{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-07-09_5_StR_127_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"5 StR 127/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2275 077 ME\n\n5 StR 1277/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Baumeister Wilhelm B » ED zu: SCHE:\n\ndort geboren an EEE 1588\n\n2.) die ledige Buchhalterin Adele DD au: uEEEED\n\ngeboren am ED 1903 in EEE,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 9.Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Be>\nwird das Urteil des Landgerichts in Stade vom\n\n1.September 1952, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfange wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtemittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n-2-\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nDe verworfen.\n\nDie Revision der Angeklagten BB wird verworfen,\n\nDiese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründesz3\n\nA.\n\nDer Angeklagte Bei war seit 1949 Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse HOME, die eine gemeinnützige\nmündelsichere Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist.\n\nIhre Tätigkeit beruht auf einer von der Aufsichtsbehörde\n(in erster Ins*tanz der Regierungspräsident in Lüneburg, in\noberer Instanz der Niedersächsische Minister der Finanzen)\ngenehmigten Satzung.\n\nDie Kreissparkasse HiillBuinterhält 13 Zweig- und\nGeschäftsstellen, u.a. die Geschäftsstelle in Jin»\n\nIn dieser Geschäftsstelle waren die früheren Mitangeklagten\nEEE und Po tätig.\n\nNach der Währungsreform machte sich ein erheblicher\nBedarf an kurzfristigen Krediten geltend. Obgleich nach der\nSatzung derartige Kredite nur vom Sparkassenvorstand bewilligt werden durften, entwickelte sich die Übung, daß die\nZweig- und Geschäftsstellenleiter solche Kredite bewilligten, weil der Vorstand nur in Abständen von vier Wochen zusammentrat und deshalb die eilbedürftigen kurzfristigen\nKredite nicht immer rechtzeitig bewilligen konnte. Durch\nRundschreiben vom 22.2.1949 wurden aber die Zweig- und Geschäftsstellenleiter darauf hingewiesen, daß Überziehungen\nnur in den dringenästen Fällen auf ganz kurze Zeit und nur\ndann zuzulassen seien, wenn mit der Überziehung keine Gefahr für die Sparkasse verbunden sei, und daß Überziehungskredite ohne Sicherung nur in ganz besonderen Fällen eingeräumt werden dürften. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß\ndem Vorstand regelmäßig Listen der Betriebsstellen nach den\nStand vom Monatsende vorzulegen seien, in denen die Kreditund Kontenüberziehungen mit Namen des Kunden, wohnort,\nStammkredit usw. zu vermerken seien. Diese Listen wurden\njeweils bei den Vorstandssitzungen durchgesehen. Wenn dem\nVorstand ein eingeräumter Kredit zu hoch erschien, wurden\nEinschränkungen verfügt.\n\nDer Angeklagte Ba vesas ein offenes Kontokorrentkonto bei der Zweigstelle in Ep. Für dieses Konto\nwar ihm vom Vorstand am 12.8.1948 ein Kredit bis 5.000. -DM\neingeräumt worden, der am 4.April 1949 auf 10.000.- DM und\nam 10.0ktober 1950 auf 20.000.- DM erhöht wurde. Außer\ndiesem Konto hatte der Angeklagte noch ein weiteres Konto\nbei der Zweigstelle in IB, auf das er im wesentlichen \"Fremdgelder\" einzahlte, d.h. Gelder, die ihm für\nnoch nicht abgewickelte Bauvorhaben gezablt worden waren.\nIm Frühjahr 1949 überzog der Angeklagte Be sein Konto\nerheblich, und zwar über den ihm damals bewilligten Kredit\nvon 10.000.- DM hinaus um rund weitere 10.000.- Di. Damals\nhatte er auf dem \"Fremdkonto\" noch einen höheren Betrag.