{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-07-09_5_StR_282_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"5 StR 282/53","doktyp":null,"leitsatz":"Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er die dem\nAngeklagten zur Last gelegten Vorgänge der\nPresse als feststehende Tatsachen mitgeteilt\nhat. Für einen erkennenden Richter empfiehlt\nsich gegenüber der Presse vor der Hauptverhandlung große Zurückhaltung.","text_plain":"2274 095 78\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO §§ 24, 338 Nr.3\n\nRechtssatz; Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er die dem\nAngeklagten zur Last gelegten Vorgänge der\nPresse als feststehende Tatsachen mitgeteilt\nhat. Für einen erkennenden Richter empfiehlt\nsich gegenüber der Presse vor der Hauptverhandlung große Zurückhaltung.\n\nAktenzeichen: 5 StR 282/53\nUrteil des BGH vom 9.Juli 1953 LG Braunschweig\n\n0\n\n5 StR 282/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hans-Rudolf K EEE zus CEEEERERED\ngeboren am EEE 1595 in JE (Oberschlesien),\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Juli 1953, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichis in Braunschweig vom\n20.Januar 1953, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist, nebst den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Rüge der Revision, daß das Ablehnungsgesuch gegen\nden Strafkammervorsitzenden, Landgerichtsdirektor ÜEEEED ;\nmit Unrecht verworfen worden sei, führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils. Das Ablehnungsgesuch war auf folgenden Vorgang gegründet worden:\n\nDie gegen den Angeklagten anberaumten Hauptverhandlungstermine hatten mehrmals abgesetzt werden müssen, Nunmehr war Termin auf den 12.November 1951 anberaumt worden.\nDurch Schriftsatz vom 8.November 1951 teilte der Verteidiger\nmit, er habe soeben ein Telegramm der Ehefrau erhalten;\n\"Mein Mann schweren Herzanfall erlitten, reiseunfähig, Termin aufheben lassen.\" Der Verteidiger bat demgemäß um Aufhebung des Termins. Ein Versuch, den Angeklagten vorführen\nzu lassen, schlug fehl. Der Termin mußte demgemäß abgesetzt\nwerden. Da die Zeitungen sich für die Sache interessierten,\nsuchten mehrere Presseberichterstatter den Vorsitzenden auf.\nAm folgenden Tage, dem 13.November 1951, erschien in der\n\"Braunschweiger Zeitung\" folgender Aufsatz:\n\n\" Rechtsanwalt: Klipverschwunden\nVerhandlung vor der Braunschweiger Strafkammer fiel aus\n\nVor etwa drei Jahren tauchte in C@iiBein wirtschaftsanwalt Hans-Rudolf KW auf. Er bezeichnete\nsich, wenngleich er keine Praxis ausübte, als Rechtsanwalt und führte auch den Doktortitel. Gewichtige\nMomente, die an der Echtheit dieses Rechtsanwalts\nzweifeln ließen, veranlaßten die Staatsanwaltschaft\nin Braunschweig, bereits im Dezember 1949 Anklage\ngegen KW wegen unberechtigter Titelführung und\nwegen Betruges zu erheben. Nachdem der Verhandlungstermin mehrfach abgesetzt werden mußte, sollte es\nnunmehr am 12.November zum Prozeß kommen.\n\nDer Angeklagte hatte wieder eine Überraschung für\ndag Gericht bereit. Als zwei Tage vor der Verhandlung\nein Telegramm der Ehefrau einlief, daß ihr Ehemann\nwegen eines Herzkrampfes verhandlungsunfähig im Bett\nliege, konnte der mißtrauische Gerichtsvorsitzende als\nErgebnis der sofort angestellten Recherchen nur noch\nfeststellen: \"K auf Interzonenpaß am 7.November\nnach Berlin gefahren!. Der Angeklagte, der sich offenbar aus gutem Grunde der Verhandlung entzogen hatte,\ngehörte, wie festgestellt ist, seit 1939 der NSDAP an\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nund war zu jener Zeit als Devisen- und Wirtschaftssachverständiger tätig. Nach dem Zusammenbruch schwenkte\n\ner alsbald zur SED über und betätigte sich für diese\nPartei als eifriger Propagandist.