{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-07-09_5_StR_289_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"5 StR 289/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7n\n\nasen 289/55 2274 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseurgehilfen Paul K EEE aus HD,\ngeboren ar EEE 1897 in CHEM (Pommern),\n\nwegen gemeinschaftl. schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Voreitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 4.März 1953\nim Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Beschwerdeführere KEEEEED verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2...\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte TB ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle zu einer Zuchthausstrafe von drei\nJahren verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat in der Straffrage\nErfolg.\n\nDie Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers wenden\nsich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die\nBeweiswürdigung. Damit kann er vor dem Revisionsgericht\nnicht gehört werden, Auch die Nachprüfung des Urteils auf\ndie allgemeine Sachrüge ergibt, daß die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet ist,\n\nDagegen bestehen durchgreifende Bedenken, soweit die\nStrafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitiverbrecher verurteilt hat. Neben einer listenmäßigen Aufzählung der früheren Straftaten enthält das Urteil zu\ndieser Frage nur folgende Ausführungen:\n\n\"Der Angeklagte KAM ist bereits wegen schweren\nDiebstahls vielfach nit langen Freiheitsstrafen,\ndarunter mehrfach mit Zuchthaus, vorbestraft. Er\nhat sich auch schon mehrere Jahre in Sicherungsverwahrung befunden. Selbst diese schwere ilaßnahne\nhat ihn nicht davon abgehalten, sein altes Leben\nfortzusetzen. Nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ist er zweimal mit Zuchthaus\n- zwei Jahre und einem Jahr neun Monaten -\nbestraft worden. Zuletzt hat er sich an 15.März 1951\nnoch einer gefährlichen Körperverletzung schuldig\ngemacht. Er hat an diesem Tage in der Vorhalle\ndes Hauptbehnhofs in Hannover den Bruder seiner\ngeschiedenen Ehefrau mit einem geschlossenen Nesser\nauf den Kopf geschlagen, so daß dieser eine blutende\nWunde davontrug. Der Angeklagte ist deshalb als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a\nStGB anzusehen,\"\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDiese Ausführunger entsprechen nicht den Erfordernissen,\ndie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für\ndie Anwendung äes § 20a StGB aufgestellt hat. Zunächst\nfehlt es an einer ausreichenden Gesamtwürdigung der Taten.\nEs wäre notwendig gewesen, daß der Tatrichter hinsichtlich\nder beiden herangezogenen früheren Verurteilungen den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der\nTat in nachprüfbarer Weise nachgegangen wäre und aus dem\nUrsprung jeder der beiden Taten nach den jeweiligen äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen beurteilt hätte,\nob sie auf einen verbrecherischen Hang beruhten oder andere Ursachen hatten. Bei jeder einzelnen, zur Begründung\nder Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher herangezogenen\nVortat muß ein gleichartiges inneres Verhältnis zu dem\nWesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese\n\nTat als keüänzeichnenden Ausfluß eines eingewurzelten verbrecherischen Hangea erscheinen läßt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist dann darzutun, daß gleichartige, typische innere Beziehungen des Täters zur Tat auch in dem\nneuen abgeurteilten Falle vorliegen und diese Tat auf\ndemselben EKang beruht, der schon früher in den Vortaten\nin Erscheinung getreten war. In dieser Hinsicht fehlt es\nan ausreichenden Feststellungen. Insbesondere ist auch\nnicht ersichtlich, welche gleichartigen inneren Beziehungen zwischen der am 15.3.1951 begangenen gefährlichen\nKörperverletzung und der hier zur Aburteilung stehenden\nTat bestehen sollen. Weiterhin kann dem angefochtenen\nUrteil nicht entnommen werden, aus welchen Gründen der\nAngeklagte die im Rahnen des § 20a Abs I StGB herangezogenen früheren Taten begangen hatte. Dazu wird in der\nRegel eine kurze Darstellung des in den früheren Urteilen\nfestgestellten Sachverhalts nicht zu entbehren sein. Nicht\nauf die früheren Strafen, sondern auf die Taten kommt es\nan. Die listenmäßige Aufzählung der Vorstrafen genügt daher nicht,\n\nNach alldem war die angefochtene Entscheidung im\nStrafmaß samt den Feststellungen dazu aufzuheben, In der\n\n-4-\n\n4 -\n\nneuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die vorerwähnten Gesichtspunkte zu beachten und weiterhin darmlegen heben, ob eins bestimmte, nahe Wahrscheinlichkeit\ndafür besteht, daß der Angeklagte auch in Zukunft durch\nweitere,aus seinem Hange entspringende Straftaten den\n\nRechtsfrieden erheblich stören werde (vgl. BGHSt 1,94).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/5-str-289-53","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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