{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-06-25_5_StR_809_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"5 StR 809/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 809/52 2269 029\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Töpfermeister Richard 2 EEE aus rw,\n\ndort geboren am 1552,\n\nwegen Vergehens gegen § 159 StGB usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Juli\n1952 samt den Feststellungen aufgehoben und\nzwars\n\n1.) in vollem Umfange, soweit der Angeklag-\n\nte wegen Vergehens gegen § 159 StGB verurteilt worden ist;\n\n2.) im Strafausspruch hinsichtlich des Vergehens nach § 24 Abs II des Kraftfahrzeuggesetzes vom 3.Mai 1909;\n\n3.) im Gesamtstrafausspruch.\n\n-2-\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen. “\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\n- gurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründet\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 24 Abs II\ndes Kraftfahrzeuggesetzes vom 3.Mai 1909 und wegen Vergehens gegen § 159 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei\nMonaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und macht verfahrensrechtliche Verstöße geltend.\nI.\n\nVerfahrensrügen:\n\nDer Beschwerdeführer \"fühlt sich in seiner Verteidigung\ndadurch beschränkt, daß sein Antrag auf Vertagung zur Herbeiführung einer unmittelbaren Aussage vor Gericht durch die\nZeugin Ehefrau TIER und üäie Beeidigung dieser Zeugin abgelehnt wurde\". Diese Beanstandung betrifft zwei verschiedene verfahrensrechtliche Fragen, nämlich:\n\n1.) die Ablehnung des Vertagungsamtrages, der den\nZweck hatte, eine unmittelbare Aussage der Zeugin\nvor Gericht herbeizuführen,\n\n2.) die \"Ablehnung\" des Antrages auf Vereidigung der\nZeugin.\n\nzu 1.) Diese Rüge greift aus zwei Gründen nicht durch:\n\na) Zunächst entspricht sie nicht den Voraussetzungen\ndes § 344 Abs II Satz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muß\nder Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, \"die den Mangel enthaltenden.\nTatsachen angeben\". Dies hat so vollständig und so genau\nzu geschehen, daß der Revisionsrichter auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vor-\n\n‘liegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. (Vgl:\n\nBGH in 2 StR 306/52 vom 14.10.52.) Hieran fehlt es im vorliegenden Falle. Da es auf den Vertagungsamtrag selbst nicht\nankommen kann, sondern dieser hier nur im Zusammenhange mit\neiner weiteren Beweiserhebung von Bedeutung wäre, hätte der\n\n-4-\n\nBeschwerdeführer im einzelnen die Beweistatsachen angeben\nmüssen, über die die Zeugin Tetzel gehört werden sollte,\nWeiterhin hätte es der Mitteilung derjenigen Tatsachen bedurft, aus denen sich: die Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen Beschlusses ergeben könnte,\n\n:b) Von diesem formellen Grund abgesehen könnte die\n‚Verfahrensrüge - bei Heranziehung der Urteilsgründe, der\nSitzungsniederschrift und des sonstigen Akteninhaltes -\nauch aus sachlichen Erwägungen keinen Erfolg haben. Die in\nder Hauptverhandlung mit Zustimmung aller Beteiligten verlesene Aussage der Zeugin TB vor dem Untersuchungs- e\nxichter ergibt, daß diese -— abgesehen von unwesentlichen\nAngaben -— nur für den Angeklagten nachteilige Bekundungen\ngemacht hat. Diese Angaben verwertet das angefochtene Urteil jedoch nicht, wie der Inhalt der Gründe zweifeisfrei\nergibt. Selbst wenn also ein Rechtsverstoß in formell ein- |\nwandfreier Weise durch die Revision dargelegt worden wäre,\nwürde mithin die’ Verteidigung nicht in einem für die Ent- |\nscheidung beachtlichen Punkte durch den ablehnenden Beschluß beeinträchtigt worden sein. Hierzu hätte es - im\nHinblick auf die Nichtverwertung der Zeugenaussage im Urteil -— irgendwelcher Anhaltspunkte darüber bedurft, daß\ndie Zeugin auch Bekundungen zugunsten des Angeklagten hätte\nmachen können,\n\nzu 2.) Der Antrag des Angeklagten auf Vereidigung der\nEhefrau TB ist nicht - wie die Revision meint - \"abgelehnt\" worden. Es fehlt vielmehr überhaupt an jeder Entscheidung insoweit, Darin liegt eine Verletzung der Vorschrift des § 251 Abs IV StPO, weil die Zeugin bei ihrer\n\"früheren richterlichen Vernehmung noch nicht vereidigt\nworden war. Denn auch im Falle der Verlesung einer Aussage\ngemäß § 251 Abs 1 Nr 4 StPO ist die Vereidigung dann nachzuholen, \"wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch\nausführbar ist\". Dabei beurteilt sich die \"Notwendigkeit\"\nnach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 59 ff StPO (die\nVorschrift des § 251 Abs IV Satz 4 StPO will keine hiervon\n\nU TUT __ U 008\n\nN\n\n- bu Ü\n\nabweichenden Regeln aufstellen, sondern nur die weitere\nVoraussetzung einführen, daß die als notwendig sich erweisende Vereidigung auch noch durchführbar ist; vgl. hierzu BGH in 1 StR 238/51 vom 26.6.51). Das Landgericht hätte\nmithin die Vercidigung der Zhefrau TB - sofern es eine\nsolche noch für durchführbar hielt - nachholen müssen,\nfalls es nicht einen der Gründe der §§ 60, 61 StPO als vorliegend ansah.