\n\nNach halbjähriger Tätigkeit in Berlin verlegte er\nsein Wirkungsfeld nach Braunschweig. Mehrere seiner\nSED-Genossen fühlten sich von ihm betrogen und hatten\nAnzeige erstattet. Durch falsche Angaben verstand er\nes, Ministerialreferent für Preisbildung beim damaligen\nMinisterium in Braunschweig zu werden. Nachdem er sich\nauch hier verdächtig gemacht hatte und ihn gekündigt\nworden war, schlug er sein }omizil in GEB auf und\nfungierte hier gleichzeitig als Funktionär des BHE.\n\nDie Strafkammer hofft, daß sich dieser wandlungsfähige \"Rechtsanwalt\" doch noch einmal an berufener\nStelle dazu äußern wird, ob er seine Titel mit Fug und\nRecht trägt. Bisher konnte festgestellt werden, daß\nder bereits Siebenundfünfzigjährige über das Referendarexamen nicht hinausgekommen ist.\"\n\nzu Beginn der Hauptverhandlung vom 19./20.Januar 1953,\nauf die das angefochtene Urteil ergangen ist, lehnte der\nAngeklagte den Vorsitzenden ab, weil er, \"ohne die Verhandlung abzuwarten, d.h. also indem er .. dem Urteil des\nRichterkollegiums vorgriff, die Presse völlig einseitig\nund falsch informiert\" habe,\n\nDer Vorsitzende äußerte sich dazu dienstlich wie\nfolgtı\n\n\"Der Termin vom 12.November 1951 mußte ganz kurzfristig abgesetzt werden, Die Presse, welche ein erhebliches Interesse an der schon jahrelang schwebenden\nSache hatte, war deshalb erschienen, und es suchten\nmich verschiedene Vertreter, darunter der mir seit\nlangem bekannte Berichter Br» auf. Den Presseberichterstattern habe ich auf ihre Bitte nach den mir -\nvorliegenden Akten eine kurze Information über den\nStand der Sache erteilt. Dabei habe ich aber über die\nTätigkeit des Angeklagten im BHE nichts gesagt. Im\nübrigen beruhen die tatsächlichen Angaben in der Pressenotiz auf meiner Informa ion.\"\n\nDie Strafkammer wies das Ablehnungsgesuch zurück. In\nder Begründung des Beschlusses wird gesagt, ein Richter\ngebe mit der Mitteilung aktenmäßig feststehender Tatsachen\nan die Presse keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit.\n\nEs sei Recht und Pflicht der Presse, die Öffentlichkeit\nauch über schwebende Verfahren zu unterrichten; und es sei\n\nSe\n-4-\n\nAufgabe des Gerichts, dabei mitzuwirken. Daß die Presse gelegentlich die Mitteilungen mit ironischen Akzenten versehe,\ndafür könne das Gericht nicht verantwortlich gemacht werden.\nSoweit der Aufsatz Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten enthalte, müsse der Presseberichterstatter die Angaben des\nVorsitzenden unrichtig oder ungenau aufgenommen haben. Der\nAngeklagte selbst habe bisher keinen Zweifel in die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters gesetzt; sonst würde\ner die Ablehnung längst angebracht haben.\n\nDiesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nEs geht nicht um die Frage, ob der abgelehnte Richter\nfür eine unrichtige Wiedergabe oder für die \"ironischen\nAkzente\" der Pressenotiz verantwortlich gemacht werden\nkann. Freilich kann er das nicht, wenngleich ein erfahrener\nVorsitzender zu wissen pflegt, daß bei solchen Gelegenheiten\ndie Gefahr von Entstellungen naheliegt. Auch die Person\neines bewährten Berichterstatters bietet dagegen keinen ganz\nverläßlichen Schutz; es ist dem Senat bekannt, daß gerade\nGerichtsberichte vielfach nicht in der vom Berichterstatter\nselbst entworfenen Fassung, sondern mit Änderungen des Redakteurs erscheinen.\n\nBei der Ablehnung handelt es sich vielmehr nur um die\nFrage, ob vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus\nein Grund vorliegt, der Unparteilichkeit des Richters zu\nmißtrauen (vgl. BGHSt 1,34). Der Angeklagte kann nicht nachprüfen, ob und in welchem Maße die Unrichtigkeiten und die\nIronie von dem Richter oder von dem Journalisten herrühren.\nFür ihn liegt es deshalb nahe, beides dem Richter zuzuschreiben, soweit über Dinge berichtet wird, die nur auf\nGrund von Mitteilungen des Richters in die Zeitung gekommen\nsein können.