\n\nAls der frühere Mitangeklagte KW den monatlichen\nÜberziehungsbericht zum 30.4.1949 fertigen mußte, versuchte\ner, den Angeklagten Be zur Abdeckung des Überzogenen\nKredites zu veranlassen, der Angeklagte Ba war aber\nhierzu nicht in der Lage. Die Kontoüberziehung wurde aufgrund einer Vereinbarung zwischen Beof) una zip\nbuchmäßig dadurch zum Verschwinden gebracht, daß Bein\ndem KÜMEEEB einen Scheck über 10.500.- DM auf ein Konto\nübergab, das er bei der Spar- und Darlehnskasse in Jin\nunterhielt. Dieser Scheck hatte, wie den Angeklagten\nbekannt war, keine Deckung. Die Übergabe des Schecks sollte\nnur dazu dienen, für kurze Zeit buchmäßig das Konto des\nAngeklagten Be glattzustellen, währena der Scheck\nihm wieder zur Last geschrieben werden sollte, wenn er ungedeckt zurückken. KWBerklärte sich bereit, dann durch\neinen bankeigenen Scheck die Schuld des Angeklagten Ba\nGEB auf seinem Konto bei der Spar- und Darlehnskasse in\n\nID abzudecken.\n\nIn der Folgezeit haben die Angeklagten sich dieser\n\"Scheckreiterei\" wciterhin bedient, um auf diese Weise den\nAngeklagten Be Kredite zu verschaffen, die ungesichert\nund vom Vorstand nicht genehmigt waren. Insgesamt hat der\n\nAngeklagte Bel nit Hilfe de: Angeklagten Be den\n\n-5.\n\nKEEEMD 31 Schecks auf die Spar- und Darlehnskasse Jin\nim Gesamtbetrage von 925.410.- DM ausgehändigt, während zur\nAbdeckung dieser Beträge Kg und PR Cegenschecks\nin gleicher Höhe abwechselnd ausgestellt, gemeinsam unterschrieben und der Spar- und Darlehnskasse EB eingereicht haben.\n\nNachdem im August 1950 bei der Spar- und Darlehnskasse ICE Bedenken wegen dieser Scheckreitereien aufgetreten waren, benutzte der Angeklagte Bei in der\nFolgezeit sein Konto bei der Schleswig-Holsteinischen und\nWestbank in Harburg zu dem gleichen Zweck. In der Zeit vom\n1.10.1950 bis 30.12.1950 reichte BED T Schecks im Gesamtbetrage von 234.810.- DM ein, die durch Gegenschecks\nüber insgesamt 212.950.- DM abgedeckt wurden. Die Gegenschecks waren von Kuna DEE unterzeichnet.\n\nAm 15.1.1951 hatte Bei insgesamt, einschließlich\ndes genehmigten Kredites von 20.000.- DM, eine Gesamtverpflichtung gegenüber der Kreissparkasse Ei. Ceschäftsstelle EEE, in Höhe von 141.080.- DM. Dies\nwurde bei eirer Revision im Januar 1951 festgestellt, nachdem es den Angeklagten gelungen war, bei vorangegangenen\nRevisionen eine Aufdeckung zu verhindern. In der Sitzung\nvom 12.3.1951 genehmigte der Vorstand mit Ausnahme eines\nMitglieds nachträglich die Überziehungen des Angeklagten.\nEr ließ sich erst im Juli 1951, als bereits das Ermittlungsverfahren licf, zur Sicherstellung eine Grundschuld des Angeklagten von 60.000.- DM abtreten. Der Angeklagte hat bis\nzum 1.8.1952 wesentliche Abzahlungen auf seine Schuld geleistet, so daß die Restschuld durch die Grundschuld gesichert ist.\n\nDie Angeklagte BED ist die Schwägerin des Angeklagten DAB arbeitete seit 1932 in seinem Büro als\nBuchhalterin, Si. hatte Vollmacht für den Angeklagten Be\nGEEBfir sein Konto bei der Spar- und Darlehnskasse in\nWEB Sie hat dic auf dicses Institut ausgestellten Schecks\nfür Dunterschrieben und teilweise auch hinsichtlich\n\n-6.-\n\nBike\n\n-6 -\n\nder Geläbeträge ausgefüllt. Ihr waren die Verabredungen\nzwischen Be und SEE bekannt. Sie wußte insbesondere, daß für diese Schecks keine Deckung vorhanden war.\nTeilweise hat sie Blankoschecks an KEEP und PD gegeben. Sie wußte auch dabei, daß diese von ihr unterschriebenen Blankoschecks mit schr hohen Werten in den Vem\nkehr gebracht wurden, und daß keine Deckung vorhanden war.\nIhr war bekannt, daß durch diese Scheckreiterei Bei Ä\nerhebliche Kredite ohne Genehmigung des Vorstandes gegeben wurden.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Ba wegen\nfortgesctzter Untreue zu zwei Jahren Gefängnis und 10.000.