritz Hp, IB urä Mariechen Dei als sechster\n\n-4-\n\nu\n\n-A- LIE\n\nZeuge vernommen. Er sagte aus:\n\n\"Mir ist von unserem Besuch in der Daerstorfer\nGastwirtschaft nichts Auffälliges mehr in Erinnerung. Eine Bemerkung des Herrn Dei»\nhabe ich nicht gehört und ihn folglich auch\nnicht beruhigt.\"\n\nEr wurde, ebenso wie die Zeugen BU, LUD una\nFritz He, vereidigt. Das Amtsgericht folgte der Aussage von Fritz Hg und Lu@iW; es verurteilte DEREN\nwegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Dagegen legte\ndieser Berufung ein.\n\nIn der Berufungsverhandlung am 19.März 1952 blieben\nalle Zeugen bei ihren früheren Aussagen. Der Angeklagte\nversicherte die Richtigkeit seiner Darstellung durch Bezugnahme auf den am 14.November 1951 vor dem Amtsgericht\ngeleisteten Eid. Die Berufung wurde verworfen. In den\nUrteilsgründen brachte das Gericht zum Ausdruck, daB es\nder Aussage des jetzigen Angeklagten mit Rücksicht auf\nseinen Besuch bei Iu@iiiund seinen Brief vom 20.0ktober 1951 nicht glauben könne.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von der Beschuldigung, im ersten Termin vom 19.September 1951 einen\nMeineid geleistet zu haben, freigesprochen. Das angefochtene Urteil führt dazu aus, es sei denkbar, und zwar\n\"nicht nur theoretisch\", daß dem Angeklagten die Vorgänge\nvom 22.April 1951 \"nicht mehr so gegenwärtig waren, wie\ndies erfahrungsgemäß mitunter im Leben passiert\". Weder\nder Brief vom 20.0ktober 1951 noch der Besuch bei Luis\nrechtfertige den Schluß, daß der Angeklagte bereits am\n19.September 1951 bewußt die Unwahrheit gesagt habe. Im\nGegenteil spreche der Besuch bei Lu dafür, daß der\nAngeklagte \"erst hinterher Bedenken an der Richtigkeit\nseiner Aussage bekommen\" habe, \"nachdem er näßlich die\neingehende Aussage des Zeugen Fritz Hg in der Hauptverhandlung mit angehört hatte\". Dafür spreche auch, daß\n\n-5-\n\n-5 -\n\nder Angeklagte \"ein äußerst gewissenhafter und pflichttreuer Beamter\" sei; ihm sei richt zuzutrauen, daß er in\ndiesem ersten Termin in einer Privatklagesache, die ihn\nnichts anging, bewußt etwas Falsches ausgesagt und beschworen hätte,. lediglich um BEE nerauszureißen.\nAuch für eine Fahrlässigkeit des Angeklagten ergäben sich\nkeine sicheren Anhaltspurkte. Der Richter habe ihm keine\neingehenden Vorhaltungen gemacht, aus denen er schließen\nkonnte, daß seine Erinnerung möglicherweise getrübt sei.\n\nDagegen nimmt die Strafkammer an, dem Angeklagten\nsei nach der Aussage des Fritz HD \"zumindest klar geworden, daß seine eigene Erinnerung falsch war\". Er habe\nsich in eine unangenehme Lage versetzt gesehen, aus der\nsich ein Verfahren gegen ihn \"wegen falscher Aussage\" ergeben konnte. Sein späteres Verhalten spreche \"eindeutig\nfür sein schlechtes Gewissen\". Lu bekunde zwar, der\nAngeklagte habe nicht versucht, ihn in seiner Aussage zu\nbeeinflussen; trotzden, so meint die Strafkammer, könne\ner ihn zu diesem Zweck aufgesucht haben. Der Brief vom\n20.0ktober 1951 spreche dafür, daß der Angeklagte gemerkt\nhabe, die Aussage des Fritz Hggpkönne für das Gericht\neine besondere Bedeutung gewinnen, und daß er sich deshalb bemüht habe, die Glaubwürdigkeit Hggws Aurch Mitteilung seiner (des Angeklagten) \"privaten\" Kenntnisse zu\nerschüttern, um auf diese Weise die Gefahr eines Verfahrens \"wegen falscher Aussage vor Gericht\" gegen sich selbst\nzu bannen, Die Strafkammer stellt also fest, daß der Angeklagte im Termin vom 14.November 1951 \"bewußt die Unwahrheit beschworen\" habe; Entsprechendes nimmt sie von\nseiner Aussage am 19.März 1952 an. Sie hält ihm zugute,\ndaß