\n\nDer Beschluß der Strafkammer spricht auch zu Unrecht\nvon der \"Mitteilung aktenmäßig feststehender Tatsachen\".\nUm solche handelt es sich hier nur, soweit der Zeitungsaufsatz die Prozeßgeschichte erörtert. Darauf beschränkt\ner sich jedoch nicht. Vielmehr liegt das Schwergewicht\n\n5.\n\n- 5.\n\ngerade auf denjenigen Dingen, die dem Angeklagten sachlich\n\nzur Last gelegt werden: den Vorgängen, in denen der Betrug\nund die unberechtigte Titelführung erblickt werden. In\ndieser Beziehung darf es für einen erkennenden Tatrichter\nvor der Verhandlung überhaupt keine \"aktenmäßig feststehenden Tatsachen\" geben. Er darf Tatsachen nur auf Grund der\nHauptverhandlung feststellen, selbst soweit sie sich aus\nden Akten feststellen lassen. Wenn die tatsächlichen Angaben der Pressenotiz, wie der Vorsitzende selbst erklärt,\nauf seinen Mitteilungen beruhen, so muß beim Angeklagten\ndie Besorgnis entstehen, es sei für den Vorsitzenden schon\nvor der Verhandlung eine \"feststehende Tatsache\", daß er,\nder Angeklagte, es \"durch falsche Angaben verstanden\" habe,\n\"Ministerialreferent zu werden!, und daß er \"über das Referendarexamen nicht hinausgekommen\" sei. Wenn der Beschluß\nder Strafkammer davon ausgeht, daß es für den Vorsitzenden\nschon vor der Hauptverhandlung \"feststehende Tatsachen\"\nhinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens gegeben habe, so bezeichnet er damit den Vorsitzenden geradezu selbst als befangen.\n\nDie Auffassung des Beschlusses, der erkennende Richter\nhabe bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über schwebende Verfahren mitzuwirken, trifft nur mit starken Einschränkungen zu. Zunächst geht für den Richter die Pflicht vor,\n\nsich die eigene Unbefangenheit zu wahren und auch den\nSchein der Voreingenommenheit zu meiden. Keinesfalls ist\nes deshalb seine Aufgabe, der Presse Mitteilungen zu\nmachen, die das Ergebnis der Hauptverhandlung auch nur in\nTeilen vorwegnehmen. Gerade weil der erkennende Richter\ndurch solche Mitteilungen vor der Verhandlung in einen\nwiderstreit zu seinen eigentlichsten Berufspflichten geraten kann, die Öffentlichkeit aber andererseits ein berechtigtes Interesse an frühzeitiger Unterrichtung hat,\nhaben die Justizverwaltungen besondere Pressedezernenten\nbestellt und Justizpressestellen eingerichtet. Mitteilungen |\ndes Pressedezernenten sind weniger in Gefahr, mißdeutet zu\n\nRE\n\n- 6 -\n\nwerden. Ihnen kann nicht so leicht unterstellt werden, daß\nsie maßgebende Äußerungen seien, auf die sich das erkennende Gericht oder eines seiner Mitglieder schon festgelegt\nhabe.\n\nUnbedenklich wird es in der Regel sein, wenn der Richter sich auf Mitteilungen über die Prozeßgeschichte beschränkt. So rechtfertigt die sachliche Mitteilung, daß\nund warum die Termine mehrmals vertagt worden sind, für\nsich noch kein Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden. Bedenklich ist aber schon die Wendung, daß der\nAngeklagte sich \"der Verhandlung entzogen\" habe, auch ohne\ndie vielleicht erst von der Zeitung hinzugesetzte ironische\nBemerkung, daß er das \"offenbar aus gutem Grunde\" getan\nhabe. Der Vorsitzende konnte damals nicht wissen, ob der\nAngeklagte sich wirklich der Verhandlung \"entzog\". Später\nstellte sich heraus, daß der Angeklagte in Wahrheit \"aus\ngutem Grunde\" nach Berlin gefahren war, um nämlich dort\nnach entlastenden Beweismitteln zu suchen, und zwar so\nfrühzeitig, daß er im gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne\nweiteres zur Hauptverhandlung zurück sein konnte. Ferner\nkonnte der Angeklagte durch Zeugnisse eines Facharztes und\neines Amtsarztes nachweisen, daß er tatsächlich einen\nschweren Herzanfall erlitten hatte und deshalb reise- und\nverhandlungsunfähig geworden war.