-\nIM Gelästrafe verurteilt und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt.\n\nDie Angeklagte DB hat sie wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue anstelle einer Gefängnisstrafe von\n40 Tagen zu einer Geldstrafe von 800.- IM, £Zurner zu einer\nweiteren Geldstrafe von 500.- DM verurteilt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.\n\nB,\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nl.) Beide Angeklagten rligen zunächst, es hätten bei\ndem Urteil drei Richter mitgewirkt, die mit Recht wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelchnt worden seien. Sie bestreiten vorsorglich, daß die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Beschlußkanmer in ordnungsmäßiger Besetzung über das Ablehnungsgesuch entschieden habe.\n\na) Soweit cine nicht orädnungsmäßige Besetzung der\nerwähnten Kammer gerügt wird, entbehrt die Rüge der erforderlichen Bestimnmtheit. Sie ist daher nach § 344 Abs.2 StPO\nunbsachtlich.\n\nb) Die Rüge, die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer selen mit Recht abgelehnt worden, greift nicht durch.\n\n163\n- 7-\n\nDer Angeklagte BefiB hatte seine Ablehnung damit begründet, die erkennende Kammer habe in einem voraufgegangenen Verfahren gegen KW una FEED bei der Urteilsverkündung zum Ausdruck gebracht, es sei strafmildernd berücksichtigt worden, daß die Aufsichtsorgane ihre Tätigkeit\nmangelhaft beaufsichtigt hätten. Da er selbst zu diesen\nAufsichtsorganen gehöre, sei die Strafkammer insoweit mit\neiner vorgefaßten Meinung an die Beurteilung seines Falles\nherangegangen. Die Beschlußkammer hat das Ablehnungsgesuch\nohne Rechtsirrtum mit der Begründung abgelehnt, die Tatsache, daß ein Richter sich in einem früheren Verfahren\nnach ciner Beweisaufnahme über einen Sachverhalt ein Urteil\ngebildet habe, gebe keinen Grund zu der Annahme, daß er\n\nin seinem späteren Verfahren die unparteiische Prüfung unterlasse, auch wenn der frühere Tatsachenstoff in dcm späteren\nVerfahren eine Rolle spiele. Was die Revision hiergegen\nvorträgt, kann nicht durchgreifen.\n\n2.) Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, die\nAngeklagten seien nicht genügend auf die Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. In der Anklageschrift war dem Angeklagten Bei vorgeworfen\nworden, er habe den Tatbestand des § 266 StGB l.Fall (Mißbrauchstatbestand) erfüllt. Er ist aus dem Treubruchstatbestand verurteilt worden. Auf diese Möglichkeit ist er\nausweislich der Sitzungsnicderschrift hingewiesen worden.\nDie Ansicht der Revision, der Hinweis hätte im cinzelnen\nangeben müssen, worin dic Erfüllung des Treubruchstatbestandes liege, trifft nicht zu. Der Sachverhalt, aufgrund\ndessen die Strafkammer den Treubruchstatbestand angenommen\nhat, crgab sich aus der Anklageschrift. Der Eröffnungsbeschluß hat die Untreue u.a. auch darin geschen, daß Kin\nund PO dcm Bei unbefugt einen Kredit eingeräumt\nhaben, der sich im Laufe der Zeit bis auf über 100.000.- DM\nerhöhte. Hierin sieht das Urteil den Treubruchstatbestand,\n80 daß ein weiterer Hinweis nicht erforderlich war.\n\nUnrichtig ist auch die Rüge, der in der Hauptverhand-\n\n- 8.\n\nBer\n\n-8 .\n\nlung erfolgte Hinweis sei deshalb nicht ausreichend, weil\ner nichts über das Beteiligungsverhältnis der Angeklagten\nenthalten habe. Der Eröffnungsbeschluß hatte angenommen,\ndaß Dei selbständig eine Untreue begangen hätte, das\ngleiche nimmt das Urteil an. Es war deshalb kein besonderer\nHinweis erforderlich, daß die Tatbeteiligung hinsichtlich\ndes neu zu erörternden Troubruchstatbestandes die gleiche\nsei wie die bei dem zunächst angenommenen Mißbrauchstatbestand.