er gehandelt habe, um sich vor einer Bestrafung\n!wegen falscher Aussage vor Gericht\" zu schützen. Dengemäß hat sie ihn wegen Meineides (§ 154 StGB) und wegen\neiner falschen Versicherurg nach § 155 Nr.,2 StGB in fortgesetzter Handlung unter den Voraussetzungen des Eidesnotstands (§ 157 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\n-6-\n\nAs\n\n-6 -\n\nDie xevision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Revision\nerblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin,\ndaß der Zeuge BöOWEEMB nur durch einen ersuchten Richter\nund nicht vor der Strafkammer selbst vernommen worden ist.\nDa die Strafkammer dem Zeugen jedoch glaubt, daß ihm die\nVorgänge nicht aufgefallen seien und daß er deshalb nichts\ndarüber zu sagen wisse, ist es unerfindlich, was sie zu\neiner nochmaligen Vernehmung des Zeugen hätte drängen\nsollen, zumal der durch einen Rechtsanwalt verteidigte\nAngeklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Zu\nUnrecht meint die Revision weiter, die Strafkammer hätte\neinen medizinischen Sachverständigen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten und der Zeugen vernehmen müssen.\nAuch dazu drängte nichts._Es gibt keine Forschungsmittel,\nmit denen ein Sachverständiger feststellen könnte, ob und\nwie betrunken jemand vor mehr als anderthalb Jahren ein-\n\ntn an nen nn — wenn\n\nmal gewesen ist.\n\nDagegen führt die allgemeine Sachbeschwerde zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nWas die Revision zum äußeren Tatbestand vorträgt,\nsind freilich Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Das\nRevisionsgericht kann auf diese Ausführungen nicht eingehen. Die Beweiswürdigung zum äußeren Tatbestand, d.h.\nin der Frage, ob RED die behaupteten Äußerungen getan und ob der Angeklagte ihn beruhigt hat, erweckt jedoch in einem von der Revision nicht erörterten Punkte\nBedenken. Die Strafkammer hält die Zeugen Lu una\nFritz Hg vor allem deshalb für glaubwürdig, weil sie\nvon Vernehmung zu Vernehmung stets bei derselben Darstellung geblieben sind. Das ist, für sich betrachtet,\neine Erwägung, die das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen hat. Andererseits mißt die Strafkammer den Aussagen\n\nder Zeugen ID una Mariechen Du vor allem\n\ndeshalb keinen Wert bei, weil diese Zeugen bereits mehr-\n\n-71-\n\n- 1»\n\nfach dasselbe bekundet hatten, und weil sie \"daher allen\nAnlaß hatten, nicht von ihren früheren Angaben abzuweichen,\num sich nicht der Gefehr einer strafgerichtlichen Verfolgung gemäß § 153 StGB auszusetzen\". Auch diese Erwägung\nkönnte, für sich betrachtet, nicht beanstandet werden.\nMöglicherweise übersieht aber die Strafkammer, daß es\nhier ganz der gleiche Umstand ist - nämlich das Festhalten aller Zeugen an ihren früheren Aussagen -, den\n\nsie einmal als den entscheidenden Grund für die Glaubwürdigkeit und das andere Mal als das entscheidende\nBedenken gegen die Glaubwürdigkeit verwendet. Diese Art\nder Beweisführung erweckt hier die Besorgnis, daß sie das,\nwas sie zu beweisen glaubt, in Wahrheit schon voraussetzt.\nDarin läge der unter der Bezeichnung \"petitio principii\"\nbekannte Denkfehler. Wäre nämlich die Strafkammer ohne\ndie hier erörterte Erwägung nicht zu der Feststellung gelangt, daß die Vorgänge sich so abgespielt haben, so\nließe die Erwägung sich umkehren; Auch Lu und Fritz\nH@Bnhätten sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt, wenn sie von ihrer früheren Darstellung\nabgewichen wären.