\n\nBei Mitteilungen darüber, was dem Angeklagten zur last\ngelegt wird, empfiehlt sich für den Richter große Zurückhaltung, wenn er den Schein der Voreingenommenheit vermeiden\nwill. Das Interesse der Öffentlichkeit an solchen vorzeitigen Mitteilungen des erkennenden Richters kann im allgemeinen nicht als berechtigt anerkannt werden, Selbst der\nAngeklagte, um dessen eigenes Schicksal es geht und dessen\nInteresse an einer Stellungnahme seines Richters weit dringender wäre, muß - wie sich von selbst versteht -— bis zur\nVerhandlung warten. Die §§ 17, 18 Abs.1l Nr.1l des Reichspressegesetzes bedrohen die vorzeitige Veröffentlichung der\nAnklageschrift oder \"anderer amtlicher Schriftstücke eines\n\n- T-\n\n- 1-\n\nStrafprozesses\" mit Strafe, Es kann nicht Sache des Richters sein, Veröffentlichungen zu ermöglichen, die - auch\nwenn sie nicht unmittelbar gegen diese Strafvorschriften\nverstoßen - inhaltlich auf das gleiche hinauslaufen, Sie\nkönnen mindestens dann, wenn sie auf Mitteilungen eines\nbeteiligten Richters zurückgehen, die Unbefangenheit jedenfalls der mitwirkenden Laienrichter stark beeinträchtigen.\nAuch wo das nicht der Fall ist, erschüttert doch die Mithilfe des Richters an solchen Veröffentlichungen das Vertrauen des Angeklagten in seine Unbefangenheit.\n\nHat ein Richter sich bei seinen Mitteilungen gegenüber der Presse innerhalb der hier gezogenen engen Grenzen\ngehalten, kommt es aber trotzdem zu weitergehenden Veröffentlichungen, so wird das allein seine Ablehnung im\nallgsmeinen noch nicht begründen. Ein vernünftiger Angeklagter wird das zunächst bei ihm entstandene verständliche Mißtrauen überwinden müssen, wenn er aus der dienstlichen Äußerung des Richters erfährt, daß dieser sich\njeder Vorwegnahme des Verhandlungsergebnisses enthalten\nhat. Das hat aber im vorliegenden Fall der abgelehnte\nRichter nach seiner eigenen dienstlichen Äußerung nicht\ngetan. Soweit die Strafkammer ausführt, die Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten des Zeitungsaufsatzes müßten\ndarauf beruhen, daß der Presseberichterstatter die Angaben\ndes Vorsitzenden unrichtig oder ungenau aufgenommen hätte,\nsetzt sie sich in Widerspruch zu den eigenen Erklärungen\ndes Vorsitzenden, Dieser räumt ausdrücklich ein, daß \"die\ntatsächlichen Angaben in der Pressenotiz\" (mit einer\neinzigen, neben der Sache liegenden Ausnahme) auf seiner\nUnterrichtung beruhen, Da diese Angaben das Ergebnis zum\nTeil vorwegnahmen, konnten sie beim Angeklagten verständliche Bedenken gegen die Unbefangenheit des Vorsitzenden\nhervorrufen.\n\nZu Unrecht schließt die Strafkammer aus dem Umstande,\ndaß der Angeklagte das Ablehnungsgesuch erst in der Hauptverhandlung angebracht hat, er setze selbst keinen Zweifel\n\n- 8 -\n\n-8—\n\nin die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters. Der Angeklagte macht von einem prozessualen Recht Gebrauch, wenn\n\ner mit der Ablehnung bis zum Beginn seiner Vernehmung zur\nSache wartet (§ 25 StPO). Es steht ihm nicht nur zu, sondern\nes wird sich für ihn vielfach durchaus empfehlen, daß er\nsich zur Ablehnung erst dann entschließt, wenn er außer dem\nförmlichen Ablehnungsgrund auch einen persönlichen Eindruck\nvon der Verhandlungsweise des Richters hat. Gerade dadurch\nkönnen unnötige Ablehnungen vermieden werden. Aus dem späten\nZeitpunkt der Ablehnung dürfen deshalb keine Schlüsse gegen\nden Angeklagten gezogen werden,\n\nAus diesen Gründen war gemäß § 338 Nr.3 StPO das angefochtene Urteil aufzuheben. Auf die übrigen Revisionsrügen\nbraucht nicht eingegangen zu werden. Es erschien angebracht,\ndie Sache gemäß § 354 Abs.2 S.2 StPO an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen. In diesem Punkt wie in der Sache\nselbst entspricht die Entscheidung dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/5-str-282-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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