\n\n3.) Darauf, ob bezüglich der Tatbeteiligung von\nPOEEEED und KEEEEED Widersprüche im Erbffnungsbeschluß\nvorhanden eind, kommt es für den Angeklagten Bew nicht\nan. Daß dieser sämtliche Tatbestandsmerkmale der Untreue\nin eigener Person verwirklicht hatte, haben sowohl der Em\nöffnungsbeschluß als auch das Urteil angenommen.\n\n4.) Zu Unrecht rügt auch die Revision, es seien aus\neiner Reihe von Urkunden nur Teile verlesen worden. Eine\nVerlesung von Urkunden ist nur soweit erforderlich, wie\nsie für das Verfahren von Bedeutung sind. Die Revision\nsagt nichts darüber, daß etwa solche Teile der Urkunden\nverwandt worden seien, die nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Sie gibt auch keine Tat.\nsachen dafür an, daß besondere Umstände das Gericht bei\nLage der Sache dazu hätten ürängen müssen, noch weitere\nTeile der Urkunden zum Gegonstand des Verfahrens zu machen.\n\n5.) Die Ansicht der Revision, das Gericht sei verpflichtet, im Urteil alle benutzten Beweismittel im einzelnen zu würdigen, findet im Gosetg keine Stütze. Eine solche\nVerpflichtung des Gerichts ergibt sich weder aus den\n§§ 244, 245 StPO noch aus den §§ 261, 267 StPO.\n\n6.) Daß die Strafkammer den Zeugen ZB vereidigt\nhat, war bei Lage der Sache kcin Rechtsfehler. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß die Strafkammer die Frage seiner\netwaigen Tatbeteiligung geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, es bestehe kein Verdacht der Beteiligung oder\n\n9. nis\n\nBegünstigung hinsichtlich der zur Untersuchung stehenden\nStraftaten. Daß die Strafkammer zu diesem Ergebnis aufgrund eines Rechtsfehlers gekommen sein könnte, ist nicht\nersichtlich; ob sie einen Beteiligungsverdacht für vorliegend erachtete, lag im Rahmen ihrer Beweiswürdigung.\n\n7.) Zu Unrecht rügt auch die Revision, die Strafkammer\nhabe einen Hilfsbeweisamtrag auf Herbeizichung der Akten\n13 Js 443/51 StA Stade ungerechtfertigt abgelchnt. Bei\ndiesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisamtrag,\nda das Beweisthema nicht angegeben ist.\n\nII.\n\n1.) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen\nden Schuldspruch beim Angeklagten BafW in Ergebnis\nkeine Bedenken.\n\na) Daß der Angeklagte Bei aufgrund behördlichen\nAuftrags die Pflicht hatte, fremde Vermögensinteressen,\nnämlich die Vermögensinteressen der Kreissparkasse HD\nwahrzunchnen, kann nicht zweifelhaft sein.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision kommt das\nangefochtene Urteil auch mit Recht zu dem Ergebnis, daß der\nAngeklagte durch Aufnahme der Kredite diese Pflicht verletzt\nhat. Hierfür ist es unerheblich, daß der Angeklagte bei der\nKreditaufnahme nicht als Vorstandsmitglied, sondern als\nKunde der Sparkasse aufgetreten ist. Sämtliche Vorstandsmitglieder einer Sparkasse haben aufgrund ihrer Stellung\ndie Verpflichtung, alles zu unterlassen, was zu einer ordnungswidrigen Durchführung der Vermögensgeschäfte der Sparkasse führt. Ein Vorstandsmitglied, das unter Täuschung\noder Umgehung der zuständigen Instanzen sich einen Kredit\nverschafft, handelt pflichtwiärig, und zwar unter Verstoß\ngerade gegenüber denjenigen Verpflichtungen, die ihm sein\nAnt auferlegt.\n\nWenn die Revision mcint, die Angeklagten KB und\nPO seien zuständig gowceocn, Beil den Kreüit zu\n\n- 10 -\n\nbewilligen, so übersieht sie, daß deren Zuständigkeit nur\nfür einen kurzfristigen Kredit gegeben war, dessen Tragbarkeit jeweils am Monatsende aufgrund der Überziehungslisten durch den Vorstand nachgeprüft werden sollte. Für\nKreditbewilligungen, dic zeitlich einen Monat überschritten,\n\nwaren KG una PB danach nicht zuständig.