\n\nDer verfahrensrechtliche Angriff der Revision scheitert\njedoch - selbst wenn man ihn in dieser Richtung als erhoben\nund in zulässiger Weise vorgetragen ansieht -— daran, daß\ndie angefochtene Entscheidung auf dem Rechtsverstoß nicht\nberuhen kann, wie sich aus den Ausführungen zu der anderen\nVerfahrensrüge ergibt.\n\nII.\n\n. Sachrügeı\n\n1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit\nsie sich gegen die Verurteilung aus § 24 Abs II KFG wendet.\n\n2.) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nAnnahme eines Vergehens nach § 159 StGB.\n\nNur im Zusammenhange mit der rechtlichen Würdigung hebt\ndas angefochtene Urteil hervor, daß der Angeklagte den bedingten Vorsatz gehabt habe, \"den Zeugen 1 zu einer\nfalschen uneidlichen Aussage zu bestimmen\". Diese formelhafte Darlegung wird durch die Urteilsfeststellungen nicht\ngetragen. Die Sachdarstellung enthält insoweit folgende\nAusführungen:\n\n\"Einige Tage später kam der Angeklagte zu dem\nZeugen TB und bat ihn, er solle sich als\nFührer des Personenkraftwagens auf der Fahrt\nzum und vom Standesamt ausgeben. Der Zeuge\nTetzel lehnte jedoch das Ansinnen des Angeklagten ab. Ferner suchte Anfang Dezember 1951 .\nder Angeklagte den Zeugen Fig auf und meinte,\n\n-6-\n\n-6 -\n\nob es nicht möglich wäre, die Sache so hinzustellen, daß der Zeuge TEE gefahren\nhabe. Der Zeuge erklärte jedoch, daß er sich\nnicht dazu hergeben könne.\"\n\nDiesen Feststellungen ist nur zu entnehmen,. daß der\nAngeklagte den TB zu einer falschen Aussage zu be-\n\n- stimmen suchte. Das Urteil läßt jedoch nicht erkennen,\n\nwann und wo der Zeuge diese Aussage machen sollte; es\nsteht mithin nicht einmal objektiv fest, daß für den Fall\n. des Erfolges der Grundtatbestand des § 153 StGB, eine uneidliche falsche Aussage vor Gericht oder vor einer\n‚anderen zu eidlichen Vernehmungen von Zeugen zuständigen\nStelle, verwirklicht worden wäre.\n\nDieser Mangel des Urteils tritt in Bezug auf die\ninnere Tatseite noch klarer zutage. Denn dem Angeklagten\nwar -— nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung -\nbekannt, daß der Verstoß gegen das Kraftfahrzeuggesetz\nmöglicherweise ein Strafverfahren zur Folge haben könnte.\nEr mußte mithin in erster Linie bestrebt sein, ein gericht=\nliches Verfahren dadurch zu verhindern, daß -er auf Grund\nunrichtiger Zeugenangaben die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen sich erreichte. Unrichtige Aussagen\ngegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft sind\naber nach § 153 StGB nicht strafbar; die Verleitung hierzu\nist demzufolge ebenfalls straffrei.\n\nBei den dargelegten Bedenken kann das Fehlen ausreichender Feststellungen zur inneren und äußeren Tatseite\ndes § 159 StGB nicht durch die erwähnte, formelhafte Wendung des Urteils ersetzt werden, zumal auch der Urteilszusammenhang nichts für eine ausreichende Ergänzung insoweit ergibt. Die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Aufforderung zur falschen uneidlichen Aussage\nmußte daher in vollem Umfange aufgehoben werden.\n\n- Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung\n* auch berücksichtigen müssen, ‚daß die Beeinflussungsversuche\n\n-1-\n\ndes Angeklagten gegenüber dem Zeugen offenbar schon vor\nden ersten polizeilichen Vernehmungen stattgefunden haben,\n\n3.) Weiterhin war der Strafausspruch hinsichtlich des\nVergehens gegen § 24 Abs II KFG aufzuheben, weil nicht\nausgeschlossen werden kann, daß die Strafhöhe dieser Verurteilung durch die nunmehr aufgehobene andere Verurteilung\nbeeinflußt worden ist. Eine solche Möglichkeit liegt hier\num so näher, als die im angefochtenen Urteil für das Kraftfahrzeugvergehen verhängte Strafe - selbst angesichts der\neinschlägigen Vorstrafe - hart erscheint und sich. in der\nNähe der Höchstgrenze der Strafandrohung des § 24 Abs II\nKFG hält.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Dr. Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/5-str-809-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/5-str-809-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:55.633468+00:00"}}