\n\nMit Recht vermißt ferner die Revision ausreichende\nFeststellungen zum inneren Tatbestand. Die Feststellung,\nder Angeklagte habe \"bewußt\" die Unwahrheit beschworen,\nenthält nur ein anderes Wort für das gesetzliche Erfordernis des \"Vorsatzes\". Diese kurze und formelhafte Wendung\ngenügt hier nicht, weil auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden kann, was genau dem Angeklagten nach Auffassung der Strafkammer bewußt gewesen\nist. Eingehender Darlegungen hierüber bedurfte es um 80\nmehr, als ein Beweggrund, aus dem der Angeklagte hätte\nbewußt falsch aussagen sollen, nicht erkennbar ist. Mit\nRecht bezeichnet die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten von ihrem Standpunkt aus als \"nahezu unverständlich\".\n\n-8-\n\nDas angefochtene Urteil sagt nicht, daß der Angeklagte die Überzeugung gewonnen habe,die Darstellung Fritz\nHs sei richtig und seine eigene falsch. Die Urteilsausführungen erwecken den Anschein, als verstehe es sich\nnach Ansicht der Strafkammer von selbst, daß ein Irrtun\nüber ein tatsächliches Erlebnis ohne weiteres verschwinde\nund die fehlende Erinnerung sofort wiederkehre, wenn der\nIrrende eine eingehende Darstellung des Vergessenen höre.\nDas ist jedoch keineswegs immer der Fall. Die Punkte, auf\ndie es entscheidend ankam, nämlich die Frage, ob BÜEEEEEEED\n\"wilddeev\" gesagt und ob der Angeklagte ihn beruhigt hatte,\nerfuhr der Angeklagte bereits bei seiner ersten Vernehmung\ndurch den Amtsrichter, ehe er die Darstellung Fritz Hgwe\nhörte; das geht aus dem festgestellten Wortlaut seiner\nAussage hervor. Der Richter muß ihn auch gefragt haben,\nod er das etwa vergessen haben könne; anders ist der\nSatzs \"Hätte ich dieses getan, würde ich mich bestimmt\ndarauf entsinnen können\", nicht zu verstehen. Der Angeklagte muß diesen Fragen, und überhaupt dem Umstande, daß\ndiese Äußerungen Gegenstand eines Privatklageverfahrens\nwaren, von vornherein mindestens entnommen haben, daß\neiner der am 22.April 1951 Anwesenden eine derartige\nSchilderung gegeben haben mußte. Es ist nicht wohl denkbar, daß er als bewährter Polizeiwachtmeister nicht einmal\ndiese Überlegung darüber angestellt haben sollte, wie es\nzu seiner Vernehmung kam. Er muß sich also von vornherein\ngesagt haben, daß irgend jemand das auch als Zeuge bestätigen würde. Trotzdem hält die Strafkamner es - nit\nRecht - für möglich, daß er sich des Vorfalls nicht entsann und nicht entsinnen konnte. Es versteht sich nicht\nvon selbst, daß ihm die Erinnerung nur deshalb hätte\nwiedergekommen sein müssen, weil nun tatsächlich, wie\nohne weiteres vorauszusehen, ein Zeuge - Fritz Hg -\ndie Behauptungen des Privatklägers Nikolaus Hau bestätigte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer dem Irrtum erlegen ist, der Angeklagte hätte die\n\n-9-\n\n-9..\n\nDarstellung Hggipse ebenso überzeugend finden müssen,\nwie die Gerichte sie gefunden haben.\n\nAber selbst wenn der Angeklagte dem Zeugen Ha\nund später dem Zeugen Lu geglaubt haben sollte, so\nmußte, ja durfte ihn das allein nicht veranlassen, seine\neigene Aussage nunmehr der dieser Zeugen anzupassen. Er\ndurfte nur auf Grund seiner eigenen Erinnerung aussagen.\nWenn er den Vorfall - wie es die Strafkammer als möglich,\nja als naheliegend ansieht - so vollständig vergessen\nhatte, daß ihm die Nichtangabe nicht einmal zur fahrlässigen Schuld gereicht, so bedarf es zum mindesten\nvöllig unzweideutiger und genauer Feststellung, welche\nEinzelheiten ihm davon später wieder zum Bewußtsein gekommen sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-14/5-str-279-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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