\n\nc) Im Ergebnis zu Rocht hat die Strafkammer auch angenommen, daß der Angeklagte BeiiiliBier Sparkasse durch\nseine pflichtwidrige Handlung einen Vermögensschaden zugefügt hat. Es trifft zu, daß das Urteil die Frage der\nVermögensschädigung ausdrücklich erst bei Prüfung des\ninneren Tatbestandes erörtert. Aus diesen Erörterungen\nergibt sich aber auch die klare Feststellung einer objoktiven Vormögensschädigung. Dicse Vermögensschädigung sieht\ndie Strafkammer, wie der Urteilszusammenhang ergibt, in\nzwei Umständen, nämlich cinmal darin, daß der Angeklagte\nsich einen ungesicherten Kredit hat geben lassen, ferner\ndarin, daß er durch die Scheckroiterei den Vermögensstand\nder Sparkasse verschleiert und den übrigen Vorstandsmitgliedern dadurch die Möglichkeit genommen hat, den\njederzeit greifbaren Einlagenbestand der Außenstellen und\ndamit der gesamten Sparkasse zu Übersehen und entsprechend\nzu disponieren.\n\nDer zweite Grund trifft jedenfalls zu. In einer Vermögensverschleierung liegt eine Vermögensschädigung\nmindestens dann, wenn die Verschleierung denjenigen, dem\ngegenüber sie erfolgt, daran verhindert, die erforderlichen vermögensrechtlichen Maßnahmen zu treffen. Handelt\nes sich bei dem durch die Verschleierung Getäuschten um\nden Verwalter fremden Vermögens, so kann es dabei nicht\ndarauf ankommen, was er bei Kenntnis der wahren Sachlage\ngetan hätte, sondern darauf, was er pflichtgemäß hätte tun\nmüssen. Es kann kcinem Zweifel untorliegen, daß der Vorstand der Sparkasse nach Kenntnisnahme von der ersten\nScheckreiterei des Angeklagten diesem für dio Zukunft jeden\nPersonalkredit hätte sperren und mit allen Mitt.In für dio\n\nTES\n- 11 -\n\nZurückzahlung der bereits ausgezahlten Gelder hätte sorgen\nmüssen. Denn durch die Scheckreiterei hatte sich der Angeklagte als persönlich völlig unzuverlässig erwiesen.\n\nd) Daß der Angeklagte sich bewußt war, in diesem Sinne\ndas Vermögen der Sparkasse zu schädigen, ergibt der Zusanmenhang der Urteilsgründe. Daß er auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkannt hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest.\n\ne) Schließlich beanstandet die Revision zu Unrecht,\ndaß das Urteil dem Angeklagten eine fortgesetzte Untreue,\nbeginnend im April 1949, zur Last legt. Daß im April 1949\nder Schuld des Angeklagten auf dem einen Konto eine Forderung gegen die Sparkasse auf dem anderen gegenüberstand,\nist für die Frage der Vermögensbeschädigung in diesem Zeitpunkt unerheblich, weil durch die Hereinnahnme der ungedeckten Schecks dem Angeklagten planmäßig die Möglichkeit\neröffnet worden war, gleichzeitig über beide Konten zu verfügen. Hierin liegt bereits eine Vermögensgefährdung, äle\nden gegenwärtigen Wert des Vermögens der Sparkasse verninderte.\n\nDamit erscheint der Schuldspruch gerechtfertigt.\n\n2.) Bedenken bestehen hingegen gegen die Strafzumessung.\n\nDie Strafkammer sieht es als strafschärfend für den\nAngeklagten an, daß dieser seine überragende Stellung in\nICH 3azu ausgenutzt habe, die von ihm abhängigen An-\n\n- goklagten Kung PD zur Fortsetzung des Kreditgeschäfts zu bewegen, weil sie um ihre eigene Position besorgt sein mußten, wenn sie den Kreditwünschen des von\nihnen als besonders einflußreich und allmächtig angesehenen\nVorstandsmitgliedes Bahlburg nicht entsprachen. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des\nUrteils, wonach die Anregung zu der Scheckreiterei nicht\n\nvon dem Angeklagten, sondern von KÜREWB ausgegangen ist,\nund wonach KUEEEMW zu dieser Zeit bereits über nicht unbe-\n\n- 12.\n\nMikknner\n\n-12-\n\nachtliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Scheckreitorei\nverfügte, weil er bereits mit anderen Bankkunden dieses\nVerfahren angewandt hatte,\n\nWeiterhin sieht die Strafkammer den Umfang der Nachteile, den der Angeklagte der Kreissparkasse zugefügt habe,\nals strafschärfend an. Dabei ist mit Rücksicht auf die\nauffallende Höhe der Strafe nicht auszuschließen, daß die\nStrafkammer diese Nachteile nicht richtig berechnet hat.\nZwar trifft es zu, daß die nachträgliche iiiedergutmachung\ndes Schadens für die Höhe dos zunächst durch eine Straftat\nentstandenen Nachteiles nicht maßgebend ist. Die Höhe des\nentstandenen Nachteils 1&ßt sich aber nicht durch eine\nZusammenzählung sämtlicher im Wege der Scheckreiterei hingegebenen Schecks errechnen, da bei dem Prinzip der Scheckreiterei jeweils nur ein ungedeckter oder höchstens wenige\nsolcher ungedeckten Schecks auf einmal laufen konnten. Die\nHöhe des Nachteils kann also nur in dem höchsten Schuldenstand gesehen werden, der während der ganzen Dauer der\nScheckreiterei aufgetreten ist. Die Ausführungen der Strafkammer lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob sie etwa\ndie Beträge aller Schecks, die während der ganzen Zeit\nhingegeben worden sind, zusammengerechnet hat. Das wäre\nein Rechtsfehler. Mit Rücksicht darauf, daß, soweit ersichtlich, ein endgültiger Schaden der Sparkasse nicht\nentstanden ist und nach der Ansicht des Angeklagten auch\nnicht entstehen konnte, erscheint die arkannte Strafe von\nzwei Jahren Gefängnis so hoch, daß die Besorgnis besteht,\ndie Strafkammer könne bei der Berechnung des strafrechtlich erheblichen Nachteils dem erwähnten Irrtum erlegen\nsein.\n\nAus diesem Grunde mußte das Urteil im Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\n3.) Die Beihilfe der Angeklagten PWhnat das Urteil mit Recht angenommen. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß die Angeklagte ED alle Umstände gekannt hat,\naus denen sich die Untreuehandlung des Angeklagten Ben\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nergibt, und daß sie sich auch der Rechtswidrigkeit ihrer\nHandlungsweise bewußt war. Zweifelhaft könnte nur sein, ob\nale Kenntnis der Angeklagten BMW von der Treupflicht des\nAngeklagten Bei aufgrund eines behördlichen Auftragen\nausreichend festgestellt ist. Das Urteil ergibt aber auch\ndies mit hinreichender Deutlichkeit. Es heißt zu diesem\nPunkt:\n\n\"für die Inst DR stand somit fest,\ndaß ihr Schwager B von i ständig\nwachsende Kredite ohne Genehmigung des Vorstandes erhielt, wobei sie genau wußte, daß\nderartige Kredite nur vom Vorstand der Sparkasse, aber nicht von und\ngegeben werden durften. über die Kreditgewährung zwischen Ki und einerscits, dem Angeklagten Beiiilp andererseits\ngesprochen worden war, wußte die Angeklagte\nDamian. Sie kannte deshalb sämtliche Tatbestanädsmerkmale, aus denen sich eine strafbare Untreue ihres Schwagers ergab, auch wenn\nsie sich als Laie nicht über die gesetzestechnischen Unterscheidungen klar gewesen\nsein mag, ob sic das Vorgehen des Vorstandsmitglieds Do gegenüber seiner Sparkasse als Untreue, Betrug oder ähnliches zu\nwerten hatte, \"\n\nWenn in diesem Zusammenhange darauf hingewiesen ist, es sei\nunerheblich, wie im eingelnen die Angeklagte EB das Yorgehen des Vorstandsmitglieds Ba gegenüber seiner Sparkasse rechtlich gewertet habe, so läßt dies erkennen, daß\nder Angeklagten BED das Vorstandsamt des Angeklagten\nBe uni seine sich hieraus ergebenden Pflichten bekannt waren.\n\nBei der milden Bestrafung der Angeklagten Dep erscheint es ausgeschlossen, daß dic Strafzumessung bei dieser\nAngeklagten durch dic bei der Strafzumessung des Angeklagten\nBeD erwähnten Fehler becinflußt sein könnte.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/5-str-127-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/5-str-127-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.851344+00:00"}}